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   VG München, 19.03.2013 - M 6b E 13.512   

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https://dejure.org/2013,7832
VG München, 19.03.2013 - M 6b E 13.512 (https://dejure.org/2013,7832)
VG München, Entscheidung vom 19.03.2013 - M 6b E 13.512 (https://dejure.org/2013,7832)
VG München, Entscheidung vom 19. März 2013 - M 6b E 13.512 (https://dejure.org/2013,7832)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; einstweilige Anordnung; kein Anordnungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 02.04.2003 - 11 CS 02.2514
    Auszug aus VG München, 19.03.2013 - M 6b E 13.512
    § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV sieht wortgleich zu § 48 Abs. 4 Nr. 2, zweiter Halbsatz FeV als besondere charakterliche Eignungsvoraussetzung für Inhaber der Fahrerlaubnisklassen D oder D 1 vor, dass diese die Gewähr dafür bieten müssen, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden (zur dogmatischen Einordnung von § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV als Eignungsvoraussetzung vgl. BayVGH v. 2.4.2003 - 11 CS 02.2514).
  • VG Aachen, 27.03.2012 - 2 K 2341/10

    Persönliche Zuverlässigkeit als Voraussetzung der Erteilung einer Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG München, 19.03.2013 - M 6b E 13.512
    Zwar handelt es sich bei den vom Antragsteller begangenen Straftaten um typische Verfehlungen von Arbeitgebern/Unternehmern (so zumindest VG Aachen, Urt. v. 27.3.2012 - 2 K 2341/10, wobei im dortigen Fall dem Betroffenen nur die Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt vorgeworfen worden ist).
  • VGH Bayern, 30.09.2014 - 11 ZB 14.856

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Feststellungsinteresse; beabsichtigter

    Der Kläger erhob Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht München und beantragte gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. März 2013 (M 6b E 13.512) ablehnte.
  • VG München, 24.06.2015 - M 6a E 15.1144

    Vorläufige Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D einschließlich

    2.1 Da die dem Antragsteller zuletzt bis ... Januar 2015 befristet erteilte Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D abgelaufen ist, kann sie ihm nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV, der insoweit wortgleich zu § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV ist, nur neu erteilt werden, wenn er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (vgl. zur Einordnung von § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV als Eignungsvoraussetzung VG München B.v. 19.3.2013, Az.: M 6b E 13.512 unter Hinweis auf BayVGH B.v. 2.4.2003, Az.: 11 CS 02.2514 - juris).
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