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   VerfGH Berlin, 22.11.1993 - VerfGH 18/93   

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VerfGH Berlin, 22.11.1993 - VerfGH 18/93 (https://dejure.org/1993,4417)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 22.11.1993 - VerfGH 18/93 (https://dejure.org/1993,4417)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 22. November 1993 - VerfGH 18/93 (https://dejure.org/1993,4417)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Leitsatz)

    VvB Art. 25 Abs. 3 Satz 2, 27 Abs. 2 Satz 1; VerfGHG § 37 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 55 (Ls.)
  • LVerfGE 1, 160
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.1993 - VerfGH 18/93
    Die Fraktion kann nach Artikel 27 Absatz 2 VvB ihre Vorstellungen über die Verwendungsmöglichkeiten der Haushaltsmittel darlegen und dadurch die Entscheidung über den Haushaltsplan mit beeinflussen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 70, 324 ).

    Gemäß § 37 Abs. 1 VerfGHG, der Art. 72 Abs. 2 Nr. 1 VvB im einzelnen ausformt, kann dieses Recht nicht nur das Abgeordnetenhaus als solches, sondern auch ein Teil des Abgeordnetenhauses im Wege der Prozeßstandschaft geltend machen (Urteil vom 29. Juli 1993 - VerfGH 65 A/93 - Umdruck S. 7; vgl. auch VerfGH NW, OVGE 24, 296 ; BVerfGE 45, 1 ).

    Eine Fraktion als Teil des Parlaments kann dessen Rechte auch dann in einem Organstreitverfahren prozessual geltend machen, wenn das Parlament die Maßnahme oder Unterlassung gebilligt hat (vgl. BVerfGE 1, 351 . Die Befugnis, Rechte des Abgeordnetenhauses selbst gegen dessen Willen vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen, bringt erst den Minderheitenschutz zur Geltung, der durch die Zulassung der Prozeßstandschaft in § 37 Abs. 1 VerfGHG beabsichtigt war (vgl. zum Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes für die entsprechende grundgesetzliche Regelung der Organstreitigkeit in Art. 93 Absatz 1 Nr. 1 GG auch: BVerfGE 45, 1 ).

  • BVerfG, 27.04.1982 - 2 BvH 1/81

    Unmittelbare Beteiligung an Rechtsverhältnissen und deren Verletzung im

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.1993 - VerfGH 18/93
    Auch wenn die Antragstellerin geltend macht, das Abgeordnetenhaus habe durch die Selbstaufgabe eines Teils seines Budgetrechts zugleich ihre Beteiligungsrechte an der parlamentarischen Arbeit eingeschränkt, weil sie diese Rechte nur im Rahmen der Zuständigkeit des Abgeordnetenhauses ausüben könne, hat sie damit keinen Sachverhalt vorgetragen, der die Schlußfolgerung zuließe, daß in ihre eigene Rechtsstellung unmittelbar eingegriffen worden sei (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfGE 60, 319 ).

    begrenzt, reicht für die Behauptung der Verletzung eigener Rechte nicht aus (vgl. BVerfGE 60, 319 ).

  • BVerfG, 22.07.1969 - 2 BvK 1/67

    Parlamentarisches Regierungssystem

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.1993 - VerfGH 18/93
    Etwas anderes läßt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 1969 (2 BvK 1/677 - BVerfGE 27, 44 herleiten, denn diese Entscheidung, in der es um die nach der Neuwahl des Landtages unterbliebene Wahl des schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten ging, geht davon aus, daß den Fraktionen nach schleswig-holsteinischem Verfassungsrecht eigene Mitwirkungsrechte bei der betreffenden Wahl zustehen, für deren Geltendmachung es aus diesem Grunde keiner prozeßstandschaftlichen Wahrnehmung bedarf.
  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.1993 - VerfGH 18/93
    Aus der Aufgabe der Fraktion, an der Arbeit der Volksvertretung mitzuwirken und die parlamentarische Willensbildung zu unterstützen (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 VvB), ist zu entnehmen, daß die Rechte der Fraktionen sich nur auf den innerparlamentarischen Raum beziehen (vgl. auch BVerfGE 1, 208 ; Clemens/Umbach, BVerfGG R §§ 63, 64 RdNr. 73 f).
  • BVerfG, 29.07.1952 - 2 BvE 3/51

    Petersberger Abkommen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.1993 - VerfGH 18/93
    Eine Fraktion als Teil des Parlaments kann dessen Rechte auch dann in einem Organstreitverfahren prozessual geltend machen, wenn das Parlament die Maßnahme oder Unterlassung gebilligt hat (vgl. BVerfGE 1, 351 . Die Befugnis, Rechte des Abgeordnetenhauses selbst gegen dessen Willen vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen, bringt erst den Minderheitenschutz zur Geltung, der durch die Zulassung der Prozeßstandschaft in § 37 Abs. 1 VerfGHG beabsichtigt war (vgl. zum Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes für die entsprechende grundgesetzliche Regelung der Organstreitigkeit in Art. 93 Absatz 1 Nr. 1 GG auch: BVerfGE 45, 1 ).
  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.1993 - VerfGH 18/93
    Ihre Funktion besteht zum einen darin, den einzelnen Abgeordneten die Ausübung ihrer Rechte zu erleichtern, gleichzeitig diese Rechtsausübung zu kanalisieren und dadurch die Arbeitsfähigkeit des Gesamtparlaments zu verbessern (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 20, 56 ; 80, 188 , und zum anderen darin, die Rechte als Regierungs- oder Oppositionsfraktion als Bestandteil der parlamentarischen Demokratie wahrzunehmen. Daraus ergibt sich eine Beschränkung der Rechte der Antragstellerin im Organstreitverfahren gegenüber dem Abgeordnetenhaus als Parlament auf Innerorganstreitigkeiten. Ein Vorgehen gegen einzelne Bestimmungen eines entsprechend den Gesetzgebungsvorschriften der Verfassung zustandegekommenen Gesetzes, das die Antragstellerin aus anderen Gründen für verfassungswidrig hält, ist damit bei der Geltendmachung eigener Rechte einer Fraktion im Organstreitverfahren ausgeschlossen (vgl. dazu BayVerfGH E 39, 96 ).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.1993 - VerfGH 18/93
    Ihre Funktion besteht zum einen darin, den einzelnen Abgeordneten die Ausübung ihrer Rechte zu erleichtern, gleichzeitig diese Rechtsausübung zu kanalisieren und dadurch die Arbeitsfähigkeit des Gesamtparlaments zu verbessern (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 20, 56 ; 80, 188 , und zum anderen darin, die Rechte als Regierungs- oder Oppositionsfraktion als Bestandteil der parlamentarischen Demokratie wahrzunehmen. Daraus ergibt sich eine Beschränkung der Rechte der Antragstellerin im Organstreitverfahren gegenüber dem Abgeordnetenhaus als Parlament auf Innerorganstreitigkeiten. Ein Vorgehen gegen einzelne Bestimmungen eines entsprechend den Gesetzgebungsvorschriften der Verfassung zustandegekommenen Gesetzes, das die Antragstellerin aus anderen Gründen für verfassungswidrig hält, ist damit bei der Geltendmachung eigener Rechte einer Fraktion im Organstreitverfahren ausgeschlossen (vgl. dazu BayVerfGH E 39, 96 ).
  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.1993 - VerfGH 18/93
    Ein Gesetz, das Rechte oder Pflichten eines Antragsberechtigten verletzt oder unmittelbar gefährdet, kann sich als "Maßnahme" im Sinne des § 37 Abs. 1 VerfGHG darstellen (vgl. für den Fall behaupteter unterlassener Gesetzgebung des Urteil vom 17. Juni 1993 - VerfGH 21/92 - Umdruck S. 13; vgl. auch BVerfGE 24, 300 ; 73, 1 ; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., 1991, § 7 II RdNr. 23; Ulsamer in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, Kommentar, § 64 RdNr. 10).
  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.1993 - VerfGH 18/93
    Ein Gesetz, das Rechte oder Pflichten eines Antragsberechtigten verletzt oder unmittelbar gefährdet, kann sich als "Maßnahme" im Sinne des § 37 Abs. 1 VerfGHG darstellen (vgl. für den Fall behaupteter unterlassener Gesetzgebung des Urteil vom 17. Juni 1993 - VerfGH 21/92 - Umdruck S. 13; vgl. auch BVerfGE 24, 300 ; 73, 1 ; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., 1991, § 7 II RdNr. 23; Ulsamer in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, Kommentar, § 64 RdNr. 10).
  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.1993 - VerfGH 18/93
    Ihre Funktion besteht zum einen darin, den einzelnen Abgeordneten die Ausübung ihrer Rechte zu erleichtern, gleichzeitig diese Rechtsausübung zu kanalisieren und dadurch die Arbeitsfähigkeit des Gesamtparlaments zu verbessern (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 20, 56 ; 80, 188 , und zum anderen darin, die Rechte als Regierungs- oder Oppositionsfraktion als Bestandteil der parlamentarischen Demokratie wahrzunehmen. Daraus ergibt sich eine Beschränkung der Rechte der Antragstellerin im Organstreitverfahren gegenüber dem Abgeordnetenhaus als Parlament auf Innerorganstreitigkeiten. Ein Vorgehen gegen einzelne Bestimmungen eines entsprechend den Gesetzgebungsvorschriften der Verfassung zustandegekommenen Gesetzes, das die Antragstellerin aus anderen Gründen für verfassungswidrig hält, ist damit bei der Geltendmachung eigener Rechte einer Fraktion im Organstreitverfahren ausgeschlossen (vgl. dazu BayVerfGH E 39, 96 ).
  • VerfGH Berlin, 17.06.1993 - VerfGH 21/92

    Zum Anspruch einer politischen Partei, die sich im Rahmen einer Listenvereinigung

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 6/01

    Abschluß einer Zielvereinbarung des Senats mit Berliner Stadtreinigungsbetrieben

    Die Antragsbefugnis setzt voraus, daß nach dem Vortrag der Antragstellerin die Verletzung eigener Rechte zumindest möglich ist (Beschlüsse vom 22. November 1993 - VerfGH 18/93 - LVerfGE 1, 160 und vom 8. April 1997 - VerfGH 78/96 - LVerfGE 6, 66 ).

    Als Fraktion ist die Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 VerfGHG auch befugt, im Wege der Prozeßstandschaft die Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten des Abgeordnetenhauses - hier aus Art. 85, 87 und 88 VvB - geltend zu machen (Urteil vom 29. Juli 1993 - VerfGH 65 A/93 - LVerfGE 1, 124 , Beschlüsse vom 22. November 1993, a.a.O., LVerfGE 1, 160 und vom 8. April 1997, a.a.O., LVerfGE 6, 66 ).

    Diese Befugnis, Rechte des Abgeordnetenhauses selbst gegen dessen Willen vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen, bringt erst den Minderheitenschutz zur Geltung, der durch die Zulassung der Prozeßstandschaft in § 37 Abs. 1 VerfGHG beabsichtigt war (Beschlüsse vom 6. Dezember 1994 - VerfGH 65/93 - LVerfGE 1, 131 und vom 22. November 1993, a.a.O., LVerfGE 1, 160 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 45, 1 ).

  • StGH Hessen, 09.10.2013 - P.St. 2319

    1. Eine Fraktion des Hessischen Landtags ist im Verfassungsstreit antragsbefugt,

    - VerfGH 18/93 -, LVerfGE 1, 160 [165 f.]; StGH für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.1996 - GR 2/95 -, NVwZ-RR 1997, 265 [266]; vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Fraktionsgesetzes, nach dem Fraktionen "der politischen Willensbildung im Landtag" [dienen] und "den Mitgliedern [helfen], ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen" -.

    - BVerfGE 2, 143 [160]; 20, 56 [104]; 80, 188 [231]; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 22.11.1993 - VerfGH 18/93 -, LVerfGE 1, 160 [165] -.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 4/15

    Teilweise zulässige und teilweise begründete eA im Organstreitverfahren

    In der Rechtsprechung der übrigen Landesverfassungsgerichte wurde bis in jüngere Zeit die Möglichkeit einer Fraktion, im Rahmen eines Organstreits gegen den Landtag dessen eigene Rechte im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen, verneint, und zwar unabhängig davon, ob ein Gesetzesbeschluss oder eine sonstige Entscheidung oder Beschlussfassung inmitten stand (vgl. SaarlVerfGH, Urt. v. 12.12.2005 - Lv 4/05 -, NVwZ-RR 2006, 665; StGH BW, Urt. v. 19.05.2000 - GR 2/99 -, DÖV 2000, 727 unter Hinweis auf Urt. v. 20.11.1996 - GR 2/95 -, ESVGH 47, 1; VerfGH NW, Urt. v. 29.04.1997 - VerfGH 9/95 -, OVGE 46, 282, 287; BerlVerfGH, LVerfGE 1, 160, 168 mit näherer Begründung in Auseinandersetzung mit Lorenz, Der Organstreit vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, 1976, Band 1 S. 253).
  • VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 71/99

    Unzulässiges Organstreitverfahren der PDS-Fraktion betreffend

    Ein Vorgehen gegen einzelne Bestimmungen eines entsprechend den Gesetzgebungsvorschriften der Verfassung zustande gekommenen Gesetzes, das die Antragstellerin aus anderen Gründen für verfassungswidrig hält, ist damit bei der Geltendmachung eigener Rechte einer Fraktion im Organstreitverfahren ausgeschlossen (Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 22. November 1993 - VerfGH 18/93 - LVerfGE 1, 160 m.w.N.).

    Indem die Antragstellerin geltend macht, das Abgeordnetenhaus habe die ihm obliegenden verfassungsmäßigen Aufgaben nicht oder nicht hinreichend wahrgenommen, hat sie damit keinen Sachverhalt dargelegt, der die Schlussfolgerung zuließe, dass in ihre eigene Rechtsstellung unmittelbar eingegriffen worden wäre (vgl. LVerfGE 1, 160 f. ).

    Die gesetzliche Eröffnung prozessstandschaftlicher Verteidigung findet deshalb ihre Grenze dort, wo sich die Rechtsverfolgung gegen denjenigen richtet, dessen Rechte gerade wahrgenommen werden sollen (LVerfGE 1, 160 f. ).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14

    Mangels Antragsbefugnis unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren gegen

    In der Rechtsprechung der übrigen Landesverfassungsgerichte wurde bis in jüngere Zeit die Möglichkeit einer Fraktion, im Rahmen eines Organstreits gegen den Landtag dessen eigene Rechte im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen, verneint, und zwar unabhängig davon, ob ein Gesetzesbeschluss oder eine sonstige Entscheidung oder Beschlussfassung inmitten stand (vgl. SaarlVerfGH, Urt. v. 12.12.2005 - Lv 4/05 -, NVwZ-RR 2006, 665; StGH BW, Urt. v. 19.05.2000 - GR 2/99 -, DÖV 2000, 727 unter Hinweis auf Urt. v. 20.11.1996 - GR 2/95 -, ESVGH 47, 1; VerfGH NW, Urt. v. 29.04.1997 - VerfGH 9/95 -, OVGE 46, 282, 287; BerlVerfGH, LVerfGE 1, 160, 168 mit näherer Begründung in Auseinandersetzung mit Lorenz, Der Organstreit vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, 1976, Band 1 S. 253).
  • VerfGH Berlin, 11.04.2014 - VerfGH 134/12

    Mangels Bestimmtheit unzulässiger Antrag und unzulässige Erweiterung des Antrags

    Aus der verfassungsrechtlichen Aufgabenbeschreibung ergibt sich vielmehr, dass sich deren Rechte auf den innerparlamentarischen Raum beschränken (Beschlüsse vom 22. November 1993 - VerfGH 18/93 - Rn. 18; vom 8. April 1997 - VerfGH 78/96 - Rn. 37; und vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 71/99 - Rn. 22) und nicht das Verhältnis zwischen Parlament und Regierung erfassen (vgl. zu einem Landesorganstreitverfahren: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1994 - 2 BvH 4/92 -, BVerfGE 91, 246 = juris Rn. 21).

    Die Rechte der Fraktion gehen grundsätzlich nicht weiter als die Rechte der Abgeordneten nach Art. 45 VvB (Beschlüsse vom 22. November 1993, a. a. O., Rn. 19 und 21. Oktober 1999, a. a. O., Rn. 23; Korbmacher, a. a. O., Art. 40 Rn. 4; zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 -, BVerfGE 112, 118 = juris Rn. 52).

  • VerfGH Berlin, 08.04.1997 - VerfGH 78/96

    Verletzung der Rechte des Abgeordnetenhauses durch vom Senat veranlaßte

    Die Antragsbefugnis setzt voraus, daß nach dem Vortrag der Antragstellerin die Verletzung eigener Rechte zumindest möglich ist (Beschluß vom 22. November 1993 - LVerfGE 1, 160/165).

    Das damit angesprochene Budget-Recht steht jedoch nur dem Abgeordnetenhaus und nicht auch den Fraktionen zu (LVerfGE 1, 160/166; vgl. auch Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 20. November 1996 - GR 2/95 -, Umdruck S. 24).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 1 GR 4/22

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens im Zusammenhang mit dem Dritten

    Die eigenen Rechte und Pflichten der Fraktionen beschränken sich auf eine Mitwirkung im innerparlamentarischen Raum (StGH, Urteile vom 20.11.1996 - GR 2/95 -, ESVGH 47, 1, 3 und vom 19.5.2000 - GR 2/99 -, ESVGH 51, 8, 10, Juris Rn. 20; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5.4.1952 - 2 BvH 1/52 -, BVerfGE 1, 208, 229, Juris Rn. 69; VerfGH Berlin, Beschluss vom 22.11.1993 - VerfGH 18/93 -, LVerfGE 1, 160, 165, Juris Rn. 18).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.05.1997 - LVG 1/96

    Begriff der Opposition im Sinne des Art. 48 Abs. 1 Verfassung Sachsen-Anhalt

    Für die Bundesländer Berlin und Brandenburg, deren Verfassungsrecht die "Opposition" nicht definiert, sondern sie und ihr Recht auf Chancengleichheit lediglich anerkennt, liegt noch keine einschlägige Rechtsprechung zum "Oppositions begriff" vor (vgl.: VfGH Berlin, Beschl. v. 22.11.1993 - VerfGH 18/92 -, LVerfGE 1, 160 [167]; Urt. v. 28.7.1994 - VerfGH 47/92 -, LVerfGE 2, 43 [56]; VfG Brandenburg, Urt. v. 10.11.1994 - VfGBbg 4/94 -, LVerfGE 2, 201 [210]).
  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 217/04

    Organstreitverfahren: Verletzung von Art 86 Abs 3 S 2 Verf BE durch Unterlassen

    Eine Fraktion als Teil des Parlaments kann dessen Rechte auch dann in einem Organstreitverfahren prozessual geltend machen, wenn das Parlament die Maßnahme oder Unterlassung gebilligt hat (vgl. Beschluss vom 22. November 1993 - VerfGH 18/93 - LVerfGE 1, 160 ).
  • VerfGH Saarland, 12.12.2005 - Lv 4/05
  • VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137 A/01

    Beschluss des Abgeordnetenhauses zur vorzeitigen Beendigung der 14. Wahlperiode

  • VerfGH Berlin, 28.07.1994 - VerfGH 47/92

    Versagung des Fraktionsstatus wegen fehlender Mindestfraktionsstärke einer

  • VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137/01
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.08.2010 - VerfGH 5/10

    Verletzung der Kompetenzen des Landtags NRW durch Erlass von § 6 Abs. 3 des

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