Rechtsprechung
   BGH, 14.10.1993 - LwZB 2/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1855
BGH, 14.10.1993 - LwZB 2/93 (https://dejure.org/1993,1855)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1993 - LwZB 2/93 (https://dejure.org/1993,1855)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1993 - LwZB 2/93 (https://dejure.org/1993,1855)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,1855) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verlängerung der Berufugsbegründungsfrist - Entscheidung - Einhaltender beantragten Frist - Widereinsetzung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Bindung des Berufungsklägers an beantragte Verlängerungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Rechtsfolgen der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Antragsgemäße Entscheidung nach Einreichung der Begründungsschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 55
  • MDR 1994, 1244
  • VersR 1994, 622
  • BB 1993, 2480
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.11.1978 - IV ZB 54/78

    Beschwerde - Weitere Beschwerde - Neue Tatsachen - Rechtsmittelfrist -

    Auszug aus BGH, 14.10.1993 - LwZB 2/93
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß eine Wiedereinsetzung schon dann zu versagen ist, wenn das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten wenigstens mitursächlich für die Fristversäumung wurde (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 15. November 1978, IV ZB 54/78, NJW 1979, 876, 877; Beschl. v. 12. November 1986, IVb ZB 127/86, und Urt. v. 5. April 1990, VII ZR 215/89, BGHR ZPO § 233 - Verschulden 2 und Verschulden 5 m.w.N.).
  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 86/86

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 14.10.1993 - LwZB 2/93
    Da der Vorsitzende die Frist auch auf einen kürzeren Zeitraum als beantragt verlängern kann (BGH, Beschl. v. 21. Juni 1989, VIII ZB 5/89, BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 - Fristverlängerung 1) und es auch bei nachträglicher Fristverlängerung weder eine zeitliche Grenze noch ein irgendwie geartetes Vertrauen der Parteien hierauf gibt (BGH, Urt. v. 30. September 1987, IVb ZR 86/86, BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 - Wirksamkeit 2), mußte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 1 für seine Berufungsbegründung die Tatsache der noch nicht erfolgten Verlängerung stets berücksichtigen und im Rahmen seiner Pflicht zur Wahl des sichersten Weges den Zeitraum einhalten, den er selbst beantragt hatte (bis drei Wochen nach Aushändigung der Gerichtsakten), oder aber mit einem neuen Verlängerungsantrag klarstellen, daß er einen weiteren Zeitraum für die Berufungsbegründung benötigte.
  • BGH, 05.04.1990 - VII ZR 215/89

    Zugang der Berufungsbegründung bei falscher Adressierung

    Auszug aus BGH, 14.10.1993 - LwZB 2/93
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß eine Wiedereinsetzung schon dann zu versagen ist, wenn das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten wenigstens mitursächlich für die Fristversäumung wurde (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 15. November 1978, IV ZB 54/78, NJW 1979, 876, 877; Beschl. v. 12. November 1986, IVb ZB 127/86, und Urt. v. 5. April 1990, VII ZR 215/89, BGHR ZPO § 233 - Verschulden 2 und Verschulden 5 m.w.N.).
  • BGH, 14.02.1991 - VII ZB 8/90

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 14.10.1993 - LwZB 2/93
    Ein solcher Fall wird in der Regel beim ersten Verlängerungsantrag angenommen, soweit er mit Gründen versehen ist (BGH, Beschl. v. 5. Juli 1989, IVb ZB 53/89, und v. 14. Februar 1991, VII ZB 8/90, BGHR ZPO § 233 - Fristverlängerung 3 und 6).
  • BGH, 30.04.1992 - BLw 5/92

    Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

    Auszug aus BGH, 14.10.1993 - LwZB 2/93
    Der Senat hat dem Kläger im Rechtsbeschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe mit der Begründung versagt, seine Rechtsbeschwerde sei unzulässig, weil es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz handle (Beschl. v. 30. April 1992, BLw 5/92, AgrarR 1992, 204).
  • BGH, 21.06.1989 - VIII ZB 5/89

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 14.10.1993 - LwZB 2/93
    Da der Vorsitzende die Frist auch auf einen kürzeren Zeitraum als beantragt verlängern kann (BGH, Beschl. v. 21. Juni 1989, VIII ZB 5/89, BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 - Fristverlängerung 1) und es auch bei nachträglicher Fristverlängerung weder eine zeitliche Grenze noch ein irgendwie geartetes Vertrauen der Parteien hierauf gibt (BGH, Urt. v. 30. September 1987, IVb ZR 86/86, BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 - Wirksamkeit 2), mußte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 1 für seine Berufungsbegründung die Tatsache der noch nicht erfolgten Verlängerung stets berücksichtigen und im Rahmen seiner Pflicht zur Wahl des sichersten Weges den Zeitraum einhalten, den er selbst beantragt hatte (bis drei Wochen nach Aushändigung der Gerichtsakten), oder aber mit einem neuen Verlängerungsantrag klarstellen, daß er einen weiteren Zeitraum für die Berufungsbegründung benötigte.
  • BGH, 05.07.1989 - IVb ZB 53/89

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

    Auszug aus BGH, 14.10.1993 - LwZB 2/93
    Ein solcher Fall wird in der Regel beim ersten Verlängerungsantrag angenommen, soweit er mit Gründen versehen ist (BGH, Beschl. v. 5. Juli 1989, IVb ZB 53/89, und v. 14. Februar 1991, VII ZB 8/90, BGHR ZPO § 233 - Fristverlängerung 3 und 6).
  • BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 82/86

    Verlängerung - Fristverlängerung - Berufungsbegründungsfrist - Berufung -

    Auszug aus BGH, 14.10.1993 - LwZB 2/93
    Grundsätzlich kann er im Wiedereinsetzungsverfahren deshalb nicht geltend machen, er habe mit Fristverlängerung rechnen dürfen (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1986, IVb ZB 82/86, BGHR ZPO § 233 - Fristverlängerung 1 m.w.N.).
  • BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 127/86

    Fristwahrung bei Eingang eines Schreibens in gemeinsamer Briefannahme der

    Auszug aus BGH, 14.10.1993 - LwZB 2/93
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß eine Wiedereinsetzung schon dann zu versagen ist, wenn das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten wenigstens mitursächlich für die Fristversäumung wurde (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 15. November 1978, IV ZB 54/78, NJW 1979, 876, 877; Beschl. v. 12. November 1986, IVb ZB 127/86, und Urt. v. 5. April 1990, VII ZR 215/89, BGHR ZPO § 233 - Verschulden 2 und Verschulden 5 m.w.N.).
  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 121/03

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung der zweiten Verlängerung

    Da er dies nicht getan hat, trifft ihn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Verschulden an der Versäumung der Begründungsfrist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Oktober 1993 - LwZR 2/93, NJW 1994, 55, 56; v. 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350).
  • BGH, 16.04.2009 - VII ZB 66/08

    Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Berufungskläger Wiedereinsetzung nur gewährt werden kann, wenn sein Prozessbevollmächtigter die in einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begehrte Frist eingehalten hat (Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 - LwZB 2/93, NJW 1994, 55 und vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742).
  • BGH, 02.12.2020 - XII ZB 324/20

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf ersten Antrag eines Rechtsanwalts

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Berufungskläger Wiedereinsetzung nur gewährt werden kann, wenn sein Prozessbevollmächtigter die in einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begehrte Frist eingehalten hat (BGH Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 - LwZB 2/93 - NJW 1994, 55, 56 und vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - NJW 2004, 1742).
  • BGH, 24.11.1993 - BLw 64/93

    Rechtsfolgen des Übertritts von einer LPG in eine andere

    Der Rechtsmittelführer kann daher im Wiedereinsetzungsverfahren in der Regel nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 2. November 1989, III ZB 49/89, BGHR ZPO § 233 - Fristverlängerung 4 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 14. Oktober 1993, LwZB 2/93, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Da der Verfahrensbevollmächtigte aus seiner Sicht auch alles Erforderliche getan hat, um den Fristverlängerungsantrag zur Post zu bringen, und die an eine Fristen- und Ausgangskontrolle (vgl. BGH, Beschlüsse v. 10. April 1991, XII ZB 28/91, BGHR ZPO § 233 - Fristverlängerung 7; v. 13. November 1991, XII ZB 130/91, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 20) zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, die Rechtsbeschwerdebegründung auch innerhalb des von dem Verfahrensbevollmächtigten beantragten Verlängerungszeitraums eingereicht wurde (Senatsbeschl. v. 14. Oktober 1993, LwZB 2/93, zur Veröffentlichung vorgesehen), trifft den Antragsteller an der Fristversäumnis kein zurechenbares Verschulden.

  • BGH, 16.04.2009 - VII ZB 67/08

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Berufungskläger Wiedereinsetzung nur gewährt werden kann, wenn sein Prozessbevollmächtigter die in einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begehrte Frist eingehalten hat (Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 - LwZB 2/93, NJW 1994, 55 und vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742).
  • BGH, 02.07.1996 - IX ZB 53/96

    Verwerfung einer unzulässigen Berufung

    Jedenfalls in der zuletzt genannten Unterlassung liegt ein schuldhaftes Versäumnis (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Oktober 1993 - LwZB 2/93, NJW 1994, 55, 56).
  • BGH, 15.03.2000 - VIII ZR 217/99

    Wiedereinsetzung bei Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax

    Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes darauf vertrauen dürfen, daß seinem erstmaligen, mit ausreichenden Gründen versehenen Antrag auf Fristverlängerung um einen Monat in dem begehrten Umfang stattgegeben werde (vgl. z.B. BVerfG NJW 1998, 3703; BGH, Beschluß vom 24. Oktober 1996, VII ZB 25/96, NJW 1997, 400; vgl. aber auch BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - LwZB 2/93, NJW 1994, 55, wonach das Vertrauen darauf, daß eine erstmalige Fristverlängerung auch in dem beantragten Umfang gewährt wird, nicht geschützt ist).
  • BGH, 21.12.1995 - VII ZB 17/95

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Einhaltung einer beantragten Fristverlängerung zur

    Wiedereinsetzung nur dann gewährt werden kann, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers zur Einreichung der Begründung jedenfalls den von ihm selbst beantragten Verlängerungszeitraum eingehalten oder einen neuen Verlängerungsantrag gestellt hat (Beschluß vom 14. Oktober 1993 - LwZB 2/93 = NJW 1994, 55 = BGHR ZPO, § 233 Fristverlängerung 9).
  • LG Köln, 26.08.2020 - 9 S 12/20
    Da der Vorsitzende die Frist auch auf einen kürzeren Zeitraum als beantragt verlängern kann und es auch bei nachträglicher Fristverlängerung weder eine zeitliche Grenze noch ein irgendwie geartetes Vertrauen der Parteien hierauf gibt, musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für seine Berufungsbegründung die Tatsache der noch nicht erfolgten Verlängerung stets berücksichtigen und im Rahmen seiner Pflicht zur Wahl des sichersten Weges den Zeitraum einhalten (BGH, Urt. v. 14.10.1993 - LwZB 2/93, NJW 1994, 55).
  • BGH, 18.02.1997 - X ZB 1/97

    Fristverlängerung zur Begründung einer Berufung durch den Prozessbevollmächtigten

    Der Prozeßbevollmächtigte darf sich aber dann auf eine Fristverlängerung einstellen, wenn mit ihr mit großer Wahrscheinlichkeit gerechnet werden konnte; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um das erste Verlängerungsgesuch handelt und in § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehene Verlängerungsgründe vorgebracht werden (st. Rspr.; u.a. BGH, Beschl. v. 14.2.1991 a.a.O.; Beschl. v. 14.10.1993 - LwZB 2/93, NJW 1994, 55, 56;Beschl. v. 23.6.1994 - VII ZB 5/94, NJW 1994, 2957, 2958; BAG, Beschl. v. 4.2.1994 - 8 AZR 16/93, NJW 1995, 150 [BAG 04.02.1994 - 8 AZB 16/93] ; BAG, Beschl. v. 27.9.1994 - 2 AZB 18/94, NJW 1995, 1446 [BAG 27.09.1994 - 2 AZB 18/94] ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht