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   VG München, 10.01.2013 - M 10 K 12.3715   

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https://dejure.org/2013,8552
VG München, 10.01.2013 - M 10 K 12.3715 (https://dejure.org/2013,8552)
VG München, Entscheidung vom 10.01.2013 - M 10 K 12.3715 (https://dejure.org/2013,8552)
VG München, Entscheidung vom 10. Januar 2013 - M 10 K 12.3715 (https://dejure.org/2013,8552)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Werbeanhänger; Sondernutzung; Gebührenschuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 4433/02

    Zur gebührenpflichtigen Sondernutzung von Straßenland zur Werbung

    Auszug aus VG München, 10.01.2013 - M 10 K 12.3715
    Ein Verkehrsvorgang, der den Vorgaben des Straßenverkehrsrechtes entspricht, ist gleichzeitig straßenrechtlich zulässiger Gemeingebrauch (OVG NRW, U. v. 12.7.2005 - 11 A 4433/02 - NJW 2005, 3162 - juris Rn. 28 ff.).

    Objektive Anhaltspunkte der Beurteilung sind die technisch-konstruktive Bauart des Fahrzeuges (etwa ein zum Transport ungeeigneter Anhänger), die Gestaltung der Werbebeschriftung, die Wahl des Abstellungsortes (etwa an einer stark befahrenen Straße oder auf der Brücke über einer Autobahn), die Ausrichtung zur Straße (längs oder quer zur Fahrbahn), die Entfernung zur Wohnung oder zum Betriebssitz, die konkrete Dauer der Aufstellung und ähnliches mehr (OVG NRW, U. v. 12.7.2005 - 11 A 4433/02 - juris Rn. 45ff.).

  • VG München, 18.05.2001 - M 2 S 01.1810
    Auszug aus VG München, 10.01.2013 - M 10 K 12.3715
    Dadurch wird der Zweck, der mit der Straßenbenutzung verfolgt wird, zum inhaltlich mitentscheidenden Kriterium für die Bestimmung des Gemeingebrauchs (VG München, B. v. 18.5.2001 - M 2 S 01.1810).
  • OVG Hamburg, 13.06.2003 - 2 Bs 181/03

    Abstellen von Fahrzeugen mit Werbeaufschrift auf öffentlichen Wegeflächen ;

    Auszug aus VG München, 10.01.2013 - M 10 K 12.3715
    Werbung am Fahrzeug, die nur gelegentlich der Verkehrsteilnahme geschieht, liegt noch im Rahmen des Gemeingebrauchs (OVG Hamburg, B. v. 13.6.2003 - 2 Bs 181/03 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 15.12.2008 - 6 BV 06.3199

    Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; Grundstücksteilung von Wohn- und

    Auszug aus VG München, 10.01.2013 - M 10 K 12.3715
    Nach der Rechtsprechung zum Steuerrecht und der Rechtsprechung des BayVGH zum KAG (BayVGH, U. v. 15.12.2008 - 6 BV 06.3199) fielen darunter vor allem wirtschaftliche Gründe außerhalb der reinen Abgabenvermeidung.
  • VG Karlsruhe, 04.11.2016 - 7 K 3601/16

    Abstellen eines Fahrrads auf einer öffentlichen Straße zu Werbezwecken

    Die demnach hier zu entscheidende Frage, ob das im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Fahrrad wie eine Werbeanlage wirkt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen; dabei kommt es nicht vorrangig auf die innere Motivation des Nutzers an (OVG NRW, Beschl. v. 19.06.2015 - 11 A 2046/13 - Sächs. OVG, Beschl. v. 20.10.2011 - 1 B 173/11 - OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2009 - 11 A 2393/06 - ; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.06.2009 - 2 Bs 82/09 - VG München, Urt. v. 10.01.2013 - M 10 K 12.3715 -, jew. Juris, s.a. Knauff, BayVBl 2005, 517 ; Smith, NVwZ 2012, 1001 ).
  • VG Ansbach, 08.09.2020 - AN 10 K 18.01859

    Unerlaubte Sondernutzung durch das Abstellen von Kfz-Anhängern mit Werbung

    Dadurch wird der Zweck, der mit der Straßenbenutzung verfolgt wird, zum inhaltlich mitentscheidenden Kriterium für die Bestimmung des Gemeingebrauchs (VG München, U.v. 10.1.2013 - M 10 K 12.3715 und B.v. 18.5.2001 - M 2 S 01.1810 - jeweils juris).

    Objektive Anhaltspunkte der Beurteilung sind unter anderem die technisch-konstruktive Bauart des Fahrzeuges, die Gestaltung der Werbebeschriftung, die Wahl des Abstellortes (etwa an einer stark befahrenen Straße), die Ausrichtung zur Straße (längs oder quer zur Fahrbahn), die Entfernung zur Wohnung oder zum Betriebssitz und die konkrete Dauer der Aufstellung (VG München, U.v. 10.1.2013 - M 10 K 12.3715 - juris unter Verweis auf OVG NRW, U.v. 12.7.2005 - 11 A 4433/02 - juris Rn. 45 ff.; vgl. auch OVG NRW, U.v. 11.8.2017 - 11 A 432/17 - juris).

    Die Benutzung des Kfz-Anhängers als Werbeeinrichtung im öffentlichen Straßenraum (Sondernutzung) übt der Halter des Kraftfahrzeugs aus, da dieser für den Betrieb des Fahrzeugs nach den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen und somit auch für die den Gemeingebrauch verdrängende bzw. diesen überwiegende Sondernutzung des Fahrzeugs verantwortlich ist (vgl. VG München, U.v. 10.1.2013 - M 10 K 12.3715 - juris Rn. 30).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - 11 A 1450/16

    Bewertung eines ursprünglich als Autotransportanhänger konstruierten Fahrzeugs

    vgl. VG München, Urteil vom 10. Januar 2013 - M 10 K 12.3715 -, juris, Rn.30; siehe auch zu einer Halterverantwortung in anderen Bereichen BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14 -, NJW 2016, 863 (865); Hess. VGH, Urteil vom 25. August 1987 - 11 UE 904/86 -, juris, Rn. 30 .
  • VG München, 20.08.2020 - M 10 K 18.5414

    Schuldner einer Sondernutzungsgebühr

    Bei der Benutzung eines Fahrzeuganhängers als Werbeeinrichtung im öffentlichen Straßenraum ist dies der Halter des Kraftfahrzeuges, da dieser für den Betrieb des Fahrzeuges nach den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist (vgl. VG München, U.v. 10.1.2013 - M 10 K 12.3715 - juris Rn. 30).
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