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VG München, 10.09.2009 - M 23 K 09.2395 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VG Augsburg, 12.05.2016 - Au 3 K 15.1218
Fahrtenbuchauflage nach unzulässigem Rechtsüberholen außerhalb geschlossener …
Ebenfalls hat eine etwaige vom Fahrer des klägerischen Fahrzeugs durch Zeigen des sog. Stinkefingers begangene Beleidigung nach § 185 StGB bei der Anordnung der Fahrtenbuchauflage außer Betracht zu bleiben, denn ihr fehlt der spezifische Verkehrsbezug; mit der Beleidigung als solcher wird nicht gegen Verkehrsvorschriften zuwider gehandelt (vgl. VG München, U. v. 10.9.2009 - M 23 K 09.2395 - juris Rn. 19). - VG Mainz, 15.07.2015 - 3 K 757/14
Fahrtenbuch auch nach Verkehrsverstoß durch Beifahrer zulässig
Dies stellt - jedenfalls in objektiver Hinsicht - eine Nötigung im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB dar, mithin eine Straftat, die im konkreten Fall auch einen spezifischen Verkehrsbezug hat und nicht nur anlässlich des Verkehrsgeschehens begangen wurde (vgl. hierzu VG Düsseldorf…, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 14 L 958/14 -, juris Rn. 33; VG München, Urteil vom 10. September 2009 - M 23 K 09.2395 -, juris Rn. 17) und neben Geld- oder Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der Tathandlung mit 5 Punkten im Verkehrszentralregister bewehrt war (Nr. 3.2 der Anlage 13 FeV in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung). - VG Düsseldorf, 05.06.2014 - 14 L 958/14
Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur unverzüglichen Vorlage eines Fahrtenbuches
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2005 - 8 A 1893/05 -, Rn. 3 ff., juris; VG München, Urteil vom 10.09.2009 - M 23 K 09.2395 -, Rn. 17, juris; Dauer , in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 31a StVZO, Rn. 3, 8. - VG Schleswig, 16.12.2016 - 3 A 153/16
Keine Fahrtenbuchauflage nach Beleidigung
Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften liegt nicht vor, wenn das Schutzgut des Straftatbestandes keinen Verkehrsbezug hat und der Straftatbestand nur anlässlich eines Verkehrsgeschehens verwirklicht wurde (vgl. VG München, Urt. vom 10.09.2009, M 23 K 09.2395 in iuris).