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   VG München, 02.11.2010 - M 5 K 09.4130   

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VG München, 02.11.2010 - M 5 K 09.4130 (https://dejure.org/2010,69123)
VG München, Entscheidung vom 02.11.2010 - M 5 K 09.4130 (https://dejure.org/2010,69123)
VG München, Entscheidung vom 02. November 2010 - M 5 K 09.4130 (https://dejure.org/2010,69123)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Schadensersatz; Zurückstellung von Beförderung; gesundheitliche Eignung; Polizeivollzugsdienst; Meniskusschaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG München, 20.09.2006 - M 5 K 06.1028
    Auszug aus VG München, 02.11.2010 - M 5 K 09.4130
    Er hat lediglich einen Anspruch darauf, dass über seine Beförderung oder die Zurückstellung seiner Beförderung ohne Rechtsfehler entschieden wird und nicht grundlos oder aufgrund sachwidriger Erwägungen zu seinem Nachteil von praktizierten, die Verwaltung selbst ermessensbindenden Richtlinien wie den hier anzuwendenden Beförderungsrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für die Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes der bayerischen Polizei (I C 3 - 0406/118 vom 16.9.1993, Stand 1.4.2009 / RBefPol), abgewichen wird (vgl. BVerwG v. 10.11.1993, DVBl 1994, 118; VG München v. 20.9.2006, M 5 K 06.1028).

    Entgegen der Auffassung der Klagepartei hat der Beklagte vorliegend die Vorschrift des Nr. 2.3.1 Abs. 4 (und nicht Abs. 1) RBefPol im Rahmen der Zurückstellungsentscheidung zu Recht angewendet, da diese Bestimmung aufgrund ihres Wortlautes und ihrer systematischen Stellung eine spezielle Regelung für die Entscheidung über die Beförderung länger erkrankter Beamten darstellt (VG München v. 20.9.2006, M 5 K 06.1028).

    Sinn und Zweck der Regelung in Nr. 2.3.1 Abs. 4 RBefPol ist es gerade, Zweifeln hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung nachgehen zu können und sich unter Hinzuziehung des ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei ein fachlich kompetentes Urteil einzuholen (VG München v. 20.9.2006, M 5 K 06.1028).

  • BVerwG, 10.11.1993 - 2 ER 301.93

    Beamtenrecht - Beförderung - Beförderungsauswahl - Planstellen -

    Auszug aus VG München, 02.11.2010 - M 5 K 09.4130
    Der Beamte hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung (vgl. BVerwG v. 30.8.1962, BVerwGE 15, 3, st. Rspr.; BVerwG v. 10.11.1993, DVBl 1994, 118; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Erl. 12 zu § 9 BeamtStG).

    Er hat lediglich einen Anspruch darauf, dass über seine Beförderung oder die Zurückstellung seiner Beförderung ohne Rechtsfehler entschieden wird und nicht grundlos oder aufgrund sachwidriger Erwägungen zu seinem Nachteil von praktizierten, die Verwaltung selbst ermessensbindenden Richtlinien wie den hier anzuwendenden Beförderungsrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für die Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes der bayerischen Polizei (I C 3 - 0406/118 vom 16.9.1993, Stand 1.4.2009 / RBefPol), abgewichen wird (vgl. BVerwG v. 10.11.1993, DVBl 1994, 118; VG München v. 20.9.2006, M 5 K 06.1028).

  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

    Auszug aus VG München, 02.11.2010 - M 5 K 09.4130
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer sich anschließt, kann ein bereits ernannter Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) folgenden Anspruch des Beamten auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Beförderung schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BVerwG v. 25.2.2010, 2 C 22/09; v. 17.8.2005, BVerwGE 124, 99).
  • BVerfG, 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07

    Verletzung von Art 33 Abs 2 iVm Art 3 Abs 3 S 2 GG durch Ausschluss einer

    Auszug aus VG München, 02.11.2010 - M 5 K 09.4130
    Die von den Klägerbevollmächtigten herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 10.12.2008, ZBR 2009, 125) kann vorliegend zu keiner veränderten Einschätzung der Rechtslage führen, da dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag und sie zudem zu einer Bestimmung des Landesbeamtengesetzes des Freistaates Sachsen erging, die das bayerische Beamtenrecht nicht kennt.
  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 16.60

    Anspruch auf Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14

    Auszug aus VG München, 02.11.2010 - M 5 K 09.4130
    Der Beamte hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung (vgl. BVerwG v. 30.8.1962, BVerwGE 15, 3, st. Rspr.; BVerwG v. 10.11.1993, DVBl 1994, 118; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Erl. 12 zu § 9 BeamtStG).
  • BVerwG, 28.07.1970 - II B 7.70

    Begriff des Beamtenrechts - Klärungsbedürftigkeit der Frage nach der

    Auszug aus VG München, 02.11.2010 - M 5 K 09.4130
    Denn auch in diesen Fällen hat der Beamte keinen Anspruch auf Beförderung in ein Amt, für das er gesundheitlich nicht geeignet ist, und ein Schadensersatzanspruch des Beamten ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn der Dienstherr selbst den Eignungsmangel in objektiv pflichtwidriger Weise und verschuldet verursacht hat (vgl. BVerwG v. 28.7.1970, II B 7.70; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 61), wofür im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich sind.
  • VGH Bayern, 17.12.2013 - 3 CE 13.2171

    Beamtenrecht; Polizeihauptmeister (BesGr. A 9 + AZ); Zurückstellung der

    Vorliegend hat der Antragsgegner im Rahmen der Zurückstellungsentscheidung zu Recht auf Abs. 4 und nicht auf Abs. 1 der Nr. 2.3.1 BefRPolVS abgestellt (vgl. die Ausführungen im Schriftsatz vom 11. März 2013), da diese Bestimmung aufgrund ihres Wortlauts und ihrer systematischen Stellung eine spezielle, gegenüber Nr. 2.3.1 Abs. 1 BefRPolVS vorrangige Regelung für die Entscheidung über die Beförderung länger erkrankter Beamten darstellt, wonach bei einer längeren Erkrankung über die Frage der Beförderung nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und damit ohne Einschränkungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist (vgl. VG München U.v. 20.9.2006 - M 5 K 06.1028 - juris Rn. 18; U.v. 2.11.2010 - M 5 K 09.4130 - juris Rn. 22).

    Eine längere Erkrankung im vorgenannten Sinn liegt vor bei einer einzigen, länger dauernden ununterbrochenen Fehlzeit oder auch bei mehreren kurzen, in der Summe jedoch ebenfalls längeren Fehlzeiten (vgl. VG München U.v. 2.11.2010 a.a.O. Rn. 23).

    Es ist daher nicht zu beanstanden, bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung des Beamten die Beförderung zunächst zurückzustellen, um den Gesundheitszustand und damit auch die zu treffende Prognose im Rahmen der Ermessensentscheidung über die künftige Fähigkeit, die Dienstpflichten weiterhin erfüllen zu können, richtig einschätzen zu können (vgl. VG München U.v. 2.11.2010 a.a.O. Rn. 24).

  • VG Würzburg, 08.12.2020 - W 1 K 20.522

    Zurückstellung von der Beförderung

    Der Beamte hat somit grundsätzlich lediglich einen Anspruch darauf, dass über seine Beförderung oder die Zurückstellung seiner Beförderung sachbezogen und ohne Rechtsfehler entschieden wird und nicht grundlos oder aufgrund sachwidriger Erwägungen zu seinem Nachteil von praktizierten, die Verwaltung selbst ermessensbindenden Richtlinien abgewichen wird (BayVGH, B.v. 17.12.2013 - 3 CE 13.2171 -, Rn. 23, juris VG München, U.v. 2.11.2010 - M 5 K 09.4130 - juris; VG München, Gb. v. 24.9.2014 - M 5 K 13.500 -, Rn. 16, juris).

    Eine längere Erkrankung im vorgenannten Sinn liegt dabei vor bei einer einzigen, länger dauernden ununterbrochenen Fehlzeit oder auch bei mehreren kurzen, in der Summe jedoch ebenfalls längeren Fehlzeiten (BayVGH, B.v. 17.12.2013 - 3 CE 13.2171 -, Rn. 28, juris; vgl. VG München, U.v. 2.11.2010, a.a.O. Rn. 23).

    Es ist daher nicht zu beanstanden, bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung des Beamten die Beförderung zunächst zurückzustellen, um den Gesundheitszustand und damit auch die zu treffende Prognose im Rahmen der Ermessensentscheidung über die künftige Fähigkeit, die Dienstpflichten weiterhin erfüllen zu können, richtig einschätzen zu können (vgl. VG München U.v. 2.11.2010 a.a.O. Rn. 24).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2014 - 1 B 745/14

    Ausschluss vom beamtenrechtlichen Auswahlverfahren bei Zweifeln an der

    Zum Ausscheiden aus einem Auswahlverfahren wegen Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung siehe OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2013 - 6 B 1196/12 -, juris, Rn. 4, 6 f. = NRWE, vom 24. März 2011 - 6 B 187/11 -, juris, Rn. 6 ff., vom 13. November 2007 - 6 B 1565/07 -, juris, Rn. 8 ff. = NRWE, und vom 8. Dezember 1998 - 6 B 2211/98 -, juris, Rn. 3 = NRWE; Bay. VGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 3 CE 13.2171 -, juris, Rn. 25, 30, und vom 9. November 2005 - 3 CE 05.2648 -, juris, Rn. 21; Sächs. OVG, Beschluss vom 15. März 2010 - 2 B 516/09 -, juris, Rn. 13; VG Regensburg, Urteil vom 31. Oktober 2012 - RO 1 K 11.776 -, juris, Rn. 40; VG München, Urteil vom 2. November 2010 - M 5 K 09.4130 -, juris, Rn. 24 f.; VG Köln, Beschluss vom 3. September 2008 - 19 L 1129/08 -, juris, Rn. 17 = NRWE; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 1 L 913/06 -, juris, Rn. 21 = NRWE; VG Gießen, Beschluss vom 30. Juni 2003- 5 G 1501/03 -, juris, Rn. 20.
  • VG München, 24.09.2014 - M 5 K 13.500

    Polizeihauptmeister (BesGr A 9 + AZ); Zurückstellung der Beförderung; Zweifel an

    Er hat lediglich einen Anspruch darauf, dass über seine Beförderung oder die Zurückstellung seiner Beförderung ohne Rechtsfehler entschieden wird und nicht grundlos oder aufgrund sachwidriger Erwägungen zu seinem Nachteil von praktizierten, die Verwaltung selbst ermessensbindenden Richtlinien, wie den hier anzuwendenden Beförderungsrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz - BefRPolVS - vom 21. Dezember 2010 (IC 3 - 0406 - 394) abgewichen wird (VG München, U.v. 2.11.2010 - M 5 K 09.4130 - juris).
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