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   VG München, 22.03.2012 - M 12 K 12.298   

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https://dejure.org/2012,23705
VG München, 22.03.2012 - M 12 K 12.298 (https://dejure.org/2012,23705)
VG München, Entscheidung vom 22.03.2012 - M 12 K 12.298 (https://dejure.org/2012,23705)
VG München, Entscheidung vom 22. März 2012 - M 12 K 12.298 (https://dejure.org/2012,23705)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Niederlassungserlaubnis; gesicherter Lebensunterhalt; BAföG-Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 04.11.1996 - 1 B 189.96

    Ausländerrecht - Begriff der "sonstigen Mittel" i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG

    Auszug aus VG München, 22.03.2012 - M 12 K 12.298
    Unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung, sicherzustellen, dass eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts nur bei einer ausreichenden Existenzsicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel in Betracht kommt (vgl. BVerwG vom 4.11.1996 Az.: 1 B 189/96 ), kann für den Kläger eine günstige Prognose in diesem Sinne nicht getroffen werden.
  • VGH Bayern, 01.10.2008 - 10 BV 08.256

    Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers: Zeitpunkt der

    Auszug aus VG München, 22.03.2012 - M 12 K 12.298
    Im Ausgangspunkt muss sich die Prognose auf die voraussichtliche Dauer des beabsichtigten Aufenthalts erstrecken und diesen sachgerecht in den Blick nehmen (vgl. BayVGH vom 1.10.2008 Az.: 10 BV 08.256 ; vgl. Ziffer 2.3.3 der AVwV zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009).
  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Auszug aus VG München, 22.03.2012 - M 12 K 12.298
    Auch im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Tatbestand des gesicherten Lebensunterhalts bei der Niederlassungserlaubnis um eine zwingende Erteilungsvoraussetzung von "grundlegendem staatlichen Interesse" handelt und um die "wichtigste Voraussetzung, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern" (vgl. BVerwG vom 26.8.2008 Az.: BVerwG 1 C 32.07), hat sich die Entscheidung denknotwendig nach einem strengen Prüfungsmaßstab zu richten.
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