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   VG München, 26.09.2012 - M 18 K 11.5138   

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VG München, 26.09.2012 - M 18 K 11.5138 (https://dejure.org/2012,39328)
VG München, Entscheidung vom 26.09.2012 - M 18 K 11.5138 (https://dejure.org/2012,39328)
VG München, Entscheidung vom 26. September 2012 - M 18 K 11.5138 (https://dejure.org/2012,39328)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Anwendungsvorrang des Europarechts; Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs; Auslegung von Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004; Hinreichende Bestimmtheit von Verwaltungsakten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendungsvorrang von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft bzw. Union vor ihnen widersprechenden nationalen Vorschriften unabhängig von einem grenzüberschreitenden Bezug des Sachverhalts; Einhaltung von allgemeinen Hygienevorschriften durch Lebensmittelunternehmer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Selbstbedienungs-Backshops entsprechen Hygieneanforderungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Selbstbedienungs-Backshops und die Hygienevorschriften

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Selbstbedienungs-Backshops entsprechen Hygieneanforderungen

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 26.09.2012)

    Streit um Hygienevorschriften: Backshops wehren sich erfolgreich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Berühren von Backwaren: Selbstbedienungs-Backshops entsprechen Hygieneanforderungen - Europarechtliche Hygieneanforderungen

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 06.10.2011 - C-382/10

    Albrecht u.a. - Industriepolitik - Lebensmittelhygiene - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus VG München, 26.09.2012 - M 18 K 11.5138
    Am 6. Oktober 2011 entschied der Europäische Gerichtshof (Rs. C-382/10) über das Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats ... Am selben Tag beantragte der Klägerbevollmächtigte die Fortsetzung des Verfahrens.

    Die durch den Gerichtshof in der Rechtssache C-382/10 entwickelten Kriterien zur Ermittlung hygienerechtlicher Anforderungen für in SB-Theken angebotene Backwaren seien daher auch uneingeschränkt auf den vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden.

    Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Oktober 2011 gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004 (Rs. C-382/10) steht für das Gericht bindend fest (vgl. EuGH v. 27.3.1980, Rs. 66/127 und 128/89), dass die Vorgabe des Anhangs II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004 nicht dahingehend auszulegen ist, dass von einer Kontamination von Lebensmitteln, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminiert, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre, grundsätzlich bereits dann auszugehen ist, wenn ein feilgebotenes Lebensmittel denkmöglich durch einen potentiellen Käufer berührt oder angeniest werden kann.

    Der Europäische Gerichtshof betont in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2011 selbst, dass sich seine Entscheidung auf eine "Situation wie in den Ausgangsverfahren" bezieht (EuGH v. 6.10.2011, Rs. C-382/10, Rn. 22).

    Vielmehr sind für die Feststellung eines Verstoßes des SB-Backwarenvertriebssystems gegen die Hygieneregelungen von Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004 die Maßnahmen zu berücksichtigen, die der Unternehmer nach Art. 5 VO (EG) Nr. 852/2004 getroffen hat, um die Gefahr, die eine Kontamination im Sinne von Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004 darstellen kann, zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren (vgl. EuGH v. 6. Oktober 2011, Rs. C-382/10, Rn. 22) .

    Diese Pflicht bezieht sich auch auf die Gefahr einer Kontamination im Sinne von Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004 (vgl. EuGH v. 6.10.2011, Rs. C-382/10, Rn. 22).

    Entsprechende gutachterliche Aussagen sind nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung von Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 (EuGH v. 6.10.2011, Rs. C-382/10, Rn. 23) ausdrücklich zu berücksichtigen.

    Denn das Gericht billigt - in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH v. 6. Oktober 2011, Rs. C-382/10) - mit dieser Entscheidung das streitgegenständliche SB-Backwarenvertriebssystem nur unter der Maßgabe, dass die in dem HACCP-Konzept der Firma ... GmbH & Co.KG vorgesehenen Maßnahmen der durchgehenden Überwachung der Selbstbedienungsregale und des Einschreitens gegen Fehlverhalten von Kunden auch tatsächlich umgesetzt werden und die Hinweise, wie sie im klägerischen Backshop vorhanden sind, ausreichend groß und für die Kunden gut einsehbar sind oder andere, ähnlich wirksame Maßnahmen tatsächlich praktiziert werden, um ein Berühren, Anniesen und Zurücklegen berührter Backwaren zu verhindern.

  • VG Regensburg, 28.01.2010 - RN 5 K 09.68

    Selbstbedienungsregale bei Backwaren; Rücklegesperren; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus VG München, 26.09.2012 - M 18 K 11.5138
    Somit kommt das Ziel der streitgegenständlichen Anordnungen nicht hinreichend bestimmt zum Ausdruck (vgl. VG Regensburg v. 28.1.2010, RN 5 K 09.68).
  • EuGH, 10.10.1973 - 34/73

    Fratelli Variola Spa / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus VG München, 26.09.2012 - M 18 K 11.5138
    Das aus Art. 4 Abs. 3 EUV (früher Art. 10 EGV) und Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV abzuleitende sog. Normwiederholungsverbot kann auch inhaltsgleichen nationalen Regelungen entgegenstehen (vgl. EuGH v. 10.10.1973, Rs. 34/73; Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Auflage 2011, RdNr. 20 zu Art. 288 AEUV m. w. N.; Kraus, EWS 2011, 89, (90)).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 1 S 3280/96

    Zur polizeilichen Maßnahme gegen Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung

    Auszug aus VG München, 26.09.2012 - M 18 K 11.5138
    Bei vollsteckungsfähigen Verwaltungsakten kommt es zudem auf die Bestimmbarkeit des Inhalts des Verwaltungsakts für die Vollstreckungsorgane an (VGH Mannheim v. 26.1.1998, 1 S 3280/96; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011 § 37, Rn. 12).
  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

    Auszug aus VG München, 26.09.2012 - M 18 K 11.5138
    Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft bzw. Union genießen unabhängig von einem grenzüberschreitenden Bezug des Sachverhalts Anwendungsvorrang vor ihnen widersprechenden nationalen Vorschriften (vgl. EuGH v. 15.7.1964, Rs. 6/64).
  • VG München, 26.09.2012 - M 18 K 11.5139

    Anwendungsvorrang des Europarechts; Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des

    Damit korrespondiert die Tatsache, dass die Beklagte bezogen auf die Betriebsstätte eines anderen Backshopbetreibers dieselben Anordnungen erlassen hat wie im streitgegenständlichen Bescheid (vgl. M 18 K 11.5138), obwohl dort, anders als im klägerischen Betrieb, trotz ebenso häufiger Kontrollen nicht beobachtet worden war, dass Kunden tatsächlich Backwaren mit bloßen Händen berührten oder entnommene Backwaren nach Berührung wieder zurücklegten, ohne dass das Verkaufspersonal darauf reagierte.
  • VG München, 27.01.2016 - M 18 K 13.3809

    Ahndung von Verstößen gegen lebensmittelhygienerechtliche Vorschriften

    Hierzu wurde auf die Ausführungen in den Urteilen des VG München vom 26. September 2012, M 18 K 11.5138 und M 18 K 11.5139 (sog. Backshopentscheidungen) welche rechtskräftig geworden sind, verwiesen.

    Wie bereits in den sogenannten Backshopentscheidungen des VG München vom 26. September 2012, Az: M 18 K 11.5138 und M 18 K 11.5139, juris, ausführlich dargestellt, ist § 3 Satz 1 LMHV teleologisch dahingehend auszulegen, dass mit der Regelung auf nationaler Ebene keine von den Verordnungen des EG-Hygienepakets abweichenden Hygieneanforderungen aufgestellt werden sollten, sondern die Regelung vielmehr ausschließlich der Ahndung von Verstößen gegen lebensmittelhygienerechtliche Vorschriften - solche des Gemeinschaftsrechts - dient, ganz davon abgesehen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der VO (EG) Nr. 852/2004 den von ihr erfassten Regelungsgegenstand abschließend, in Form einer sogenannten Vollharmonisierung regeln wollte, mit der Folge, dass modifizierende oder verschärfende Regelungen durch den nationalen Gesetzgeber wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts von vornherein keine tatsächliche Wirkung entfalten können.

  • VG Augsburg, 04.07.2017 - Au 1 K 16.1531

    Zu den Anforderungen an ein Lebensmittelsicherheitskonzept für den Fall eines

    Das verbleibende Restrisiko, dass sich einzelne Restaurantbesitzer nicht an den Verkehrshinweis halten könnten und rohes, eventuell salmonellenbelastetes Fleisch an den Verbraucher verkaufen, kann hier als rein hypothetische Gefahr außen vor gelassen werden (vgl. EuGH, U.v. 6.10.2011 - C-382/10 - juris Rn. 22 zur Frage, ob Ungeeignetheit bereits dann vorliegt, wenn ein feilgebotenes Lebensmittel denkmöglich durch einen potenziellen Käufer berührt bzw. angeniest werden kann; VG München, U.v. 26.9.2012 - M 18 K 11.5138 - juris Rn. 81).
  • VG Würzburg, 31.08.2021 - W 8 E 21.1045

    Eilantrag, Hygienemängel in Metzgerei, behördliche Veröffentlichung von

    Die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung (VG München, U.v. 26.09.2012 - M 18 K 11.5138 - juris) betrifft nicht die vorliegende Konstellation, in der im Verstoß gegen § 3 LMHV gleichzeitig ein Verstoß gegen die VO (EG) Nr. 852/2004 vorliegt, sondern bezieht sich auf Fälle, in denen zwar gegen § 3 LMHV verstoßen wurde, die Vorgänge aber nicht gleichzeitig einen Verstoß gegen die VO (EG) Nr. 852/2004 darstellen.
  • VG Düsseldorf, 22.09.2022 - 16 L 1685/22
    vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 13. März 2020 - AN 14 E 19.02400 -, juris, Rn. 71; VG München, Urteil vom 26. September 2012 - M 18 K 11.5138 -, juris, Rn. 79; Kraus/Voß, ZLR 2010, 413, 417; Boch, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, 8. Online-Auflage 2019, § 40 Rn. 56; Schreiben des BMEL an die für die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden und an die obersten Landesveterinärbehörden vom 22. Januar 2015 - 316-22526/0056 -.
  • VG München, 04.02.2019 - M 18 S 18.6103

    Durchführung von Hygienemaßnahmen in Schlachtbetrieben

    Auch wenn bei der Prüfung eines akzeptablen Schutzes vor Kontamination nicht davon auszugehen ist, dass eine vollkommene Hygiene zu erreichen ist, so dient vorliegend die Anordnung dazu, naheliegende Kontaminierungsgefahren einzudämmen (vgl. hierzu: EuGH, U.v. 6.10.2011 - C-382/10; OVG NRW, B.v. 26.11.2014 - 13 B 1250/14; VG München, U.v. 26.9.2012 - M 18 K 11.5138 - jeweils juris).
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