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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A.   

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https://dejure.org/2015,23249
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A. (https://dejure.org/2015,23249)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A. (https://dejure.org/2015,23249)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01. September 2015 - LVerfG 6/15 e.A. (https://dejure.org/2015,23249)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 1004 BGB
    Unbegründeter Antrag auf Erlass einer eA - Keine Ungültigerklärung der Abstimmung während des laufenden Verfahrens eines Volksentscheids wegen vom Antragsteller für unzulässig gehaltener Öffentlichkeitsarbeit des Antragsgegners - außerhalb des Verfahrens der Durchführung ...

  • mv-justiz.de PDF

    Beschluss zum Antrag der Initiatoren des Volksentscheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 89-III-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2015 - LVerfG 6/15
    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (siehe etwa BayVerfGH, Entsch. v. 19.01.1994 - Vf. 89-III-92, Vf. 92-III-92 -, juris) sei der Inhalt der Pressemitteilung nicht geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Abstimmenden in unzulässiger Weise zu beeinflussen, sondern trage vielmehr zur (weiteren) Aufklärung über die Folgen des Stimmverhaltens der Bürger bei.

    Ob Äußerungen der Justizministerin, des Ministerpräsidenten oder der Landesregierung das im Volksgesetzgebungsverfahren an die Stelle des in Wahlverfahren geltenden Neutralitätsgebots tretende Objektivitäts- oder Sachlichkeitsgebot verletzen (vgl. hierzu BayVerfGH, Entsch. v. 19.01.1994 - Vf. 89-III-92, Vf. 92-III-92 -, juris Rn 83 ff., insbes.

  • StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95

    Zu den den staatlichen Organen bei Volksentscheiden obliegenden Pflichten sowie

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2015 - LVerfG 6/15
    v. 29.07.1996 - St 3/95 -, NVwZ 1997, 264, 266), hängt vom Inhalt der getroffene Aussagen, den konkreten Umständen ihrer Verbreitung und der Beurteilung ihrer Auswirkungen ab.
  • StGH Hessen, 09.03.2011 - P.St. 2320

    1. Das Verfahren der Abstimmungsprüfung in § 15 Abs. 2 VAbstG HE i.V.m. §§ 51 und

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2015 - LVerfG 6/15
    Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verfassungsgericht in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans eingreifen müsste (vgl. etwa BVerfGE 134, 138, 140; VerfGH Rh-Pf, Beschl. v. 21.05.2014 - VGH A 39/14 -, juris RN 11; HessStGH, Urt. v. 09.03.2011 - P.St. 2320 e.A. -, juris, Rn 91 ff. speziell zur Volksgesetzgebung).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 21.05.2014 - VGH A 39/14

    Äußerung der Ministerpräsidentin im Kommunalwahlkampf - Eilantrag der NPD

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2015 - LVerfG 6/15
    Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verfassungsgericht in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans eingreifen müsste (vgl. etwa BVerfGE 134, 138, 140; VerfGH Rh-Pf, Beschl. v. 21.05.2014 - VGH A 39/14 -, juris RN 11; HessStGH, Urt. v. 09.03.2011 - P.St. 2320 e.A. -, juris, Rn 91 ff. speziell zur Volksgesetzgebung).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.07.2013 - LVerfG 6/13

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer EA im Organstreitverfahren, mit dem

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2015 - LVerfG 6/15
    Die Erfolgsaussichten des Streits in der Hauptsache sind dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts - wie auch der anderer Landesverfassungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts - in der Regel nicht zu prüfen, es sei denn, die Anträge erwiesen sich im Hauptsacheverfahren als unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet (LVerfG M-V, Beschl. v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 a.A. -, m.w.N).
  • VG München, 18.02.2000 - M 29 E 00.592
    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2015 - LVerfG 6/15
    Der Vorgang liegt außerhalb des eigentlichen Verfahrens zur Durchführung (nach Auffassung des VG München, Beschl. v. 18.02.3000 - M 29 E 00.592 -, juris Rn 12 ist dann der Verwaltungsrechtsweg im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO gegeben).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvE 4/13

    Eilantrag der NPD gegen den Bundespräsidenten abgelehnt

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2015 - LVerfG 6/15
    Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verfassungsgericht in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans eingreifen müsste (vgl. etwa BVerfGE 134, 138, 140; VerfGH Rh-Pf, Beschl. v. 21.05.2014 - VGH A 39/14 -, juris RN 11; HessStGH, Urt. v. 09.03.2011 - P.St. 2320 e.A. -, juris, Rn 91 ff. speziell zur Volksgesetzgebung).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2016 - LVerfG 5/16

    Beschluss Organstreitverfahren - Keine einstweilige Anordnung betr. erneute

    Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verfassungsgericht in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans eingreifen müsste (LVerfG M-V, Beschl. v. 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A. -, NordÖR 2015, 475 m.w.N.), wie es hier mit rechtsgestaltender Wirkung bei einer stattgebenden Entscheidung der Fall wäre.

    7 offensichtlich begründet (Beschl. v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 e.A. -, m.w.N.); ansonsten ist regelmäßig eine Folgenabwägung maßgeblich (zuletzt LVerfG M-V, Beschl. v. 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A. -, a.a.O.).

    Zusätzlich sind eventuelle Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensart aus dem Zuständigkeitskatalog des Art. 53 LV zu beachten (LVerfG M-V, Beschl. v. 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A. -, a.a.O.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.09.2015 - LVerfG 5/15

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren - Ablehnung eines Beweisantrags durch

    Die Erfolgsaussichten des Streits in der Hauptsache sind dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts - wie auch anderer Landesverfassungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts - in der Regel nicht zu prüfen, es sei denn, die Anträge erwiesen sich im Hauptsacheverfahren als unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet (vgl. LVerfG M-V, Beschl. v. 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A. - und Beschl. v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 a.A. -, m.w.N).
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