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   VG München, 31.07.2015 - M 23 E 15.1616   

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VG München, 31.07.2015 - M 23 E 15.1616 (https://dejure.org/2015,45587)
VG München, Entscheidung vom 31.07.2015 - M 23 E 15.1616 (https://dejure.org/2015,45587)
VG München, Entscheidung vom 31. Juli 2015 - M 23 E 15.1616 (https://dejure.org/2015,45587)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 04.10.1989 - 1 BvL 32/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Übertragung von Taxikonzessionen

    Auszug aus VG München, 31.07.2015 - M 23 E 15.1616
    Schon weil auch der übertragungswillige Unternehmer, vorliegend der Antragsteller, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 4.10.1989 - 1 BvL 6/83 - juris) ein rechtlich relevantes Interesse hat, ist auch er Antragsteller, der deshalb die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PBefG erfüllen muss.
  • VG Köln, 18.10.2013 - 18 K 1260/13

    Taxiunternehmen; Konzession; Übertragung; verdienter Altkonzessionär;

    Auszug aus VG München, 31.07.2015 - M 23 E 15.1616
    Denn vor dem Hintergrund von Bewerbern einer Warteliste, die nach dem Prioritätsprinzip eine originäre Konzessionserteilung begehren, an der vorbei eine Konzessionsübertragung erfolgen würde, sind die unter Art. 14 Abs. 1 GG fallenden Interessen eines eine Übertragung beantragenden Altkonzessionärs und die von Art. 12 Abs. 1 GG erfassten Interessen von Bewerbern an einer originär erteilten Konzession gegeneinander abzuwägen, wie es auch in § 13 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 PBefG anklingt (VG Köln, U. v. 18.10.2013 - 18 K 1260/13 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 03.05.2012 - 13 ME 9/12

    Teleologische Reduktion des Verbots der Erteilung vorläufiger

    Auszug aus VG München, 31.07.2015 - M 23 E 15.1616
    Allerdings werden die Anforderungen an die Erfolgsaussichten sowie die Art der im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO zu erteilenden Genehmigung uneinheitlich gesehen (vgl. Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage, § 15 Rn. 7; Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage, § 15 Rn. 50; OVG Hamburg, B.v. 16.5.2012 - 3 Bs 5/12 - juris Rn. 14; Niedersächsisches OVG, B.v. 3.5.2012 - 13 ME 9/12 - juris Rn. 6 f).
  • OVG Hamburg, 16.05.2012 - 3 Bs 5/12

    Vorläufige Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit einer Taxe;

    Auszug aus VG München, 31.07.2015 - M 23 E 15.1616
    Allerdings werden die Anforderungen an die Erfolgsaussichten sowie die Art der im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO zu erteilenden Genehmigung uneinheitlich gesehen (vgl. Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage, § 15 Rn. 7; Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage, § 15 Rn. 50; OVG Hamburg, B.v. 16.5.2012 - 3 Bs 5/12 - juris Rn. 14; Niedersächsisches OVG, B.v. 3.5.2012 - 13 ME 9/12 - juris Rn. 6 f).
  • OVG Niedersachsen, 16.11.1995 - 7 L 1713/95

    Personenbeförderung; Genehmigungsübertragung; Genehmigung; Fristablauf

    Auszug aus VG München, 31.07.2015 - M 23 E 15.1616
    Dies folgt aus dem Charakter der Übertragungsgenehmigung als einer echten Zusatzgenehmigung, deren Wirkung darin besteht, dass alle öffentlichrechtlichen Rechte und Pflichten aus der Hauptgenehmigung auf den Erwerber übergehen; die Zusatzgenehmigung teilt insoweit auch das rechtliche Schicksal der Hauptgenehmigung (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 16.11.1995 - 7 L 1713/95 - juris; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand Dezember 2014, zu § 2 PBefG, Rn. 10).
  • VG Braunschweig, 17.10.2022 - 6 B 196/22

    Bargeld; Eigenkapitalbescheinigung; Fahrzeugwert; Forderungen;

    Gewichtige Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Antragstellers ergeben sich insbesondere auch daraus, dass er insgesamt viermal gemäß Eintragungsanordnungen vom 4. Juni 2019, 21. Januar 2022 und 6. Mai 2020 wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO in verschiedenen Vollstreckungsangelegenheit in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden ist (vgl. zur Berücksichtigung von Eintragungen im Vollstreckungsportal und beim Insolvenzgericht VG München, B. v. 31.7.2015 - M 23 E 15.1616 -, juris Rn. 71), aus denen nach Aktenlage bei Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen im Januar 2021 noch Forderungen in Höhe von 9.539,30 EUR offen gewesen sind (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft Braunschweig v. 12.1.2021 - -, Bl. 100 der beigezogenen Ermittlungsakte der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Braunschweig zum Az. ).
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