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   BGH, 17.10.2011 - LwZB 2/11   

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https://dejure.org/2011,1857
BGH, 17.10.2011 - LwZB 2/11 (https://dejure.org/2011,1857)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2011 - LwZB 2/11 (https://dejure.org/2011,1857)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2011 - LwZB 2/11 (https://dejure.org/2011,1857)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO
    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Rechtsanwaltsverschulden bei Telefaxübermittlung eines nicht unterschriebenen Schriftsatzes

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumung einer Frist wegen eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei der Unterschriftsleistung

  • rewis.io

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Rechtsanwaltsverschulden bei Telefaxübermittlung eines nicht unterschriebenen Schriftsatzes

  • rewis.io

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Rechtsanwaltsverschulden bei Telefaxübermittlung eines nicht unterschriebenen Schriftsatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2
    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumung einer Frist wegen eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei der Unterschriftsleistung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fristversäumnis durch den Rechtsanwalt trotz Kontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fehler bei der Unterschriftsleistung und die Wiedereinsetzung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 35 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Unterzeichnung eines fristgebundenen Schriftsatzes an der falschen Stelle

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Unterzeichnung eines fristgebundenen Schriftsatzes an der falschen Stelle

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 35 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Unterzeichnung eines fristgebundenen Schriftsatzes an der falschen Stelle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 856
  • MDR 2012, 59
  • FamRZ 2012, 215
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.12.1995 - VIII ZR 12/95

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist wegen fehlender

    Auszug aus BGH, 17.10.2011 - LwZB 2/11
    aa) Richtig ist allerdings, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausschließt, wenn der Prozessbevollmächtigte im Rahmen seiner Büroorganisation durch eine Anweisung an seine Angestellten dafür Vorsorge getroffen hatte, dass bei normalem Verlauf der Dinge die versäumte Berufungsbegründungsfrist - trotz seines Versehens - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226; vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999; vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205, 1206 Rn. 11).

    Ob in diesen Fällen die Wiedereinsetzung deshalb zu gewähren ist, weil nicht mehr das frühere Anwaltsverschulden als für die Versäumung der Frist ursächlich anzusehen ist, sondern das spätere von der Partei nicht verschuldete Ereignis, welches sich der Fristwahrung entgegengestellt hat (BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 1974 - IV ZB 8/74, VersR 1974, 1001 und vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999), oder weil - wegen der Zulässigkeit der Delegation bestimmte Kontrollmaßnahmen auf das Büropersonal - eine wertende Einschränkung bei der Zurechnung des Anwaltsverschuldens geboten ist (so Ostler, NJW 1967, 2300, 2301; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 233 Rn. 30; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 233 Rn. 22), ist im Ergebnis unerheblich.

  • BGH, 12.12.1984 - IVb ZB 103/84

    Berufungsbegründung - Unterschrift - Prozeßbevollmächtigter -

    Auszug aus BGH, 17.10.2011 - LwZB 2/11
    aa) Richtig ist allerdings, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausschließt, wenn der Prozessbevollmächtigte im Rahmen seiner Büroorganisation durch eine Anweisung an seine Angestellten dafür Vorsorge getroffen hatte, dass bei normalem Verlauf der Dinge die versäumte Berufungsbegründungsfrist - trotz seines Versehens - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226; vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999; vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205, 1206 Rn. 11).
  • BGH, 19.02.2009 - V ZB 168/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 17.10.2011 - LwZB 2/11
    Ein Rechtsanwalt, der für den mangelfreien Zustand der aus seiner Kanzlei herausgehenden Schriftsätze - einschließlich einer erforderlichen Unterschrift nach § 130 Nr. 6 ZPO - zu sorgen hat (BGH, Urteil vom 20. November 1986 - III ZR 18/86, NJW 1987, 957; Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 168/08, Rn. 10, juris), handelt nicht nur dann schuldhaft, wenn er einen ihm zur Unterschrift vorgelegten Schriftsatz versehentlich nicht unterschreibt (BAG, NJW 1966, 799), sondern auch, wenn er zwar die Unterschrift leistet, dabei jedoch versehentlich nicht den bestimmenden Schriftsatz, sondern eine beigefügte Anlage unterschreibt.
  • BAG, 12.01.1966 - 1 AZB 32/65

    Rechtsanwalt - Erledigung seiner Obliegenheiten - Hilfskräfte - Anwaltsbüro -

    Auszug aus BGH, 17.10.2011 - LwZB 2/11
    Ein Rechtsanwalt, der für den mangelfreien Zustand der aus seiner Kanzlei herausgehenden Schriftsätze - einschließlich einer erforderlichen Unterschrift nach § 130 Nr. 6 ZPO - zu sorgen hat (BGH, Urteil vom 20. November 1986 - III ZR 18/86, NJW 1987, 957; Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 168/08, Rn. 10, juris), handelt nicht nur dann schuldhaft, wenn er einen ihm zur Unterschrift vorgelegten Schriftsatz versehentlich nicht unterschreibt (BAG, NJW 1966, 799), sondern auch, wenn er zwar die Unterschrift leistet, dabei jedoch versehentlich nicht den bestimmenden Schriftsatz, sondern eine beigefügte Anlage unterschreibt.
  • BGH, 18.04.2000 - XI ZB 1/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unrichtiger Adressierung eines

    Auszug aus BGH, 17.10.2011 - LwZB 2/11
    (1) Das kommt nur bei einer solchen Anordnung in Betracht, deren Einhaltung durch das Büropersonal die Frist mit Sicherheit gewahrt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00, NJW 2000, 2511, 2512).
  • BGH, 20.11.1986 - III ZR 18/86

    Unterschrift eines Rechtsanwalts als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einlegung

    Auszug aus BGH, 17.10.2011 - LwZB 2/11
    Ein Rechtsanwalt, der für den mangelfreien Zustand der aus seiner Kanzlei herausgehenden Schriftsätze - einschließlich einer erforderlichen Unterschrift nach § 130 Nr. 6 ZPO - zu sorgen hat (BGH, Urteil vom 20. November 1986 - III ZR 18/86, NJW 1987, 957; Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 168/08, Rn. 10, juris), handelt nicht nur dann schuldhaft, wenn er einen ihm zur Unterschrift vorgelegten Schriftsatz versehentlich nicht unterschreibt (BAG, NJW 1966, 799), sondern auch, wenn er zwar die Unterschrift leistet, dabei jedoch versehentlich nicht den bestimmenden Schriftsatz, sondern eine beigefügte Anlage unterschreibt.
  • BGH, 15.02.2006 - XII ZB 215/05

    Zurechnung des Verschuldens einer Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 17.10.2011 - LwZB 2/11
    aa) Richtig ist allerdings, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausschließt, wenn der Prozessbevollmächtigte im Rahmen seiner Büroorganisation durch eine Anweisung an seine Angestellten dafür Vorsorge getroffen hatte, dass bei normalem Verlauf der Dinge die versäumte Berufungsbegründungsfrist - trotz seines Versehens - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226; vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999; vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205, 1206 Rn. 11).
  • BGH, 25.05.1979 - I ZB 3/79

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 17.10.2011 - LwZB 2/11
    Zu den Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts gehört es nämlich auch, sich zu vergewissern, dass die Unterschrift auf das richtige Schriftstück (hier die Berufungsbegründung) gesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1979 - I ZB 3/79, VersR 1979, 823).
  • BGH, 29.05.1974 - IV ZB 6/74

    Fristversäumnis - Wiedereinsetzung - Notwendige Schritte - Fristwahrung -

    Auszug aus BGH, 17.10.2011 - LwZB 2/11
    Ob in diesen Fällen die Wiedereinsetzung deshalb zu gewähren ist, weil nicht mehr das frühere Anwaltsverschulden als für die Versäumung der Frist ursächlich anzusehen ist, sondern das spätere von der Partei nicht verschuldete Ereignis, welches sich der Fristwahrung entgegengestellt hat (BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 1974 - IV ZB 8/74, VersR 1974, 1001 und vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999), oder weil - wegen der Zulässigkeit der Delegation bestimmte Kontrollmaßnahmen auf das Büropersonal - eine wertende Einschränkung bei der Zurechnung des Anwaltsverschuldens geboten ist (so Ostler, NJW 1967, 2300, 2301; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 233 Rn. 30; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 233 Rn. 22), ist im Ergebnis unerheblich.
  • BGH, 02.07.2020 - VII ZB 46/19

    Rechtswidrige Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei fristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Rechtsmittelbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehende Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14 Rn. 9, NJW 2014, 2961; Beschluss vom 13. März 2014 - IX ZB 47/13 Rn. 5; Beschluss vom 17. Oktober 2011 - LwZB 2/11 Rn. 12, NJW 2012, 856; jeweils m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 18.11.2020 - 11 U 315/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

    Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten schließt die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus, wenn der Prozessbevollmächtigte im Rahmen seiner Büroorganisation durch eine Anweisung an seine Angestellten dafür Vorsorge getroffen hatte, dass bei normalem Verlauf der Dinge die versäumte Berufungsbegründungsfrist - trotz seines Versehens - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2011 - LwZB 2/11 -, juris Rn. 12).
  • BGH, 17.12.2015 - V ZB 161/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    cc) Dieses anwaltliche Versehen stünde allerdings einer Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung, die an das Gericht zu übermittelnden Schriftsätze vor ihrer Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift des Rechtsanwalts zu prüfen, Vorsorge dafür getroffen wäre, dass bei einem normalen Verlauf der Dinge trotz des Versehens des Rechtsanwalts die Frist gewahrt worden wäre (Senat, Beschluss vom 2. Mai 1962 - V ZB 10, 11/62, NJW 1962, 1248; Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 168/08, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 5. März 2003 - VIII ZB 134/02, NJW-RR 2003, 1366; Beschluss vom 17. Oktober 2011 - LwZB 2/11, NJW 2012, 856 Rn. 12; Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 9).
  • BGH, 13.03.2014 - IX ZB 47/13

    Erforderlichkeit einer unterschriebenen Berufungsschrift bei Beifügung einer

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei fristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Rechtsmittelbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehende Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 5. März 2003 - VIII ZB 134/02, NJW-RR 2003, 1366; vom 7. Juli 2011 - IX ZR 190/09, nv, Rn. 1; vom 17. Oktober 2011 - LwZB 2/11, NJW 2012, 856 Rn. 12).
  • OLG Zweibrücken, 05.02.2014 - 1 U 115/13

    Wiedereinsetzung: Rechtsanwaltsverschulden bei fehlender Unterzeichnung und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt zwar ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus, wenn der Prozessbevollmächtigte im Rahmen seiner Büroorganisation durch eine Anweisung an seine Angestellten dafür Vorsorge getroffen hatte, dass bei normalem Verlauf der Dinge die versäumte Berufungsbegründungsfrist - trotz seines Versehens - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, NJW 2000, 2512; 2006, 1205; Beschluss vom 17. Oktober 2011 - LwZB 2/11 -, juris).
  • BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 115/16
    Ist jedoch eine Kanzleianordnung nicht geeignet, den konkreten Fehler des Rechtsanwalts bei einem normalen Verlauf der Dinge aufzufangen, ist das Anwaltsverschulden bei der Unterschriftsleistung als für die versäumte Frist ursächlich anzusehen und bei einer wertenden Betrachtung dem Anwalt und nicht (allein) dem Büropersonal zuzurechnen (vgl. BGH, NJW 2012, 856; vgl. Kazele in: Prütting / Gehrlein: ZPO Kommentar, 10. Auflage 2018, § 233 Rn. 17, 31).
  • OLG München, 04.11.2019 - 32 U 4671/19

    Absenden eines Schriftsatzes ohne Unterschrift aufgrund eines Büroversehens

    Die Kontrolle darf der Bürokraft übertragen werden, sofern der Rechtsanwalt durch allgemeine Anweisungen sichergestellt hat, dass Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift mit Sicherheit vermieden werden (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 40. Auflage 2019, § 233 ZPO Rn. 19 g; BGH NJW 2006, 2414; BGH NJW 2012, 856).
  • VG Köln, 01.09.2022 - 8 K 4697/21
    vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - LwZB 2/11 -, juris, Rn. 12.
  • LAG Thüringen, 19.11.2013 - 1 Sa 82/13

    Fehlende Unterschrift auf Kündigungsschutzklage

    Die Rechtsprechung differenziert insofern zwischen der Verantwortung des Prozessbevollmächtigten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. § 233 Rn. 23 "Ausgangskontrolle" mwN) und Eingriffen des Büropersonals (BGH NJW 2012, 856; JurBüro 2010, 56).
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