Rechtsprechung
VG München, 11.12.2013 - M 18 S 13.4834 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verbot der an sich erlaubten Werbung für Tabakerzeugnisse u.a. aus Gründen des Jugendschutzes
Kurzfassungen/Presse (9)
- lawblog.de (Kurzinformation)
"Maybe”-Werbung bleibt verboten
- lto.de (Kurzinformation)
Zu umstrittener Zigarettenwerbung - Marlboro-Werbekampagne bleibt vorerst verboten
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Werbekampagne bleibt vorerst verboten
- Jurion (Kurzinformation)
Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse aus Gründen des Jugendschutzes kann im Einzelfall unverhältnismäßig sein
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
"Maybe"-Kampagne von Marlboro weiterhin verboten
- bayrvr.de (Pressemitteilung)
"Maybe”-Werbekampagne von Philip Morris bleibt vorerst verboten
- internetrecht-freising.de (Kurzinformation)
Rechtswidrige "Maybe"-Kampagne von Marlboro bleibt verboten
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Rechtswidrige "Maybe"-Kampagne von Marlboro bleibt verboten
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
"Maybe"-Werbekampagne von Philip Morris bleibt vorerst verboten - Kampagne ist zumindest teilweise geeignet, Jugendliche und Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- KG, 07.04.1989 - 5 U 70/89
Auszug aus VG München, 11.12.2013 - M 18 S 13.4834
Die besondere Eignung für Jugendliche und Heranwachsende setzt vielmehr voraus, dass die Werbung diesen Personenkreis mehr als andere anspricht, dass ihre (Haupt-)Zielgruppe aus Personen unter 21 Jahren besteht (KG Berlin, U.v. 7.4.1989, 5 U 70/89). - BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage
Auszug aus VG München, 11.12.2013 - M 18 S 13.4834
Der Rechtsschutz des Bürgers wiegt umso stärker, je schwerwiegender die Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfG, B.v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10 zum Versammlungsrecht). - BGH, 04.11.2010 - I ZR 139/09
BIO TABAK
Auszug aus VG München, 11.12.2013 - M 18 S 13.4834
Dagegen ist der Eingriff in die Rechte der Antragstellerin durch die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht von so erheblichem Gewicht, dass er die Antragstellerin unzumutbar belasten würde und die Interessen der Antragstellerin das öffentliche Interesse überwiegen würde (vgl. auch BGH, U.v. 4.11.2010, I ZR 139/09 ).
- VGH Bayern, 20.12.2001 - 1 ZE 01.2820
Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung (hier: Verpflichtung zur Beseitigung …
Auszug aus VG München, 11.12.2013 - M 18 S 13.4834
Es kommt daher nicht darauf an, ob eine durch ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor der Entscheidung des Gerichts abgelaufene Frist zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung führt (BayVGH, B.v. 23.3.1979, BayVBl. 79, 540) oder nur im Rahmen des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.12.2001, 1 ZE 01.2820 ). - VGH Bayern, 10.07.2008 - 19 CS 08.1231
Ausweisung; Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs
Auszug aus VG München, 11.12.2013 - M 18 S 13.4834
Ob die angeführten Gründe den Sofortvollzug materiell tragen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht entscheidend (BayVGH, B.v. 10.7.08,19 CS 08.1231). - VGH Bayern, 28.06.2010 - 10 AS 10.1074
Hundegebell zur Mittags- und Nachtzeit ("Ezzo")
Auszug aus VG München, 11.12.2013 - M 18 S 13.4834
Aus dem Bescheid muss der Wille der Behörde vollständig und für die Beteiligten ohne Zweifel zum Ausdruck kommen, damit der Adressat zum einen sein Verhalten nach den im Tenor in Verbindung mit den Gründen zum Ausdruck kommenden Vorgaben ausrichten kann und zum anderen für die Behörde erkennbar ist, welche Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden können (BayVGH, B.v. 28.6.10, 10 AS 10.1074 ).
- VG München, 30.09.2015 - M 18 K 13.4835
Don't be a may be - Tabakwerbung
Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2013, eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid vom 08. Oktober 2013 und beantragte gleichzeitig den Erlass einer Anordnung nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziff. 1 und 2 des Bescheides vom 08. Oktober 2013 wiederherzustellen und im Hinblick auf das in Ziff. 5 angedrohte Zwangsgeld anzuordnen (M 18 S 13.4834).Auch wenn einzelne Werbemotive in der Vergangenheit gegen § 22 Abs. 2 Nr. 1 b VTabakG verstoßen haben, was nach Ansicht des Gerichtes bei nicht mehr verwendeten Motiven der Staffeln 1 bis 4 durchaus der Fall war (vgl. Beschluss vom 11.12.2013, M 18 S 13.4834), rechtfertigt dies nicht die Einschätzung der Kampagne insgesamt als rechtswidrig.