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   VG München, 18.10.2010 - M 25 K 09.50399   

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VG München, 18.10.2010 - M 25 K 09.50399 (https://dejure.org/2010,69296)
VG München, Entscheidung vom 18.10.2010 - M 25 K 09.50399 (https://dejure.org/2010,69296)
VG München, Entscheidung vom 18. Oktober 2010 - M 25 K 09.50399 (https://dejure.org/2010,69296)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Frist zum Widerruf einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Einhaltung der Frist nicht nur im öffentlichen Interesse; Zubilligung eines "angemessenen Prüfungszeitraums" zuzüglich zur Dreijahresfrist; Widerruf im Ermessenswege; Herkunftsland: Togo

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Frankfurt/Main, 27.01.2010 - 6 K 2348/09

    Frist zum Widerruf einer Asylberechtigung; Sinn und Zweck der gesetzlichen

    Auszug aus VG München, 18.10.2010 - M 25 K 09.50399
    Auch das Bundesverwaltungsgericht weist in seinem Urteil vom 25. November 2008 (10 C 53/07, [Juris] RdNr. 16) darauf hin, dass die Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen durch das Bundesamt nach der jetzigen Rechtslage aufenthaltsrechtliche Folgen hat, während es sich nach der bis zum Jahresende 2004 geltenden Regelung lediglich um eine interne Überprüfungspflicht des Bundesamtes gehandelt hatte, für die im Falle des Absehens vom Widerruf keine Mitteilung des Überprüfungsergebnisses an die Ausländerbehörde vorgeschrieben war und die auch keine Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Position des Ausländers zur Folge hatte (so auch VG Frankfurt v. 27.1.2010, 6 K 2348/09.F.A, [Juris] RdNr. 16).

    Dies muss deshalb für die Beurteilung der Einhaltung der Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG, welche für die sog. Altfälle eine Konkretisierung der Frist des § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG darstellt, entsprechend gelten (so auch VG Frankfurt v. 27.1.2010, a.a.O., RdNr. 17).

    Aus dem Nichteinhalten der Prüfungsfrist kann aber nur folgen, dass die nicht fristgerechte Entscheidung des Bundesamtes einer negativen Entscheidung, dass die frühere Entscheidung nicht widerrufen werden soll, gleichzustellen ist (so auch VG Frankfurt v. 27.1.2010, a.a.O., RdNr. 19).

  • VG Hamburg, 27.07.2010 - 10 A 456/09

    Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Iran; Negativentscheidung;

    Auszug aus VG München, 18.10.2010 - M 25 K 09.50399
    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG ausgeführt, dass dem Bundesamt ein Zeitraum von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung "zuzüglich eines angemessenen Prüfungszeitraums" eröffnet ist (BVerwG v. 12.6.2007, a.a.O., RdNr. 15; zur Angemessenheit dieses Prüfungszeitraums auch BayVGH v. 28.6.2010, 11 ZB 10.30204 [juris] RdNr. 13 ff., wonach weder in dieser Entscheidung des BVerwG noch in der o. gen. des VG Frankfurt vom 27.1.2010 der abstrakte Rechtssatz einer sechsmonatigen Frist aufgestellt worden sei; Gegen eine grundsätzliche Zubilligung eines (zusätzlichen) Prüfungszeitraums vgl. VG Hamburg v. 27.7.2010, 10 A 456/09 [juris] RdNr. 18 ff.).
  • VGH Bayern, 28.06.2010 - 11 ZB 10.30204

    Widerruf einer vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig gewordenen Zuerkennung von

    Auszug aus VG München, 18.10.2010 - M 25 K 09.50399
    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG ausgeführt, dass dem Bundesamt ein Zeitraum von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung "zuzüglich eines angemessenen Prüfungszeitraums" eröffnet ist (BVerwG v. 12.6.2007, a.a.O., RdNr. 15; zur Angemessenheit dieses Prüfungszeitraums auch BayVGH v. 28.6.2010, 11 ZB 10.30204 [juris] RdNr. 13 ff., wonach weder in dieser Entscheidung des BVerwG noch in der o. gen. des VG Frankfurt vom 27.1.2010 der abstrakte Rechtssatz einer sechsmonatigen Frist aufgestellt worden sei; Gegen eine grundsätzliche Zubilligung eines (zusätzlichen) Prüfungszeitraums vgl. VG Hamburg v. 27.7.2010, 10 A 456/09 [juris] RdNr. 18 ff.).
  • VG Trier, 24.02.2012 - 5 K 656/11

    Widerruf der Asylberechtigung; Unanfechtbarkeit der Entscheidung über Asylantrag

    Angesichts dieses Regelungszusammenhangs ist die Kammer der Auffassung, dass die Fristen in § 73 Abs. 2a und Abs. 7 AsylVfG auch dem Schutz des Ausländers dienen (so auch VG Darmstadt, Urteil vom 4. Juli 2011 - 3 K 398/10.DA.A, juris; VG Freiburg Urteil vom 12. Mai 2011 - A 3 K 364/10; VG München, Urteil vom 18. Oktober 2010 - M 25 K 09.50399 - VG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 K 2348/09.F.A -, alle veröffentlich in juris).
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