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   BGH, 28.11.2008 - LwZR 12/07   

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BGH, 28.11.2008 - LwZR 12/07 (https://dejure.org/2008,2901)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2008 - LwZR 12/07 (https://dejure.org/2008,2901)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2008 - LwZR 12/07 (https://dejure.org/2008,2901)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Herausgabe von übereigneten landwirtschaftlichen Flächen und Feststellung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verzuges mit der Herausgabe; Herausgabe von Pachtflächen und Abtretung eines Anspruchs auf Übertragung von Zahlungsansprüchen aus einem Landpachtvertrag; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bodenreformenteignung; Restitutionsausschluss für besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignungen; keine strafrechtliche Rehabilitierung für Verwaltungsunrecht; Restitutionspflicht für besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignungen bei Verstoß ...

  • Judicialis

    BGB § 134; ; BGB § ... 138; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 280; ; BGB § 566; ; BGB § 596 Abs. 1; ; BGB § 593b; ; BGB § 985; ; VermG § 1 Abs. 7; ; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a; ; VermG § 3 Abs. 3 Satz 1; ; VermG § 3 Abs. 4 Satz 3; ; StrRehaG § 1; ; StrRehaG § 1 Abs. 5; ; StrRehaG § 3 Abs. 2; ; ZPO § 2; ; ZPO § 5; ; ZPO § 6; ; ZPO § 6 Satz 1; ; ZPO § 61; ; ZPO § 81; ; ZPO § 148; ; ZPO § 246 Abs. 1; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; ZPO § 256 Abs. 2; ; ZPO § 319; ; ZPO § 319 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 516 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 522 Abs. 2; ; ZPO § 544 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ; ZPO § 557 Abs. 3 Satz 1; ; EGZPO § 26 Nr. 8; ; LwVfG § 26 Abs. 2; ; BVerfGG § 31 Abs. 1; ; VwRehaG § 1 Satz 3; ; GKG § 41 Abs. 2; ; GKG § 45 Abs. 1 Satz 3; ; GKG § 48 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 63 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungs- und völkerrechtliche Wirksamkeit des Restitutionsausschlusses hinsichtlich nach sowjetischem Besatzungsrecht im Zuge der Bodenreform nach 1945 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR enteigneter landwirtschaftlicher Grundstücke

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2009, 307
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (46)

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00

    Bodenreform III

    Auszug aus BGH, 28.11.2008 - LwZR 12/07
    b) Nach den drei Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 90 ff.; 94, 12 ff. und 112, 1 ff.) ist der auf die Gemeinsame Erklärung zurückgehende, durch deren Übernahme in den Einigungsvertrag und später durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG in staatliches Recht umgesetzte und in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluss für besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignungen mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar und darum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass sich eine Pflicht zur Rückgabe des in den Jahren 1945 bis 1949 entzogenen Eigentums weder aus den allgemeinen Regeln des Völkerrechts noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt (vgl. vor allem BVerfGE 112, 1, 24 ff. und 41 ff., aber auch schon BVerfGE 84, 90, 122 f. und 124 f.; 94, 12, 46 f.).

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht, dessen Entscheidungen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darum als ,Grundsatzentscheidungen zur Bodenreform' qualifiziert (aaO, 2532 u.ö.), jeweils ausdrücklich klargestellt, dass die für verfassungsgemäß erklärte Regelung die Enteignungen im Zuge der Bodenreform erfasst (BVerfGE 84, 90, 113 ff.; 94, 12, 31 f.; 112, 1, 40 f.).

    Insbesondere hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht nur mit der Wiedergutmachung von reinem Vermögensunrecht befasst, sondern auch berücksichtigt, dass die Bodenreformenteignungen in der Regel mit einem Kreisverweis verbunden waren, keiner gerichtlichen Kontrolle unterlagen und nicht selten zur Vertreibung der Betroffenen führten (BVerfGE 84, 90, 97; 112, 1, 5).

    Trotzdem hält es weiter daran fest, dass dieses Unrecht nicht durch Restitution, sondern nur im Rahmen des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes wiedergutzumachen ist (BVerfG, aaO, 230; vgl. auch BVerfGE 112, 1, 37 ff.).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. vor allem BVerfGE 112, 1, 35 ff.; a.A. wiederum Gertner IFLA 2007, 109, 115 f.) lässt sich aus dem Völkerrecht selbst dann keine Restitutionspflicht herleiten, wenn man unterstellt, dass die besatzungshoheitlichen Enteignungen ihrerseits gegen zwingendes Völkerrecht verstießen.

    Es hat solche Handlungen aber für unerheblich erklärt, weil es nach seiner Rechtsprechung gerade nicht darauf ankommt, wo die Grenzen der Kompetenz zur Gestaltung des Besatzungsregimes verlaufen und ob sie überschritten worden sind (BVerfGE 112, 1, 31).

    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland für die besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen der Jahre 1945 bis 1949 ebenso wenig verantwortlich ist wie für Maßnahmen ausländischer Staatsgewalten (BVerfGE 84, 90, 122 f.; 112, 1, 29; ebenso EGMR, aaO, 2532 f. sowie EKMR, aaO, 2291 und 2292).

    Diese Argumentation widerspricht nicht nur der eindeutigen Wertung des Gesetzgebers, der selbst bestehende Restitutionsansprüche nur durch den schuldrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG und gerade nicht durch ein relatives oder gar durch ein absolutes, nach § 134 BGB zu behandelndes Veräußerungsverbot geschützt hat (vgl. dazu nur BGHZ 124, 147, 149 f.), sondern auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem völkerrechtlichen Bereicherungsverbot (BVerfGE 112, 1, 37 ff.).

  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90

    Bodenreform II

    Auszug aus BGH, 28.11.2008 - LwZR 12/07
    Noch nicht entschieden sei dagegen, ob eine Verpflichtung zur Restitution dann bestehe, wenn sich der Eigentumszugriff - wie bei der Bodenreform - als Nebenfolge (BB 5) bzw. Bestandteil (BB 7) von Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstelle, die Betroffenen also das Opfer von "Unrecht anderer Art" (BVerfGE 94, 12, 45) geworden seien.

    b) Nach den drei Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 90 ff.; 94, 12 ff. und 112, 1 ff.) ist der auf die Gemeinsame Erklärung zurückgehende, durch deren Übernahme in den Einigungsvertrag und später durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG in staatliches Recht umgesetzte und in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluss für besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignungen mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar und darum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass sich eine Pflicht zur Rückgabe des in den Jahren 1945 bis 1949 entzogenen Eigentums weder aus den allgemeinen Regeln des Völkerrechts noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt (vgl. vor allem BVerfGE 112, 1, 24 ff. und 41 ff., aber auch schon BVerfGE 84, 90, 122 f. und 124 f.; 94, 12, 46 f.).

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht, dessen Entscheidungen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darum als ,Grundsatzentscheidungen zur Bodenreform' qualifiziert (aaO, 2532 u.ö.), jeweils ausdrücklich klargestellt, dass die für verfassungsgemäß erklärte Regelung die Enteignungen im Zuge der Bodenreform erfasst (BVerfGE 84, 90, 113 ff.; 94, 12, 31 f.; 112, 1, 40 f.).

    Die hierfür angeführten Äußerungen des Bundesverfassungsgerichts zur Wiedergutmachung von Unrecht anderer Art (BVerfGE 94, 12, 45) und von schweren Menschenrechtsverletzungen der sowjetischen Besatzungsmacht (BVerfGE 101, 239, 268 f.) betreffen zwar die auf Nr. 9 der Gemeinsamen Erklärung zurückgehende Regelung der §§ 3 Abs. 2 StrRehaG, 1 Abs. 7, Abs. 8 Buchst. a Halbs. 2 VermG, sie beziehen sich aber gerade nicht auf die Bodenreformenteignungen.

    Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine Durchbrechung des Restitutionsausschlusses rechtfertigen könnten (dazu BVerfGE 94, 12, 33), macht die Beschwerde nicht geltend.

    Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Sowjetunion ihre Zustimmung zur Wiedervereinigung - jedenfalls nach der pflichtgemäßen Einschätzung der Bundesregierung - von der Unumkehrbarkeit und Unüberprüfbarkeit der von ihr zu verantwortenden Enteignungen abhängig gemacht hatte (BVerfGE 84, 90, 127 f.; 94, 12, 34 ff.).

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BGH, 28.11.2008 - LwZR 12/07
    b) Nach den drei Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 90 ff.; 94, 12 ff. und 112, 1 ff.) ist der auf die Gemeinsame Erklärung zurückgehende, durch deren Übernahme in den Einigungsvertrag und später durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG in staatliches Recht umgesetzte und in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluss für besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignungen mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar und darum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass sich eine Pflicht zur Rückgabe des in den Jahren 1945 bis 1949 entzogenen Eigentums weder aus den allgemeinen Regeln des Völkerrechts noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt (vgl. vor allem BVerfGE 112, 1, 24 ff. und 41 ff., aber auch schon BVerfGE 84, 90, 122 f. und 124 f.; 94, 12, 46 f.).

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht, dessen Entscheidungen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darum als ,Grundsatzentscheidungen zur Bodenreform' qualifiziert (aaO, 2532 u.ö.), jeweils ausdrücklich klargestellt, dass die für verfassungsgemäß erklärte Regelung die Enteignungen im Zuge der Bodenreform erfasst (BVerfGE 84, 90, 113 ff.; 94, 12, 31 f.; 112, 1, 40 f.).

    Insbesondere hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht nur mit der Wiedergutmachung von reinem Vermögensunrecht befasst, sondern auch berücksichtigt, dass die Bodenreformenteignungen in der Regel mit einem Kreisverweis verbunden waren, keiner gerichtlichen Kontrolle unterlagen und nicht selten zur Vertreibung der Betroffenen führten (BVerfGE 84, 90, 97; 112, 1, 5).

    Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Sowjetunion ihre Zustimmung zur Wiedervereinigung - jedenfalls nach der pflichtgemäßen Einschätzung der Bundesregierung - von der Unumkehrbarkeit und Unüberprüfbarkeit der von ihr zu verantwortenden Enteignungen abhängig gemacht hatte (BVerfGE 84, 90, 127 f.; 94, 12, 34 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland für die besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen der Jahre 1945 bis 1949 ebenso wenig verantwortlich ist wie für Maßnahmen ausländischer Staatsgewalten (BVerfGE 84, 90, 122 f.; 112, 1, 29; ebenso EGMR, aaO, 2532 f. sowie EKMR, aaO, 2291 und 2292).

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 28.11.2008 - LwZR 12/07
    Nach dieser Vorschrift hat der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, darzulegen, also zu benennen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorzutragen (BGHZ 152, 182, 185; BGH, Beschl. v. 24. Mai 2007, V ZR 251/06, NJW-RR 2007, 1435, 1436).

    Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGHZ 152, 182, 191; 154, 288, 291).

    Die Voraussetzungen einer Divergenz (dazu BGHZ 152, 182, 186; 154, 288, 292 f.) sind damit nicht dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

    Die Darlegung der damit geltend gemachten Zulassungsgründe genügt den Anforderungen des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO schon deshalb nicht, weil sie das Revisionsgericht nicht in die Lage versetzt, die Zulassungsvoraussetzungen allein anhand der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils zu prüfen (vgl. BGHZ 152, 182, 185).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 28.11.2008 - LwZR 12/07
    Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGHZ 152, 182, 191; 154, 288, 291).

    Die Voraussetzungen einer Divergenz (dazu BGHZ 152, 182, 186; 154, 288, 292 f.) sind damit nicht dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

    (vgl. BGHZ 154, 288, 300; BGH, Beschl. v. 24. Mai 2007, V ZR 251/06, NJW-RR 2007, 1435, 1436).

  • BGH, 24.05.2007 - V ZR 251/06

    Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe in einer

    Auszug aus BGH, 28.11.2008 - LwZR 12/07
    Nach dieser Vorschrift hat der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, darzulegen, also zu benennen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorzutragen (BGHZ 152, 182, 185; BGH, Beschl. v. 24. Mai 2007, V ZR 251/06, NJW-RR 2007, 1435, 1436).

    (vgl. BGHZ 154, 288, 300; BGH, Beschl. v. 24. Mai 2007, V ZR 251/06, NJW-RR 2007, 1435, 1436).

  • BGH, 28.02.1955 - GSZ 4/54

    Wertpapierdepot. Rückerstattung

    Auszug aus BGH, 28.11.2008 - LwZR 12/07
    1. Der Beklagte zu 1 macht in erster Linie geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil sie die folgenden höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfragen aufwerfe: "Handelte es sich bei den Bodenreform-Vorschriften in den ehemaligen Ländern der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands um politische Ausnahmegesetze iSd. Ausführungen in BGHZ 9, 34, 44? Zielten diese Bestimmungen darauf ab, die Normadressaten aus der sozialen Friedensordnung auszugrenzen iSd. Ausführungen in BGHZ 16, 350, 353? .

    Für diese Vorschrift, nach der das Vermögen ins Ausland geflohener Juden dem Reich verfiel, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sie ein derartiges Ausnahmegesetz und als solches niemals Recht, sondern von Anfang an das Gegenteil, nämlich krasses Unrecht war (BGHZ 9, 34, 44; 16, 350, 353 f.).

  • BGH, 11.02.1953 - II ZR 51/52

    Vermögenseinziehung und Lebensversicherung

    Auszug aus BGH, 28.11.2008 - LwZR 12/07
    1. Der Beklagte zu 1 macht in erster Linie geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil sie die folgenden höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfragen aufwerfe: "Handelte es sich bei den Bodenreform-Vorschriften in den ehemaligen Ländern der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands um politische Ausnahmegesetze iSd. Ausführungen in BGHZ 9, 34, 44? Zielten diese Bestimmungen darauf ab, die Normadressaten aus der sozialen Friedensordnung auszugrenzen iSd. Ausführungen in BGHZ 16, 350, 353? .

    Für diese Vorschrift, nach der das Vermögen ins Ausland geflohener Juden dem Reich verfiel, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sie ein derartiges Ausnahmegesetz und als solches niemals Recht, sondern von Anfang an das Gegenteil, nämlich krasses Unrecht war (BGHZ 9, 34, 44; 16, 350, 353 f.).

  • BVerfG, 16.11.1999 - 1 BvR 1821/94

    Zur Bestimmung des Streitwerts eines Anspruchs auf Löschung einer nicht mehr

    Auszug aus BGH, 28.11.2008 - LwZR 12/07
    Nach einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2000, 946 f.) kann die Anwendung von § 6 ZPO den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes allerdings dann verletzen, wenn sie zu Kosten führt, die außer Verhältnis zu seinem wirtschaftlichen Interesse an der Rechtsverteidigung stehen und damit die freie Entscheidung, den Anspruch zu erfüllen oder es auf einen Prozess ankommen zu lassen, in rechtsstaatlich nicht mehr zu vertretender Weise beeinträchtigen.
  • BGH, 18.11.1993 - V ZB 43/92

    Rechtsweg für Unterlassungsansprüche gegen den Verfügungsberechtigten während des

    Auszug aus BGH, 28.11.2008 - LwZR 12/07
    Diese Argumentation widerspricht nicht nur der eindeutigen Wertung des Gesetzgebers, der selbst bestehende Restitutionsansprüche nur durch den schuldrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG und gerade nicht durch ein relatives oder gar durch ein absolutes, nach § 134 BGB zu behandelndes Veräußerungsverbot geschützt hat (vgl. dazu nur BGHZ 124, 147, 149 f.), sondern auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem völkerrechtlichen Bereicherungsverbot (BVerfGE 112, 1, 37 ff.).
  • BGH, 27.05.2004 - VII ZR 217/02

    Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht

  • BGH, 29.04.2004 - III ZB 72/03

    Rechtsmittelbeschwer bei Anspruch auf Beseitigung von Aufbauten auf einem

  • BGH, 28.03.2006 - XI ZR 388/04

    Korrektur einer fehlerhaften Kostenentscheidung des Berufungsgerichts bei

  • BGH, 30.06.1977 - VIII ZR 111/76

    Ablehnung der Änderung einer Wertfestsetzung auf Grund des materiellen

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZR 103/98

    Änderung der Streitwertfestsetzung

  • BGH, 13.06.1996 - III ZR 246/94

    Begriff der Enteignung

  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 176/00

    Bemessung der Beschwer bei Kostenentscheidung im Revisionsverfahren

  • BGH, 27.06.2002 - V ZR 148/02

    Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, 18.09.2003 - V ZB 9/03

    Begriff der Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage; Anforderungen an die Darlegung

  • BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00

    Verfahrensrecht - Ordnungsgemäße Bezeichnung des Berufungsführers

  • BGH, 23.07.2002 - VI ZR 91/02

    Prüfungsrahmen des Revisionsgerichts bei einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, 29.11.1956 - III ZR 4/56

    Streitwert für Aussetzungsantrag

  • BGH, 26.10.1999 - BLw 3/99

    Haftung der unwirksam gegründeten Nachfolgegesellschaft einer LPG

  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 228/05

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Klageabweisung im

  • BGH, 01.12.2003 - II ZR 161/02

    Verfahrensrecht - GmbH verschmilzt auf eine AG: Unterbrechung des Prozesses?

  • BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 418/02

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung mehrerer Gesamtschuldner

  • BGH, 11.12.1981 - V ZR 49/81

    Streitwert: Grundstück - Erbbaurecht - Heimfall - Rückübertragung

  • BGH, 28.04.1995 - BLw 10/94

    Begründung der Rechtsbeschwerde bei Geltendmachung mehrerer selbständiger

  • BGH, 12.09.2000 - X ZR 89/00

    Wert der Beschwer bei Klage auf Herausgabe eines Grundstücks

  • BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 28.94

    Keine Rückgabe von Bodenreformgrundstücken trotz späteren Vermögensentzugs durch

  • BGH, 08.05.2002 - V ZB 32/01

    Rechtsweg für Ansprüche des Berechtigten auf Herausgabe des erlangten Erlöses

  • BGH, 17.05.1977 - VI ZR 174/74

    Verneinende Feststellungsklage gegen Zedenten und Zessionar

  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 247/01

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 26/04

    Aussetzung wegen Parallelverfahren

  • BGH, 29.11.1990 - I ZR 45/89

    Entscheidung über nicht (mehr) zur Entscheidung gestellte Ansprüche; Haftung für

  • BGH, 23.09.2004 - IX ZR 137/03

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Haftung

  • BGH, 27.02.2003 - I ZR 145/00

    Führung des Rechtsstreits durch einfache Streitgenossen; Gemeiner Handelswert

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BFH, 31.03.1987 - IX R 53/83

    Prozesskosten und erbrechtliche Gleichstellungsgelder als Werbungskosten bei

  • OLG Dresden, 27.04.2004 - 4 Ws 4/04

    Fähigkeit der Rehabilitierung von im Zuge der Bodenreform ergangenen

  • BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvL 6/00

    Zur "moralischen Rehabilitierung" von Bodenreformopfern

  • BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94

    Rechtsweg für Ansprüche aufgrund besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher

  • EKMR, 04.03.1996 - 19048/91

    WEIDLICH AND OTHERS v. GERMANY

  • BVerwG, 11.04.2002 - 3 B 16.01

    Bodenreform; Enteignung; besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche

  • BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 834/02

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die verwaltungsrechtliche

  • BGH, 23.07.2015 - XI ZR 263/14

    Zulässigkeit der Revision: Ermittlung der Revisionsbeschwer bei

    a) Damit ist grundsätzlich auch § 5 ZPO anwendbar (so ausdrücklich BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2005 - IX ZR 195/02, juris Rn. 13 und vom 28. November 2008 - LwZR 12/07, juris Rn. 11), zumal § 2 ZPO, der hinsichtlich der Vorschriften von ZPO und GVG für die Wertbestimmung auf die "nachfolgenden Vorschriften verweist", sowohl für den Wert des Beschwerdegegenstandes als auch für den Wert der Beschwer gilt.

    b) In zwei nach dem Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 ergangenen Entscheidungen ist der Bundesgerichtshof bereits - wenn auch nicht tragend - davon ausgegangen, dass die Beschwer mehrerer Beschwerdeführer zu addieren ist, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt (BGH, Beschlüsse vom 28. November 2008 - LwZR 12/07, juris Rn. 11 zu § 26 Nr. 8 EGZPO unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zu § 546 ZPO aF und vom 19. März 2013 - VIII ZB 45/12, NJW 2013, 2361 Rn. 20 zu § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unter Verweis auf §§ 2, 5 ZPO).

  • BGH, 16.06.2016 - V ZR 232/15

    Zurückweisung des von dem Käufer angebotenen Sachverständigenbeweises als ein für

    Das Revisionsgericht hat in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorliegen eines Zulassungsgrunds allein anhand der angefochtenen Entscheidung und der Beschwerdebegründung zu prüfen und nicht anhand der Gerichtsakten zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181 185; Beschluss vom 28. November 2008 - LwZR 12/07, ZOV 2009, 23 Rn. 44).
  • BGH, 17.08.2011 - VIII ZR 34/11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

    Insoweit fehlt es an der nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderlichen Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, nämlich der bestimmten Bezeichnung der Umstände, aus denen sich ein Zulassungsgrund ergibt (BGH, Beschlüsse vom 28. November 2008 - LwZR 12/07, juris Rn. 14; vom 18. Januar 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 3; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 544 Rn. 15).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.01.2009 - LwZR 12/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,22684
BGH, 05.01.2009 - LwZR 12/07 (https://dejure.org/2009,22684)
BGH, Entscheidung vom 05.01.2009 - LwZR 12/07 (https://dejure.org/2009,22684)
BGH, Entscheidung vom 05. Januar 2009 - LwZR 12/07 (https://dejure.org/2009,22684)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

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