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   VG München, 16.07.2014 - M 6b K 13.5573   

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VG München, 16.07.2014 - M 6b K 13.5573 (https://dejure.org/2014,32977)
VG München, Entscheidung vom 16.07.2014 - M 6b K 13.5573 (https://dejure.org/2014,32977)
VG München, Entscheidung vom 16. Juli 2014 - M 6b K 13.5573 (https://dejure.org/2014,32977)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Auszug aus VG München, 16.07.2014 - M 6b K 13.5573
    Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgericht offen (siehe z.B. BVerfG U. v. 25.03.2014, 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11, DVBl 2014, 649-655; BVerfG U. v.11.09.2007, 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06, DVBl 2007, 1292-1294).

    Sie stehen in enger Wechselwirkung mit der rahmensetzenden Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine duale Rundfunkordnung und den Aufgaben, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Ordnung zukommen (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ; 114, 371 ; 119, 181 ; 121, 30 ).

    Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ; 119, 181 ).

    Auch wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und den damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung hat das Bundesverfassungsgericht Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt als geboten angesehen (BVerfGE 119, 181 m.w.N.).

    Auf dieser Basis kann und soll er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 119, 181 ).

    Zugleich können so im Nebeneinander von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk verschiedene Entscheidungsrationalitäten aufeinander einwirken (vgl. BVerfGE 114, 371 ; 119, 181 ).

    Entsprechend dieser Bedeutung beschränkt sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, sondern erfasst die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 119, 181 ) und dabei an das gesamte Publikum gerichtet ist (vgl. BVerfGE 83, 238 ).

    Dabei muss sein Programmangebot für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Formen offenbleiben und darf auch technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 83, 238 ; 119, 181 ).".

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG München, 16.07.2014 - M 6b K 13.5573
    Die Anforderungen an die institutionelle Ausgestaltung der Rundfunkanstalten sind von Verfassungswegen an dem Ziel der Vielfaltsicherung auszurichten (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 121, 30 ).

    Sie stehen in enger Wechselwirkung mit der rahmensetzenden Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine duale Rundfunkordnung und den Aufgaben, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Ordnung zukommen (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ; 114, 371 ; 119, 181 ; 121, 30 ).

    Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ; 119, 181 ).

    Entsprechend dieser Bedeutung beschränkt sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, sondern erfasst die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 119, 181 ) und dabei an das gesamte Publikum gerichtet ist (vgl. BVerfGE 83, 238 ).

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG München, 16.07.2014 - M 6b K 13.5573
    Sie stehen in enger Wechselwirkung mit der rahmensetzenden Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine duale Rundfunkordnung und den Aufgaben, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Ordnung zukommen (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ; 114, 371 ; 119, 181 ; 121, 30 ).

    Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ; 119, 181 ).

    Entsprechend dieser Bedeutung beschränkt sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, sondern erfasst die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 119, 181 ) und dabei an das gesamte Publikum gerichtet ist (vgl. BVerfGE 83, 238 ).

    Dabei muss sein Programmangebot für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Formen offenbleiben und darf auch technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 83, 238 ; 119, 181 ).".

  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Auszug aus VG München, 16.07.2014 - M 6b K 13.5573
    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 (BayVerfGH U.v. 15.5.2014, Az.: ... und ..., DVBl 2014, 848-854; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de) auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1).

    (1) Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a.a.O.) festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt.

    Darüber hinaus hat es der Bayerische Verfassungsgerichtshof zwar als Ungleichbehandlung erkannt, gleichwohl aber für hinnehmbar erklärt, wenn Obdachlose oder Bewohner von Pflegeheimen nicht zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden (BayVerfGH v. 15.5.2014, a.a.O., Rn. 113 f.).

    oder in Zukunft das Programmangebot gar nicht oder nur teilweise nutzen wollen, da der abzugeltende Vorteil in der Verfügbarkeit des gesamten Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sehen ist (BayVerfGH v. 15.5.2014, a.a.O. Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG München, 16.07.2014 - M 6b K 13.5573
    Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ; 119, 181 ).

    Dabei muss sein Programmangebot für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Formen offenbleiben und darf auch technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 83, 238 ; 119, 181 ).".

    Wesensmerkmal der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich eine Übertragungstechnik, bei der ein Empfang der Sendungen für alle sichergestellt ist (vgl. BVerfG v. 24.3.1987 = BVerfGE 74, 297/326; BVerfG v. 6.10.1992 = BVerfGE 87, 181/199).

  • VerfGH Bayern, 15.12.2005 - 8-VII-04
    Auszug aus VG München, 16.07.2014 - M 6b K 13.5573
    Hiervon abgesehen wäre ein solches "Pay-per-view-System" nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrag zu vereinbaren, dessen Erfüllung eine Übertragungstechnik voraussetzt, die alle (potentiellen) Rundfunkteilnehmer erreicht (BVerfG B.v.6.10.1992, NJW 1992, 3285; BayVerfGH, E.v. 15.12.2005, BayVBl 2006, 400-402).

    Eine nur zugangsbeschränkte Verbreitung von Rundfunk über das Internet würde die Universalität dieses Auftrags beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., juris Rn. 28; BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2005, a.a.O., juris Rn. 87; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 31; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 22).

    Diese noch zur Rundfunkgebühr angestellten Überlegungen sind entsprechend auf den Rundfunkbeitrag übertragbar und lediglich noch um jene Überlegungen zu ergänzen, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2005 (BayVBl 2006, 400-402) zu einem Registrierungsmodell angestellt hatte:.

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98

    Landesmediengesetz Bayern

    Auszug aus VG München, 16.07.2014 - M 6b K 13.5573
    Sie stehen in enger Wechselwirkung mit der rahmensetzenden Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine duale Rundfunkordnung und den Aufgaben, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Ordnung zukommen (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ; 114, 371 ; 119, 181 ; 121, 30 ).

    Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ; 119, 181 ).

    Zugleich können so im Nebeneinander von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk verschiedene Entscheidungsrationalitäten aufeinander einwirken (vgl. BVerfGE 114, 371 ; 119, 181 ).

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG München, 16.07.2014 - M 6b K 13.5573
    Hiervon abgesehen wäre ein solches "Pay-per-view-System" nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrag zu vereinbaren, dessen Erfüllung eine Übertragungstechnik voraussetzt, die alle (potentiellen) Rundfunkteilnehmer erreicht (BVerfG B.v.6.10.1992, NJW 1992, 3285; BayVerfGH, E.v. 15.12.2005, BayVBl 2006, 400-402).

    Wesensmerkmal der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich eine Übertragungstechnik, bei der ein Empfang der Sendungen für alle sichergestellt ist (vgl. BVerfG v. 24.3.1987 = BVerfGE 74, 297/326; BVerfG v. 6.10.1992 = BVerfGE 87, 181/199).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG München, 16.07.2014 - M 6b K 13.5573
    Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ; 119, 181 ).

    Auf dieser Basis kann und soll er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 119, 181 ).

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03

    Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen

    Auszug aus VG München, 16.07.2014 - M 6b K 13.5573
    Die Anforderungen an die institutionelle Ausgestaltung der Rundfunkanstalten sind von Verfassungswegen an dem Ziel der Vielfaltsicherung auszurichten (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 121, 30 ).

    Sie stehen in enger Wechselwirkung mit der rahmensetzenden Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine duale Rundfunkordnung und den Aufgaben, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Ordnung zukommen (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ; 114, 371 ; 119, 181 ; 121, 30 ).

  • VG Regensburg, 24.03.2009 - RO 3 K 08.01829

    Rundfunkgebührenpflicht; internetfähiger PC; Zweitgerätefreiheit

  • BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11

    ZDF-StV verstößt gegen Gebot der Staatsferne

  • VGH Bayern, 19.05.2009 - 7 B 08.2922

    Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig

  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 12.09

    Rundfunkgebührenstaatsvertrag; revisibles Recht; internetfähiger PC;

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 - VGH B 35/12

    Neuregelung der Rundfunkfinanzierung verfassungsgemäß

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

  • BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 13.97

    Fernsehgebühren einschließlich "Aufsichtsgroschen" rechtmäßig

  • BVerfG, 22.08.2012 - 1 BvR 199/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - 8 A 2690/08

    Internet-PC unterliegt der Rundfunkgebühr

  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 21.09

    Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC

  • VGH Bayern, 03.12.2013 - 7 ZB 13.1817

    Zur Rundfunkbeitragspflicht behinderter und pflegebedürftiger Menschen

  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 17.09

    Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC

  • VG München, 13.08.2014 - M 6b K 13.3958

    Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014

    Daher hat die erkennende Kammer jeweils in einer Besetzung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO mittlerweile bereits in mehreren Verfahren zu verschiedenen Fallkonstellationen in eben diesem Sinne entschieden (z.B. Urt. v. 2.7.2014 - M 6b K 14.1827, Urt. v. 2.7.2014 - M 6b K 14.2361 und M 6b K 14.2362, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.3581, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.3903, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.5573, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.5628, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.5917).
  • VG München, 13.08.2014 - M 6b K 13.3845

    Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014

    Daher hat die erkennende Kammer jeweils in einer Besetzung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO mittlerweile bereits in mehreren Verfahren zu verschiedenen Fallkonstellationen in eben diesem Sinne entschieden (z. B. Urt. v. 2.7.2014 - M 6b K 14.1827, Urt. v. 2.7.2014 - M 6b K 14.2361 und M 6b K 14.2362, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.3581, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.3903, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.5573, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.5628, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.5917).
  • VG München, 07.05.2015 - M 6a S 15.584

    Rundfunkbeitrag für eine Wohnung

    Das erkennende Gericht hat inzwischen in einer Vielzahl von Fällen entschieden, dass gegen den seit 1. Januar 2013 bestehenden Rundfunkbeitrag keine rechtlichen, insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (z.B. U.v. 16.7.2014, Az. M 6b K 13.3581; U.v. 18.7.2014, Az. M 6b K 13.5573; U.v. 2.7.2014, Az. M 6b K 14.1827; U.v. 19.9.2014, Az. M 6a K 14.1156; U.v. 19.9.2014, Az. M 6a K 14.206).
  • VG München, 11.01.2017 - M 6 K 16.2447

    Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen

    Die Rechtmäßigkeit von Festsetzungsbescheiden sei von der Rechtsprechung bundesweit bestätigt worden, beispielhaft u. a. vom Verwaltungsgericht München (U. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.5573), vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (U. v. 19.6.2015 - 7 BV 14.1707) und vom Bundesverwaltungsgericht (U. v. 18.3.2016 - 6 C 6.15 u. a.).
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