Rechtsprechung
   LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,854
LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97 (https://dejure.org/1999,854)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13.07.1999 - LVG 20/97 (https://dejure.org/1999,854)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13. Juli 1999 - LVG 20/97 (https://dejure.org/1999,854)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,854) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß des Art. 1 § 1 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 1997 gegen Art. 87 Abs. 3 Landesverfassung Sachsen-Anhalt (LSA-Verf); Beginn einer neuen Jahresfrist bei unverändert gebliebenen oder zugunsten des Betroffenen geänderten rechtlichen Bestimmungen; Rechtsfolge ...

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 1
  • LVerfGE 10, 440
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (51)

  • StGH Niedersachsen, 25.11.1997 - StGH 14/95

    Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich vom

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97
    Staatsgerichtshofs (besonders deutlich bei: NdsStGH, Urt. v. 25.11.1997 - StGH 14/95 u. a. -, NdsVBl 1998, 43 = DÖV 1998, 382 = DVBl 1998, 185 [dort mit Anm. Kirchhof]; vgl. DVBl 1998, 185 [186 l. Sp.]) ist deshalb Anlass für das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalts gewesen, sich ihr anzuschließen (bestätigend für Brandenburg: VfGH Bbg, Urt. v. 18.12.1997 - VfGBbg 47/96 -, DÖV 1998, 336 ff = LKV 1998, 195; für eine "besondere" Pflicht zu einem "Mehrlastenausgleich" auch: StGH BW, Urt. v. 5.10.1998 - GR 4/97 -, DÖV 1999, 73 [75], einschränkend [nur wenn zuvor ein anderer Verwaltungsträger zuständig war]: StGH BW, Urt. v. 10.5.1999 - GR 2/97 -, UrtAbdr, S. 28; vgl. i. Ü. zum Zusammenhang von Aufgaben-Verteilungsregelung und Finanzsystem: Mückl, a. a. O., S. 80 f; Schwarz, a. a. O., S. 79 ff, 135 ff; Henneke, Landesverfassungsrechtliche Finanzgarantien der Kreise und Gemeinden, Der Landkreis 1999, 147 [150 f]).

    Die Aufgabenübertragung setzt ein (formelles) Gesetz und damit die Befassung des Landtags voraus (ebenso Reich, LSA-Verf, Art. 87 RdNr. 3 [S. 293]; Mahnke, LSA-Verf, Art. 87 RdNr. 10; so auch für Niedersachsen: NdsStGH, DVBl 1998, 185 [186 r. Sp.]; vgl. ferner für Brandenburg: VfGH Bbg, LKV 1998, 195 [196], m. w. Nachw. für andere Verfassungen).

    Auch das dem "Angemessenheitsprinzip" des Art. 87 Abs. 3 Satz 3 LSA-Verf zu entnehmende Gebot, die Kosten übertragener Aufgaben "nachvollziehbar" und für die Kommune "sichtbar" zu machen (vgl. dazu für die entsprechende Regelung in Art. 57 der Nieders. Verfassung auch NdsStGH, DVBl 1998, 185 [186 r. Sp.]), verlangt keine besonderen Verfahrensschritte, bei denen Fehler eigenständig eine Regelung zu Fall bringen könnten, die materiell den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, sondern bewirkt lediglich, dass das Ergebnis der Prüfung im Gesetz festgeschrieben und dadurch den Kommunen finanzielle Planungssicherheit eingeräumt werden muss (vgl. dazu bereits: LVerfG LSA, Urt. v. 17.9.1998 - LVG 4/96 -, sowie Urt. v. 8.12.1998 - LVG 19/97 - ebenso für Art. 57 Nieders. Verfassung: NdsStGH, DVBl. 1998, 185 [188 l. Sp.]).

    Notwendig ist es deshalb nicht, für jede einzelne neu übertragene Aufgabe den denkbaren Kostenaufwand präzise zu ermitteln (so auch NdsStGH, DVBl 1998, 185 [186 r. Sp.]; kritisch insoweit Kirchhof, DVBl 1998, 190 [Urteils-Anmerkung]), sondern ihm ist zu gestatten, den mutmaßlichen Aufwand aufgrund verlässlicher Grunddaten prognostisch zu schätzen (ebenso im Ansatz StGH BW, DÖV 1999, 73 [75]).

    Wird eine Ausgleichsregelung im Zusammenhang mit dem Finanzausgleich getroffen, so erscheint nicht ausgeschlossen, die Ausgleichsleistungen für mehrere Aufgaben in "Sammelbeträgen" zusammenzuführen (im Ergebnis ebenso: NdsStGH, DVBl. 1998, 185 [186]).

    Bei seiner Beurteilung, was i. S. des Art. 87 Abs. 3 Satz 3 LSA-Verf "angemessen" ist, darf der Gesetzgeber auch berücksichtigen, mit welcher Quote das Interesse der Kommune zu bewerten ist, die Aufgabe eigenständig wahrnehmen zu können (sog. "Interessenquote"; vgl. dazu bereits: LVerfG LSA, Urt. v. 8.12.1998 - LVG 19/97 - ebenso: NdsStGH, DVBl. 1998, 185 [188 l. Sp.]; VfGH Bbg, DÖV 1998, 336 [337]).

    Dem Gesetzgeber obliegt es deshalb, bei Gelegenheit der nächsten Schaffung oder Änderung einer Finanzierungsregelung - das ist regelmäßig das Finanzausgleichsgesetz oder ein dieses änderndes Begleitgesetz zum Landeshaushalt - die bislang unterlassene Kostendeckungsregelung nachzuholen, sofern er nicht das Übertragungsgesetz selbst nachbessert oder ausdrücklich eine Regelung in einem anderen Gesetz trifft (so im Ergebnis auch: NdsStGH, DVBl. 1998, 185 [186 r. Sp.]).

    Dazu gehören prinzipiell alle (nicht pflichtigen) Aufgaben des eigenen Wirkungskreises i. S. des Art. 87 Abs. 2 LSA-Verf, aber auch solche Pflichtaufgaben oder Aufgaben nach Weisung, die nicht "neu" nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 LSA-Verf auf die Kommunen übertragen worden sind oder deren Übertragung nicht durch den Landes-, sondern bereits durch den Bundesgesetzgeber vorgenommen worden ist (vgl. insoweit bereits: LVerfG LSA, Urt. v. 8.12.1998 - LVG 10/97 - Urt. v. 8.12.1998 - LVG 19/97 - vgl. ferner: NdsStGH, DVBl 1998, 185 [186]; VfGH NW, Urt. v. 9.12.1996 - 38/95 -, DÖV 1997, 348; StGH BW, ESVGH 44, 1 [2]).

    Staatsgerichtshof (DVBl 1998, 185 [186]) und dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 25.3.1998 - BVerwG 8 C 11.97 -, BVerwGE 106, 280 [286]) ist zwar davon auszugehen, dass es die finanzielle Eigenverantwortlichkeit verlangt, über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, welche es ermöglichen, die kommunalen Aufgaben zu erfüllen.

    Dies bedeutet aber nicht auch, dass eine "Mindestausstattung" vom Land absolut, ohne jede Rücksicht auf seine eigenen Aufgaben zu gewähren ist (vgl. insoweit bereits die Einschränkung bei NdsStGH, DVBl 1998, 185 [186/187]).

    Mit Rücksicht auf die bundesstaatliche Ordnung wird denn auch überwiegend die Leistungsfähigkeit des Landes als Grenze der Finanzierungsverpflichtung angesehen (vgl. etwa: NdsStGH, Beschl. v. 15.8.1995 - StGH 2, 3,6-10/93 -, DVBl 1995, 1175 [1177]; NdsStGH, DVBl 1998, 185 [186]; VfGH NW, Urt. v. 16.12.1988 - 9/87 -, OVGE 40, 300 [303]; BayVfGH, Entschdg.

    Durch diesen Grundsatz ist der Gestaltungsraum des Landesgesetzgebers begrenzt (ebenso bereits für das dortige Landesrecht: NdsStGH, DVBl 1998, 185 [187]; vgl. ferner bes.: Schoch/Wieland, a. a. O., S. 180; Henneke, DÖV 1998, 330 [334, 335]; Mückl, a. a. O., S. 72).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.09.1998 - LVG 4/96

    Voraussetzungen für die Übertragung staatlicher Aufgaben und Pflichtaufgaben zur

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97
    Der Landesgesetzgeber hat durch das Gesetz zur Gestaltung des Öffentlichen Personennahverkehrs im Land Sachsen-Anhalt vom 24.11.1995 (LSA-GVBl., S. 339) - LSA-ÖPNVG - die Landkreise und kreisfreien Städte zu örtlichen Trägern bestimmt; dazu hat das Landesverfassungsgericht entschieden (LVerfG LSA, Urt. v. 17.9.1998 - LVG 4/96 - [LSA-GVBl., S. 1998, S. 473]), § 15 LSA-ÖPNVG sei insoweit nicht mit Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf vereinbar, als er für die Kostenfaktoren des § 15 Abs. 3 LSA-ÖPNVG kein Verfahren zur Bestimmung der Kostenhöhe festlege.

    Es beruht auf der Annahme, ohne die vom Landesverfassungsgericht inzwischen auf der Grundlage der Art. 87 Abs. 3; 88 Abs. 1, 2 LSA-Verf verlangte Differenzierung (LVerfG LSA, Urt. v. 17.9.1998 - LVG 4/96 - ["ÖPNVG"]; Urt. v. 8.12.1998 - LVG 19/97 - ["KiBeG"]; beide zur Veröffentlichung vorgesehen) den Finanzausgleich pauschal im Rahmen und weitgehend nach Maßgabe des Landeshaushalts sowie in der Sache einheitlich im wesentlichen durch allgemeine Zuweisungen und lediglich in Ausnahmefällen (Soziallasten, Straßenbau, Schülerbeförderung) durch besondere Abgeltung vornehmen zu können.

    2.1.1.1 Das Landesverfassungsgericht hält an seiner in den Urteilen zum Gesetz über den öffentlichen Nahverkehr (LVerfG LSA, Urt. v. 17.9.1998 - LVG 4/96 -) und zum Kinderbetreuungsgesetz (LVerfG LSA, Urt. v. 8.12.1998 - 19/97 -) vertretenen Auffassung fest, dass Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf eine gegenüber Art. 88 LSA-Verf eigenständige Regelung trifft, die einen "einheitlichen" kommunalen Finanzausgleich mit einer nicht sichtbaren Einrechnung von Kostenanteilen lediglich in allgemeine Zuweisungen ausschließt.

    Auch das dem "Angemessenheitsprinzip" des Art. 87 Abs. 3 Satz 3 LSA-Verf zu entnehmende Gebot, die Kosten übertragener Aufgaben "nachvollziehbar" und für die Kommune "sichtbar" zu machen (vgl. dazu für die entsprechende Regelung in Art. 57 der Nieders. Verfassung auch NdsStGH, DVBl 1998, 185 [186 r. Sp.]), verlangt keine besonderen Verfahrensschritte, bei denen Fehler eigenständig eine Regelung zu Fall bringen könnten, die materiell den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, sondern bewirkt lediglich, dass das Ergebnis der Prüfung im Gesetz festgeschrieben und dadurch den Kommunen finanzielle Planungssicherheit eingeräumt werden muss (vgl. dazu bereits: LVerfG LSA, Urt. v. 17.9.1998 - LVG 4/96 -, sowie Urt. v. 8.12.1998 - LVG 19/97 - ebenso für Art. 57 Nieders. Verfassung: NdsStGH, DVBl. 1998, 185 [188 l. Sp.]).

    Der Gesetzgeber ist schließlich frei in der Methode, die Kostendeckung angemessen zu regeln (so bereits: LVerfG LSA, Urt. v. 17.9.1998 - LVG 4/96 -).

    Die Auslegung des Art. 87 Abs. 3 Satz 3 LSA-Verf, wie sie bislang vorgenommen worden ist (LVerfG LSA, Urt. v. 17.9.1998 - LVG 4/96 - Urt. v. 8.12.1998 - LVG 19/97 -), respektiert den Wortlaut und stellt ferner in Rechnung, dass jedes Land frei ist, den Umfang der Erstattungspflicht gegenüber den Kommunen zu regeln.

    Mangels einer "Junktimklausel" führt dies zwar nicht schon zur Nichtigkeit der Aufgabenübertragung, hat aber zur Folge, dass das Gesetz defizitär ist, dass die unterbliebene Regelung nachgeholt werden muss und dass die Übertragung insoweit teilweise ("schwebend") unwirksam ist (so bereits: LVerfG LSA, Urt. v. 17.9.1998 - LVG 4/96 -).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.12.1998 - LVG 19/97

    Verfassungsmäßigkeit derÜbertragung von Aufgaben auf Gemeinden in Hinblick auf

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97
    Der Landesgesetzgeber hat ferner durch das Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 26.6.1991 (LSA-GVBl., S. 126), geändert durch Gesetz vom 18.7.1996 (LSA-GVBl., S.. 224), erneut geändert durch Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1997 (jetzt: Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern - KiBeG -), die Gemeinden bei Aufgaben der Jugendhilfe mit Investitionskosten belastet; dazu hat das Landesverfassungsgericht entschieden (LVerfG LSA, Urt. v. 8.12.1998 - LVG 19/97 - [LSA-GVBl., S. 1998, 505]), § 12 Abs. 2 KiBeG sei insoweit mit Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf nicht vereinbar, als weder die Vorschrift selbst, noch § 11 KiBeG ein Verfahren zur Bestimmung der Zuschusshöhe hinsichtlich der Investitionskosten enthalte.

    Es beruht auf der Annahme, ohne die vom Landesverfassungsgericht inzwischen auf der Grundlage der Art. 87 Abs. 3; 88 Abs. 1, 2 LSA-Verf verlangte Differenzierung (LVerfG LSA, Urt. v. 17.9.1998 - LVG 4/96 - ["ÖPNVG"]; Urt. v. 8.12.1998 - LVG 19/97 - ["KiBeG"]; beide zur Veröffentlichung vorgesehen) den Finanzausgleich pauschal im Rahmen und weitgehend nach Maßgabe des Landeshaushalts sowie in der Sache einheitlich im wesentlichen durch allgemeine Zuweisungen und lediglich in Ausnahmefällen (Soziallasten, Straßenbau, Schülerbeförderung) durch besondere Abgeltung vornehmen zu können.

    Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, entgegen Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf sei nicht konkret, nicht berechenbar und nicht abgewogen bestimmt, welche Kostenanteile das Land und die Kommunen jeweils bei Aufgaben zu tragen hätten, die ihnen zur Pflicht gemacht worden seien; er benennt aber einzelne Fälle nicht konkret und legt auch nicht dar, dass solche Aufgaben i. S. des Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf "neu" übertragen worden seien (zu diesem Merkmal: LVerfG LSA, Urt. v. 8.12.1998 - LVG 19/97 -) und dass der Verstoß gegen das "Konnexitätsprinzip" seinerseits noch gerügt werden könne (vgl. auch insoweit die Jahresfrist nach §§ 51 Abs. 2; 48 LSA-VerfGG).

    Auch das dem "Angemessenheitsprinzip" des Art. 87 Abs. 3 Satz 3 LSA-Verf zu entnehmende Gebot, die Kosten übertragener Aufgaben "nachvollziehbar" und für die Kommune "sichtbar" zu machen (vgl. dazu für die entsprechende Regelung in Art. 57 der Nieders. Verfassung auch NdsStGH, DVBl 1998, 185 [186 r. Sp.]), verlangt keine besonderen Verfahrensschritte, bei denen Fehler eigenständig eine Regelung zu Fall bringen könnten, die materiell den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, sondern bewirkt lediglich, dass das Ergebnis der Prüfung im Gesetz festgeschrieben und dadurch den Kommunen finanzielle Planungssicherheit eingeräumt werden muss (vgl. dazu bereits: LVerfG LSA, Urt. v. 17.9.1998 - LVG 4/96 -, sowie Urt. v. 8.12.1998 - LVG 19/97 - ebenso für Art. 57 Nieders. Verfassung: NdsStGH, DVBl. 1998, 185 [188 l. Sp.]).

    Die Auslegung des Art. 87 Abs. 3 Satz 3 LSA-Verf, wie sie bislang vorgenommen worden ist (LVerfG LSA, Urt. v. 17.9.1998 - LVG 4/96 - Urt. v. 8.12.1998 - LVG 19/97 -), respektiert den Wortlaut und stellt ferner in Rechnung, dass jedes Land frei ist, den Umfang der Erstattungspflicht gegenüber den Kommunen zu regeln.

    Bei seiner Beurteilung, was i. S. des Art. 87 Abs. 3 Satz 3 LSA-Verf "angemessen" ist, darf der Gesetzgeber auch berücksichtigen, mit welcher Quote das Interesse der Kommune zu bewerten ist, die Aufgabe eigenständig wahrnehmen zu können (sog. "Interessenquote"; vgl. dazu bereits: LVerfG LSA, Urt. v. 8.12.1998 - LVG 19/97 - ebenso: NdsStGH, DVBl. 1998, 185 [188 l. Sp.]; VfGH Bbg, DÖV 1998, 336 [337]).

    Dazu gehören prinzipiell alle (nicht pflichtigen) Aufgaben des eigenen Wirkungskreises i. S. des Art. 87 Abs. 2 LSA-Verf, aber auch solche Pflichtaufgaben oder Aufgaben nach Weisung, die nicht "neu" nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 LSA-Verf auf die Kommunen übertragen worden sind oder deren Übertragung nicht durch den Landes-, sondern bereits durch den Bundesgesetzgeber vorgenommen worden ist (vgl. insoweit bereits: LVerfG LSA, Urt. v. 8.12.1998 - LVG 10/97 - Urt. v. 8.12.1998 - LVG 19/97 - vgl. ferner: NdsStGH, DVBl 1998, 185 [186]; VfGH NW, Urt. v. 9.12.1996 - 38/95 -, DÖV 1997, 348; StGH BW, ESVGH 44, 1 [2]).

  • StGH Baden-Württemberg, 10.05.1999 - GR 2/97

    Kommunaler Finanzausgleich durch Regelung der FinAusglG BW 1978 §§ 1, 2 u 21

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97
    Art. 88 Abs. 1, 2 LSA-Verf verlangen kein "Verfahrensgesetz" (a. A. für das dortige Landesrecht: StGH BW, Urt. v. 10.5.1999 - GR 2/97 -).

    Staatsgerichtshofs; vgl. schließlich VfGH NW, Urt. v. 1.12.1998 - VerfGH 5/97 -, sowie neuerdings ["monistische" Aufgabenstruktur]: StGH BW, Urt. v. 10.5.1999 - GR 2/97 -, UrtAbdr, S. 28).

    Staatsgerichtshofs (besonders deutlich bei: NdsStGH, Urt. v. 25.11.1997 - StGH 14/95 u. a. -, NdsVBl 1998, 43 = DÖV 1998, 382 = DVBl 1998, 185 [dort mit Anm. Kirchhof]; vgl. DVBl 1998, 185 [186 l. Sp.]) ist deshalb Anlass für das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalts gewesen, sich ihr anzuschließen (bestätigend für Brandenburg: VfGH Bbg, Urt. v. 18.12.1997 - VfGBbg 47/96 -, DÖV 1998, 336 ff = LKV 1998, 195; für eine "besondere" Pflicht zu einem "Mehrlastenausgleich" auch: StGH BW, Urt. v. 5.10.1998 - GR 4/97 -, DÖV 1999, 73 [75], einschränkend [nur wenn zuvor ein anderer Verwaltungsträger zuständig war]: StGH BW, Urt. v. 10.5.1999 - GR 2/97 -, UrtAbdr, S. 28; vgl. i. Ü. zum Zusammenhang von Aufgaben-Verteilungsregelung und Finanzsystem: Mückl, a. a. O., S. 80 f; Schwarz, a. a. O., S. 79 ff, 135 ff; Henneke, Landesverfassungsrechtliche Finanzgarantien der Kreise und Gemeinden, Der Landkreis 1999, 147 [150 f]).

    Auf die gegenteilige Ansicht des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg (StGH BW, Urt. v. 10.5.1999 - GR 2/97 -, UrtAbdr, S. 38 ff) ist an dieser Stelle deshalb nicht einzugehen, weil das Gericht von einer "monistischen" Aufgabenstruktur ausgeht (StGH BW, a. a. O., S. 28) und weil sich ihm deshalb prozedurale Fragen bei der Frage der "Konnexität" nicht stellen.

    v. 12.1.1998 - Vf. 24-VII-94 -, BayVBl 1998, 207/237 [237]; StGH BW, Urt. v. 10.5.1999 - GR 2/97 -, UrtAbdr, S. 37; kritisch, jedenfalls gegenüber einem umfassenden Landesvorbehalt: Henneke, DÖV 1998, 330 [331]).

    Die vom Staatsgerichtshof Baden-Württemberg offen gelassene Frage, ob es auf die Verhältnisse gerade des Beschwerdeführers oder aller Landkreise ankommt (StGH BW, Urt. v. 10.5.1999 - GR 2/97 -, UrtAbdr., S. 35), ist jedenfalls für Sachsen-Anhalt abstrakt-generell zu beantworten (ebenso, für Nordrhein-Westfalen: VfGH NW, Urt. v. 1.12.1998 - VerfGH 5/97 -, DÖV 1999, 300 [301]): Maßgeblich ist die Lage bei der Gruppe, welcher der Beschwerdeführer angehört.

    Die gegenteilige, vom Staatsgerichtshof Baden-Württemberg für das dortige Landesrecht vertretene Auffassung (StGH BW, Urt. v. 10.5.1999 - GR 2/97 -, UrtAbdr., S. 38 ff) lässt sich auch in Ansehung der vom Gericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ausstrahlung von Grundrechten auf das jeweilige Verfahren (BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 -, BVerfGE 53, 30 ff; Beschl. v. 8.2.1983 - 1 BvL 20/81 -, BVerfGE 63, 131 ff; Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209, 269,362,420,440,484/83 -, BVerfGE 65, 1 ff; Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, BVerfGE 84, 34 ff; insbes.: BVerfG, Urt. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 ff) für Sachsen-Anhalt weder aus der Verfassung selbst noch aus allgemeinen Grundsätzen herleiten.

  • VerfG Brandenburg, 18.12.1997 - VfGBbg 47/96

    Überprüfung der Kostenerstattungsregelung des GemFinG BB 1996 im Zusammenhang mit

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97
    Das Landesverfassungsgericht folgt nicht der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs Brandenburg, soweit aus der materiellen Erwägung, Kostendeckung sei kein sich mit der Übertragung der Aufgabe erledigendes einmaliges Ereignis, sondern ein fortlaufender Prozess, wobei der Schwerpunkt in der laufenden Bewältigung der Aufgabe liege, auch Rückschlüsse auf die Berechnung der formellen Frist gezogen werden (VfGH Bbg, Urt. v. 18.12.1997 - VfG 47/96 -, DÖV 1998, 336 [337]).

    Staatsgerichtshofs (besonders deutlich bei: NdsStGH, Urt. v. 25.11.1997 - StGH 14/95 u. a. -, NdsVBl 1998, 43 = DÖV 1998, 382 = DVBl 1998, 185 [dort mit Anm. Kirchhof]; vgl. DVBl 1998, 185 [186 l. Sp.]) ist deshalb Anlass für das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalts gewesen, sich ihr anzuschließen (bestätigend für Brandenburg: VfGH Bbg, Urt. v. 18.12.1997 - VfGBbg 47/96 -, DÖV 1998, 336 ff = LKV 1998, 195; für eine "besondere" Pflicht zu einem "Mehrlastenausgleich" auch: StGH BW, Urt. v. 5.10.1998 - GR 4/97 -, DÖV 1999, 73 [75], einschränkend [nur wenn zuvor ein anderer Verwaltungsträger zuständig war]: StGH BW, Urt. v. 10.5.1999 - GR 2/97 -, UrtAbdr, S. 28; vgl. i. Ü. zum Zusammenhang von Aufgaben-Verteilungsregelung und Finanzsystem: Mückl, a. a. O., S. 80 f; Schwarz, a. a. O., S. 79 ff, 135 ff; Henneke, Landesverfassungsrechtliche Finanzgarantien der Kreise und Gemeinden, Der Landkreis 1999, 147 [150 f]).

    Die Aufgabenübertragung setzt ein (formelles) Gesetz und damit die Befassung des Landtags voraus (ebenso Reich, LSA-Verf, Art. 87 RdNr. 3 [S. 293]; Mahnke, LSA-Verf, Art. 87 RdNr. 10; so auch für Niedersachsen: NdsStGH, DVBl 1998, 185 [186 r. Sp.]; vgl. ferner für Brandenburg: VfGH Bbg, LKV 1998, 195 [196], m. w. Nachw. für andere Verfassungen).

    Bei seiner Beurteilung, was i. S. des Art. 87 Abs. 3 Satz 3 LSA-Verf "angemessen" ist, darf der Gesetzgeber auch berücksichtigen, mit welcher Quote das Interesse der Kommune zu bewerten ist, die Aufgabe eigenständig wahrnehmen zu können (sog. "Interessenquote"; vgl. dazu bereits: LVerfG LSA, Urt. v. 8.12.1998 - LVG 19/97 - ebenso: NdsStGH, DVBl. 1998, 185 [188 l. Sp.]; VfGH Bbg, DÖV 1998, 336 [337]).

    Eine solche Betrachtung ist insbesondere deshalb angezeigt, weil sich höhere Ausgleichsleistungen nach Art. 87 Abs. 3 S. 2, 3 LSA-Verf auf die Größe der Finanzmasse auswirken können und sich auch fast immer auswirken werden, die nach Art. 88 LSA-Verf für den Kommunen für ihre eigenen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden muss (vgl. zu dieser Problematik bereits: NdsStGH, DVBl. 1998, 186 [186 r. Sp., 188 l. Sp.]; VfGH Bbg, DÖV 1998, 336 [337]; Inhester, Kommunaler Finanzausgleich im Rahmen der Staatsverfassung [= Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft, Bd. 117], Duncker & Humblot, Berlin 1998, S. 157 f).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97
    Die gegenteilige, vom Staatsgerichtshof Baden-Württemberg für das dortige Landesrecht vertretene Auffassung (StGH BW, Urt. v. 10.5.1999 - GR 2/97 -, UrtAbdr., S. 38 ff) lässt sich auch in Ansehung der vom Gericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ausstrahlung von Grundrechten auf das jeweilige Verfahren (BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 -, BVerfGE 53, 30 ff; Beschl. v. 8.2.1983 - 1 BvL 20/81 -, BVerfGE 63, 131 ff; Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209, 269,362,420,440,484/83 -, BVerfGE 65, 1 ff; Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, BVerfGE 84, 34 ff; insbes.: BVerfG, Urt. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 ff) für Sachsen-Anhalt weder aus der Verfassung selbst noch aus allgemeinen Grundsätzen herleiten.

    In dem noch am ehesten vergleichbaren Fall des Rundfunkstaatsvertrags (BVerfGE 90, 60 ff) schließlich ging es dem (1.) Senat darum, mehrere verschiedenartige Interessenlagen auszugleichen und dabei vor allem die Einflussnahme des Staates auf den Rundfunk zu begrenzen: Er wollte vermeiden, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seiner Konkurrenzsituation, in welcher seine Werbeeinnahmen sanken und seine Ausgaben stiegen (vgl. BVerfGE 90, 60 [101]), bei den Gebühreneinnahmen in eine "sachwidrige" Abhängigkeit vom Staat geriet; die Gefahr sah der Senat darin, dass der Staat, der zwar Vorgaben über die Rundfunkgesetzgebung machen darf, auch die Gebührenfestsetzung zum Anlass nehmen könnte, "Rundfunkpolitik" zu betreiben, ohne dass man das der Gebühr später ansehen werde (vgl. BVerfGE 90, 60 [94 f]).

    Andererseits wollte der Senat auch den Rundfunkteilnehmer vor überhöhten Gebühren schützen (vgl. BVerfGE 90, 60 [102 f]).

    Die vom Staatsgerichtshof Baden-Württemberg zitierten Einzelpassagen (BVerfGE 90, 60 [95, 96, 102]) müssen in diesen Gesamtzusammenhang gestellt werden.

    Vergleichbar ist dann allein, dass das Bundesverfassungsgericht im Rundfunkrecht ein Spannungsverhältnis von Programmfreiheit der Rundfunkanstalten und finanzieller Gewährleistungspflicht des Staates (BVerfGE 90, 60 [99]) beschrieben hat, das Ähnlichkeiten mit kommunaler Autonomie und Finanzierungspflicht des Staates bei Art. 88 Abs. 1 LSA-Verf hat; unvergleichbar ist aber der Hintergrund im Übrigen.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 2/93

    Verhältnis der bundesrechtlich versicherten Mindestgarantie kommunaler

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97
    Sie wird durch das Bundesverfassungsrecht (Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -) weder formell (vgl. die Subsidiaritätsklausel bei Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG) noch materiell durch Art. 31 GG verdrängt (st. Rspr. seit LVerfG LSA, Urt. v. 31.5.1994 - LVG 2/93 -, LVerfGE 2, 227 [245]); das gilt gerade dann, wenn die Garantien aus Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 LSA-Verf weiter reichen als das Bundesrecht (vgl. zur rechtsähnlichen Lage bei Grundrechten auch: BVerfG, Beschl. v. 15.10.1997 - 2 BvN 1/95 -, NJW 1998, 1296 ff).

    Sachlich einbezogen sind aber umfassend alle finanzrechtlichen Garantien, also auch diejenigen des Art. 88 LSA-Verf, wie dies in ähnlicher Weise bei Fragen der Gebietsreform für die formelle Garantie des Art. 90 LSA-Verf gilt (vgl. dazu: LVerfG LSA, Urt. v. 31.5.1994 - LVG 2/93 -, LVerfGE 2, 227 [250/251]; Urt. v. 31.5.1994 - LVG 1/94 -, LVerfGE 2, 273 [291]).

    2.1.1.3 In der Sache hat der Gesetzgeber einen durch den Begriff der "Angemessenheit" (Art. 87 Abs. 3 Satz 3 LSA-Verf) umschriebenen Gestaltungsspielraum, der nach den üblichen, für die Tätigkeit des Gesetzgebers geltenden Kriterien ("Systemgerechtigkeit", "Willkürverbot", "Sachgerechtigkeit", "Tauglichkeit von Tatsachenmaterial"; vgl. insoweit: LVerfG LSA, Urt. v. 31.5.1994 - LVG 2/93 -, LVerfGE 2, 227 [246]; Urt. v. 31.5.1994 - LVG 1/94 -, LVerfGE 2, 323 [338 ff]; vgl. ferner: VfGH NW, OVGE 42, 252 [254 f]; StGH, DÖV 1999, 73 [75]; BayVfGH, Entschdg.

    Deshalb hat das Landesverfassungsgericht bereits früher erwogen, ob Art. 90 LSA-Verf eigenständige Regelungen enthält oder nicht nur klarstellt, was eigentlich bereits zum Wesen der Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 2 Abs. 3 LSA-Verf gehört (vgl. etwa bei: LVerfGE 2, 227 [246]).

    Jedenfalls ist nicht einmal bei einem Gesetzesvorbehalt wie dem des Art. 90 Satz 2 LSA-Verf ein besonderes "Verfahrensgesetz" verlangt, wenn nur die Anhörung selbst durchgeführt worden ist (LVerfGE 2, 227 [251 ff]).

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97
    Die gegenteilige, vom Staatsgerichtshof Baden-Württemberg für das dortige Landesrecht vertretene Auffassung (StGH BW, Urt. v. 10.5.1999 - GR 2/97 -, UrtAbdr., S. 38 ff) lässt sich auch in Ansehung der vom Gericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ausstrahlung von Grundrechten auf das jeweilige Verfahren (BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 -, BVerfGE 53, 30 ff; Beschl. v. 8.2.1983 - 1 BvL 20/81 -, BVerfGE 63, 131 ff; Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209, 269,362,420,440,484/83 -, BVerfGE 65, 1 ff; Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, BVerfGE 84, 34 ff; insbes.: BVerfG, Urt. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 ff) für Sachsen-Anhalt weder aus der Verfassung selbst noch aus allgemeinen Grundsätzen herleiten.

    Selbst wenn unterstellt würde, alle oder jedenfalls einzelne Grundrechte der Landesverfassung (Art. 3 Abs. 1; 4 ff LSA-Verf) hätten über ihre klassische "Abwehr-"Bedeutung hinaus einen "objektiv-rechtlichen" Gehalt, der den Staat verpflichtete, "sich schützend und fördernd vor die darin genannten Rechtsgüter zu stellen" (BVerfGE 53, 30 [57] zu Art. 2 Abs. 2 GG im Fall "Mühlheim-Kärlich"; vgl. auch Minderheitsvotum Simon/Heußner - insoweit nicht abweichend - bei BVerfGE 53, 69 [71 ff]), könnte dieser Gesichtspunkt nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis zwischen Land und Kommunen übertragen werden.

    Im atomrechtlichen Verfahren (BVerfGE 53, 30 ff) ging es letztlich um eine Ausweitung des Rechtsschutzes.

    Das Gericht hatte im Atomverfahrensrecht bereits Regelungen vorgefunden, für die nur streitig war, ob sie mit der damals herrschenden Auffassung lediglich (objektiv) als Verfahrenssicherung verstanden werden oder ob sie auch (subjektiv) die Rechte der Beteiligten schützen sollten; allein in diesem Zusammenhang (Umfang rechtlicher Rügemöglichkeiten) finden sich die zitierten Ausführungen zum Einfluss der Grundrechte auf das Verfahren (BVerfGE 53, 30 [65]).

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97
    Es entspricht der Funktion des Parlaments auch bei der Gesetzgebung, sich innerhalb der ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Vorgaben autonom nur an seine Regeln zu binden und sein Verfahren selbst zu bestimmen (ebenso, ablehnend zu einer Begründungspflicht, unter ausdrücklicher Unterscheidung zwischen gesetzesausführender Ermessensverwaltung und Gesetzgebung: BVerfG, Urt. v. 27.5.1992 - 2 BvF 1, 2/88, 1/89, 1/90 -, BVerfGE 86, 148 [212, 248]: zum Bund-Länder-Finanzausgleich).

    Das Grundgesetz behandelt im Verhältnis von Bund zu Ländern die Kommunalfinanzen als Teil der Länderfinanzen (vgl. besonders: Art. 104a Abs. 4; 106 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, 7, 9; 107 GG); die besondere Erwähnung von Kommunalfinanzen neben den Länderfinanzen in einzelnen Regelungen (vgl. etwa: Art. 105 Abs. 3; 106 Abs. 6, Abs. 8; 107 Abs. 2 GG) ändert daran nichts, wie sich insbesondere aus Art. 106 Abs. 9 GG ergibt (BVerfG, Urt. v. 4.3.1975 - 2 BvF 1/72 -, BVerfGE 39, 96 [109]; BVerfGE 86, 148 [215]; so auch: Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl., Art. 106 RdNr. 11, mit Art. 30 RdNr. 6; Sachs, GG, Art. 106 RdNr. 18).

    Eher im Gegenteil hat das Bundesverfassungsgericht gerade aus Anlass eines (Bund-Länder-)Finanzausgleichs den Bundesgesetzgeber für autonom gehalten, sein Verfahren zu bestimmen und ihm insbesondere keinen Begründungszwang auferlegt (BVerfGE 86, 148 [212, 241], unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 24.6.1986 - 2 BvF 1, 5,6/83, 1/84, 1,2/85 -, BVerfGE 72, 330 [396 f]), sondern lediglich das gefundene Ergebnis überprüft; dabei hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, aus materiell-rechtlichen Bindungen des Finanzausgleichsgesetzgebers könnten keine verfahrensrechtlichen Erfordernisse abgeleitet werden, sondern es komme allein darauf an, ob die gesetzgeberische Entscheidung im Ergebnis den materiellen Anforderungen genüge (BVerfGE 86, 148 [212], zum Länderfinanzausgleich II).

    Sein weiterer Gesichtspunkt, nachträglicher verfassungsrechtlicher Schutz könne nicht gewährt werden und müsse deshalb "in den Prozess der Entscheidungsfindung vor[..]verlager[t]" werden (StGH BW, a. a. O., S. 45), kann jedenfalls nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet werden; denn dieses hatte sich mit einer reinen "Ergebniskontrolle" begnügt (BVerfGE 86, 148 [212]), obgleich es einzelne Bestimmungen der Finanzausgleichsregelung nur für unwirksam und nicht für nichtig gehalten sowie ausdrücklich bemerkt hatte, dies geschehe vor allem deshalb, weil die bereits abgeschlossenen Haushaltsperioden nicht mehr rückabgewickelt werden sollten (BVerfGE 86, 148 [279]).

  • BVerfG, 27.11.1978 - 2 BvR 165/75

    Laatzen

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97
    Mit diesen beiden Vorbehalten will das Landesverfassungsrecht den Vorgaben des Art. 28 Abs. 2 GG genügen (vgl. zu "Gemeinwohl" und "Anhörung": BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50 [50 f]).

    Die sachliche wie die formelle Voraussetzung für Gebietsänderungen hat das Bundesverfassungsgericht dem Kernbereich zugeordnet und dem historischen Bestand der kommunalen Selbstverwaltung zugerechnet (BVerfGE 50, 50 [50]); es hat die Grenzen zugleich als durch das Rechtsstaatsprinzip vorgegeben angesehen (BVerfGE 50, 50 [51]).

    Ähnliche Vorgaben wie für die Anhörung bei Gebietsreformen (dazu BVerfGE 50, 50 f) hat das Bundesverfassungsgericht für den kommunalen Finanzausgleich nicht gemacht.

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • StGH Baden-Württemberg, 05.10.1998 - GR 4/97

    Keine Verpflichtung des Gesetzgebers zum Mehrlastenausgleich nach Verf BW Art 71

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 1/94

    Frage des Ausschlusses einer kommunalen Verfassungsbeschwerde durch die

  • BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 11.97

    Zulässigkeit einer horizontalen Umlage; Bestimmung fiktiver Hebesätze

  • StGH Baden-Württemberg, 10.11.1993 - GR 3/93

    Keine Deckungspflicht des Landes nach Verf BW Art 71 Abs 3 für Sozialhilfekosten

  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gleichheit der Wahl bei Kommunalwahlen

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 23.02.1999 - LVG 8/98
  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.12.1998 - VerfGH 5/97

    Kommunaler Finanzausgleich: zum Verstoß gegen das Recht auf Selbstverwaltung, das

  • VerfGH Bayern, 12.01.1998 - 24-VII-94

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.12.1998 - LVG 10/97

    Verfassungsmäßigkeit derÜbertragung von Aufgaben auf Gemeinden in Hinblick auf

  • BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58

    Frist zur Erhebung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine unverändert

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 296/57

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei gerichtlichen

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97

    Kinderexistenzminimum III

  • BVerfG, 28.03.1985 - 2 BvR 280/85

    Verfassungsbeschwerde - Kommunalbeschwerde - Kommunalverfassungsbeschwerde -

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96

    Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 erfolglos

  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

  • RG, 22.06.1895 - I 38/95

    Ist eine weitere Beschwerde gegen einen Beschluß zulässig, durch den die

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 22.06.1998 - LVG 4/98

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen der Strafjustiz

  • StGH Niedersachsen, 15.08.1995 - StGH 2/93

    Kommunaler Finanzausgleich; Statthaftigkeit von Kommunalverfassungsbeschwerden;

  • BVerfG, 11.05.1994 - 2 BvR 2883/93

    Keine einstweilige Anordnung gegen Vorschriften des Landesbeamtenrechts im

  • BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvR 343/73

    Hausgehilfin

  • BVerfG, 25.08.1998 - 1 BvR 2487/94

    Rundfunkräte ohne Sinti und Roma

  • BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72

    Städtebauförderungsgesetz

  • BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 1042/93

    Fristbeginn bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 14/94

    Entscheidungsbefugnis des Landesverfassungsgerichts über mit dem Bundesrecht

  • VerfGH Bayern, 27.02.1997 - 17-VII-94

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 173/66

    Besoldungsgesetz

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1993 - VerfGH 9/92

    Verfassungsbeschwerden gegen die Gemeindefinanzierungsgesetze 1991 und 1992

  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58

    Schatzanweisungen

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 09.10.2012 - LVG 57/10

    Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden gegen Finanzausgleichsgesetz 2009

    Da Art. 88 Abs. 1 LVerf nicht nur durch Zuweisungen von Finanzmitteln genügt wird, sondern auch durch gesetzgeberische Regelungen, welche die Gemeinden in den Stand setzen, eigene Einnahmen zu erzielen, darf der Landesgesetzgeber auch in Rechnung stellen, wie weit solche Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind oder werden können (LVerfG, Urt. v. 13.07.1999 - LVG 20/97 -, LVerfGE 10, S. 440 [465]).

    Nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts gehören zu der einheitlichen Finanzgarantie für die von der Kommune jeweils zu erfüllenden Aufgaben prinzipiell alle (nicht pflichtigen) Aufgaben des eigenen Wirkungskreises i.S.d. Art. 87 Abs. 2 LVerf, aber auch alle Pflichtaufgaben oder Aufgaben nach Weisung, die nicht neu und damit unter Geltung des Art. 87 Abs. 3 S. 1 LVerf auf die Kommunen übertragen worden sind (LVerfG, Urt. v. 13.07.1999, a.a.O., S. 463).

    Es kommt daher nicht auf die Verhältnisse gerade der Beschwerdeführerinnen an, sondern auf die Verhältnisse aller Gemeinden (LVerfG, Urt. v. 13.07.1999, a.a.O., S. 466).

    Das Land kann Kürzungen im Ansatz damit rechtfertigen, der bisherige Standard an Zuweisungen über den Finanzausgleich könne nicht mehr gehalten werden, weil keine ausreichende Leistungsfähigkeit des Landes (mehr) bestehe (LVerfG, Urt. v. 13.07.1999, a.a.O., S. 463).

    Mit Rücksicht auf die bundesstaatliche Ordnung wird daher von allen Landesverfassungs-gerichten - unabhängig davon, ob die jeweilige Landesverfassung dies ausdrücklich vorsieht - (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 28.11.2007, a.a.O., RdNr. 204 bb, m.w.N, nach juris; VerfGH NRW, Urt. v. 19.07.2011, a.a.O., RdNr. 56, m.w.N, nach juris; LVerfG, (LVerfG, Urt. v. 13.07.1999, a.a.O., S. 463 f., m.w.N.) wird ein Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes statuiert.

    Nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts steht den Gemeinden ein Anspruch auf eine finanzielle Mindestausstattung zu (vgl. LVerfG, Urt. v. 13.07.1999, a.a.O., 463).

    Über die erwähnten bundesverfassungsrechtlichen Ertragsanteile der Gemeinden hinaus verpflichtet Art. 88 LVerf das Land, dafür zu sorgen, dass die Gemeinden über die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel durch Erschließung eigener Steuer- und Abgaben-quellen oder durch Finanzzuweisungen verfügen (LVerfG, Urt. v. 13.07.1999, a.a.O., 465).

    Auch die Gewährleistung der finanziellen Mindestausstattung steht unter dem Vorbehalt der Leistungskraft des Landes (LVerfG, Urt. v. 13.07.1999, a.a.O., S. 463; NdsStGH, Urt. v. 07.03.2008, a.a.O., RdNr. 67, nach juris; BayVerfGH Urt. v. 28.11.2007, a.a.O., RdNr. 206, nach juris; VerfGH NW 19.07.2011, a.a.O., RdNr. 57, nach juris).

    Die durch Art. 2 Abs. 3, 87 Abs. 1 LVerf vorausgesetzte Gleichwertigkeit von Land und Gemeinden wird einerseits verletzt, wenn das Land ohne sachlichen Grund seine Aufgaben höher bewertet als die Aufgaben der Gemeinden (LVerfG, Urt. v. 13.07.1999, a.a.O., 464).

    Bei der Bestimmung des so determinierten aufgabenbezogenen Finanzbedarfs der Gemeinden steht dem Landesgesetzgeber nach einhelliger Auffassung der Landes-verfassungsgerichte ein weiter Gestaltungsspielraum zu (ständige Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte; LVerfG, Urt. v. 13.07.1999, a.a.O., 464; NdsStGH, Urt. v. 07.03.2008, a.a.O., RdNr. 77, zitiert nach juris; BayVerfGH, Urt. v. 28.11.2007, a.a.O., RdNr. 202 aa f., zitiert nach juris; VerfGH NW, Urt. v. 19.07.2011, a.a.O., RdNr. 63, zitiert nach juris).

    Auf die Grenzen zu achten und bei Grenzüberschreitungen einzugreifen, ist Pflicht eines Verfassungsgerichts (LVerfG, Urt. v. 13.07.1999, a.a.O., 470).

    Aus Art. 88 Abs. 1 LVerf lässt sich deshalb insbesondere kein "Bestandsschutz" dergestalt herleiten, dass eine einmal in bestimmter Höhe gewährte Zuweisung nicht gekürzt oder entzogen werden darf (LVerfG, Urt. v. 13.07.1999, a.a.O., 465; VerfGH NW, Urt. v. 19.07.2011, a.a.O., RdNr. 67, zitiert nach juris).

    Bereits in seinem Urteil vom 13.07.1999 (LVG 20/97 a.a.O., S. 451) hat das Landesverfassungsgericht entschieden, dass sich aus Art. 88 Abs. 1 LVerf kein "Bestandschutz" dergestalt herleiten lässt, dass eine einmal in bestimmter Höhe gewährte Zuweisung nicht gekürzt werden darf.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 7/05

    Nivellierungsverbot beim interkommunalen Finanzausgleich

    Zwar sollen die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze gerade auch für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze gelten (BVerfGE 72, 1 [5], mit Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 19.12.1951 - 1 BvR 220/51 -, BVerfGE 1, 97 [102 f] sowie auf BVerfGE 60, 360 [371]: keine "virtuelle" Betroffenheit ausreichend, sondern "aktuelle" notwendig, um "Popularklagen" zu vermeiden); indessen ist bei kommunalen Verfassungsbeschwerden der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu berücksichtigen: Ganz abgesehen davon, dass von der Beschwerdeführerin bereits aktuell eine Finanzausgleichsabgabe gefordert werden wird, könnte sie später, nach Ablauf der Jahresfrist, keine zulässige Verfassungsbeschwerde mehr erheben, weil sie nicht geltend machen dürfte, erst jetzt durch die Regelung betroffen zu werden (LVerfG LSA, Beschl. v. 07.12.1999 - LVG 7/99 -, LVerfGE 10, 471 [476]: Die Jahresfrist des § 48 LSA-VerfGG läuft ab Verkündung der Norm; sie knüpft nicht daran an, wann der Betroffene durch die Normregelung zum ersten Mal belastet wird [unter Hinweis auf: BVerfG, Beschl. v. 06.03.1968 - 1 BvR 975/58 -, BVerfGE 23, 153 , sowie daran anschließend: LVerfG LSA, Urt. v. 13.07.1999 - LVG 20/97 -, LVerfGE 10, 440 = LVerfGE 11, 429 ]).

    Dem steht die von der Landesregierung angeführte Rechtsprechung (LVerfG LSA, LVerfGE 11, 429 [440]) nicht entgegen; die zitierte Stelle bestätigt geradezu das hier vertretene Ergebnis: Das Landesverfassungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 107 [113]) eine kommunale Verfassungsbeschwerde für zulässig gehalten, auch wenn die angegriffene Norm noch durch Verwaltungsakt konkretisiert wird, weil der Kommune nicht zuzumuten ist, erst das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu durchlaufen, um dann später mit ihrer Verfassungsbeschwerde wegen Fristablaufs abgewiesen zu werden.

    Es handelt sich auch nicht um den Sonderfall, dass die Beschwer unmittelbar erst durch eine Verordnung eintreten kann, zu welcher das Gesetz lediglich ermächtigt (LVerfG LSA, LVerfGE 11, 429 [440] = LVerfGE 10, 440 [448]).

    Das Landesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass formelle Mängel nur dann beachtlich sein können, wenn die Verfassung selbst Verfahrensschritte festlegt (LVerfG LSA, LVerfGE 10, 440 [447, 467] = LVerfGE 11, 429 [455, 458]).

    Soweit das Landesverfassungsgericht den Kommunen im Rahmen der Finanzausstattung nach Leistungsfähigkeit des Landes auch eine Verschuldung zugemutet hat (LVerfGE 11, 429 [455 f]), betraf dies ausschließlich den Umfang der Leistungen des Landes an die Gemeinden aus Art. 88 Abs. 1 LSA-Verf (vgl. den Zusammenhang mit S. 454 a. a. O.) und rechtfertigt es nicht im Rahmen des Art. 88 Abs. 2 S. 1 LSA-Verf, die Gemeinden, bei denen die Finanzausgleichsabgabe abgeschöpft werden soll, "in die Verschuldung zu treiben".

    Ohne Aussagewert ist, ob und in welchem Umfang die Gleichwertigkeit oder Gleichgewichtigkeit von staatlichen und kommunalen Aufgaben anzunehmen ist (Hinweis auf LVerfGE 11, 429 [456]); denn es geht nicht um die Leistungsfähigkeit des Landes im Rahmen des Art. 88 Abs. 1 LSA-Verf - nur diese Bestimmung wird in dem Zitat ausdrücklich benannt -, sondern um einen durch Art. 88 Abs. 2 S. 1 LSA-Verf zugelassenen interkommunalen Finanzausgleich.

    Die Ansicht, der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers könne sich auf abstrakt-generelle Aussagen beschränken, ohne auf die Verhältnisse in einer konkreten Gemeinde abzustellen (LVerfGE 11, 429 [457 f]), schließlich bezog sich wiederum nur auf Fragen des Art. 88 Abs. 1 LSA-Verf, hier konkretisiert, inwieweit das Land den Kommunen Sparverhalten zumuten darf, wenn es sich selbst bei seinem eigenen Haushalt daran nicht hält.

    Das Landesverfassungsgericht hat deshalb in der Vergangenheit keine Frist verfügt, sondern ist lediglich davon ausgegangen, dass die "Unwirksamkeit" einer verfassungswidrigen Bestimmung fortwirkt, bis der Landesgesetzgeber selbst von sich aus auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit reagiert hat (LVerfG LSA, LVerfGE 10, 440 [441, 456] = 11, 429 [430, 448 f]).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 21/05

    Schutz der Gemeinde vor der Wegnahme von der Gemeinde verfassungsmäßig

    Das Landesverfassungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 23.06.1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107 [113]) eine kommunale Verfassungsbeschwerde für zulässig gehalten, wenn der Kommune nicht zuzumuten ist, zunächst ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zu durchlaufen; denn ihr wäre dann mit Rücksicht auf den Zeitablauf versagt, die Verfassungsbeschwerde noch fristgerecht einzureichen (LVerfG LSA, Urt. v. 13.07.1999 - LVG 20/97 -, LVerfGE 10, 440 [448] = LVerfGE 11, 429 [440]).

    Zwar sollen die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze gerade auch für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze gelten (BVerfGE 72, 1 [5], mit Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 19.12.1951 - 1 BvR 220/51 -, BVerfGE 1, 97 [102 f]; sowie auf BVerfGE 60, 360 [371]: keine "virtuelle" Betroffenheit ausreichend, sondern "aktuelle" notwendig, um "Popularklagen" zu vermeiden); indessen ist bei kommunalen Verfassungsbeschwerden auch in diesem Zusammenhang der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu berücksichtigen (vgl. bereits oben unter Hinweis auf BVerfGE 76, 107 [113]): Ganz abgesehen davon, dass von der Beschwerdeführerin bereits aktuell eine Finanzausgleichsabgabe gefordert wird, könnte sie später, nach Ablauf der Jahresfrist, keine zulässige Verfassungsbeschwerde mehr erheben, weil sie nicht geltend machen dürfte, erst jetzt durch die Regelung betroffen zu werden (LVerfG LSA, Beschl. v. 07.12.1999 - LVG 7/99 -, LVerfGE 10, 471 [476]: Die Jahresfrist des § 48 LSA-VerfGG läuft ab Verkündung der Norm; sie knüpft nicht daran an, wann der Betroffene durch die Normregelung zum ersten Mal belastet wird [unter Hinweis auf: BVerfG, Beschl. v. 06.03.1968 - 1 BvR 975/58 -, BVerfGE 23, 153 , sowie daran anschließend: LVerfG LSA, LVerfGE 10, 440 = LVerfGE 11, 429 ]).

    Dem steht die von der Landesregierung angeführte Rechtsprechung (LVerfG LSA, LVerfGE 11, 429 [440]) nicht entgegen; die zitierte Stelle bestätigt geradezu das hier vertretene Ergebnis: Das Landesverfassungsgericht hat - worauf bereits oben (im Abschn. 1.2.3.) hingewiesen worden ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 107 [113]) eine kommunale Verfassungsbeschwerde für zulässig gehalten, auch wenn die angegriffene Norm noch durch Verwaltungsakt konkretisiert wird, weil der Kommune nicht zuzumuten ist, erst das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu durchlaufen, um dann später mit ihrer Verfassungsbeschwerde wegen Fristablaufs abgewiesen zu werden.

    Es handelt sich auch nicht um den Sonderfall, dass die Beschwer unmittelbar erst durch eine Verordnung eintreten kann, zu welcher das Gesetz lediglich ermächtigt (LVerfG LSA, LVerfGE 11, 429 [440] = LVerfGE 10, 440 [448]).

    Das Landesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass formelle Mängel nur dann beachtlich sein können, wenn die Verfassung selbst Verfahrensschritte festlegt (LVerfG LSA, LVerfGE 10, 440 [447, 467] = LVerfGE 11, 429 [455, 458]).

    Soweit das Landesverfassungsgericht den Kommunen im Rahmen der Finanzausstattung nach Leistungsfähigkeit des Landes auch eine Verschuldung zugemutet hat (LVerfGE 11, 429 [455 f]), betraf dies ausschließlich den Umfang der Leistungen des Landes an die Gemeinden aus Art. 88 Abs. 1 LSA-Verf (vgl. den Zusammenhang mit S. 454 a. a. O.) und rechtfertigt es nicht im Rahmen des Art. 88 Abs. 2 S. 1 LSA-Verf, die Gemeinden, bei denen die Finanzausgleichsabgabe abgeschöpft werden soll, "in die Verschuldung zu treiben".

    Ohne Aussagewert ist, ob und in welchem Umfang die Gleichwertigkeit oder Gleichgewichtigkeit von staatlichen und kommunalen Aufgaben anzunehmen ist (Hinweis auf LVerfGE 11, 429 [456]); denn es geht nicht um die Leistungsfähigkeit des Landes im Rahmen des Art. 88 Abs. 1 LSA-Verf - nur diese Bestimmung wird in dem Zitat ausdrücklich benannt -, sondern um einen durch Art. 88 Abs. 2 S. 1 LSA-Verf zugelassenen interkommunalen Finanzausgleich.

    Die Ansicht, der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers könne sich auf abstrakt-generelle Aussagen beschränken, ohne auf die Verhältnisse in einer konkreten Gemeinde abzustellen (LVerfGE 11, 429 [457 f]), schließlich bezog sich wiederum nur auf Fragen des Art. 88 Abs. 1 LSA-Verf, hier konkretisiert, inwieweit das Land den Kommunen Sparverhalten zumuten darf, wenn es sich selbst bei seinem eigenen Haushalt daran nicht hält.

    Das Landesverfassungsgericht hat deshalb in der Vergangenheit keine Frist verfügt, sondern ist lediglich davon ausgegangen, dass die "Unwirksamkeit" einer verfassungswidrigen Bestimmung fortwirkt, bis der Landesgesetzgeber selbst von sich aus auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit reagiert hat (LVerfG LSA, LVerfGE 10, 440 [441, 456] = 11, 429 [430, 448 f]).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht