Rechtsprechung
VG München, 23.04.2009 - M 15 K 07.5546 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,73891) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Ausschluss der Darlehensrückforderung während der Ausbildung ist der rechtsmissbräuchlichen Übertragung von Vermögen gleichzusetzen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 16.02.2000 - 5 B 182.99
Auszug aus VG München, 23.04.2009 - M 15 K 07.5546
Vertragliche Bindungen und Beschränkungen können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht rechtfertigen, wenn objektiv ein Zugriff auf das Vermögen möglich ist (BVerwG v. 16.2.2002 5 B 182/99; st. Rspr. des BayVGH, vgl. z. B. v. 28.1.2009 Az. 12 B 08.824; v. 15.9.2008, Az. 12 C 08.933; OVG Schleswig v. 10.11.2008 Az. 15 A 35/08, sämtlich verfügbar in JURIS; Nr. 27.1.4 BAföGVwV). - BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07
Ausbildungsförderung; Berichterstatter; objektive Beweisanzeichen; …
Auszug aus VG München, 23.04.2009 - M 15 K 07.5546
Im Gegensatz zu den häufig entschiedenen Fällen, bei denen Auszubildende Darlehensverbindlichkeiten bei nahen Angehörigen nach § 28 Abs. 3 BAföG vermögensmindernd in Abzug bringen wollen (vgl. hierzu BVerwG v. 4.9.2008 NVwZ 2009, 392 ff.), geht es hier darum, ob eine Darlehensforderung der Klägerin, die unzweifelhaft Vermögen im Sinn von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG darstellt, von der Vermögensanrechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG auszunehmen ist. - VG Schleswig, 10.11.2008 - 15 A 35/08
Auszug aus VG München, 23.04.2009 - M 15 K 07.5546
Vertragliche Bindungen und Beschränkungen können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht rechtfertigen, wenn objektiv ein Zugriff auf das Vermögen möglich ist (BVerwG v. 16.2.2002 5 B 182/99; st. Rspr. des BayVGH, vgl. z. B. v. 28.1.2009 Az. 12 B 08.824; v. 15.9.2008, Az. 12 C 08.933; OVG Schleswig v. 10.11.2008 Az. 15 A 35/08, sämtlich verfügbar in JURIS; Nr. 27.1.4 BAföGVwV). - VGH Bayern, 15.09.2008 - 12 C 08.933
Ausbildungsförderungsrecht; Prozesskostenhilfe; Darlehen zwischen nahen …
Auszug aus VG München, 23.04.2009 - M 15 K 07.5546
Vertragliche Bindungen und Beschränkungen können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht rechtfertigen, wenn objektiv ein Zugriff auf das Vermögen möglich ist (BVerwG v. 16.2.2002 5 B 182/99; st. Rspr. des BayVGH, vgl. z. B. v. 28.1.2009 Az. 12 B 08.824; v. 15.9.2008, Az. 12 C 08.933; OVG Schleswig v. 10.11.2008 Az. 15 A 35/08, sämtlich verfügbar in JURIS; Nr. 27.1.4 BAföGVwV). - VGH Bayern, 28.01.2009 - 12 B 08.824
Zum Treuhandverhältnis unter Angehörigen im Zusammenhang mit beantragter …
Auszug aus VG München, 23.04.2009 - M 15 K 07.5546
Vertragliche Bindungen und Beschränkungen können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht rechtfertigen, wenn objektiv ein Zugriff auf das Vermögen möglich ist (BVerwG v. 16.2.2002 5 B 182/99; st. Rspr. des BayVGH, vgl. z. B. v. 28.1.2009 Az. 12 B 08.824; v. 15.9.2008, Az. 12 C 08.933; OVG Schleswig v. 10.11.2008 Az. 15 A 35/08, sämtlich verfügbar in JURIS; Nr. 27.1.4 BAföGVwV).
- VG Hannover, 14.02.2011 - 10 A 50/11
Ausbildungsförderung; Forderung; Vertrauensschutz; Verwertbarkeit
Ein Zugriff des Klägers wäre indes jederzeit davor rechtlich möglich gewesen, weil es dem Kläger nicht verwehrt war, entweder gemäß §§ 490 Abs. 3, 313 BGB eine Vertragsanpassung von seinem Vater dahingehend zu verlangen, dass dieser das Darlehen ab Beginn des Schulbesuchs an der BBS-ME in Raten zurückzahlen sollte, oder den Darlehensvertrag gemäß §§ 490 Abs. 3, 314 BGB zu kündigen (vgl. zur Vertragsanpassung in einem ähnlich gelagerten Fall VG München, Urt. v. 23.04.2009 - M 15 K 07.5546 - Juris).