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   VerfG Brandenburg, 17.07.1997 - VfGBbg 1/97   

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VerfG Brandenburg, 17.07.1997 - VfGBbg 1/97 (https://dejure.org/1997,1772)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.1997 - VfGBbg 1/97 (https://dejure.org/1997,1772)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Juli 1997 - VfGBbg 1/97 (https://dejure.org/1997,1772)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 30 Abs. 5; LV, Art. 97; LV, Art. 100; VerfGGBbg, §§ 51 Abs. 1; VerfGGBBg, § 51 Abs. 2; GG, Art. 28 Abs. 2; AmtsO, § 4 Abs. 1; AmtsO, § 4 Abs. 3; AmtsO, § 5 Abs. 4; AmtsO, ... § 9 Abs. 4; BbgSchulG, § 99; BbgSchulG, § 100; BbgSchulG, § 102; BbgSchulG, § 107; BbgSchulG, § 112; BbgSchulG, § 142; BbgSchulG, § 149; 1. SRG, § 48; 1. SRG, § 49 ; 1. SRG, § 51; 1. SRG, § 57; 1. SRG, § 59; 1. SRG, § 61
    Schulrecht; Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung; Staatszielbestimmung; Hochzonung; Selbstverwaltungsaufgabe; Auslagenerstattung; Tenor

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulträger - Schulträger - Schulentwicklungsplanung - Schülerbeförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJ 1997, 643
  • DVBl 1997, 1292 (Ls.)
  • LVerfGE 7, 74
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.1997 - VfGBbg 1/97
    Dies sind "diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben ..., die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen" (BVerfGE 79, 127, 151 f.; vgl. zuletzt Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996, a.a.O., S. 12, 19 des Umdrucks).

    Bei der Frage, ob und inwieweit eine Angelegenheit eine solche der örtlichen Gemeinschaft ist, hat der Gesetzgeber einen - verfassungsrechtlich auf Vertretbarkeit zu überprüfenden Einschätzungsspielraum (vgl. BVerfGE 79, 127, 153 f.; NWVerfGH, EzKommR, Band 2, 2130.70, S. 139, 142 ).

    Gleichwohl wächst die Aufgabe aber nicht etwa aus dem Gewährleistungsbereich des Art. 97 LV heraus (vgl. dazu BVerfGE 79, 127, 157).

    Für die hier von der "Hochzonung" betroffene Sekundarstufe I ist daher die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - unabhängig davon, ob sie überhaupt für eine allgemeingültige Bestimmung eines Kernbereichs noch etwas hergibt oder vielmehr durch die "Rastede"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 79, 127) überholt ist (so insbesondere Clemens, NVwZ 1990, 834, 838) - nicht einschlägig.

    (2) Erst recht ist hier eine Verletzung des Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung nicht gegeben, wenn man auf der Linie der schon angesprochenen Rastede-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter Kernbereich nur das sog. "Universalitätsprinzip" versteht, also keinen gegenständlich bestimmten oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbaren Aufgabenkatalog, sondern (nur noch) die (allgemeine) Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz einem anderem Träger der öffentlicher Verwaltung übertragen sind, anzunehmen (BVerfGE 79, 127, 146 und dazu Clemens, NVwZ 1990, 834, 838).

    Auch wenn in diesem Sinne der Kernbereich letztlich als "Aushöhlungsschutz" zu begreifen wäre, der den Gemeinden "ein hinreichendes Betätigungsfeld zu eigenverantwortlicher Regelung" sichern soll (vgl. BVerfGE 79, 127, 155; 83, 363, 381; NWVerfGH, EzKommR, Band 2, 2130.70, S. 139, 142; vgl. hierzu insgesamt Löwer in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), GG, Band 2, 3. Aufl., Art. 28, Rdn. 49), wäre hier eine Verletzung des Kernbereichs nicht gegeben: Auch nach der "Hochzonung" der Schulträgerschaft für die Sekundarstufe I auf die Landkreise verbleibt den Gemeinden ein weitreichendes Betätigungsfeld.

    Auch Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung insgesamt rechtfertigen eine "Hochzonung" nicht schon aus sich heraus, sondern erst dann, wenn ein Belassen der Aufgabe bei den Gemeinden zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen würde" (BVerfGE 79, 127, 153; s. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996, a.a.O., S. 22 f. des Umdrucks) Hiernach läßt sich die Aufgabenverlagerung auf die Landkreise nicht etwa damit rechtfertigen, daß ohne eine solche "Hochzonung" gegebenenfalls Schulschließungen erschwert und deshalb nicht zu verantwortende - vom Land gemäß § 108 Abs. 2 BbgSchulG zu tragende - Kosten für das pädagogische Personal zu gewärtigen seien.

  • VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 5/95

    Kommunale Selbstverwaltung; Beschwerdebefugnis; Selbstverwaltungsaufgabe;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.1997 - VfGBbg 1/97
    Ein die Anwendung dieser Vertretungsregelung ausschließender Interessenkonflikt (vgl. zu einem solchen Fall, in dem sich die beschwerdeführende Gemeinde gegen eine gesetzliche Verlagerung einer Aufgabe auf das Amt gewandt hatte, Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Dezember 1994 - VfGBbg 14/94 EA - LVerfGE 2, 214, 218 f.; Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 - zur Veröffentlichung in LVerfGE 4, Teil Brandenburg, Nr. 15 vorgesehen, S. 10 des Entscheidungsumdrucks) ist vorliegend nicht gegeben.

    Das Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde schließt ein, geltend machen zu können, ihr werde die Zuständigkeit für eine bestimmte Aufgabe entzogen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996, a.a.O., S. 11 des Umdrucks).

    Eine solche Verletzung ist vor dem Verfassungsgericht des Landes nicht rügefähig (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996, a.a.O., S. 12 des Umdrucks).

    Dies sind "diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben ..., die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen" (BVerfGE 79, 127, 151 f.; vgl. zuletzt Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996, a.a.O., S. 12, 19 des Umdrucks).

    Für die Anhörung nach Art. 97 Abs. 4 LV ist kein bestimmtes förmliches Verfahren vorgeschrieben (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996, a.a.O., S. 20 f. des Umdrucks).

    Auch Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung insgesamt rechtfertigen eine "Hochzonung" nicht schon aus sich heraus, sondern erst dann, wenn ein Belassen der Aufgabe bei den Gemeinden zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen würde" (BVerfGE 79, 127, 153; s. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996, a.a.O., S. 22 f. des Umdrucks) Hiernach läßt sich die Aufgabenverlagerung auf die Landkreise nicht etwa damit rechtfertigen, daß ohne eine solche "Hochzonung" gegebenenfalls Schulschließungen erschwert und deshalb nicht zu verantwortende - vom Land gemäß § 108 Abs. 2 BbgSchulG zu tragende - Kosten für das pädagogische Personal zu gewärtigen seien.

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.1997 - VfGBbg 1/97
    Sie widerspreche u.a. den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1969 aufgestellten Maßgaben (BVerfGE 26, 228).

    Auch soweit die von der Beschwerdeführerin erwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1969 (BVerfGE 26, 228) den Gemeinden eine im Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung angesiedelte Position zuspreche, sei zu bedenken, daß sich die Entscheidung nur auf den damals in Niedersachsen vorhandenen Schultyp der Volksschule beziehe.

    (1) Freilich hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1969 das Recht einer Gemeinde zur Schulträgerschaft für den Bereich des öffentlichen Volksschulwesens dem Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung zugeordnet (BVerfGE 26, 228).

  • VerfG Brandenburg, 19.05.1994 - VfGBbg 9/93

    Kein automatischer Verlust der Trägerschaft einer Stadtsparkasse bei Einkreisung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.1997 - VfGBbg 1/97
    Dieses verfassungsrechtliche Aufgabenverteilungsprinzip, wie es auch in Art. 97 LV Niederschlag gefunden hat, gilt auch gegenüber den Kreisen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 9/93 - LVerfGE 2, 93, 101 f.; vgl. auch Urteil vom 17. Oktober, a.a.O., S. 22 des Umdrucks).

    Nach Maßgabe dieser Auslegung, die vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt (vgl. insoweit zu den Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung BVerfGE 86, 288, 320; vgl. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 1994 VfGBbg 9/93 - LVerfGE 2, 93, 102), ist § 100 Abs. 2 BbgSchulG mit Art. 97 LV vereinbar.

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.1997 - VfGBbg 1/97
    Auch wenn in diesem Sinne der Kernbereich letztlich als "Aushöhlungsschutz" zu begreifen wäre, der den Gemeinden "ein hinreichendes Betätigungsfeld zu eigenverantwortlicher Regelung" sichern soll (vgl. BVerfGE 79, 127, 155; 83, 363, 381; NWVerfGH, EzKommR, Band 2, 2130.70, S. 139, 142; vgl. hierzu insgesamt Löwer in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), GG, Band 2, 3. Aufl., Art. 28, Rdn. 49), wäre hier eine Verletzung des Kernbereichs nicht gegeben: Auch nach der "Hochzonung" der Schulträgerschaft für die Sekundarstufe I auf die Landkreise verbleibt den Gemeinden ein weitreichendes Betätigungsfeld.
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.1997 - VfGBbg 1/97
    Nach Maßgabe dieser Auslegung, die vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt (vgl. insoweit zu den Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung BVerfGE 86, 288, 320; vgl. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 1994 VfGBbg 9/93 - LVerfGE 2, 93, 102), ist § 100 Abs. 2 BbgSchulG mit Art. 97 LV vereinbar.
  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.1997 - VfGBbg 1/97
    Von daher ist die "Volksschule", wie sie dem Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung vor Augen steht, mag auch der Begriff in den heutigen Schulgesetzen, auch in dem Brandenburgischen Schulgesetz, nicht mehr vorkommen, im Kern die heutige Grundschule (vgl. hierzu insgesamt BVerfGE 88, 40, 45 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1989 - 15 A 436/86
    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.1997 - VfGBbg 1/97
    Eine solche staatliche Mitwirkung läßt den Charakter als eigenverantwortlich wahrzunehmende Selbstverwaltungsangelegenheit unberührt (vgl. OVG Münster, NVwZ 1990, 689, 690; Humpert, Genehmigungsvorbehalte im Kommunalverfassungsrecht, 1990, S. 45, 112 f.).
  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78

    Schleswig-Holsteinische Ämter

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.1997 - VfGBbg 1/97
    Damit ist eine Kompetenzverlagerung eingetreten (Cronauge/Lübking, Amtsordnung Brandenburg, § 5, Rdn. 5; Buhrke/Graf in: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, herausg. vom Städte- und Gemeindebund Brandenburg, § 5 AmtsO, Anm. 5; Muth in: Stork/Muth, Amtsordnung für das Land Brandenburg, Band 1, 2. Aufl., 1992, § 5 Anm. 7; vgl. auch BVerfGE 52, 95, 124 für die entsprechende Regelung der Amtsordnung in Schleswig-Holstein).
  • BVerfG, 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.1997 - VfGBbg 1/97
    Zum Selbstverwaltungsrecht zählt die Organisationshoheit, die den Gemeinden das Recht gewährleistet, ihre Verwaltungsorganisation nach ihrem eigenem Ermessen einzurichten (vgl. bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 1/93 - LVerfGE 2, 183, 188); dazu gehört etwa auch, daß sich eine Gemeinde zur Erledigung ihrer Aufgaben mit anderen Gemeinden zusammenschließen kann (vgl. BVerfG NVwZ 1987, 123, 124).
  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • VerfG Brandenburg, 20.10.1994 - VfGBbg 1/93

    Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung

  • VerfG Brandenburg, 15.12.1994 - VfGBbg 14/94

    Beistand

  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

  • BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13

    Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen

    Es setzt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Spannungsverhältnis von kommunaler Schulträgerschaft und staatlicher Schulaufsicht (vgl. BVerfGE 26, 228 ff.) eingehend auseinander und hat die - soweit ersichtlich - bislang einzige landesverfassungsgerichtliche Entscheidung zur Übertragung der Schulnetzplanung auf die Kreisebene (Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 17. Juli 1997 - VfGBbg 1/97 -, LVerfGE 7, 74 ff.) herangezogen.

    Der in der Gesetzesbegründung angeführte Befund, dass die Gemeinden überwiegend davon abgesehen hätten, Schulnetzpläne aufzustellen, belegt nur, dass sie diese Aufgabe nicht wahrgenommen haben, lässt aber nicht den Schluss zu, dass sie dazu nicht in der Lage wären (vgl. BbgVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1997 - VfGBbg 1/97 -, LKV 1997, S. 449 ).

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 53/98

    Rückwirkende Heilung von Gründungsmängeln bei Abwasserzweckverbänden durch

    Diese Vorschriften finden nach der ständigen Spruchpraxis des Verfassungsgerichts auch in verfassungsgerichtlichen Verfahren Anwendung, solange, wie hier, auf Seiten des Amtes kein Interessenkonflikt zu besorgen ist (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 1997 - VfGBbg 1/97 -, LVerfGE 7, 74, 83 f. m.w.N.).

    Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass in dieser Hinsicht angesichts der einem Aufgabenentzug nahekommenden Eingriffsqualität (s.o. C.I.1.a.) und wegen der grundsätzlichen Zuständigkeitspriorität der Gemeinden erhöhte Anforderungen gelten (vgl. für den Fall eines "echten" Aufgabenentzugs: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, LVerfGE 5, 79, 91; Urteil vom 17. Juli 1997 - VfGBbg 1/97 - LVerfGE 7, 74, 91 ff.; zur Zwangsverbandsbildung: BVerfGE 26, 228, 240 f.; VerfGH NW, DVBl. 1979, 668 f.; Dreier in: ders., Grundgesetz, Band 2, 1998, Art. 28 Rdn. 128; s. auch StGH BW, DÖV 1976, 595 ff.).

  • VerfG Brandenburg, 20.03.2003 - VfGBbg 54/01

    Überbürdung der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindertagesstättenplatz

    Allerdings hat das erkennende Gericht bisher noch nicht darüber zu entscheiden gehabt, ob das Recht auf kommunale Selbstverwaltung außer durch Aufgabenentzug ("Hochzonung": BVerfGE 79, 127; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 21. März 2002 - VfGBbg 19/01 -, LKV 2002, 516; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 1997 - VfGBbg 1/97 -, LVerfGE 7, 74; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, LVerfGE 5, 79) auch durch Aufgabenübertragung bzw. - wie hier durch Auferlegung einer bisher nur freiwillig wahrgenommenen Aufgabe als Pflichtaufgabe verletzt werden kann.
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