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   VG München, 10.02.2009 - M 1 K 08.5230   

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https://dejure.org/2009,27218
VG München, 10.02.2009 - M 1 K 08.5230 (https://dejure.org/2009,27218)
VG München, Entscheidung vom 10.02.2009 - M 1 K 08.5230 (https://dejure.org/2009,27218)
VG München, Entscheidung vom 10. Februar 2009 - M 1 K 08.5230 (https://dejure.org/2009,27218)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Mangels Klagebefugnis unzulässige Klage gegen Umweltzone München

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtungsklage gegen die Umweltzone München; Schlüssigkeit des Zusammenhangs zwischen Feinstaub und Straßenverkehr; Voraussetzungen der Klagebefugnis gegen Anordnungen der Umweltzone

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Klage gegen Einrichtung einer Umweltzone

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Hannover, 21.04.2009 - 4 A 5211/08

    Verpflichtung zur Aufstellung eines Luftreinhalteplanes i.R.e. Überschreitung der

    Da sich der von den Fahrverboten betroffene Bürger nicht unmittelbar gegen einen Luftreinhalteplan wenden kann, weil dieser ihm gegenüber keine Außenwirkung entfaltet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Bes. v. 19.03.08 - 11 S 16.08 - und Bes. v. 07.05.08 - 11 S 35.08 -, juris), gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG, dass die Kammer den "Luftreinhalte-Aktionsplan Hannover" der Beklagten einer inzidenten (Normen-)kontrolle unterzieht (vgl. auch Brenner, Klagen im Zusammenhang mit Umweltzonen, DAR 2008, 260 ff. ; VG München, Bes. v. 02.02.09 - M 1 K 08.5230 -, juris).
  • VG Hannover, 21.04.2009 - 4 A 5289/08

    Entscheidung zur Umweltzone der Landeshauptstadt Hannover

    Da sich der von den Fahrverboten betroffene Bürger nicht unmittelbar gegen einen Luftreinhalteplan wenden kann, weil dieser ihm gegenüber keine Außenwirkung entfaltet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Bes. v. 19.03.06 - 11 S 16.08 - und Bes. v. 07.05.08 - 11 S 35.08 -, Juris), gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG , dass die Kammer den "Luftreinhalte-Aktionsplan Hannover" der Beklagten einer inzktenten (Normen-)kontrolle unterzieht (vgl. auch Brenner, Klagen im Zusammenhang mit Umweltzonen, DAR 2008, 260 ff.; VG München, Bes. v. 02.02.09 - M 1 K 08.5230 -, juris).
  • VG Berlin, 09.12.2009 - 11 A 299.08

    Verbot des Einfahrens in eine Umweltzone

    Sowohl in Rechtsprechung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Vorlagebeschluss vom 20. März 2007, a.a.O. Teilziffer 31, VG München, Beschluss vom 2. Februar 2009 - M 1 K 08.5230 -, DAR 2009, 167, 168) als auch in allen anderen Publikationen (Umweltbundesamt [UBA] März 2005, Seite 4; UBA Feinstaubbelastung in Deutschland, Mai 2009, Seite 4; Sachverständigenrat für Umweltfragen [SRU] Juni 2005, Seite 4 f.; Länderausschuss für Immissionsschutz [LAI] zitiert nach Bundestagsdrucksache BT-Ds 15/3600, Seite 282; Bode, DAR, 2007, 351; Brenner, DAR, 2008, 260, 263; Couzinet, DVBL 2008, 754, 755; Klinger, NVwZ 2007, 785, 786; ders. LKV 2007, 488, 491; Lahl, Verkehrsbeschränkungen als rechtlich zulässige Handlungsmöglichkeiten der Luftreinhaltepolitik, Seite 10; ders. Feinstaub - eine gesundheitspolitische Herausforderung - Seite 8; Rebler/Scheidler a.a.O. Seite 67; Rehbinder, NuR 2005, 493, 495; Scheidler, SVR 2006, 161; ders. UPR 2006, 216, 219; ders. NJW 2007, 405; ders. NVwZ 2007, 144; Wichmann Umweltmedizinische Forschungspraxis 2008, Seite 7) ist Hauptverursacher einer Feinstaubbelastung der Anwohner einer viel befahrenen Durchgangsstraße in der Regel der Straßenverkehr; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Abgase von dieselgetriebenen Kraftfahrzeugen.
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