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   VG München, 14.10.2010 - M 10 K 09.2536   

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VG München, 14.10.2010 - M 10 K 09.2536 (https://dejure.org/2010,69319)
VG München, Entscheidung vom 14.10.2010 - M 10 K 09.2536 (https://dejure.org/2010,69319)
VG München, Entscheidung vom 14. Oktober 2010 - M 10 K 09.2536 (https://dejure.org/2010,69319)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Hundesteuer; Verdoppelung des Steuersatzes; erdrosselnde Wirkung (verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 30.07.1998 - 4 N 97.1023

    Überprüfung der Angemessenheit von Hundesteuersätzen im Rahmen einer

    Auszug aus VG München, 14.10.2010 - M 10 K 09.2536
    Als örtliche Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2 a GG soll mit der Hundesteuer ein besonderer Aufwand, den der Steuerpflichtige betreibt, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfasst werden (BayVGH v. 30.7.1998 Az. 4 N 97.1023 RdNr. 8 unter Hinweis auf BVerwG v. 29.11.1991 NVwZ 1992, 1098).

    Neben dem Zweck der Einnahmeerzielung darf der Gesetzgeber mit der Besteuerung auch ordnungspolitische Nebenzwecke verfolgen, so den Zweck, die Haltung von Hunden einzudämmen, um die Verunreinigungen öffentlicher Straßen und Plätze sowie die Kosten für die Beseitigung der Verunreinigung möglichst gering zu halten (BVerfG v. 30.10.1961 BVerfGE 13, 181/196; BayVerfGH v. 26.2.1976 BayVBl 1976, 269; BayVGH v. 30.7.1998 a.a.O. RdNr. 11).

    Bei dieser Steuerbelastung für die Hundehaltung ist die Steuer ersichtlich nicht darauf ausgerichtet, die Erfüllung des Steuertatbestands durch eine erdrosselnde Wirkung praktisch unmöglich zu machen (BayVGH v. 30.7.1998 a.a.O.).

  • BVerwG, 31.10.1990 - 8 B 72.90

    Ausgestaltung der steuerrechtlichen Qualifizierung der Hundesteuer als

    Auszug aus VG München, 14.10.2010 - M 10 K 09.2536
    Die Hundesteuer zählt zu den herkömmlichen Aufwandsteuern (BVerwG v. 31.10.1990 Az. 8 B 72.90 RdNr. 2; BayVGH v. 27.6.1984 BayVBl 1984, 625) und wird örtlich, wenn auch aufgrund anderer Grundlagen und mit anderer Ausgestaltung, teilweise schon seit Jahrhunderten erhoben (Kasper, Die Hundesteuer, KStZ 2007, S. 1).

    Im Bereich der Hundesteuer ist eine erdrosselnde Wirkung dann anzunehmen, wenn die Erhebung der Hundesteuer die Hundehaltung im Regelfall - trotz der Möglichkeit eines Steuererlasses nach § 163, § 227 AO - wirtschaftlich unmöglich machen (BVerwG v. 31.10.1990 a.a.O. RdNr. 3) bzw. den Hundehalter zwingen würde, sein Tier abzugeben (OVG Sachsen-Anhalt v. 22.6.2010 Az. 4 K 252/08 RdNr. 59).

  • VGH Bayern, 25.11.2005 - 4 ZB 05.2737
    Auszug aus VG München, 14.10.2010 - M 10 K 09.2536
    Die Annahme einer erdrosselnden Wirkung dieses Steuersatzes liegt zudem angesichts der sonstigen mit der Hundehaltung verbundenen Kosten eher fern (vgl. BayVGH v. 25.11.2005 Az. 4 ZB 05.2737 RdNr. 7 bei einem Hundesteuersatz von 120 Euro).
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus VG München, 14.10.2010 - M 10 K 09.2536
    Dabei darf ein Steuergesetz keine erdrosselnde Wirkung haben; das geschützte Freiheitsrecht darf nur soweit beschränkt werden, dass dem Grundrechtsträger (Steuerpflichtigen) ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich in Gestalt der grundsätzlichen Privatnützigkeit des Erworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffenen vermögenswerten Rechtsposition erhalten bleibt (vgl. BVerfG v. 25.9.1992 BVerfGE 87, 153/169 zum Existenzminimum bei der Einkommensteuer).
  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus VG München, 14.10.2010 - M 10 K 09.2536
    Der Gesetzgeber hat dabei innerhalb des Steuerrechts einen weitrechenden Spielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (BVerfG v. 6.12.1983 BVerfGE 65, 325/354; v. 15.1.2008 BVerfGE 120, 1/29).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 - 4 K 252/08

    Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg bestätigt

    Auszug aus VG München, 14.10.2010 - M 10 K 09.2536
    Im Bereich der Hundesteuer ist eine erdrosselnde Wirkung dann anzunehmen, wenn die Erhebung der Hundesteuer die Hundehaltung im Regelfall - trotz der Möglichkeit eines Steuererlasses nach § 163, § 227 AO - wirtschaftlich unmöglich machen (BVerwG v. 31.10.1990 a.a.O. RdNr. 3) bzw. den Hundehalter zwingen würde, sein Tier abzugeben (OVG Sachsen-Anhalt v. 22.6.2010 Az. 4 K 252/08 RdNr. 59).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VG München, 14.10.2010 - M 10 K 09.2536
    Der Gesetzgeber hat dabei innerhalb des Steuerrechts einen weitrechenden Spielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (BVerfG v. 6.12.1983 BVerfGE 65, 325/354; v. 15.1.2008 BVerfGE 120, 1/29).
  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus VG München, 14.10.2010 - M 10 K 09.2536
    Neben dem Zweck der Einnahmeerzielung darf der Gesetzgeber mit der Besteuerung auch ordnungspolitische Nebenzwecke verfolgen, so den Zweck, die Haltung von Hunden einzudämmen, um die Verunreinigungen öffentlicher Straßen und Plätze sowie die Kosten für die Beseitigung der Verunreinigung möglichst gering zu halten (BVerfG v. 30.10.1961 BVerfGE 13, 181/196; BayVerfGH v. 26.2.1976 BayVBl 1976, 269; BayVGH v. 30.7.1998 a.a.O. RdNr. 11).
  • VG Wiesbaden, 06.03.2017 - 1 K 919/16

    Erhöhung der Hundesteuer in Wiesbaden

    Für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern nach § 7 Abs. 2 KAG besteht keine entsprechende Regelung (VG München Urteil vom 14.10.2010 - M 10 K 09.2536 -, zitiert nach Juris).
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