Rechtsprechung
VG München, 22.01.2007 - M 15 E 06.4471 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- LSG Thüringen, 15.04.2008 - L 9 AS 1438/07
Geltendmachung von Leistungen für Unterkunft und Heizung im Wege des …
Dies ist dann der Fall, wenn bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen werden, die irreparabel sind oder sich durch die Hauptsache nicht mehr rückgängig machen lassen (vgl. den Beschluss des erkennenden Senats vom 17. Januar 2008 -Az.: L 9 AS 1049/07 ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2007 - Az.: L 28 B 1040/07 AS ER und VG München, Beschluss vom 22. Januar 2007 - Az.: M 15 E 06.4471, beide nach juris). - LSG Thüringen, 05.08.2008 - L 9 AS 112/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsausschluss für …
Dies ist dann der Fall, wenn bis zur Entscheidung in der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen werden, die irreparabel sind oder sich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig machen lassen (vgl. den Senatsbeschluss vom 17. Januar 2008 - Az.: L 9 AS 1049/07 ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2007 - Az.: L 28 B 1040/07 AS ER und VG München, Beschluss vom 22. Januar 2007 - Az.: M 15 E 06.4471, beide nach juris). - LSG Thüringen, 20.06.2008 - L 9 AS 1/08
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, fehlender …
Dies ist dann der Fall, wenn bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen werden, die irreparabel sind oder sich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht ausreichend rückgängig machen lassen (vgl. den Senatsbeschluss vom 17. Januar 2008 -Az.: L 9 AS 1049/07 ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2007 -Az.: L 28 B 1040/07 AS ER und Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss vom 22. Januar 2007 -Az.: M 15 E 06.4471, beide nach juris). - LSG Thüringen, 17.01.2008 - L 9 AS 1049/07
Bewilligung höherer Leistungen zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch …
Dies ist dann der Fall, wenn bis zur Entscheidung in der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen werden, die irreparabel sind oder sich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht ausreichend rückgängig machen lassen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2007 - Az.: L 28 B 1040/07 AS ER und VG München, Beschluss vom 22. Januar 2007 - Az.: M 15 E 06.4471, beide nach juris).