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   VG München, 31.07.2008 - M 22 K 07.1080   

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VG München, 31.07.2008 - M 22 K 07.1080 (https://dejure.org/2008,71370)
VG München, Entscheidung vom 31.07.2008 - M 22 K 07.1080 (https://dejure.org/2008,71370)
VG München, Entscheidung vom 31. Juli 2008 - M 22 K 07.1080 (https://dejure.org/2008,71370)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Untersagung der Sportwettvermittlung und -veranstaltung an in Bayern nicht konzessionierten Veranstalter;Klageerhebung vor Erlass des Sportwett-Urteils des BVerfG vom 28.3.2006;Sofortvollzugsanordnung und zwangsmittelbewehrte Einstellungsverfügung nach Erlass des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (26)

  • OVG Hamburg, 25.03.2008 - 4 Bs 5/08

    Ausschluss von gewerblichen Glücksspielen durch private Veranstalter,

    Auszug aus VG München, 31.07.2008 - M 22 K 07.1080
    Auch eines bestätigenden Verwaltungsaktes auf der Grundlage des neuen Rechts bedurfte es daher nicht (zur fortdauernden Wirksamkeit ohne weitere formale Bestätigung eines vor dem 1. Januar 2008 ergangenen Untersagungsbescheids siehe auch BayVGH vom 6.6.2008 Az. 10 CS 07.3402; VG Hamburg vom 15.4.2008 Az. 4 E 971/08; OVG Hamburg vom 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; VG Koblenz vom 26.3.2008 Az. 5 K 1512/07.KO; VGH Mannheim vom 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG NRW vom 22.2.2008 Az. 13 B 1215/07).

    Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung erweist sich auch dann als rechtmäßig, wenn als Prüfungsmaßstab die seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtsvorschriften des Glücksspielstaatsvertrags - GlüStV - (bekannt gemacht am 5.12.2007, GVBl 2007, 906) und des hierzu ergangenen Ausführungsgesetzes - AGGlüStV - vom 20.12.2007 (GVBl 2007, 922) herangezogen werden (die Rechtmäßigkeit vergleichbarer Untersagungsverfügungen bei Prüfung am Maßstab der seit 1. Januar 2008 geltenden Vorschriften bejahen z.B. BayVGH vom 2. Juni 2008 Az 10 CS 08.1008 und 10 CS 08.1102; OVG Hamburg vom 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; VG Koblenz vom 26.3.2008 Az. 5 K 1512/07.KO; VGH Mannheim vom 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG NRW vom 22.2.2008 Az. 13 B 1215/07).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

    Auszug aus VG München, 31.07.2008 - M 22 K 07.1080
    Auch eines bestätigenden Verwaltungsaktes auf der Grundlage des neuen Rechts bedurfte es daher nicht (zur fortdauernden Wirksamkeit ohne weitere formale Bestätigung eines vor dem 1. Januar 2008 ergangenen Untersagungsbescheids siehe auch BayVGH vom 6.6.2008 Az. 10 CS 07.3402; VG Hamburg vom 15.4.2008 Az. 4 E 971/08; OVG Hamburg vom 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; VG Koblenz vom 26.3.2008 Az. 5 K 1512/07.KO; VGH Mannheim vom 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG NRW vom 22.2.2008 Az. 13 B 1215/07).

    Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung erweist sich auch dann als rechtmäßig, wenn als Prüfungsmaßstab die seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtsvorschriften des Glücksspielstaatsvertrags - GlüStV - (bekannt gemacht am 5.12.2007, GVBl 2007, 906) und des hierzu ergangenen Ausführungsgesetzes - AGGlüStV - vom 20.12.2007 (GVBl 2007, 922) herangezogen werden (die Rechtmäßigkeit vergleichbarer Untersagungsverfügungen bei Prüfung am Maßstab der seit 1. Januar 2008 geltenden Vorschriften bejahen z.B. BayVGH vom 2. Juni 2008 Az 10 CS 08.1008 und 10 CS 08.1102; OVG Hamburg vom 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; VG Koblenz vom 26.3.2008 Az. 5 K 1512/07.KO; VGH Mannheim vom 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG NRW vom 22.2.2008 Az. 13 B 1215/07).

  • VG Koblenz, 26.03.2008 - 5 K 1512/07
    Auszug aus VG München, 31.07.2008 - M 22 K 07.1080
    Auch eines bestätigenden Verwaltungsaktes auf der Grundlage des neuen Rechts bedurfte es daher nicht (zur fortdauernden Wirksamkeit ohne weitere formale Bestätigung eines vor dem 1. Januar 2008 ergangenen Untersagungsbescheids siehe auch BayVGH vom 6.6.2008 Az. 10 CS 07.3402; VG Hamburg vom 15.4.2008 Az. 4 E 971/08; OVG Hamburg vom 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; VG Koblenz vom 26.3.2008 Az. 5 K 1512/07.KO; VGH Mannheim vom 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG NRW vom 22.2.2008 Az. 13 B 1215/07).

    Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung erweist sich auch dann als rechtmäßig, wenn als Prüfungsmaßstab die seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtsvorschriften des Glücksspielstaatsvertrags - GlüStV - (bekannt gemacht am 5.12.2007, GVBl 2007, 906) und des hierzu ergangenen Ausführungsgesetzes - AGGlüStV - vom 20.12.2007 (GVBl 2007, 922) herangezogen werden (die Rechtmäßigkeit vergleichbarer Untersagungsverfügungen bei Prüfung am Maßstab der seit 1. Januar 2008 geltenden Vorschriften bejahen z.B. BayVGH vom 2. Juni 2008 Az 10 CS 08.1008 und 10 CS 08.1102; OVG Hamburg vom 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; VG Koblenz vom 26.3.2008 Az. 5 K 1512/07.KO; VGH Mannheim vom 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG NRW vom 22.2.2008 Az. 13 B 1215/07).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2008 - 6 S 3069/07

    Untersagung von Sportwetten

    Auszug aus VG München, 31.07.2008 - M 22 K 07.1080
    Auch eines bestätigenden Verwaltungsaktes auf der Grundlage des neuen Rechts bedurfte es daher nicht (zur fortdauernden Wirksamkeit ohne weitere formale Bestätigung eines vor dem 1. Januar 2008 ergangenen Untersagungsbescheids siehe auch BayVGH vom 6.6.2008 Az. 10 CS 07.3402; VG Hamburg vom 15.4.2008 Az. 4 E 971/08; OVG Hamburg vom 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; VG Koblenz vom 26.3.2008 Az. 5 K 1512/07.KO; VGH Mannheim vom 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG NRW vom 22.2.2008 Az. 13 B 1215/07).

    Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung erweist sich auch dann als rechtmäßig, wenn als Prüfungsmaßstab die seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtsvorschriften des Glücksspielstaatsvertrags - GlüStV - (bekannt gemacht am 5.12.2007, GVBl 2007, 906) und des hierzu ergangenen Ausführungsgesetzes - AGGlüStV - vom 20.12.2007 (GVBl 2007, 922) herangezogen werden (die Rechtmäßigkeit vergleichbarer Untersagungsverfügungen bei Prüfung am Maßstab der seit 1. Januar 2008 geltenden Vorschriften bejahen z.B. BayVGH vom 2. Juni 2008 Az 10 CS 08.1008 und 10 CS 08.1102; OVG Hamburg vom 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; VG Koblenz vom 26.3.2008 Az. 5 K 1512/07.KO; VGH Mannheim vom 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG NRW vom 22.2.2008 Az. 13 B 1215/07).

  • VGH Bayern, 06.06.2008 - 10 CS 07.3402

    Sportwetten

    Auszug aus VG München, 31.07.2008 - M 22 K 07.1080
    Auch eines bestätigenden Verwaltungsaktes auf der Grundlage des neuen Rechts bedurfte es daher nicht (zur fortdauernden Wirksamkeit ohne weitere formale Bestätigung eines vor dem 1. Januar 2008 ergangenen Untersagungsbescheids siehe auch BayVGH vom 6.6.2008 Az. 10 CS 07.3402; VG Hamburg vom 15.4.2008 Az. 4 E 971/08; OVG Hamburg vom 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; VG Koblenz vom 26.3.2008 Az. 5 K 1512/07.KO; VGH Mannheim vom 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG NRW vom 22.2.2008 Az. 13 B 1215/07).

    Da es sich bei der Untersagung der Sportwettvermittlung und -veranstaltung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (so ausdrücklich VGH Mannheim vom 29.3.2007 NVwZ 2007, 724; vgl. auch BVerfG vom 22.11.2007 NVwZ 2008, 301 mit ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen; nun auch BayVGH vom 6.6.2008 Az. 10 CS 07.3402, der eine vor dem 1. Januar 2008 ergangene Untersagungsverfügung an der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage misst), ist für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.

  • BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06

    Räumliche Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus VG München, 31.07.2008 - M 22 K 07.1080
    Es liegt somit einer der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 22.11.2007 (NVwZ 2008, 301) ausdrücklich angesprochenen Fälle vor, "in denen eine nach der Erfüllung der Maßgaben des BVerfG ergangene ergänzende Verfügung eine frühere Untersagungsverfügung bestätigt und insoweit an dieser festgehalten werden kann".

    Da es sich bei der Untersagung der Sportwettvermittlung und -veranstaltung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (so ausdrücklich VGH Mannheim vom 29.3.2007 NVwZ 2007, 724; vgl. auch BVerfG vom 22.11.2007 NVwZ 2008, 301 mit ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen; nun auch BayVGH vom 6.6.2008 Az. 10 CS 07.3402, der eine vor dem 1. Januar 2008 ergangene Untersagungsverfügung an der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage misst), ist für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.

  • VG München, 31.07.2008 - M 22 K 08.1806

    Isolierte Zwangsmittelandrohung; Androhung des unmittelbaren Zwangs ohne

    Auszug aus VG München, 31.07.2008 - M 22 K 07.1080
    Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, auch die des Verfahrens M 22 K 08.1806 sowie der beigezogenen Verfahrensakten Bezug genommen, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift hierüber verwiesen.

    Die Zwangsmittelandrohung im Bescheid vom ... Juli 2004 ist nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da sie durch den Bescheid vom ... April 2006 neu gefasst wurde und diese Gegenstand des Verfahrens M 22 K 08.1806 ist.

  • BGH, 10.06.2008 - KZR 61/07
    Auszug aus VG München, 31.07.2008 - M 22 K 07.1080
    Auch das OLG Düsseldorf hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 8.8.2007 (Az. VI-U (Kart) 40/06; rechtskräftig nach Beschluss des BGH über die Nichtannahme der Revision vom 10.6.2008 Az. KZR 61/07) bestätigt, dass die von der dortigen Klägerin, einer auf ... ansässigen Veranstalterin, behauptete EG-Rechtswidrigkeit des das Staatsmonopol begründenden § 1 Abs. 1 SportwettenG NRW vom 3.5.1999 i.d.F. vom 14.12.1999 einschließlich der Folgen ihrer Unanwendbarkeit in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Nichterteilung einer beantragten Zulassung vorgebracht werden könnte, dass aber selbst aus einer unterstellten EG-Rechtswidrigkeit einer Zulassungsvorschrift nur deren Unanwendbarkeit folgt, nicht aber ein darüber hinausgehender individueller Zulassungsanspruch eines Mitbewerbers.
  • BVerfG, 27.09.2005 - 1 BvR 757/05

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung der Sportwettvermittlung -

    Auszug aus VG München, 31.07.2008 - M 22 K 07.1080
    Dies entspricht auch der - das Gericht bindenden - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 27.9.2005 Az. 1 BvR 789/05 WM 2005, 2200, und Az. 1 BvR 757/05 NVwZ 2006, 326).
  • BVerfG, 27.09.2005 - 1 BvR 789/05

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen sofortige Vollziehung

    Auszug aus VG München, 31.07.2008 - M 22 K 07.1080
    Dies entspricht auch der - das Gericht bindenden - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 27.9.2005 Az. 1 BvR 789/05 WM 2005, 2200, und Az. 1 BvR 757/05 NVwZ 2006, 326).
  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1840/05

    Verbot der gewerblichen Veranstaltung bzw Vermittlung von Sportwetten in Bayern

  • OLG Düsseldorf, 08.08.2007 - U (Kart) 40/06

    Kartellrechtliche Ansprüche eines Anbieters von Internet-Sportwetten gegen ein

  • VG Hamburg, 15.04.2008 - 4 E 971/08

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Untersagungsverfügung nach neuem

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 6 S 1972/06

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter mit

  • VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1008

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten; vorläufiger Rechtsschutz; Vereinbarkeit

  • VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1102

    Die Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten

  • EuGH, 07.02.2006 - C-388/04

    'South Western Fish Producers'' Organisation u.a.'

  • VGH Bayern, 19.04.2005 - 24 CS 04.3570
  • VG München, 24.10.2006 - M 22 S 06.3951
  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BVerfG, 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06

    Untersagung der Vermittlung nicht genehmigter Sportwetten im Nachgang der

  • VG München, 29.11.2004 - M 22 S 04.4168
  • VG München, 28.04.2008 - M 22 S 08.1151

    Untersagung der Sportwettvermittlung und -veranstaltung; Untersagung des

  • VGH Bayern, 10.08.2006 - 24 CS 06.1621
  • VGH Bayern, 06.12.2006 - 24 CS 06.2460
  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 10 AS 10.2499

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

    Die Anfechtungsklage des Antragstellers mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 18. Januar 2005 in der Form des Bescheids der Antragsgegnerin vom 20. April 2006 sowie des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 12. März 2008 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 31. Juli 2008 (Az. M 22 K 07.1080) abgewiesen.

    unter Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts München vom 22. August 2006 (Az. M 22 S 06.2336) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2006 (Az. 24 CS 06.2460) die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az. M 22 K 07.1080 und 10 BV 08.2610) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 18. Januar 2005, ergänzt durch Bescheid vom 20. April 2006 sowie Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 12. März 2008 anzuordnen.

    Mit dem nachfolgenden Bescheid vom 20. April 2006 hat die Antragsgegnerin, wie das Verwaltungsgericht im Urteil vom 31. Juli 2008 (Az. M 22 K 07.1080) zu Recht angenommen hat, die frühere Untersagungsverfügung lediglich inhaltlich bestätigt und (nach der Erfüllung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 28. März 2006 BVerfGE 115, 276) an dieser festgehalten (vgl. BVerfG vom 22.11.2007 NVwZ 2008, 301/303).

    Bereits das Verwaltungsgericht hat in seinem klageabweisenden Urteil vom 31. Juli 2008 (Az. M 22 K 07.1080) die vom Staatsmonopol unabhängige ausnahmslose und unterschiedslose Anwendbarkeit der Vorschriften über das Erlaubnisverfahren auf alle Arten der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen anhand der Begründungen des Gesetzgebers zum Glücksspielstaatsvertrag (vgl. LT-Drs. 15/8486) zutreffend herausgearbeitet.

  • VG Augsburg, 16.11.2011 - Au 5 S 11.1505

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten; Sportwettenmonopol; offene

    In dieser Gesetzesbegründung kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber mit der veranstalterunabhängigen Erlaubnispflicht für Vermittler die Sicherstellung der Einhaltung der Jugendschutzanforderungen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 a AGGlüStV), der Werbebeschränkungen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c GlüStV), der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 e GlüStV langfristig sicherstellen wollte. Diese präventive Kontrollmöglichkeit, deren Bedeutung insbesondere bei der Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Veranstalter ihre Sinnhaftigkeit vermittelt, besteht daher unabhängig von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. zum Ganzen: VG München vom 31.7.2008, Az. M 22 K 07.1080; ).

    Es würde bereits dem Sinn und Zweck des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderlaufen, wenn lediglich Vermittler von Wetten an einen in Bayern zugelassenen staatlichen Veranstalter, der bereits einer Vielzahl von suchtpräventiven Einschränkungen bei der Veranstaltung unterliegt, ein strenges Zulassungsverfahren durchlaufen müssten, während die Vermittler, die Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Veranstalter vermitteln wollten, ihre Vermittlungstätigkeit aufnehmen könnten, ohne dass die Glücksspielaufsicht eine präventive Kontrollmöglichkeit hätte (VG München vom 31.07.2008, Az. M 22 K 07.1080; ).

  • VG Augsburg, 13.07.2011 - Au 5 S 11.474

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten; Sportwettenmonopol; offene

    In dieser Gesetzesbegründung kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber mit der veranstalterunabhängigen Erlaubnispflicht für Vermittler die Sicherstellung der Einhaltung der Jugendschutzanforderungen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 a AGGlüStV), der Werbebeschränkungen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c GlüStV), der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 e GlüStV langfristig sicherstellen wollte. Diese präventive Kontrollmöglichkeit, deren Bedeutung insbesondere bei der Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Veranstalter ihre Sinnhaftigkeit vermittelt, besteht daher unabhängig von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. zum Ganzen: VG München vom 31.7.2008, Az. M 22 K 07.1080; ).

    Es würde bereits dem Sinn und Zweck des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderlaufen, wenn lediglich Vermittler von Wetten an einen in Bayern zugelassenen staatlichen Veranstalter, der bereits einer Vielzahl von suchtpräventiven Einschränkungen bei der Veranstaltung unterliegt, ein strenges Zulassungsverfahren durchlaufen müssten, während die Vermittler, die Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Veranstalter vermitteln wollten, ihre Vermittlungstätigkeit aufnehmen könnten, ohne dass die Glücksspielaufsicht eine präventive Kontrollmöglichkeit hätte (VG München vom 31.07.2008, Az. M 22 K 07.1080; ).

  • VG Augsburg, 13.07.2011 - Au 5 S 11.472

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten; Sportwettenmonopol; Veranstalter; offene

    In dieser Gesetzesbegründung kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber mit der veranstalterunabhängigen Erlaubnispflicht für Vermittler die Sicherstellung der Einhaltung der Jugendschutzanforderungen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 a AGGlüStV), der Werbebeschränkungen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c GlüStV), der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 e GlüStV langfristig sicherstellen wollte. Diese präventive Kontrollmöglichkeit, deren Bedeutung insbesondere bei der Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Veranstalter ihre Sinnhaftigkeit vermittelt, besteht daher unabhängig von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. zum Ganzen: VG München vom 31.7.2008, Az. M 22 K 07.1080; ).

    Es würde bereits dem Sinn und Zweck des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderlaufen, wenn lediglich Vermittler von Wetten an einen in Bayern zugelassenen staatlichen Veranstalter, der bereits einer Vielzahl von suchtpräventiven Einschränkungen bei der Veranstaltung unterliegt, ein strenges Zulassungsverfahren durchlaufen müssten, während die Vermittler, die Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Veranstalter vermitteln wollten, ihre Vermittlungstätigkeit aufnehmen könnten, ohne dass die Glücksspielaufsicht eine präventive Kontrollmöglichkeit hätte (VG München vom 31.07.2008, Az. M 22 K 07.1080; ).

  • VG Augsburg, 13.07.2011 - Au 5 S 11.436

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten; Erlaubnisvorbehalt; offene

    In dieser Gesetzesbegründung kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber mit der veranstalterunabhängigen Erlaubnispflicht für Vermittler die Sicherstellung der Einhaltung der Jugendschutzanforderungen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 a AGGlüStV), der Werbebeschränkungen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c GlüStV), der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 e GlüStV langfristig sicherstellen wollte. Diese präventive Kontrollmöglichkeit, deren Bedeutung insbesondere bei der Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Veranstalter ihre Sinnhaftigkeit vermittelt, besteht daher unabhängig von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. zum Ganzen: VG München vom 31.7.2008, Az. M 22 K 07.1080; ).

    Es würde bereits dem Sinn und Zweck des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderlaufen, wenn lediglich Vermittler von Wetten an einen in Bayern zugelassenen staatlichen Veranstalter, der bereits einer Vielzahl von suchtpräventiven Einschränkungen bei der Veranstaltung unterliegt, ein strenges Zulassungsverfahren durchlaufen müssten, während die Vermittler, die Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Veranstalter vermitteln wollten, ihre Vermittlungstätigkeit aufnehmen könnten, ohne dass die Glücksspielaufsicht eine präventive Kontrollmöglichkeit hätte (VG München vom 31.07.2008, Az. M 22 K 07.1080; ).

  • VG Augsburg, 28.12.2011 - Au 5 S 11.1857

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten; Sportwettenmonopol; offene

    In dieser Gesetzesbegründung kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber mit der veranstalterunabhängigen Erlaubnispflicht für Vermittler die Sicherstellung der Einhaltung der Jugendschutzanforderungen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 a AGGlüStV), der Werbebeschränkungen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c GlüStV), der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 e GlüStV langfristig sicherstellen wollte. Diese präventive Kontrollmöglichkeit, deren Bedeutung insbesondere bei der Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Veranstalter ihre Sinnhaftigkeit vermittelt, besteht daher unabhängig von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. zum Ganzen: VG München vom 31.7.2008, Az. M 22 K 07.1080; ).

    Es würde bereits dem Sinn und Zweck des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderlaufen, wenn lediglich Vermittler von Wetten an einen in Bayern zugelassenen staatlichen Veranstalter, der bereits einer Vielzahl von suchtpräventiven Einschränkungen bei der Veranstaltung unterliegt, ein strenges Zulassungsverfahren durchlaufen müssten, während die Vermittler, die Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Veranstalter vermitteln wollten, ihre Vermittlungstätigkeit aufnehmen könnten, ohne dass die Glücksspielaufsicht eine präventive Kontrollmöglichkeit hätte (VG München vom 31.07.2008, Az. M 22 K 07.1080; ).

  • VG Augsburg, 16.11.2011 - Au 5 S 11.1452

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten; Sportwettenmonopol; offene

    In dieser Gesetzesbegründung kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber mit der veranstalterunabhängigen Erlaubnispflicht für Vermittler die Sicherstellung der Einhaltung der Jugendschutzanforderungen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 a AGGlüStV), der Werbebeschränkungen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c GlüStV), der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 e GlüStV langfristig sicherstellen wollte. Diese präventive Kontrollmöglichkeit, deren Bedeutung insbesondere bei der Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Veranstalter ihre Sinnhaftigkeit vermittelt, besteht daher unabhängig von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. zum Ganzen: VG München vom 31.7.2008, Az. M 22 K 07.1080; ).

    Es würde bereits dem Sinn und Zweck des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderlaufen, wenn lediglich Vermittler von Wetten an einen in Bayern zugelassenen staatlichen Veranstalter, der bereits einer Vielzahl von suchtpräventiven Einschränkungen bei der Veranstaltung unterliegt, ein strenges Zulassungsverfahren durchlaufen müssten, während die Vermittler, die Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Veranstalter vermitteln wollten, ihre Vermittlungstätigkeit aufnehmen könnten, ohne dass die Glücksspielaufsicht eine präventive Kontrollmöglichkeit hätte (VG München vom 31.07.2008, Az. M 22 K 07.1080; ).

  • VGH Hessen, 09.08.2011 - 8 B 926/10

    Aussetzung des Verbots einer terrestrischen Sportwettenvermittlung

    Bereits das Verwaltungsgericht hat in seinem klageabweisenden Urteil vom 31. Juli 2008 (Az. M 22 K 07.1080) die vom Staatsmonopol unabhängige ausnahmslose und unterschiedslose Anwendbarkeit der Vorschriften über das Erlaubnisverfahren auf alle Arten der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen anhand der Begründungen des Gesetzgebers zum Glücksspielstaatsvertrag (vgl. LT-Drs. 15/8486) zutreffend herausgearbeitet.
  • VG Augsburg, 13.07.2011 - Au 5 S 11.706

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten; Sportwettenmonopol; offene

    In dieser Gesetzesbegründung kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber mit der veranstalterunabhängigen Erlaubnispflicht für Vermittler die Sicherstellung der Einhaltung der Jugendschutzanforderungen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 a AGGlüStV), der Werbebeschränkungen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c GlüStV), der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 e GlüStV langfristig sicherstellen wollte. Diese präventive Kontrollmöglichkeit, deren Bedeutung insbesondere bei der Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Veranstalter ihre Sinnhaftigkeit vermittelt, besteht daher unabhängig von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. zum Ganzen: VG München vom 31.7.2008, Az. M 22 K 07.1080; ).
  • VG Augsburg, 13.07.2011 - Au 5 S 11.376

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten; Sportwettenmonopol; veränderte Tatsachen

    In dieser Gesetzesbegründung kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber mit der veranstalterunabhängigen Erlaubnispflicht für Vermittler die Sicherstellung der Einhaltung der Jugendschutzanforderungen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 a AGGlüStV), der Werbebeschränkungen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c GlüStV), der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 e GlüStV langfristig sicherstellen wollte. Diese präventive Kontrollmöglichkeit, deren Bedeutung insbesondere bei der Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Veranstalter ihre Sinnhaftigkeit vermittelt, besteht daher unabhängig von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. zum Ganzen: VG München vom 31.7.2008, Az. M 22 K 07.1080; ).
  • VG Augsburg, 22.06.2011 - Au 5 S 11.292

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sportwetten

  • VG München, 18.09.2008 - M 22 K 07.3797

    Untersagung der unerlaubten Sportwettvermittlung nach dem 26. März 2006; Betrieb

  • VG München, 18.09.2008 - M 22 K 07.6002

    Untersagung der unerlaubten Sportwettvermittlung nach dem 26. März 2006; Betrieb

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