Rechtsprechung
VG München, 21.02.2013 - M 11 K 12.4120 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beseitigung von Pistensperrungen für Skiabfahrten in der Wintersaison während des öffentlichen Skibetriebes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Verfahrensgang
- VG München, 21.02.2013 - M 11 K 12.4120
- VGH Bayern, 21.11.2013 - 14 BV 13.487
- VG München, 22.08.2014 - M 4 B 14.6
- BVerwG, 22.08.2014 - 4 B 6.14
- VerfGH Bayern, 27.01.2016 - 106-VI-14
Wird zitiert von ... (2)
- VerfGH Bayern, 27.01.2016 - 106-VI-14
Erfolglose Verfassungsbeschwerde
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2013 Az. M 11 K 12.4120,.Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2013 Az. M 11 K 12.4120, durch das der beklagte Freistaat Bayern unter Aufhebung behördlicher Bescheide vom 11. Juli 2012 und 12. Februar 2013 verpflichtet wurde, gegenüber der beigeladenen Beschwerdeführerin die Beseitigung von Pistensperrungen mit Ausnahme von Sperrungen wegen Pistenpräparierung anzuordnen, und gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 Az. 14 BV 13.487, durch das die Berufung der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zurückgewiesen wurde, dass festgestellt wurde, dass der beklagte Freistaat Bayern verpflichtet war, gegenüber der Beschwerdeführerin die Beseitigung der gemäß Anzeige vom 13. November 2012 errichteten Pistensperrungen für Tourengeher im Skigebiet "Garmisch-Classic" mit Ausnahme von Sperrungen wegen Pistenpräparierung anzuordnen.
- VG München, 19.03.2014 - M 22 S 13.5901
Sicherheitsrechtliche Untersagung des Sportbetriebs für die Zeit der …
Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts ... vom 21. Februar 2013 (M 11 K 12.4120), bestätigt durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 (14 BV 13.487) wurde der Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt ..., Untere Naturschutzbehörde, verpflichtet, gegenüber der Beigeladenen die Beseitigung der Pistensperrungen mit Ausnahme von Sperrungen wegen Pistenpräparierung anzuordnen.