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   VerfG Brandenburg, 17.12.1998 - VfGBbg 40/98   

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VerfG Brandenburg, 17.12.1998 - VfGBbg 40/98 (https://dejure.org/1998,9737)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 17.12.1998 - VfGBbg 40/98 (https://dejure.org/1998,9737)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 40/98 (https://dejure.org/1998,9737)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Verfassungsgericht Brandenburg

    VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1; VerfGGBBg, § 45 Abs. 2; StPO, § 33a
    Beschwerdefrist; Fristversäumung; Gegenvorstellung; Subsidiarität; Begründungserfordernis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • LVerfGE 9, 145
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 35/96

    Beschwerdefrist; Fristversäumung; Wiedereinsetzung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.12.1998 - VfGBbg 40/98
    Die Gegenvorstellung läßt daher die Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg unberührt (in diesem Sinne auch VerfGH Sachsen, NJW 1998, 1301; s. auch BayVerfGH, NJW 1998, 1136; vgl. weiter - für den Fall eines Berichtigungsantrags - Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 35/96 -, LVerfGE 5, 123 f. sowie Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 12/98 -).
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.12.1998 - VfGBbg 40/98
    Er kann deshalb in Ausnahmefällen gehalten sein, sich auch außerordentlicher Rechtsbehelfe vor den Fachgerichten zu bedienen, soweit nach der einschlägigen Verfahrensordnung bzw. Rechtsprechungspraxis die Möglichkeit einer erneuten Sachprüfung nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BVerfGE 69, 233, 242; 73, 322, 328 f.; NJW 1995, 3248).
  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 662/95

    Erstattung der notwendigen Auslagen bei zurückgenommener Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.12.1998 - VfGBbg 40/98
    die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde durch die auf den außerordentlichen Rechtsbehelf hin ergehende Entscheidung neu in Lauf gesetzt (BVerfG, NJW 1997, 46 f.).
  • VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 17/96

    Verfahrensbindung; Asylrecht; Bundesrecht; Subsidiarität; Vorabentscheidung;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.12.1998 - VfGBbg 40/98
    Allerdings muß der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Verfahrens vor Anrufung des Verfassungsgerichts vor den Fachgerichten alle ihm zu Gebote stehenden prozessualen Möglichkeiten ausnutzen, um auf eine Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren hinzuwirken (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. etwa Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und l9/96 -, LVerfGE 5, 1l2, 118 f., m.w.N.).
  • VerfGH Berlin, 31.07.1998 - VerfGH 39/97

    Erneute Ingangsetzung der Beschwerdefrist durch fachgerichtliche Sachentscheidung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.12.1998 - VfGBbg 40/98
    Soweit dies der VerfGH Berlin für den Fall von greifbarem prozessualen Unrecht anders sieht (VerfGH Berlin, Beschluß vom 31. Juli 1998 - VerfGH 39/97 - S. 7 des Entscheidungsumdrucks, bei offenkundiger Verletzung rechtlichen Gehörs), vermag sich das erkennende Gericht dem nicht anzuschließen.
  • VerfGH Bayern, 10.10.1997 - 7-VI-97
    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.12.1998 - VfGBbg 40/98
    Die Gegenvorstellung läßt daher die Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg unberührt (in diesem Sinne auch VerfGH Sachsen, NJW 1998, 1301; s. auch BayVerfGH, NJW 1998, 1136; vgl. weiter - für den Fall eines Berichtigungsantrags - Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 35/96 -, LVerfGE 5, 123 f. sowie Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 12/98 -).
  • VerfGH Sachsen, 23.01.1998 - 41-IV-97

    Verwerfung der Verfassungsbeschwerde mangels fristgerechter Einlegung; Belastung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.12.1998 - VfGBbg 40/98
    Die Gegenvorstellung läßt daher die Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg unberührt (in diesem Sinne auch VerfGH Sachsen, NJW 1998, 1301; s. auch BayVerfGH, NJW 1998, 1136; vgl. weiter - für den Fall eines Berichtigungsantrags - Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 35/96 -, LVerfGE 5, 123 f. sowie Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 12/98 -).
  • BVerfG, 24.07.1995 - 1 BvR 1822/94

    Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei Gegenvorstellung gegen die

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.12.1998 - VfGBbg 40/98
    Er kann deshalb in Ausnahmefällen gehalten sein, sich auch außerordentlicher Rechtsbehelfe vor den Fachgerichten zu bedienen, soweit nach der einschlägigen Verfahrensordnung bzw. Rechtsprechungspraxis die Möglichkeit einer erneuten Sachprüfung nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BVerfGE 69, 233, 242; 73, 322, 328 f.; NJW 1995, 3248).
  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.12.1998 - VfGBbg 40/98
    Er kann deshalb in Ausnahmefällen gehalten sein, sich auch außerordentlicher Rechtsbehelfe vor den Fachgerichten zu bedienen, soweit nach der einschlägigen Verfahrensordnung bzw. Rechtsprechungspraxis die Möglichkeit einer erneuten Sachprüfung nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BVerfGE 69, 233, 242; 73, 322, 328 f.; NJW 1995, 3248).
  • VerfG Brandenburg, 09.12.2004 - VfGBbg 14/04

    Zivilrecht, materielles; rechtliches Gehör; Rechtswegerschöpfung; Zuständigkeit

    Grundsätzlich führt die Erhebung einer Gegenvorstellung nicht zur Unterbrechung der zweimonatigen Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 40/98 -, LVerfGE 9, 145, 148 [bezogen auf eine formlose Gegenvorstellung gegen eine den Rechtszug abschließende strafgerichtliche Entscheidung] und Beschluß vom 20. Dezember 2001 - VfGBbg 28/01 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 146 [bezogen auf die im Verwaltungsprozeßrecht anerkannte Gegenvorstellung]).

    Allerdings hat das erkennende Gericht bereits in der Entscheidung vom 17. Dezember 1998 (VfGBbg 40/98, a.a.O.) angenommen, daß ein Beschwerdeführer in Ausnahmefällen gehalten sein kann, sich auch außerordentlicher Rechtsbehelfe vor den Fachgerichten zu bedienen, soweit nach der einschlägigen Verfahrensordnung oder Rechtsprechungspraxis die Möglichkeit einer erneuten Sachprüfung nicht ausgeschlossen ist und daß in solch einem Fall ggf. die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde durch die auf den außerordentlichen Rechtsbehelf hin ergangene Entscheidung neu in Lauf gesetzt wird.

    Mit der Anerkennung der im vorliegenden Fall eingelegten Gegenvorstellung als ein die Frist nach § 47 Abs. 1 VerfGGBbg neu in Gang setzender Rechtsbehelf wird diese Frist nicht der Disposition des Beschwerdeführers überlassen (vgl. zu diesem - die Verfristung einer Verfassungsbeschwerde nach erfolglos erhobener Gegenvorstellung begründenden - Aspekt: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 40/98 -, a.a.O.).

  • VerfG Brandenburg, 20.12.2001 - VfGBbg 28/01

    Bundesrecht; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts; Verwaltungsprozeßrecht;

    Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist der Beschwerdeführer gehalten, vor Anrufung des Verfassungsgerichts - über eine Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus - alle zumutbaren ihm zu Gebote stehenden prozessualen Möglichkeiten vor den Fachgerichten auszunutzen, um auf eine Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung hinzuwirken (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. Beschluß vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 40/98 -, LVerfGE 9, 145, 147 m.w.N.).

    Indessen führt nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts die Erhebung einer Gegenvorstellung nicht zu einer Unterbrechung der (zweimonatigen) Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde (vgl. Beschluß vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 40/98 -, LVerfGE 9, 145, 148).

    Der in § 45 Abs. 2 VerfGG Bbg zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges im engeren Sinne hinaus zunächst alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. Beschluß vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 40/98 -, LVerfGE 9, 145, 147 m.w. Nw.).

  • VerfG Brandenburg, 18.03.2010 - VfGBbg 11/10

    Rechtswegerschöpfung; Befangenheit und unaufschiebare Handlung; Recht auf den

    Grundsätzlich obliegt es einem Beschwerdeführer, alle zielführenden prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um bereits im fachgerichtlichen Verfahren auf eine Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung hinzuwirken (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 40/98, LVerfGE 9, 145, 147).
  • VerfG Brandenburg, 16.06.2005 - VfGBbg 2/05

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch amtsgerichtliche

    Die mit dem zurückweisenden Beschluß (§ 321a ZPO) vom 1. November 2004 beginnende Beschwerdefrist ist gewahrt, da ausweislich des Posteingangsstempels des Beschwerdeführers ihm der Beschluß am 5. November 2004 zugegangen ist (§ 47 Abs. 1 VerfGGBbg; vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Dezember 2004 - VfGBbg 14/04 - und vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 40/98 -, LVerfGE 9, 145, 147 f.).
  • VerfG Brandenburg, 16.11.2000 - VfGBbg 49/00

    Im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 3 GG bedarf es hierzu nicht, da es nicht um die Auslegung des Grundgesetzes, sondern um die Auslegung einer Bestimmung des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg geht (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 40/98 -, LVerfGE 9, 145, 148).
  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 14/17

    Der Grundsatz der Subsidiarität gebietet keine vorrangige Erhebung einer

    Sie ist kein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf, denn mit einer Gegenvorstellung wendet sich der Betroffene vielmehr außerhalb der einschlägigen Verfahrensordnung und außerhalb förmlicher Verfahrensrechte an das Gericht mit dem Ziel der Überprüfung seiner Entscheidung (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 40/98 -, LVerfGE 9, 145, 148; s. auch BVerfGE 122, 190, 202; BVerfGK 14, 372, 376; 15, 160, 164).
  • VerfG Brandenburg, 16.05.2002 - VfGBbg 46/02

    Zurückweisung eines mit urlaubsbedingter Abwesenheit begründeten

    Das Landgericht hätte die gegen den Beschluss vom 18. Dezember 2001 erhobene Gegenvorstellung, mit der der Beschwerdeführer daran festhielt, dass er von dem gegen ihn ergangenen Strafbefehl ohne Verschulden nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt und ihm deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren sei, als Antrag nach § 33 a StPO behandeln müssen, weil hier allenfalls auf dem Weg über § 33 a StPO, grundsätzlich nicht aber über eine bloße Gegenvorstellung (vgl. insoweit Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 40/98 -, LVerfGE 9, 145, 148), eine Abänderung der das Wiedereinsetzungsgesuch betreffenden Entscheidung in Betracht kam und deshalb nach dem Auslegungsgrundsatz der größtmöglichen Erfolgsaussicht zu verfahren gewesen wäre.
  • VerfG Brandenburg, 26.08.2004 - VfGBbg 21/04

    Strafprozeßrecht; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts; Bundesrecht;

    Die mit dem den Antrag nach § 33a StPO verwerfenden Beschluß des Landgerichts beginnende Beschwerdefrist (vgl. dazu: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 40/98 -, LVerfGE 9, 145, 147 f.) ist gewahrt (§ 47 Abs. 1 VerfGGBbg).
  • VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 58/15

    Für den Lauf der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde des § 47 Abs. 1

    Dagegen ist für die Fristberechnung nicht auf den die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 6. Mai 2015 abzustellen, da die Gegenvorstellung nicht zum Rechtsweg im Sinne des § 45 Abs. 2 VerfGGBbg rechnet; durch ihre Einlegung und Zurückweisung wird daher der Lauf der Frist weder unterbrochen noch erneut in Gang gesetzt (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 21. September 2012 - VfGBbg 40/12 -, m. w. Nachw., vom 30. September 2010 - VfGBbg 27/10 - und vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 40/98 - zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 122, 190, 202 f).
  • VerfG Brandenburg, 10.03.2005 - VfGBbg 52/04

    Beschwerdefrist; Fristversäumung; Gegenvorstellung; Beschwerdebefugnis;

    Ob die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß vom 25. März 2004 aufgrund der Erhebung der Gegenvorstellung vom 26. April 2004 gewahrt ist, bedarf keiner Entscheidung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Falle der Erhebung einer Gegenvorstellung: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Dezember 2004 - VfGBbg 14/04 - und vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 40/98 -, LVerfGE 9, 145, 147 f.).
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