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   VG München, 31.07.2008 - M 22 K 08.1806   

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VG München, 31.07.2008 - M 22 K 08.1806 (https://dejure.org/2008,74321)
VG München, Entscheidung vom 31.07.2008 - M 22 K 08.1806 (https://dejure.org/2008,74321)
VG München, Entscheidung vom 31. Juli 2008 - M 22 K 08.1806 (https://dejure.org/2008,74321)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Isolierte Zwangsmittelandrohung; Androhung des unmittelbaren Zwangs ohne vorherige Androhung von Zwangsgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06

    Untersagung der Vermittlung nicht genehmigter Sportwetten im Nachgang der

    Auszug aus VG München, 31.07.2008 - M 22 K 08.1806
    Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Klägers auf einen weiteren ungehinderten Betrieb seiner Sportwettvermittlung an einen privaten, nicht in Bayern konzessionierten Veranstalter war auch deshalb erheblich eingeschränkt, weil dieser schon bisher auf verfassungsrechtlich ungesicherter Grundlage und trotz der im Juli 2004 ergangenen Untersagungsverfügung nur nach Maßgabe einer Duldung weiter geführt werden konnte (BVerfG vom 21.9.2006 Az. 1 BvR 2399/06).
  • VGH Bayern, 04.01.2007 - 24 CS 06.3095
    Auszug aus VG München, 31.07.2008 - M 22 K 08.1806
    Die Behörde ist daher nicht gehindert, im Einzelfall das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs auch aus verwaltungsorganisatorischen Gründen anzudrohen, wenn z.B. wegen der Vielzahl nahezu zeitgleich ergehender Untersagungen eine effektive Überwachung der Einhaltung aller Schließungsverfügungen nicht möglich ist und ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Anordnungen besteht (vgl. VG München vom 25.10.2006 Az. M 22 S 06.3401; BayVGH vom 4.1.2007 Az. 24 CS 06.3095; BayVGH vom 17.2.2004 Az. 22 CS 04.95 und 22 CS 04.210 zu den in derartigen Fällen zulässigerweise heranzuziehenden Gesichtspunkten der Eilbedürftigkeit und Überprüfbarkeit).
  • VGH Bayern, 15.06.2000 - 4 B 98.775
    Auszug aus VG München, 31.07.2008 - M 22 K 08.1806
    Zum einen ging es vorliegend jedenfalls primär um die Durchsetzung einer auf Unterlassung der weiteren Vermittlung illegaler Sportwetten zielende Verpflichtung, die - unter Zubilligung einer gewissen "Reaktionszeit" - sofort zu erfüllen war (der Kläger musste lediglich seine Betriebsstätte für den Publikumsverkehr schließen), so dass ihm für die Einstellung der ihm untersagten Tätigkeit keine Erfüllungsfrist i.S.d. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG einzuräumen war (zur Unanwendbarkeit des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG auf Unterlassungsverfügungen siehe BayVGH vom 15.6.2000 BayVBl. 2001, 752 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.02.2004 - 22 CS 04.95

    Auswirkungen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Verwaltungsprozess

    Auszug aus VG München, 31.07.2008 - M 22 K 08.1806
    Die Behörde ist daher nicht gehindert, im Einzelfall das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs auch aus verwaltungsorganisatorischen Gründen anzudrohen, wenn z.B. wegen der Vielzahl nahezu zeitgleich ergehender Untersagungen eine effektive Überwachung der Einhaltung aller Schließungsverfügungen nicht möglich ist und ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Anordnungen besteht (vgl. VG München vom 25.10.2006 Az. M 22 S 06.3401; BayVGH vom 4.1.2007 Az. 24 CS 06.3095; BayVGH vom 17.2.2004 Az. 22 CS 04.95 und 22 CS 04.210 zu den in derartigen Fällen zulässigerweise heranzuziehenden Gesichtspunkten der Eilbedürftigkeit und Überprüfbarkeit).
  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 2.66

    Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung - Berechtigung der Befürchtung einer

    Auszug aus VG München, 31.07.2008 - M 22 K 08.1806
    Zum anderen ist bei der Bemessung der gebotenen "Reaktionszeit" zu berücksichtigen, dass die zulässigerweise mit sofortiger Wirkung untersagte Tätigkeit gegen die Strafgesetze (§ 284 StGB) verstieß, von Anfang an verboten war und daher jedenfalls nachdem das BVerfG im Urteil vom 28. März 2006 die ordnungsrechtliche Unterbindung der unerlaubten Sportwettvermittlung als weiterhin zulässig beurteilt hatte, nicht mehr - auch nicht kurzfristig - hinzunehmen war (vgl. OVG NRW vom 25.1.1967, DÖV 1967, 496).
  • OVG Niedersachsen, 21.06.2011 - 11 LC 348/10

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Unions- und

    Dass solche Gegenstände oder Räume ggf. auch anderweitig und dann zu legalen Zwecken - wie hier als Spielhalle - genutzt werden können, steht der Sicherstellung bzw. Versiegelung insbesondere bei einem beharrlichen Verstoß weder grundsätzlich entgegen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 9.5.2005 - 8 ME 52/05 -, GewArch 2005, 381 f., m. w. N.) noch ist eine solche Maßnahme unverhältnismäßig ( § 69 Abs. 6 Nds. SOG ), da eine lediglich zwangsgeldbewehrte Untersagungsverfügung im Sportwettenbereich nach den gerichtsbekannten Vollzugserfahrungen in Niedersachen (vgl. Nds. LT-Drs. 16/1803, S. 3) und anderen Bundesländern (vgl. etwa VG Bremen, Beschl. v. 29.12.2009 - 5 V 1886/09 -, sowie VG München, Urt. v. 31.7.2008 - M 22 K 08.1806 -, jeweils juris) häufig wenig erfolgversprechend ist (OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 8.5.2009 - 1 S 70/08 -, juris, Rn. 36).
  • VG München, 31.07.2008 - M 22 K 07.1080

    Untersagung der Sportwettvermittlung und -veranstaltung an in Bayern nicht

    Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, auch die des Verfahrens M 22 K 08.1806 sowie der beigezogenen Verfahrensakten Bezug genommen, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift hierüber verwiesen.

    Die Zwangsmittelandrohung im Bescheid vom ... Juli 2004 ist nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da sie durch den Bescheid vom ... April 2006 neu gefasst wurde und diese Gegenstand des Verfahrens M 22 K 08.1806 ist.

  • OVG Niedersachsen, 01.06.2010 - 11 ME 568/09

    Befähigung des niedersächsischen Innenministeriums als

    Dass solche Gegenstände oder Räume ggf. auch anderweitig und dann zu legalen Zwecken genutzt werden können, steht der Sicherstellung bzw. Versiegelung insbesondere bei einem beharrlichen Verstoß weder grundsätzlich entgegen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 9.5.2005 - 8 ME 52/05 -, GewArch 2005, 381 f., m. w. N.) noch ist eine solche Maßnahme unverhältnismäßig (§ 69 Abs. 6 Nds. SOG), da eine lediglich zwangsgeldbewehrte Untersagungsverfügung im Sportwettenbereich nach den gerichtsbekannten Vollzugserfahrungen in Niedersachen (vgl. Nds- LT- Drs. 16/1803, S. 3) und anderen Bundesländern (vgl. etwa VG Bremen, Beschl. v. 29.12.2009 - 5 V 1886/09 -, sowie VG München, Urt. v. 31.7.2008 - M 22 K 08.1806 -, jeweils juris) häufig wenig erfolgversprechend ist (OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 8.5.2009 - 1 S 70/08 -, juris).
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