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   VG München, 24.09.2020 - M 10 K 20.222   

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VG München, 24.09.2020 - M 10 K 20.222 (https://dejure.org/2020,37217)
VG München, Entscheidung vom 24.09.2020 - M 10 K 20.222 (https://dejure.org/2020,37217)
VG München, Entscheidung vom 24. September 2020 - M 10 K 20.222 (https://dejure.org/2020,37217)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; EGGVG § 23 Abs. 1 S. 1; VwGO § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 1; BayPrG Art. 4 Abs. 1
    Unzulässigkeit der Veröffentlichung einer Pressemitteilung durch die Staatsanwaltschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Zulässigkeit einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Regensburg, 23.07.2019 - RO 4 K 17.1570

    Pressearbeit der Staatsanwaltschaft, Grundsatz des fairen Verfahrens, Gebot der

    Auszug aus VG München, 24.09.2020 - M 10 K 20.222
    Die Beteiligten sind sich zwar einig darin, dass die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten in einem Strafverfahren vor Veröffentlichung einer solchen Pressemitteilung grundsätzlich zuvor unterrichten muss, damit dieser wirksam auf das behördliche Informationshandeln reagieren kann (vgl. dazu VG Regensburg, U.v. 23.7.2019 - RO 4 K 17.1570 - juris Rn. 45).

    Wieviel Zeit dem Beschuldigten für eine eigene Reaktion gegenüber der Presse einzuräumen ist, hängt - auch darin sind sich die Beteiligten grundsätzlich einig - jedoch von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Art und Schwere der Tat, der Komplexität des Verfahrens, den Vorkenntnissen der Verteidiger über das Ermittlungsergebnis und des medialen Interesses am Ermittlungsverfahren, ab (VG Regensburg, U.v. 23.7.2019 - RO 4 K 17.1570 - juris Rn. 51; BayVGH, B.v. 20.8.2020 - 7 ZB 19.1999 - juris Rn. 35).

    Dies gilt jedenfalls, sofern über einen längeren Zeitraum kontinuierlich Anfragen eingegangen sind, die ein allgemeines Presseinteresse an dem zu berichtenden Sachverhalt zum Ausdruck gebracht haben (VG Regensburg, U.v. 23.7.2019 - RO 4 K 17.1570 - juris Rn. 37).

    Aus dem materiellen Gehalt der Gewährleistung des Gebots der Waffengleichheit müssen sich gleichrangige Einflussmöglichkeiten der Beteiligten auch auf die Pressearbeit ergeben, die von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängen (VG Regensburg, U.v. 23.7.2019 - RO 4 K 17.1570 - juris Rn. 45, 48; BayVGH, B.v. 20.8.2020 - 7 ZB 19.1999 - juris Rn. 15).

    Die Behörde wäre daher dazu verpflichtet gewesen, dem Kläger eine sinnvolle Vorbereitung auf zu erwartende Presseanfragen zu ermöglichen, da es andernfalls aufgrund des wichtigen "ersten Eindrucks" in der Öffentlichkeit zu einer Vorverurteilung des Beschuldigten kommen könnte, die mit der rechtsstaatlich garantierten Unschuldsvermutung unvereinbare Beeinträchtigungen des Beschuldigten, insbesondere im sozialen Bereich, mit sich bringt (VG Regensburg, U.v. 23.7.2019 - RO 4 K 17.1570 - juris Rn. 44).

    Eine spätere Kommentierung des Geschehens kann aufgrund der kurzen Wahrnehmungsspanne der Öffentlichkeit oftmals nicht mehr die gleiche Aufmerksamkeit erlangen und die Meinung der Öffentlichkeit nicht mehr im gleichen Maße wie die erste Publikation beeinflussen (VG Regensburg, U.v. 23.7.2019 - RO 4 K 17.1570 - juris Rn. 49).

    Wie lange nach Unterrichtung des Beschuldigten abgewartet werden muss, hängt regelmäßig von der Komplexität des Verfahrens und dem Inhalt und Umfang der Anklageschrift vor dem Hintergrund des bisherigen Kenntnisstands des Beschuldigten und seiner Verteidiger ab (VG Regensburg, U.v. 23.7.2019 - RO 4 K 17.1570 - juris Rn. 51; BayVGH, B.v. 20.8.2020 - 7 ZB 19.1999 - juris Rn. 35).

    Dem Rechtsanwalt ist die Erarbeitung einer "fundierten" und "substantiierten" Antwort auf Presseanfragen bzw. der Vorbereitung eigener Medienerklärungen zu ermöglichen (VG Regensburg, U.v. 23.7.2019 - RO 4 K 17.1570 - juris Rn. 45; HessVGH, B.v. 15.10.2001 - 10 TZ 1734/01 - NJW 2001, 3802 Rn. 3).

    Dem Verteidiger muss auch genügend Zeit dafür eingeräumt werden, jedenfalls flüchtig zu prüfen, auf welche Tatsachen und Beweismittel die Staatsanwaltschaft ihre Anklage letztlich gestützt hat (VG Regensburg, U.v. 23.7.2019 - RO 4 K 17.1570 - juris Rn. 54; Verwaltungsgericht des Saarlandes, U.v. 23.6.2003 - 1 K 129/02 - NJW 2003, 3431).

  • VGH Bayern, 20.08.2020 - 7 ZB 19.1999

    Staatsanwaltschaft hätte mit Presse-Info zuwarten müssen

    Auszug aus VG München, 24.09.2020 - M 10 K 20.222
    Eine solche Unterrichtungspflicht kann aus dem Grundsatz der Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten in einem Strafverfahren abgeleitet werden, der sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergibt und auch außerhalb des Strafprozesses im Rahmen der Pressearbeit der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.8.2020 - 7 ZB 19.1999 - juris Rn. 13, 25; BVerfG, B.v. 26.5.1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250).

    Auch das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass die Staatsanwaltschaft, will sie die Presse kurz nach Zuleitung der Anklageschrift an das Gericht über die Anklageerhebung unterrichten, dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger zuvor die vollständige Anklageschrift übermitteln und ihm zeitlich die Möglichkeit einräumen muss, angemessen auf das behördliche Informationshandeln reagieren zu können (BayVGH, B.v. 20.8.2020 - 7 ZB 19.1999 - juris Rn. 15, 35; Verwaltungsgericht des Saarlandes, U.v. 23.6.2003 - 1 K 129/02 - NJW 2003, 3431).

    Wieviel Zeit dem Beschuldigten für eine eigene Reaktion gegenüber der Presse einzuräumen ist, hängt - auch darin sind sich die Beteiligten grundsätzlich einig - jedoch von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Art und Schwere der Tat, der Komplexität des Verfahrens, den Vorkenntnissen der Verteidiger über das Ermittlungsergebnis und des medialen Interesses am Ermittlungsverfahren, ab (VG Regensburg, U.v. 23.7.2019 - RO 4 K 17.1570 - juris Rn. 51; BayVGH, B.v. 20.8.2020 - 7 ZB 19.1999 - juris Rn. 35).

    Die angenommene Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind und die konkrete Gefahr besteht, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt bzw. ein gleichartiges behördliches Vorgehen zu erwarten ist (BayVGH, B.v. 20.8.2020 - 7 ZB 19.1999 - juris Rn. 9; vgl. auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 112 m.w.N.).

    Dabei ist jedoch gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, um das Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse der Allgemeinheit einerseits und dem Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG andererseits gerecht aufzulösen (BayVGH, B.v. 20.8.2020 - 7 ZB 19.1999 - juris Rn. 13).

    Aus dem materiellen Gehalt der Gewährleistung des Gebots der Waffengleichheit müssen sich gleichrangige Einflussmöglichkeiten der Beteiligten auch auf die Pressearbeit ergeben, die von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängen (VG Regensburg, U.v. 23.7.2019 - RO 4 K 17.1570 - juris Rn. 45, 48; BayVGH, B.v. 20.8.2020 - 7 ZB 19.1999 - juris Rn. 15).

    Wie lange nach Unterrichtung des Beschuldigten abgewartet werden muss, hängt regelmäßig von der Komplexität des Verfahrens und dem Inhalt und Umfang der Anklageschrift vor dem Hintergrund des bisherigen Kenntnisstands des Beschuldigten und seiner Verteidiger ab (VG Regensburg, U.v. 23.7.2019 - RO 4 K 17.1570 - juris Rn. 51; BayVGH, B.v. 20.8.2020 - 7 ZB 19.1999 - juris Rn. 35).

  • VG Saarlouis, 23.06.2003 - 1 K 129/02

    Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht durch unzutreffende Widergabe des

    Auszug aus VG München, 24.09.2020 - M 10 K 20.222
    Auch das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass die Staatsanwaltschaft, will sie die Presse kurz nach Zuleitung der Anklageschrift an das Gericht über die Anklageerhebung unterrichten, dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger zuvor die vollständige Anklageschrift übermitteln und ihm zeitlich die Möglichkeit einräumen muss, angemessen auf das behördliche Informationshandeln reagieren zu können (BayVGH, B.v. 20.8.2020 - 7 ZB 19.1999 - juris Rn. 15, 35; Verwaltungsgericht des Saarlandes, U.v. 23.6.2003 - 1 K 129/02 - NJW 2003, 3431).

    Dem Verteidiger muss auch genügend Zeit dafür eingeräumt werden, jedenfalls flüchtig zu prüfen, auf welche Tatsachen und Beweismittel die Staatsanwaltschaft ihre Anklage letztlich gestützt hat (VG Regensburg, U.v. 23.7.2019 - RO 4 K 17.1570 - juris Rn. 54; Verwaltungsgericht des Saarlandes, U.v. 23.6.2003 - 1 K 129/02 - NJW 2003, 3431).

  • VGH Hessen, 15.10.2001 - 10 TZ 1734/01

    Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft; zur Verteidigerinformation

    Auszug aus VG München, 24.09.2020 - M 10 K 20.222
    Dem Rechtsanwalt ist die Erarbeitung einer "fundierten" und "substantiierten" Antwort auf Presseanfragen bzw. der Vorbereitung eigener Medienerklärungen zu ermöglichen (VG Regensburg, U.v. 23.7.2019 - RO 4 K 17.1570 - juris Rn. 45; HessVGH, B.v. 15.10.2001 - 10 TZ 1734/01 - NJW 2001, 3802 Rn. 3).
  • BGH, 27.07.2017 - 2 ARs 188/15

    Eröffnung des ordentlichen Gerichtswegs für Justizverwaltungsakte (Begriff:

    Auszug aus VG München, 24.09.2020 - M 10 K 20.222
    Eine abdrängende Sonderzuweisung begründet sich insbesondere nicht aus § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, da Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft alleine das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigen und deshalb keine Maßnahmen der Strafrechtspflege darstellen (BGH, B.v. 27.7.2017 - 2 ARs 188/15 - juris; BVerwG, 14.4.1988 - 3 C 65/85 - NJW 1989, 412).
  • BVerwG, 14.04.1988 - 3 C 65.85

    Fleischbeschauer - Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft (vgl. Nr. 23 RiStBV),

    Auszug aus VG München, 24.09.2020 - M 10 K 20.222
    Eine abdrängende Sonderzuweisung begründet sich insbesondere nicht aus § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, da Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft alleine das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigen und deshalb keine Maßnahmen der Strafrechtspflege darstellen (BGH, B.v. 27.7.2017 - 2 ARs 188/15 - juris; BVerwG, 14.4.1988 - 3 C 65/85 - NJW 1989, 412).
  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 7.93
    Auszug aus VG München, 24.09.2020 - M 10 K 20.222
    Es bedarf dafür einer konkreten Gefahr dergestalt, dass sich die Verwaltungsbehörde aus gleichartigen Erwägungen in naher Zukunft erneut so verhalten wird, wie sie das zuvor bereits getan hat, weil sie eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (vgl. BVerwG, U. v. 25.8.1993 - 6 C 7/93 - NVwZ-RR 1994, 234).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus VG München, 24.09.2020 - M 10 K 20.222
    Eine solche Unterrichtungspflicht kann aus dem Grundsatz der Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten in einem Strafverfahren abgeleitet werden, der sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergibt und auch außerhalb des Strafprozesses im Rahmen der Pressearbeit der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.8.2020 - 7 ZB 19.1999 - juris Rn. 13, 25; BVerfG, B.v. 26.5.1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250).
  • LG München II, 15.01.2021 - 2 KLs 380 Js 108323/19

    Zur Strafbarkeit eines Mediziners wegen Blutdopings

    Das Verwaltungsgericht München hat in seinem Urteil vom 24.09.2020, Az. M 10 K 20.222 - unter Abweisung der Klage im Übrigen - festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft München I zur Veröffentlichung ihrer Pressemitteilung am 19.12.2019 um 14:04 Uhr so nicht berechtigt war.

    Das Verwaltungsgericht München hat - wie bereits oben für den Angeklagten Dr. M. Sch. dargelegt - in seinem Urteil vom 24.9.2020, Az. M 10 K 20.222 festgestellt, dass ein geringfügiger Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren ("Fair Trial")und damit auch gegen Art. 6 EMRK durch die um Stunden verfrühte Veröffentlichung der Anklageschrift vorliegt.

    Wie oben bereits bei der Strafrahmenwahl beim Mitangeklagten Dr. M. Sch. dargelegt hat das Verwaltungsgericht München hat in seinem Urteil vom 24.9.2020, Az. M 10 K 20.222, auf einen geringfügigen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren ("Fair Trial")und damit auch gegen Art. 6 EMRK erkannt, dadurch dass die Staatsanwaltschaft um Stunden verfrüht die Anklageschrift bekannt gab.

    Auch im Zusammenhang mit dem Angeklagten A. Sch. kann auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 24.9.2020, Az. M 10 K 20.222, und den dort festgestellten geringfügigen Verstoß gegen Art. 6 EMRK abgestellt werden, der zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist.

    Auch im Zusammenhang mit dem Angeklagten S. M. kann auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 24.9.2020, Az. M 10 K 20.222, und den dort festgestellten geringfügigen Verstoß gegen Art. 6 EMRK abgestellt werden, der zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist Der Angeklagte S. M. hat in Folge der Aufdeckung der verfahrensgegenständlichen Sachverhalte seine bisherige Arbeitsstelle verloren.

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