Rechtsprechung
VG München, 27.08.2009 - M 15 K 09.746 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,72815) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Zivildienstleistender; Freie Heilfürsorge; Sachleistungsprinzip; Grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenerstattung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 27.11.2003 - 2 C 38.02
Heilbehandlung; Heilfürsorge; In-vitro-Fertilisation; künstliche Befruchtung; …
- VG Ansbach, 20.01.2000 - AN 17 K 98.01069
Anspruch auf Übernahme von Krankenhausaufenthaltskosten im Ausland als …
Auszug aus VG München, 27.08.2009 - M 15 K 09.746
Die genannten Regelungen der Heilfürsorge bieten als Sondervorschriften auch keinen Ansatz für die Erstattung "ersparter Aufwendungen" durch die Beklagte (vgl. insoweit VG Ansbach, Urt. v. 20.01.2000, Az.: AN 17 K 98.01069, NVwZ-RR 2000, 442 ff.). - VG Darmstadt, 17.02.2006 - 1 E 73/03
Die ärztliche Versorgung der Zivildienstleistenden wird durch die freie …
- VG München, 23.10.2008 - M 15 K 07.31
Zivildienstgesetz; Feststellung des Endes des Zivildienstverhältnisses; …
Auszug aus VG München, 27.08.2009 - M 15 K 09.746
Die hiergegen beim Verwaltungsgericht München erhobene Klage führte mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Oktober 2008 (M 15 K 07.31) zur Aufhebung der genannten Bescheide und zur Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Verbescheidung über den Antrag des Klägers auf Kostenübernahme, da das Zivildienstverhältnis aufgrund der stationären Behandlung des Klägers zum 30. September 2006 geendet habe.
- BGH, 26.10.2010 - VI ZR 307/09
Ausübung eines öffentlichen Amtes: Ärztliche Behandlung von Zivildienstleistenden
Die Heilfürsorge ist dabei als Sachleistung ausgestaltet, so dass der Wehrpflichtige bei Krankheit keine Übernahme der gegebenenfalls angefallenen Behandlungskosten beanspruchen kann (vgl. VG München, Urteil vom 27. August 2009 - M 15 K 09.746,juris, Rn. 22 f.).Der Arzt rechnet seine Leistungen über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung ab, die wiederum dem Bundesamt den angefallenen Gesamtbetrag in Rechnung stellt (VG München, Urteil vom 27. August 2009 - M 15 K 09.746, aaO, Rn. 23 f.).