Rechtsprechung
VG München, 09.02.2009 - M 22 S 09.300 |
Zitiervorschläge
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Auf das Gebiet des Freistaates Bayern beschränkte Untersagung der Veranstaltung einer Hausverlosung mit vorgeschaltetem Quiz im Internet;Rechtliche Bewertung des angebotenen Gewinnspiels insgesamt ohne Differenzierung nach den einzelnen Spielphasen;Unteilbarer ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erfolgloser Eilantrag; Auf das Gebiet des Freistaates Bayern beschränkte Untersagung der Veranstaltung einer Hausverlosung mit vorgeschaltetem Quiz im Internet; Rechtliche Bewertung des angebotenen Gewinnspiels insgesamt ohne Differenzierung nach den einzelnen ...
- Glücksspiel & Recht
Hausverlosung winyourhome.de ist verbotenes Glücksspiel
- kanzlei.biz
Untersagung einer Hausverlosung im Internet
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- damm-legal.de (Ausführliche Zusammenfassung)
§§ 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 S. 2 GlüStV
Die Verlosung eines Hauses ist unerlaubtes Glücksspiel - wbs-law.de (Kurzinformation)
Hausverlosung im Internet stellt illegales Glückspiel dar
- Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzinformation)
Quizbasierte Hausverlosung im Internet - verbotenes Glücksspiel
- archive.org
, S. 26 (Leitsatz und Auszüge)
§§ 3, 4 GlüStV
Online-Hausverlosung - winyourhome.de - blogspot.com (Kurzinformation)
Haus-Gewinnspiel winyourhome.de: Kein Vollstreckungsschutz
Besprechungen u.ä. (2)
- dr-bahr.com (Kurzanmerkung)
Erstes Urteil zu Hausverlosungen im Internet - winyourhome.de ist verbotenes Glücksspiel
- 123recht.net (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Hausverlosung in Deutschland - unerlaubtes Glücksspiel gemäß § 284 StGB?
Papierfundstellen
- K&R 2009, 597
Wird zitiert von ... (6)
- VG München, 03.03.2010 - M 22 K 09.4793 Nach allem bleibt das erkennende Gericht daher auch bei Würdigung der von der Klägerseite vorgetragenen Argumente und bei Überprüfung seiner Rechtsmeinung auf der Grundlage der eine gegenteilige Meinung vertretenen Literatur und Rechtsprechung bei seiner bereits bisher vertretenen Rechtsauffassung (Beschluss vom 9.2.2009, Az. M 22 S 09.300), dass der Begriff des "Entgelts" im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV im Interesse einer einfachen Bestimmung des Anwendungsbereichs des Glücksspielstaatsvertrages und somit im Interesse der Effektivität des vom Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen präventiven Kontrollregimes nicht dahin ausgelegt werden kann, dass damit ein "Einsatz" im Sinne der von der strafrechtlichen Rechtsprechung zu § 284 StGB entwickelten Begriffsbestimmung gemeint wäre, der zudem eine gewisse - ohnehin nicht eindeutig bestimmbare Höhe aufweisen müsste.
Die Gerichte haben daher Zwangsgelder, die für den Fall eines Verstoßes gegen eine Untersagungsverfügung betreffend die unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen oder Sportwetten angedroht worden waren und deren Höhe dem streitgegenständlichen vergleichbar war, nicht beanstandet (z.B. VG München vom 9.2.2009, Az. M 22 S 09.300 zur Androhung eines Zwangsgeldes von 50.000,-- Euro; BayVGH vom 22.7.2009 Az. 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 zur Androhung eines Zwangsgeldes von 150.000,-- Euro jeweils bezüglich einer auf das Gebiet des Freistaats Bayern beschränkten Untersagung der Veranstaltung von Glücksspiel im Internet).
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2009 - 6 A 10199/09
Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag
b) Der strafrechtliche Glücksspielbegriff des § 284 StGB und die Legaldefinition des Glücksspiels in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sind deckungsgleich (so auch OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 10. Juni 2008, a.a.O.; a.A. VG München, Beschluss vom 9. Februar 2009 - M 22 S 09.300 -, juris). - VG Göttingen, 12.11.2009 - 1 B 247/09
Untersagung einer Hausverlosung im Internet; Glücksspielverbot
Bei der Hausverlosung handelt es sich also um die Veranstaltung eines unerlaubten öffentlichen Glücksspiels (s. auch VG München, Beschluss vom 09.02.2009 - M 22 S 09.300 -, juris Rn. 26 ff.; Teßmer/Küpper, "Ist die legale "Hausverlosung" möglich - Teil 1", jurisPR-StrafR 17/2009 Anm. 1 Nr. 111., juris) .
- VG Hannover, 29.08.2016 - 10 A 2815/16
Untersagung von Cent-Auktionen im Internet
Auch konnte die Klägerin die Kammer in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass aufgrund des Angebots der Klägerin in Österreich eine Korrespondenzdienstleistung erbracht wird und damit dem Grunde nach ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegen kann (…vgl. Müller-Graff in: EUV/AEUV, 2. Auflage, Art. 56, Rn 40-42; a. A. VG München, Beschluss vom 9.2.2009 - M 22 S 09.300 -, juris; offen gelassen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2014 - 27 L 1578/13 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9.5.2014 - 22 CS 14.568 -, juris). - VG Ansbach, 23.02.2010 - AN 4 S 09.01848
Untersagung von öffentlichem Glücksspiel im Internet; Glücksspielbegriff des § 3 …
Nach diesem Wortlaut ist es im Rahmen des § 3 GlüStV ohne Relevanz, ob das zu entrichtende Entgelt als "Einsatz" für das Spiel oder als Kostendeckungsbeitrag für die Organisation der Veranstaltung verwendet wird (…so auch Dietlein, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 3 GlüStV, RdNr. 5 [m.w.N.]; VG München, Beschluss vom 9.2.2009, Az. M 22 S 09.300, Juris). - VG Augsburg, 21.09.2010 - Au 5 S 10.1338
Eilantrag; Antragsänderung; Hundehaltung; Fälligstellen eines Zwangsgeldes
Insoweit ist auch § 91 Abs. 1 VwGO auch auf Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz anwendbar (vgl. VG München vom 9.2.2009 Az.: M 22 S 09.300).
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