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   VerfGH Saarland, 01.12.2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08   

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VerfGH Saarland, 01.12.2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 (https://dejure.org/2008,10100)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 01.12.2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 (https://dejure.org/2008,10100)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 01. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 (https://dejure.org/2008,10100)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens mit Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes (SVerf) bzgl. eines Vergleichs von Rauchergaststätten und Nichtrauchergaststätten; Eingriff in die landsverfassungsrechtlich verbriefte ...

  • verfassungsgerichtshof-saarland.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsgerichtshof des Saarlandes lockert Rauchverbot für die Kleingastronomie

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VerfGH Saarland, 01.12.2008 - Lv 2/08
    Der Schutz erstreckt sich auch auf das Recht, Art und Qualität der am Markt angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen (vgl. BVerfGE 106, 275, 299; BVerfG, NJW 2008, 2409, Tz. 92) und damit den Kreis der angesprochenen Interessenten selbst auszuwählen.

    Dem Gastwirt wird es nicht nur erheblich erschwert, Raucher mit sei- nen Angeboten zu erreichen, sondern er wird regelmäßig daran gehindert, sei- ne Leistungen insbesondere in Form des Verabreichens von Speisen und Ge- tränken gegenüber solchen Gästen zu erbringen, die auf das Rauchen in der Gaststätte nicht verzichten wollen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2409, Tz. 93).

    Denn der Gastwirt kann seinen Verpflichtungen aus § 5 Abs. 1 und 2 NRSchG nur nach- kommen und eine Ordnungswidrigkeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 NRSchG) nur vermei- den, wenn er die Bewirtung von Rauchern unterlässt (BVerfG, NJW 2008, 2409, Tz. 94).

    Von dem Ziel eines möglichst umfassenden Schutzes der Bevölkerung (vgl. LT-Drs. 13/1574, S. 2) - und damit auch der Besucher von Gaststätten - vor den von passivem Rauchen ausgehenden Gefahren und den dadurch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (§ 1 NRSchG) brauchte der Landesgesetzgeber nicht mit Rücksicht auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Arbeitsschutz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) die im Gastronomiegewerbe Beschäftigten auszu- nehmen (BVerfG, NJW 2008, 2409, Tz. 97 f.).

    Aufgrund zahlreicher wissenschaftlicher Untersuchungen (vgl. die Nachweise in BVerfG, NJW 2008, 2409, Tz. 104 ff.) durfte der Landesgesetzgeber unter Berücksichtigung des ihm bei der Prognose und der Einschätzung der in den Blick genommenen Gefähr- dung zuzubilligenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass mit dem Passivrauchen schwerwiegende gesundheitliche Risiken verbunden sind und dass gerade in Gaststätten eine besonders hohe Schadstoffbelastung besteht (LT-Drs. 13/1574, S. 11, 15).

    Dass Nichtraucher nicht zwingend eine Gaststätte aufsuchen müssen und sich insofern durch die Entscheidung für einen Gaststättenbesuch "freiwillig" etwai- gen Belastungen durch Tabakrauch aussetzen, stellt die grundsätzliche Legiti- mation von Einschränkungen der Gewerbefreiheit mit dem Ziel eines umfas- senden Schutzes der Bevölkerung vor den von passivem Rauchen ausgehen- den Gefahren nicht in Frage (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2409, Tz. 102).

    Die Einschätzung des Gesetzgebers, Bemühungen, auf freiwilliger Basis einen wirksamen Schutz der Nichtrauchenden zu errei- chen, hätten sich in der Vergangenheit als nicht erfolgreich erwiesen (LT-Drs. 13/1574, S. 14), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2409, Tz. 112).

    Denn es liegt angesichts der Erfahrungen in der Vergangenheit nahe, dass bei Unterbleiben darüber hinausgehender staatlicher Vorgaben die Zahl der Nichtraucherlokale diejenigen der Raucherlokale auch weiterhin we- sentlich unterschreiten würde, weil die überwiegende Zahl der Gaststätten- betreiber mit Rücksicht auf ihre geschäftlichen Interessen nicht bereit wäre, die Attraktivität ihres Lokals für rauchende Gäste zu schmälern (BVerfG, NJW 2008, 2409, Tz. 115).

    Die Annahme einer be- trächtlichen Gefährdung dieser Rechtsgüter begegnet keinen verfassungsrecht- lichen Bedenken, weil sich der Landesgesetzgeber insoweit der in der Wissen- schaft vorherrschenden Einschätzung anschließen durfte, wonach Tabakrauch auch bereits in geringsten Mengen wegen der enthaltenen gentoxischen Kanze- rogene gesundheitsgefährdend ist (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2409, Tz. 119).

    Angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes gegenüber den durch ein Rauchverbot beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Gewerbe- freiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, wäre der Landes- gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit befugt, dem Ge- sundheitsschutz den uneingeschränkten Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen (BVerfG, NJW 2008, 2409, Tz. 121 ff.).

    sein, den unterschiedlichen Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung durch Härteregelungen oder weitere Differenzierungen wie Ausnahmetatbestände Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 34, 71, 80; BVerfG, NJW 2008, 2409, Tz. 124).

    Dem Gestaltungs- spielraum des Gesetzgebers sind umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freihei- ten, nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 88, 87, 96; 92, 53, 69; 97, 271, 290 f.; BVerfG, NJW 2008, 2409, Tz. 150).

    Bei der Anknüpfung an den Umstand, dass eine Gaststätte "inhabergeführt" betrieben werden kann, handelt es sich um ein grundsätzlich geeignetes und zulässiges Kriterium für den Schutz der vorwiegend getränkegeprägten Klein- gastronomie, die durch das eingeschränkte Rauchverbot in besonderem Maße betroffen ist (BVerfG, NJW 2008, 2409, Tz. 165).

    Da dem Landesgesetzgeber bei dem hier vorliegenden Verstoß ge- gen den Gleichheitssatz mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, kann abweichend von § 61 Abs. 3 Satz 1 SVerfGHG lediglich die Unvereinbarkeit der gegenwärtigen Regelung mit der Landesverfassung festgestellt werden (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2409, Tz. 161, m.w.N.).

    Er orientiert sich dabei an der Zielvereinbarung zum Nichtraucherschutz in Ho- tellerie und Gastronomie zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesverband des Deutschen Hotel- und Gast- stättenverbandes vom 1.3.2005, mit der als Maßstab für die Befreiung vom Nichtraucherschutz eine Gastfläche - definiert als der Bereich, in dem Tische und Stühle für den Aufenthalt von Gästen bereitgehalten werden - von weniger als 75 m² vereinbart worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2409, Tz. 167).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus VerfGH Saarland, 01.12.2008 - Lv 2/08
    Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unter- schiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274, 291; 117, 1, 30; BVerfG, DVBl 2008, 842, Tz. 81).

    Es müs- sen in diesen Fällen für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen recht- fertigen können (vgl. BVerfGE 108, 52, 68; 110, 274, 291).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus VerfGH Saarland, 01.12.2008 - Lv 2/08
    Dies gilt zunächst für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, dem in der Werteordnung der Verfassung (Art. 1 Satz 2 SVerf) ein hohes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 110, 141, 163).

    schätzung zu Schäden führen können (vgl. BVerfGE 110, 141, 159; vgl. auch BVerfGE 111, 10, 38 f., 43).

  • VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 3/10

    Neues Nichtraucherschutzgesetz im Saarland ist verfassungsgemäß

    e.A. -, Rdnr. 11; Urt. vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 9; Wendt, NdsVBl.

    Sie sind un- mittelbar betroffen, weil die Neuregelung ihre Rechtsstellung verändert, ohne dass es eines besonderen Vollzugsakts bedürfte (vgl. SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 11 f.).

    Auch die Beschwerdeführerin zu 3, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sowie die Beschwerdeführerinnen zu 4, 6, 7 und 8, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Co Kommanditgesellschaften, können sich auf diese Grundrechte berufen (vgl. SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 10).

    Das Saarland verfügt, wie im Urteil vom 1. Dezember 2008 (SVerfGH - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 14 f.) dargelegt, über die Gesetzgebungskompetenz für das Nichtraucherschutzgesetz.

    Durch die Erstreckung des Rauchverbots auf die von den Beschwerdeführern geführten Gaststätten wird in den Schutzbereich des Grundrechts der Gewerbe- freiheit gemäß Art. 44 S. 1 SVerf eingegriffen (SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 13 f.).

    Das gesetzgeberische Anliegen eines möglichst umfassenden Schutzes der Bevölkerung vor den von passivem Rauchen ausgehenden Gefahren und den dadurch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (§ 1 NRSchG) stellt, wie bereits im Urteil vom 1. Dezember 2008 festgestellt (SVerfGH - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 15) ein Gemeinwohlziel dar, das auf vernünftigen Erwä- gungen beruht und grundsätzlich gesetzliche Beschränkungen der Gewerbe- freiheit erlaubt.

    Er durfte daher das Ziel verfolgen, Nichtrauchern den Be- such von Gaststätten ohne zwangsweise Inkaufnahme von Gesundheitsgefah- ren durch Passivrauchen zu ermöglichen (SVerfGH, Urt. v. 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 15 f.).

    erfolgreich erwiesen (LT-Drucks. 13/1574, S. 14), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 16).

    Er belastet die Gastwirte insgesamt nicht übermäßig (vgl. zu Art. 12 GG BVerfGE 19, 330 [337]), d.h. bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt (vgl. allg. zu Art. 12 GG BVerfGE 102, 197 [220]; 112, 255 [267]; zu Art. 44 SVerf vgl. SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 16).

    b) Dem Eingriff in die Gewerbefreiheit steht jedoch - wie bereits im Urteil vom 1. Dezember 2008 ausgeführt (SVerfGH - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 17) - gegenüber, dass mit dem Rauchverbot in Gaststätten überragend wichtige Ge- meinwohlbelange verfolgt werden.

    Hierbei kommt ihm grundsätzlich ein Einschät- zungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 96, 56 [64]; SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 17 f.).

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 1. Dezember 2008 (Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 18) in Übereinstimmung mit dem Bundesverfas- sungsgericht (BVerfGE 121, 317 [357 ff.]; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 10. September 2009 - 1 BvR 2054/09 -, Rdnr. 15) ausgesprochen, dass der Lan- desgesetzgeber angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes ge- genüber den durch ein Rauchverbot beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbe- sondere der Gewerbefreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Rau- 17.

    Zwar erfüllen die Inhaber von Gaststätten, die wie diejenige des Beschwerde- führers zu 1 überwiegend auf das Rauchen von Wasserpfeifen ausgerichtet sind, die Voraussetzungen einer besonderen Betroffenheit (vgl. hierzu SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 20 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. vom 11. Juli 2008 - 93 A/08 -, juris).

    Die Wahl der Gaststättenform rechtfertigt es, (auch) die Betreiber von Wasserpfeifen- Gaststätten - in zulässiger Weise typisierend - denselben Regeln zu unterwer- fen wie alle sonstigen Gaststättenbetreiber (vgl. SVerfGH, Urt. vom 1. Dezem- ber 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 21).

    Überdies hatte ja der Ver- fassungsgerichtshof des Saarlandes in seinem Urteil vom 1. Dezember 2008 die Verhängung eines strikten Rauchverbots für verfassungsrechtlich zulässig erklärt (SVerfGH - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 18).

  • VerfGH Saarland, 29.09.2011 - Lv 4/11

    Wahlprüfungsbeschwerden betreffend die Wahl zum 14. Landtag des Saarlandes am

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der politischen Parteien liegt vor, wenn zwi- schen Vergleichsgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. zum allgemeinen Gleichheitssatz SVerfGH, Urteil v. 17.12.1996 - Lv 3/95 , Rdn. 108; SVerfGH, Urteil v. 1.12.2008 - Lv 2/08, 3/08 und 6/08, S. 23).
  • BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvQ 23/10

    Bayerisches Rauchverbot auch in Shisha-Bars nicht verfassungswidrig

    Auch wenn für den Antragsteller, der sich als ausländischer Staatsangehöriger für seine Berufstätigkeit auf die Verhaltensfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berufen kann (vgl. BVerfGE 104, 337 ), das Gleiche gelten mag, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob Gaststätten, die überwiegend auf das Rauchen von Wasserpfeifen ausgerichtet sind, die beschriebenen Voraussetzungen einer besonderen Betroffenheit erfüllen (vgl. in diesem Zusammenhang VerfGH Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08 u.a. -, Bl. 20 ff. des Umdrucks; VerfGH Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2008 - 93 A/08 -, juris).
  • VerfGH Saarland, 08.10.2013 - Lv 16/12

    Kommunalfinanzausgleichsgesetz muss geändert werden

    Stehen dem Landesgesetzgeber zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, ist abweichend von § 45 SVerfGHG lediglich die Unvereinbarkeit der gegenwärtigen Regelung mit der Landesverfassung festzustellen (vgl. bereits bezüglich der Regelung des § 61 Abs. 3 Satz 1 SVerfGHG: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes vom 1.12.2008 - Lv 2/08 -).
  • VerfGH Saarland, 20.08.2012 - Lv 11/11
    Der in Art. 12 Abs. 1 SLVerf enthaltene allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln (SVerfGH v. 01.12.2008, Lv 2/08, 3/08, 6/08, S. 22).
  • VerfGH Saarland, 07.04.2014 - Lv 11/13
    Unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die an- gegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert (vgl. BVerfG, NVwZ 2007, 1287, Tz. 106; BVerfGE 102, 197, 206 f.; VerfGH, Urt.v. 1.12.2008 - Lv 2/08 u.a.).
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Rechtsprechung
   VerfGH Saarland, 27.03.2008 - Lv 3/08 e. A.   

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VerfGH Saarland, 27.03.2008 - Lv 3/08 e. A. (https://dejure.org/2008,16750)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 27.03.2008 - Lv 3/08 e. A. (https://dejure.org/2008,16750)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 27. März 2008 - Lv 3/08 e. A. (https://dejure.org/2008,16750)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Angabe der bisherigen Nutzungsarten mehrerer Räume einer Gaststätte als unzureichende Darlegung der Voraussetzungen für eine begehrte Ausnahmeregelung nach dem Nichtraucherschutzgesetz (NRSchG)

  • verfassungsgerichtshof-saarland.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rauchfreies Saarland

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Saarland: Restaurantbetreiber und seine Ehefrau scheitern mit Antrag auf einstweilige Anordnungen gegen Nichtraucherschutzgesetz - Anträge sind unzulässig bzw. unbegründet

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VerfGH Saarland, 04.09.2007 - Lv 11/07
    Auszug aus VerfGH Saarland, 27.03.2008 - Lv 3/08
    Geht es um den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug eines Gesetzes ist im Hinblick auf die Achtung vor der demokratisch gefundenen Entscheidung des Gesetzgebers besondere Zurückhaltung geboten, weil ein Gesetz so lange als rechtsgültig zu betrachten ist, bis in dem dafür vorgesehenen Verfassungsstreitverfahren seine Verfassungswidrigkeit mit Gesetzeskraft festgestellt ist (zur vergleichbaren Problematik im Organstreitverfahren vgl. SVerfGH, Beschl. v. 4.9.2007 - Lv 11/07 e.A.).

    Vielmehr sind lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich später aber als verfassungsgemäß erweisen würde (SVerfGH, Beschl. v. 4.9.2007 - Lv 11/07 e.A.; Beschl. v. 5.12.2003 - Lv 7/03 e.A.; Beschl. v. 10.1.2003 - Lv 6/02 e.A.).

  • VerfGH Saarland, 05.12.2003 - Lv 7/03
    Auszug aus VerfGH Saarland, 27.03.2008 - Lv 3/08
    Vielmehr sind lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich später aber als verfassungsgemäß erweisen würde (SVerfGH, Beschl. v. 4.9.2007 - Lv 11/07 e.A.; Beschl. v. 5.12.2003 - Lv 7/03 e.A.; Beschl. v. 10.1.2003 - Lv 6/02 e.A.).

    Das gilt allerdings nur, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag nicht von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (SVerfGH, Beschl. V. 5.12.2003 - Lv 7/03 e.A.).

  • VerfGH Saarland, 09.06.1995 - Lv 6/94

    Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Landesverfassungsbeschwerde;

    Auszug aus VerfGH Saarland, 27.03.2008 - Lv 3/08
    Artikel 45 SVerf - die Antragstellerin zu 2) will sich wohl auf das in Artikel 45 Satz 2 SVerf enthaltene Recht auf Arbeit berufen - enthält kein Grundrecht (SVerfGH, Beschl. v. 9.6.1995 - Lv 6/94 - ).
  • VerfGH Saarland, 10.01.2003 - Lv 6/02

    Beiziehung eines Rechtsbeistandes in einem Verfahren eines

    Auszug aus VerfGH Saarland, 27.03.2008 - Lv 3/08
    Vielmehr sind lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich später aber als verfassungsgemäß erweisen würde (SVerfGH, Beschl. v. 4.9.2007 - Lv 11/07 e.A.; Beschl. v. 5.12.2003 - Lv 7/03 e.A.; Beschl. v. 10.1.2003 - Lv 6/02 e.A.).
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   VerfGH Saarland, 01.12.2008 - Lv 3/08   

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https://dejure.org/2008,42352
VerfGH Saarland, 01.12.2008 - Lv 3/08 (https://dejure.org/2008,42352)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 01.12.2008 - Lv 3/08 (https://dejure.org/2008,42352)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens mit Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes (SVerf) bzgl. eines Vergleichs von Rauchergaststätten und Nichtrauchergaststätten; Eingriff in die landsverfassungsrechtlich verbriefte ...

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