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   VG München, 25.05.2010 - M 6b E 10.32   

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VG München, 25.05.2010 - M 6b E 10.32 (https://dejure.org/2010,70877)
VG München, Entscheidung vom 25.05.2010 - M 6b E 10.32 (https://dejure.org/2010,70877)
VG München, Entscheidung vom 25. Mai 2010 - M 6b E 10.32 (https://dejure.org/2010,70877)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts im ausländischen Führerschein; kein Recht, von ausländischer Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen; Löschung von Eintragungen im Verkehrszentralregister; Tilgungsreife von Eintragungen im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VG München, 25.05.2010 - M 6b E 10.32
    2.1 Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C 329/06, C 343/06, C 334/06 bis C 336/06) kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der sog. "Aufnahmemitgliedstaat") ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (Abl 237 vom 24.8.1991, S. 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde.

    Für den Wohnsitzverstoß ergibt sich diese Sichtweise ohne Weiteres aus dem Wortlaut der Nr. 2 des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ("... zum Zeitpunkt der Erteilung..."), für eine Maßnahme nach Nr. 3 der Vorschrift kann, auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nichts anderes gelten (vgl. EuGH vom 26. Juni 2008, Az. C-329/06 und C-343/06 bzw. Az. C-334/06 bis C-336/06; weiterführend: BayVGH vom 25.3.2010, Az.: 11 CS 09.2887; BayVGH vom 2.3.2010, Az.: 11 CE 09.2916).

    72 bzw. 69 der Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) erörtert wurde und ist damit gemeinschaftsrechtlich unbedenklich.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2009 - 10 B 11145/08

    Keine Inlandsberechtigung einer EU-Fahrerlaubnis bei Verletzung des

    Auszug aus VG München, 25.05.2010 - M 6b E 10.32
    Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 EWG kann damit nicht nur durch einen Einzelakt der Behörde Gebrauch gemacht werden, sondern auch durch den Erlass einer Rechtsnorm wie § 28 FeV n.F. (vgl. zu allem: OVG RhPf v. 23.1.2009 10 B 11145/08; VGH BW v. 2.2.2009 10 S 3323/08; BayVGH v.26.2.2009 11 C 09.296).

    Das Gericht sieht schließlich auch keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz oder das Rückwirkungsverbot bei der Anwendung von § 28 FeV bei der hier vorliegenden Konstellation, denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Rechtsvorschrift ihren genauen, möglicherweise auch erweiterten Anwendungsbereich erst durch Auslegung bzw. Rechtsprechung findet (vgl. VG München v. 16.2.2009, M 6b E 08.6032, BVerwG v. 11.12.2008, 3 C 26/07, OVG Rheinland-Pfalz v. 23.1.2009, 10 B 11145/08).

  • VGH Bayern, 11.08.2008 - 11 CS 08.832

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Auszug aus VG München, 25.05.2010 - M 6b E 10.32
    Vorliegend wurde schon kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die im Verfahren nach § 123 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung ergibt, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV i.V.m. den entsprechenden Aussagen in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2008), weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der tschechischen Republik hatte, sich diese Tatsache unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst ergibt (vgl. BayVGH v. 7.8.2008, 11 ZB 07.1259, v. 11.8.2008, 11 CS 08.832, v. 15.1.2009, 11 CE 08.3222) und weil der Umstand, dass dem Antragsteller 1992 die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, ihm jedenfalls im Zeitpunkt des Erwerbs seiner tschechischen Fahrerlaubnis noch entgegengehalten werden konnte.

    Deshalb entfaltet eine solche ausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen: Ihr Inhaber verwirklicht von dem Augenblick an, in dem er von seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland erstmals Gebrauch macht, zumindest objektiv den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (BayVGH vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832 - RdNr. 21).

  • VGH Bayern, 15.01.2009 - 11 CE 08.3222

    Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im ausländischen Führerschein, der nach

    Auszug aus VG München, 25.05.2010 - M 6b E 10.32
    Vorliegend wurde schon kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die im Verfahren nach § 123 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung ergibt, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV i.V.m. den entsprechenden Aussagen in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2008), weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der tschechischen Republik hatte, sich diese Tatsache unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst ergibt (vgl. BayVGH v. 7.8.2008, 11 ZB 07.1259, v. 11.8.2008, 11 CS 08.832, v. 15.1.2009, 11 CE 08.3222) und weil der Umstand, dass dem Antragsteller 1992 die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, ihm jedenfalls im Zeitpunkt des Erwerbs seiner tschechischen Fahrerlaubnis noch entgegengehalten werden konnte.

    Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, sich nach deutschem Recht einer Überprüfung seiner Fahreignung zu unterziehen, um wieder eine Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland zu erlangen (BayVGH v. 15.1.2009, 11 CE 08.3222).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 3 C 14.01

    Zeitpunkt, maßgeblicher - in Revisionsverfahren auf Erteilung der Fahrerlaubnis;

    Auszug aus VG München, 25.05.2010 - M 6b E 10.32
    Hiernach konnten Eintragungen im Verkehrszentralregister trotz Tilgungsreife in einem Verfahren - ohne zeitliche Begrenzung - berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte - so genannte ewige Verwertung - (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 3 C 14.01 - Buchholz 442.10 § 65 StVG Nr. 1, S. 4; Götz/Tolzmann, BZRG, 4. Aufl. 2000, § 52 Rn. 16.).

    In der neu eingeführten Übergangsregelung für nach altem Recht im Verkehrszentralregister eingetragene Entscheidungen hat der Gesetzgeber die Fortgeltung der alten - häufig fünfjährigen - Tilgungsfristen bestimmt, jedoch übersehen, dass nach der alten Rechtslage eine Verwertung über die Tilgungsreife hinaus nach § 52 Abs. 2 BZRG a.F. möglich war und somit die vom Übergangsrecht erfassten Antragsteller unbeabsichtigt privilegiert wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 3 C 14.01 - Buchholz 442.10 § 65 StVG Nr. 1).

  • OVG Saarland, 24.05.2004 - 1 R 25/03

    Tilgungsfrist bei vor 1999-01-01 eingetragener Verurteilung, die ihrerseits mit

    Auszug aus VG München, 25.05.2010 - M 6b E 10.32
    Was einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", ergibt sich aber aus § 29 StVG n.F. einschließlich der Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist in § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG (OVG Saarland, Urteil vom 24. Mai 2004 - 1 R 25/03 - DAR 2004, 546 f., Kalus in: Drogen und Straßenverkehr, § 2 Rn. 59 und 60)." (siehe hierzu auch VG München vom 22.4.2009, Az.: M 6b E 09.1149).
  • VG München, 16.02.2009 - M 6b E 08.6032

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen

    Auszug aus VG München, 25.05.2010 - M 6b E 10.32
    Das Gericht sieht schließlich auch keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz oder das Rückwirkungsverbot bei der Anwendung von § 28 FeV bei der hier vorliegenden Konstellation, denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Rechtsvorschrift ihren genauen, möglicherweise auch erweiterten Anwendungsbereich erst durch Auslegung bzw. Rechtsprechung findet (vgl. VG München v. 16.2.2009, M 6b E 08.6032, BVerwG v. 11.12.2008, 3 C 26/07, OVG Rheinland-Pfalz v. 23.1.2009, 10 B 11145/08).
  • VG München, 22.04.2009 - M 6b E 09.1149

    Tschechische Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG München, 25.05.2010 - M 6b E 10.32
    Was einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", ergibt sich aber aus § 29 StVG n.F. einschließlich der Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist in § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG (OVG Saarland, Urteil vom 24. Mai 2004 - 1 R 25/03 - DAR 2004, 546 f., Kalus in: Drogen und Straßenverkehr, § 2 Rn. 59 und 60)." (siehe hierzu auch VG München vom 22.4.2009, Az.: M 6b E 09.1149).
  • VGH Bayern, 09.11.2009 - 11 CE 09.1614

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes in

    Auszug aus VG München, 25.05.2010 - M 6b E 10.32
    Das erkennende Gericht vermag in dieser Frage ebenso wenig wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (statt vieler: BayVGH vom 9.11.2009, Az.: 11 CE 09.1614) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsstandpunkte der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (z.B. OVG Münster vom 12.1.2009 DAR 2009, 159) zum Fragenkreis "Gültigkeit ausländischer EU-Fahrerlaubnisse in Deutschland" nicht beizutreten.
  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus VG München, 25.05.2010 - M 6b E 10.32
    Das Gericht sieht schließlich auch keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz oder das Rückwirkungsverbot bei der Anwendung von § 28 FeV bei der hier vorliegenden Konstellation, denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Rechtsvorschrift ihren genauen, möglicherweise auch erweiterten Anwendungsbereich erst durch Auslegung bzw. Rechtsprechung findet (vgl. VG München v. 16.2.2009, M 6b E 08.6032, BVerwG v. 11.12.2008, 3 C 26/07, OVG Rheinland-Pfalz v. 23.1.2009, 10 B 11145/08).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2009 - 16 B 1610/08

    Beim EU-Führerscheintourismus hilft auch ein Scheinwohnsitz im Ausstellerstaat

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 21.04

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogendelikt;

  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2009 - 10 S 3323/08

    Ausländische Fahrerlaubnis; Verzicht auf Fahrerlaubnis und Entzug derselben

  • VGH Bayern, 26.02.2009 - 11 C 09.296

    Prozesskostenhilfe; Offenheit der Erfolgsaussichten; Berücksichtigung einer im

  • VGH Bayern, 02.03.2010 - 11 CE 09.2916

    Tschechische Fahrerlaubnis; eingetragener deutscher Wohnsitz, fehlende

  • VGH Bayern, 16.03.2010 - 11 BV 09.2752

    Vorlagefrage an den EuGH zur europarechtskonformen Auslegung des § 28 FeV

  • VGH Bayern, 25.03.2010 - 11 CS 09.2887

    Teilweise unbeachtliches Beschwerdevorbringen; keine Unanwendbarkeit des § 28

  • VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259

    Eintragung eines deutschen Wohnortes im ausländischen EU-Führerschein

  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2011 - 10 S 2640/10

    Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis wegen bereits vor ihrer Erteilung bestehender

    Die auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die angefochtene Feststellungsverfügung abhebenden Einwände, mit denen der Antragsteller sich gegen die vom Verwaltungsgericht insoweit herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München (Beschluss vom 25.05.2010 - M 6b E 10.32 -, Juris) wendet, erweisen sich als nicht stichhaltig.
  • VG Ansbach, 21.10.2010 - AN 10 S 10.01649

    Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis nach dem 19. Januar 2009

    Eine weitere Erörterung der Frage, ob für die Frage der Verwertbarkeit der Eintragung auf den Zeitpunkt des Erwerbs des tschechischen Führerscheins - also vorliegend auf den 8. September 2009 - abzustellen ist (vgl. VG München vom 25.05.2010, M 6b E 10.32), bedurfte es mithin nicht.
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