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   LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 4/94   

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LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 4/94 (https://dejure.org/1994,1389)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31.05.1994 - LVG 4/94 (https://dejure.org/1994,1389)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31. Mai 1994 - LVG 4/94 (https://dejure.org/1994,1389)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inhalt der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung im Hinblick auf die Bestimmung der Kreisstadt nach einer Gebietsänderung; Frage des Ausschlusses einer kommunalen Verfassungsbeschwerde durch die Möglichkeit einer bundesrechtlichen Rüge; Auswirkungen überörtlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 4/94
    Wenn auch das Bundesverfassungsgericht bisher offengelassen hat, ob die Planungshoheit zum "Kernbereich" der Selbstverwaltung (i. S. des Art. 28 Abs. 2 GG) gehört (vgl. inbes. BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980 - 2 BvR 584, 598, 599, 604/76 -, BVerfGE 56, 298 [312 f]; Beschl. v. 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107 [117 f]), so ist doch anerkannt, dass es der "Bedeutung des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG im Verfassungsganzen ... nicht gerecht" würde, "die Reichweite der verfassungsrechtlichen Garantie im Einzelfall jeder beliebigen Willensentscheidung des Gesetzgebers zu überlassen" (BVerfGE 56, 298 [313]).

    Auch wenn zwar nicht die Institution der Selbstverwaltung berührt ist, einer einzelnen Gemeinde aber ein "Sonderopfer" auferlegt wird, müssen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet und eine Güterabwägung vorgenommen werden (BVerfGE 56, 298 [313 f]; 76, 107 [119 f]).

    Die "Sonderbelastung" darf insbesondere nicht willkürlich sein und muss einen zureichenden Grund in der Wahrung überörtlicher Interessen finden (BVerfGE 76, 107 [119]), die "höheres Gewicht" haben müssen (BVerfGE 56, 298 [313 f]; 76, 107 [120]).

    Um dies beurteilen zu können, ist es notwendig, die betroffene Gemeinde anzuhören (BVerfGE 56, 298 [320]; 76, 107 [122]).

    Diese - vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 56, 298 [317]; 76, 107 [122]) teils aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG, teils aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG (z. B. bei: BVerfGE 50, 50 [51]) abgeleiteten - Grundsätze sind auf das Landesverfassungsrecht unmittelbar übertragbar, weil die Bundesverfassung beim Rechtsstaatsprinzip wegen des "Homogenitätsgebots" (Art. 28 Abs. 1 GG) bindet und weil Art. 28 Abs. 2 GG den "Mindeststandard" an Selbstverwaltungsgarantie enthält, den die Länder wahren müssen (allg. Ansicht zu Art. 31 GG; vgl. etwa: Maunz bei Maunz / Dürig, GG, Art. 28 RdNr. 72; vgl. auch: BVerfGE 36, 342 [360 ff ]).

    2.1 Auch ohne dass in die institutionelle Garantie des Art. 2 Abs. 3 LSA-Verf eingegriffen wird, kann die Kommune aus dem hier gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht "Sonderopfer" abwehren (vgl. zum Bundesrecht [Art. 28 Abs. 2 GG]: BVerfGE 56, 298 [313 f]; 76, 107 [119 f]), die nicht durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erfordert werden (BVerfGE 56, 298 [314]; 76, 107 [119 f]), für die Kommune im Hinblick auf ihr Selbstverwaltungsrecht nicht zumutbar sind (BVerfGE 76, 107 [122, 123]), "willkürlich" vorgenommen werden (BVerfGE 76, 107 [119, 122]) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht wahren (BVerfGE 76, 107 [119, 122, 123]).

    Es überprüft die getroffene Maßnahme allein daraufhin, ob der Gesetzgeber die für seine Entscheidung notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen vollständig und zutreffend ermittelt hat, ob diese in den Abwägungsvorgang haben Eingang finden können und ob alle erheblichen Belange in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (BVerfGE 76, 107 [121 f]).

    Wertungen und Prognosen können verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn und soweit sie offensichtlich fehlerhaft, eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsmäßigen Ordnung widersprechen (BVerfGE 76, 107 [121]).

    Allein hierauf beschränkt sich die Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichts bei Prognosen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 76, 107 [121 f]; 86, 90 [109]).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 4/94
    Wenn auch das Bundesverfassungsgericht bisher offengelassen hat, ob die Planungshoheit zum "Kernbereich" der Selbstverwaltung (i. S. des Art. 28 Abs. 2 GG) gehört (vgl. inbes. BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980 - 2 BvR 584, 598, 599, 604/76 -, BVerfGE 56, 298 [312 f]; Beschl. v. 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107 [117 f]), so ist doch anerkannt, dass es der "Bedeutung des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG im Verfassungsganzen ... nicht gerecht" würde, "die Reichweite der verfassungsrechtlichen Garantie im Einzelfall jeder beliebigen Willensentscheidung des Gesetzgebers zu überlassen" (BVerfGE 56, 298 [313]).

    Auch wenn zwar nicht die Institution der Selbstverwaltung berührt ist, einer einzelnen Gemeinde aber ein "Sonderopfer" auferlegt wird, müssen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet und eine Güterabwägung vorgenommen werden (BVerfGE 56, 298 [313 f]; 76, 107 [119 f]).

    Die "Sonderbelastung" darf insbesondere nicht willkürlich sein und muss einen zureichenden Grund in der Wahrung überörtlicher Interessen finden (BVerfGE 76, 107 [119]), die "höheres Gewicht" haben müssen (BVerfGE 56, 298 [313 f]; 76, 107 [120]).

    Um dies beurteilen zu können, ist es notwendig, die betroffene Gemeinde anzuhören (BVerfGE 56, 298 [320]; 76, 107 [122]).

    Diese - vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 56, 298 [317]; 76, 107 [122]) teils aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG, teils aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG (z. B. bei: BVerfGE 50, 50 [51]) abgeleiteten - Grundsätze sind auf das Landesverfassungsrecht unmittelbar übertragbar, weil die Bundesverfassung beim Rechtsstaatsprinzip wegen des "Homogenitätsgebots" (Art. 28 Abs. 1 GG) bindet und weil Art. 28 Abs. 2 GG den "Mindeststandard" an Selbstverwaltungsgarantie enthält, den die Länder wahren müssen (allg. Ansicht zu Art. 31 GG; vgl. etwa: Maunz bei Maunz / Dürig, GG, Art. 28 RdNr. 72; vgl. auch: BVerfGE 36, 342 [360 ff ]).

    Ob und in welchem Umfang kreisangehörige Gemeinden im Landkreis bei dessen Gebietsreform wegen des "überörtlich planerischen" Einschlags betroffen sein können, ist anhand des Gesamtinhalts der Verfassung zu beurteilen (vgl. BVerfGE 56, 298 [313]).

    2.1 Auch ohne dass in die institutionelle Garantie des Art. 2 Abs. 3 LSA-Verf eingegriffen wird, kann die Kommune aus dem hier gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht "Sonderopfer" abwehren (vgl. zum Bundesrecht [Art. 28 Abs. 2 GG]: BVerfGE 56, 298 [313 f]; 76, 107 [119 f]), die nicht durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erfordert werden (BVerfGE 56, 298 [314]; 76, 107 [119 f]), für die Kommune im Hinblick auf ihr Selbstverwaltungsrecht nicht zumutbar sind (BVerfGE 76, 107 [122, 123]), "willkürlich" vorgenommen werden (BVerfGE 76, 107 [119, 122]) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht wahren (BVerfGE 76, 107 [119, 122, 123]).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 4/94
    1.1.2 Die für Eingriffe in den Gebietsstand entwickelten Grundsätze (vgl. zum Bundesrecht [Art. 28 Abs. 2 GG]: BVerfG, Beschl. v. 12.5.1992 - 2 BvR 470, 650, 707/90 -, BVerfGE 86, 90 [90 und 107, dort m. w. Nachw.]; vgl. landesrechtlich vor allem: Art. 90 LSA-Verf) sind nicht anwendbar; denn § 4 Abs. 3 LSA-KrsGebRefG lässt das Gebiet der bisherigen Kreisstadt unberührt, und § 4 Abs. 2 Buchst. b LSA-KrsGebRefG ordnet die Stadt zusammen mit allen anderen Gemeinden des bisherigen Kreises Genthin nur dem neu gebildeten Landkreis "Jerichower Land" zu.

    Eine Gebietsreform kann durchaus Elemente einer "Planung" aufweisen (so ausdrücklich ["planerischer Einschlag"]: BVerfGE 86, 90 [108]).

    Allein hierauf beschränkt sich die Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichts bei Prognosen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 76, 107 [121 f]; 86, 90 [109]).

    Dies verlangt das aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 2 Abs. 1 LSA-Verf) herzuleitende allgemeine "Willkürverbot" (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50 [51]; 86, 90 [108 f]; vgl. zum Recht anderer Bundesländer: StGH BW, ESVGH 23, 1 [5]; NdsStGHE 2, 1 [154 ff]).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 2/93

    Verhältnis der bundesrechtlich versicherten Mindestgarantie kommunaler

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 4/94
    Das Landesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen LVG 2/93 und 1/94 vom heutigen Tag (dort jeweils unter Entscheidungsgründe, Nr. 1.1) im einzelnen dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerde zu ihm weder aus formellen (keine Konkurrenz mit einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht) noch aus materiellen Gründen (keine abschließende, Art. 2 Abs. 3 und 87 LSA-Verf verdrängende Regelung durch Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -) ausgeschlossen ist; darauf wird verwiesen.

    Die Gemeinwohlschranke des Art. 90 LSA-Verf, die zugleich Inhalt der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 2 Abs. 3 LSA-Verf ist, gilt - wie das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren LVG 2/93 entschieden hat (vgl. dort unter Entscheidungsgründe, Nrn. 1.1. und 2.2.1.1) - nach Wortlaut und Systematik nur für Eingriffe in den Gebietsbestand.

    Das Landesverfassungsgericht hat in den Verfahren LVG 2/93 und 1/94 (vgl. dort jeweils bei Entscheidungsgründe, Nrn. 2.2.1.1. und 2.2.2.1.) anerkannt, dass die Reform dem Gemeinwohl entspricht, weil die künftigen Landkreise in die Lage versetzt werden sollen, ihre Aufgaben nach Art. 87 LSA-Verf zeitgemäß zu erfüllen und dabei auch ihre Pflichten wahrzunehmen, die sich für die Kommunen aus den Staatszielen und den Einrichtungsgarantien der Landesverfassung (vgl. Art. 3 Abs. 2, 3 LSA-Verf) ergeben; auf die Ausführungen in den beiden Urteilen wird verwiesen.

  • BVerfG, 27.11.1978 - 2 BvR 165/75

    Laatzen

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 4/94
    Diese - vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 56, 298 [317]; 76, 107 [122]) teils aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG, teils aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG (z. B. bei: BVerfGE 50, 50 [51]) abgeleiteten - Grundsätze sind auf das Landesverfassungsrecht unmittelbar übertragbar, weil die Bundesverfassung beim Rechtsstaatsprinzip wegen des "Homogenitätsgebots" (Art. 28 Abs. 1 GG) bindet und weil Art. 28 Abs. 2 GG den "Mindeststandard" an Selbstverwaltungsgarantie enthält, den die Länder wahren müssen (allg. Ansicht zu Art. 31 GG; vgl. etwa: Maunz bei Maunz / Dürig, GG, Art. 28 RdNr. 72; vgl. auch: BVerfGE 36, 342 [360 ff ]).

    Dies verlangt das aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 2 Abs. 1 LSA-Verf) herzuleitende allgemeine "Willkürverbot" (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50 [51]; 86, 90 [108 f]; vgl. zum Recht anderer Bundesländer: StGH BW, ESVGH 23, 1 [5]; NdsStGHE 2, 1 [154 ff]).

  • StGH Baden-Württemberg, 08.09.1972 - GR 6/71

    Kreisreform - Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 4/94
    Das schon erwähnte Regelungsrecht des Staates bei umfassenden Reformen der Kreisebene (NdsStGHE 2, 1 [208 ff]; StGH-BW, Urt. v. 8.9.1972 -, GeschRegNr. 6/71 -, ESVGH 23, 1 [20, 21]) ist an der für die Landkreise geltenden Selbstverwaltungsgarantie zu messen, nicht an derjenigen für die Sitzgemeinde.

    Dies verlangt das aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 2 Abs. 1 LSA-Verf) herzuleitende allgemeine "Willkürverbot" (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50 [51]; 86, 90 [108 f]; vgl. zum Recht anderer Bundesländer: StGH BW, ESVGH 23, 1 [5]; NdsStGHE 2, 1 [154 ff]).

  • BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 4/94
    Diese - vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 56, 298 [317]; 76, 107 [122]) teils aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG, teils aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG (z. B. bei: BVerfGE 50, 50 [51]) abgeleiteten - Grundsätze sind auf das Landesverfassungsrecht unmittelbar übertragbar, weil die Bundesverfassung beim Rechtsstaatsprinzip wegen des "Homogenitätsgebots" (Art. 28 Abs. 1 GG) bindet und weil Art. 28 Abs. 2 GG den "Mindeststandard" an Selbstverwaltungsgarantie enthält, den die Länder wahren müssen (allg. Ansicht zu Art. 31 GG; vgl. etwa: Maunz bei Maunz / Dürig, GG, Art. 28 RdNr. 72; vgl. auch: BVerfGE 36, 342 [360 ff ]).
  • BVerwG, 18.03.1987 - 7 C 28.85

    Rechtsschutz

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 4/94
    Bei "überörtlichen Planungen" ist anerkannt, dass die Selbstverwaltungsrechte tangiert sein können (vgl. Roters in v.Münch, GG, 1.Aufl., Bd. 2, Art. 28 RdNr. 49 [S 200], 2.Aufl., Bd. 2, Art. 28 RdNrn. 43 ff; BVerwG, Urt. v. 18.3.1987 - BVerwG 7 C 28.85 -, BVerwGE 77, 128 [133]; Urt. v. 18.3.1987 - BVerwG 7 C 31.85 -, BVerwGE 77, 134 [138]; Urt. v. 15.12.1989 - BVerwG 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 [214 f]; Beschl. v. 23.3.1993 - BVerwG 7 B 126.92 -, Buchholz 11 [GG] Art. 28 Nr. 92 [S. 32]).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 36.86

    Interkommunales Abstimmungsgebot bei einem Schlachthofvorhaben im Grenzgebiet

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 4/94
    Bei "überörtlichen Planungen" ist anerkannt, dass die Selbstverwaltungsrechte tangiert sein können (vgl. Roters in v.Münch, GG, 1.Aufl., Bd. 2, Art. 28 RdNr. 49 [S 200], 2.Aufl., Bd. 2, Art. 28 RdNrn. 43 ff; BVerwG, Urt. v. 18.3.1987 - BVerwG 7 C 28.85 -, BVerwGE 77, 128 [133]; Urt. v. 18.3.1987 - BVerwG 7 C 31.85 -, BVerwGE 77, 134 [138]; Urt. v. 15.12.1989 - BVerwG 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 [214 f]; Beschl. v. 23.3.1993 - BVerwG 7 B 126.92 -, Buchholz 11 [GG] Art. 28 Nr. 92 [S. 32]).
  • BVerwG, 18.03.1987 - 7 C 31.85

    Telegraphenwege - Telefonleitung - Fernmeldelinien - Planfeststellungsverfahren -

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 4/94
    Bei "überörtlichen Planungen" ist anerkannt, dass die Selbstverwaltungsrechte tangiert sein können (vgl. Roters in v.Münch, GG, 1.Aufl., Bd. 2, Art. 28 RdNr. 49 [S 200], 2.Aufl., Bd. 2, Art. 28 RdNrn. 43 ff; BVerwG, Urt. v. 18.3.1987 - BVerwG 7 C 28.85 -, BVerwGE 77, 128 [133]; Urt. v. 18.3.1987 - BVerwG 7 C 31.85 -, BVerwGE 77, 134 [138]; Urt. v. 15.12.1989 - BVerwG 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 [214 f]; Beschl. v. 23.3.1993 - BVerwG 7 B 126.92 -, Buchholz 11 [GG] Art. 28 Nr. 92 [S. 32]).
  • BVerwG, 23.03.1993 - 7 B 126.92

    Selbstverwaltung - Bahnhofsname

  • StGH Niedersachsen, 14.02.1979 - StGH 2/77

    Verfassungsmäßigkeit der Kreisneugliederungsbestimmungen des Achten Gesetzes zur

  • VerfGH Bayern, 23.01.1976 - 15-VII-73
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.04.2007 - LVG 6/06

    Möglichkeit der Klage gegen die Auswahlentscheidung über die künftige Kreisstadt

    Bei einer umfassenden Gebietsreform, welche zu einer Zusammenlegung von Landkreisen führt, kann sich die übergangene bisherige Kreisstadt gegen die Auswahlentscheidung für die konkurrierende ehemalige Kreisstadt wenden (wie LVerfGE 2, 323 ff.).

    Allerdings entspricht es der bisherigen Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 -, LVerfGE 2, 273 [292] ; Urt. v. 31.05.1994 - LVG 4/94 -, LVerfGE 2, 323 [335, 339] ), an der es festhält, dass die Entscheidung über den neuen Kreissitz weder in die Position der bisherigen Kreisstadt noch diejenige des aufgelösten Landkreises eingreifen kann, sondern dass es sich bei der Festlegung des neuen Kreissitzes allein um eine Organisationsentscheidung für den neu gebildeten Landkreis handelt.

    Bei umfassenden Neugliederungen hängen aber der Gebietszuschnitt und die Entscheidung über den Sitz der neuen Körperschaft derart zusammen, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, auch über den Sitz zu entscheiden (LVerfGE 2, 323 [335]); von diesem inneren Zusammenhang geht § 12 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung - LSA-LKGebNRG - vom 11.11.2005 (LSA-GVBl., S. 692), geändert durch Gesetz vom 19.12.2006 (LSA-GVBl., S. 544), aus, wenn er zwar nicht im selben Gesetz die Kreissitze festlegt, sondern sie jeweils besonderen Gesetzen vorbehält.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (LVerfGE 2, 323 [335, 339]) kann zwar auch die Beendigung der Kreissitzeigenschaft durch Auflösung des alten Kreises und die Bestimmung des Sitzes für den neuen Kreis nicht in die eigenen Rechte der (bisherigen) Sitzgemeinde eingreifen, weil mangels Gebietsänderung bei der (bisherigen) Kreisstadt Art. 90 LSA-Verf nicht anwendbar und deren Selbstverwaltungsrecht in organisatorischer Hinsicht nicht betroffen ist, sondern nur dasjenige des (neuen) Landkreises; dessen ungeachtet kann sich aber die bisherige Kreisstadt insoweit auf das Selbstverwaltungsrecht (Art. 2 Abs. 3; 87 LSA-Verf) berufen, als sie infolge der gleichsam planerischen Entscheidung über die Gebietsreform Auswirkungen auf ihren Aufgabenbereich i. S. des Art. 87 Abs. 1 LSA-Verf befürchtet (vgl. insbes. LVerfGE 2, 323 [336 ff.]).

    Dass von einem solchen "Sonderopfer" (LVerfGE 2, 323 [337, 338]) ausgegangen werden kann, lässt sich nämlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Kreissitz nicht hinreichend sicher belegen, zumal in einer Gesamtschau nicht nur auf die Kernkompetenzen, sondern auch auf diejenigen Aufgaben abgestellt werden muss, die sich innerhalb der Einrichtungsgarantien und der Staatsziele (Art. 3 Abs. 2, 3 LSA-Verf) halten (LVerfGE 2, 323 [337 f.]).

    Auf dieser Grundlage kann die Beschwerdeführerin jedenfalls eine verfassungsgerichtliche Kontrolle verlangen, ob die Entscheidung des Gesetzgebers willkürfrei ergangen ist, ob sie durch überörtliche Interessen geboten ist und ob sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (LVerfGE 2, 323 [336, 338]).

    Das entspricht der Praxis des Landesverfassungsgerichts bei Gebietsreformen (vgl. In-Kraft-Treten des Reformgesetzes am 01.07.1994 [LVerfGE 2, 273 ; 2, 323 ] - Verfassungsbeschwerde erhoben am 30.12.1993 [LVerfGE 2, 273 ] bzw. am 25.02.1994 [LVerfGE 2, 323 ] - Entscheidung vom 31.05.1994 [LVerfGE 2, 273 ; 2, 323 ]).

    Art. 90 LSA-Verf betrifft - wie das Landesverfassungsgericht bereits entschieden hat (LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 2/93 -, LVerfGE 2, 227 [246, 251 f.]; LVerfGE 2, 323 [335]; Urt. v. 13.06.2006 - LVG 21/05 -, http://www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNr. 60, insoweit nicht enthalten in LVerfG LSA, Urt. v. 13.06.2006 - LVG 7/05 -, NVwZ 2007, 78 ff.) - nur Eingriffe in den Gebietsbestand der Kommune; das gilt deshalb auch für die dort verlangte Anhörung.

    Wegen des planerischen Einschlags einer flächendeckenden Gebietsreform auf Kreisebene ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbes.: BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980 - 2 BvR 584, 598,599,604/76 -, BVerfGE 56, 298 [320]; Beschl. v. 23.06.1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107 [122]) aus der Selbstverwaltungsgarantie der Art. 2 Abs. 3; 87 Abs. 1 LSA-Verf i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 LSA-Verf) eine Anhörungspflicht der betroffenen Kommune herzuleiten; davon ist das Landesverfassungsgericht bei der Gebietsreform 1993/94 auch ausgegangen, soweit es um die Kreissitzvergabe ging (LVerfGE 2, 323 [337]).

    Allerdings hält es das Gericht in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zur Kreisgebietsreform 1993/94 (LVerfGE 2, 323 [337]) und die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Planungsrecht (BVerfGE 56, 298 [313 f.]; 76, 107 [119 f.]) für erforderlich, dass der Eingriff - hier: der Verlust des Kreissitzes - durch überwiegende überörtliche Interessen gerechtfertigt ist.

    Eine gesetzliche Anordnung, mehrere kreisangehörige Gemeinden mit Teilfunktionen des Hauptsitzes zu betrauen oder Nebenstellen einzurichten, scheidet aus verfassungsrechtlichen Gründen aus, weil der Gesetzgeber anderenfalls in die Organisationshoheit und damit in das gleichwertige (Art. 87 Abs. 1 LSA-Verf) Selbstverwaltungsrecht des (neuen) Landkreises eingreifen würde (LVerfGE 2, 323 [339]: NdsStGH, Urt. v. 14.02.1979 - StGH 2/77 -, StGHE 2, 1 [208 ff.]).

    Das ist im Grundsatz zulässig, soweit den gewählten Kriterien keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen, sie insbesondere für die Kreissitzbestimmung nicht unangemessen oder ungeeignet sind (LVerfGE 2, 323 [340]).

    Eine solche Selbstbindung hat allerdings zur Folge, dass er - wenn er das "System" verlässt - gegen das aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden "Willkürverbot" verstoßen kann, sofern dies ohne sachlichen Grund geschieht (LVerfGE 2, 323 [341], m. w. Nachw.).

    Da der Landkreis überörtliche Funktionen hat, durfte dafür ohne Verfassungsverstoß schematisierend auf raumordnerische Festsetzungen (LVerfGE 2, 323 [340]; NdsStGH, StGHE 2, 1 [172]) sowie auf die Größe der Stadt (Einwohnerzahl) abgestellt werden.

    Dass die früheren Leitlinien für die Kreissitzvergabe bei der Reform 1993/94 auch andere Kriterien für wesentlich gehalten oder zugelassen haben (vgl. insoweit bei: LVerfGE 2, 323 [340 ff.]), bleibt ohne Bedeutung für diese Verfahren; denn es handelt sich um ein anderes Reformvorhaben.

    Darüber hinaus ist das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht auch nicht im Bereich der so genannten Gemeindehoheiten betroffen; insbesondere wird durch die Festlegung des Kreissitzes auch nicht in die Planungshoheit derjenigen Gemeinde eingegriffen, die nicht zum Kreissitz bestimmt wird, wie es die Mehrheit des Gerichts in Anknüpfung an eine frühere Rechtsprechung des Gerichts (LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 -, LVerfGE 2, 273 <292> Zeitz; Urt. v. 31.05.1994 - LVG 4/94 -, LVerfGE 2, 323 <335, 339> Genthin) annimmt.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.04.2007 - LVG 4/06

    Die Bestimmungen der Stadt Köthen zum Kreissitz des neuen Landkreises

    Bei einer umfassenden Gebietsreform, welche zu einer Zusammenlegung von Landkreisen führt, kann sich die übergangene bisherige Kreisstadt gegen die Auswahlentscheidung für die konkurrierende ehemalige Kreisstadt wenden (wie LVerfGE 2, 323 ff.).

    Allerdings entspricht es der bisherigen Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 -, LVerfGE 2, 273 [292] ; Urt. v. 31.05.1994 - LVG 4/94 -, LVerfGE 2, 323 [335, 339] ), an der es festhält, dass die Entscheidung über den neuen Kreissitz weder in die Position der bisherigen Kreisstadt noch diejenige des aufgelösten Landkreises eingreifen kann, sondern dass es sich bei der Festlegung des neuen Kreissitzes allein um eine Organisationsentscheidung für den neu gebildeten Landkreis handelt.

    Bei umfassenden Neugliederungen hängen aber der Gebietszuschnitt und die Entscheidung über den Sitz der neuen Körperschaft derart zusammen, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, auch über den Sitz zu entscheiden (LVerfGE 2, 323 [335]); von diesem inneren Zusammenhang geht § 12 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung - LSA-LKGebNRG - vom 11.11.2005 (LSA-GVBl., S. 692), geändert durch Gesetz vom 19.12.2006 (LSA-GVBl., S. 544), aus, wenn er zwar nicht im selben Gesetz die Kreissitze festlegt, sondern sie jeweils besonderen Gesetzen vorbehält.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (LVerfGE 2, 323 [335, 339]) kann zwar auch die Beendigung der Kreissitzeigenschaft durch Auflösung des alten Kreises und die Bestimmung des Sitzes für den neuen Kreis nicht in die eigenen Rechte der (bisherigen) Sitzgemeinde eingreifen, weil mangels Gebietsänderung bei der (bisherigen) Kreisstadt Art. 90 LSA-Verf nicht anwendbar und deren Selbstverwaltungsrecht in organisatorischer Hinsicht nicht betroffen ist, sondern nur dasjenige des (neuen) Landkreises; dessen ungeachtet kann sich aber die bisherige Kreisstadt insoweit auf das Selbstverwaltungsrecht (Art. 2 Abs. 3; 87 LSA-Verf) berufen, als sie infolge der gleichsam planerischen Entscheidung über die Gebietsreform Auswirkungen auf ihren Aufgabenbereich i. S. des Art. 87 Abs. 1 LSA-Verf befürchtet (vgl. insbes. LVerfGE 2, 323 [336 ff.]).

    Dass von einem solchen "Sonderopfer" (LVerfGE 2, 323 [337, 338]) ausgegangen werden kann, lässt sich nämlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Kreissitz nicht hinreichend sicher belegen, zumal in einer Gesamtschau nicht nur auf die Kernkompetenzen, sondern auch auf diejenigen Aufgaben abgestellt werden muss, die sich innerhalb der Einrichtungsgarantien und der Staatsziele (Art. 3 Abs. 2, 3 LSA-Verf) halten (LVerfGE 2, 323 [337 f.]).

    Auf dieser Grundlage kann die Beschwerdeführerin jedenfalls eine verfassungsgerichtliche Kontrolle verlangen, ob die Entscheidung des Gesetzgebers willkürfrei ergangen ist, ob sie durch überörtliche Interessen geboten ist und ob sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (LVerfGE 2, 323 [336, 338]).

    Das entspricht der Praxis des Landesverfassungsgerichts bei Gebietsreformen (vgl. In-Kraft-Treten des Reformgesetzes am 01.07.1994 [LVerfGE 2, 273 ; 2, 323 ] - Verfassungsbeschwerde erhoben am 30.12.1993 [LVerfGE 2, 273 ] bzw. am 25.02.1994 [LVerfGE 2, 323 ] - Entscheidung vom 31.05.1994 [LVerfGE 2, 273 ; 2, 323 ]).

    Zu Recht geht die Landesregierung davon aus, dass Art. 90 LSA-Verf als Prüfungsmaßstab ausscheidet; denn diese Bestimmung betrifft - wie das Landesverfassungsgericht bereits entschieden hat (LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 2/93 -, LVerfGE 2, 227 [246, 251 f.]; LVerfGE 2, 323 [335]; Urt. v. 13.06.2006 - LVG 21/05 -, http://www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNr. 60, insoweit nicht enthalten in LVerfG LSA, Urt. v. 13.06.2006 - LVG 7/05 -, NVwZ 2007, 78 ff.) - nur Eingriffe in den Gebietsbestand der Kommune.

    Allerdings hält es das Gericht in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zur Kreisgebietsreform 1993/94 (LVerfGE 2, 323 [337]) und die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Planungsrecht (BVerfGE 56, 298 [313 f.]; 76, 107 [119 f.]) für erforderlich, dass der Eingriff - hier: der Verlust des Kreissitzes - durch überwiegende überörtliche Interessen gerechtfertigt ist.

    Eine gesetzliche Anordnung, mehrere kreisangehörige Gemeinden mit Teilfunktionen des Hauptsitzes zu betrauen oder Nebenstellen einzurichten, scheidet aus verfassungsrechtlichen Gründen aus, weil der Gesetzgeber anderenfalls in die Organisationshoheit und damit in das gleichwertige (Art. 87 Abs. 1 LSA-Verf) Selbstverwaltungsrecht des (neuen) Landkreises eingreifen würde (LVerfGE 2, 323 [339]: NdsStGH, Urt. v. 14.02.1979 - StGH 2/77 -, StGHE 2, 1 [208 ff.]).

    Das ist im Grundsatz zulässig, soweit den gewählten Kriterien keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen, sie insbesondere für die Kreissitzbestimmung nicht unangemessen oder ungeeignet sind (LVerfGE 2, 323 [340]).

    Eine solche Selbstbindung hat allerdings zur Folge, dass er - wenn er das "System" verlässt - gegen das aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden "Willkürverbot" verstoßen kann, sofern dies ohne sachlichen Grund geschieht (LVerfGE 2, 323 [341], m. w. Nachw.).

    Da der Landkreis überörtliche Funktionen hat, durfte dafür ohne Verfassungsverstoß schematisierend auf raumordnerische Festsetzungen (LVerfGE 2, 323 [340]; NdsStGH, StGHE 2, 1 [172]) sowie auf die Größe der Stadt (Einwohnerzahl) abgestellt werden.

    Dass die früheren Leitlinien für die Kreissitzvergabe bei der Reform 1993/94 auch andere Kriterien für wesentlich gehalten oder zugelassen haben (vgl. insoweit bei: LVerfGE 2, 323 [340 ff.]), bleibt ohne Bedeutung für diese Verfahren; denn es handelt sich um ein anderes Reformvorhaben.

    Darüber hinaus ist das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht auch nicht im Bereich der so genannten Gemeindehoheiten betroffen; insbesondere wird durch die Festlegung des Kreissitzes auch nicht in die Planungshoheit derjenigen Gemeinde eingegriffen, die nicht zum Kreissitz bestimmt wird, wie es die Mehrheit des Gerichts in Anknüpfung an eine frühere Rechtsprechung des Gerichts (LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 -, LVerfGE 2, 273 <292> Zeitz; Urt. v. 31.05.1994 - LVG 4/94 -, LVerfGE 2, 323 <335, 339> Genthin) annimmt.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06

    Kreisgebietsreform - kommunale Selbstverwaltung

    1997, 79; ThürVerfGH, Urt. v. 08.09.1997 - VerfGH 8/95 -, LVerfGE 7, 361, 380 = VwRR MO 1997, 67; LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 -, LVerfGE 2, 273, 276, 285 = LKV 1995, 75, 76; LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 4/94 -, LVerfGE 2, 323, 324, 331 = SächsVBl.
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