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   VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5543   

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VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5543 (https://dejure.org/2005,5620)
VG München, Entscheidung vom 13.01.2005 - M 6b S 04.5543 (https://dejure.org/2005,5620)
VG München, Entscheidung vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 (https://dejure.org/2005,5620)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • blutalkohol PDF, S. 512

    Erteilungsentscheidung gemäß § 28 Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV und Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis

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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5543
    Vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sei er im Termin vor dem Amtsgericht A am 7. Juni 2004 unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (NJW 2004, 1725 ff.) freigesprochen worden.

    § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (Az.: C-476/01, abgedruckt z.B. DAR 2004, 333 ff. m. Anm. Geiger) mit dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine unvereinbar.

    Nach der auf Vorlagefrage eines deutschen Strafgerichts ergangenen Entscheidung des EuGH kann die Nichtanerkennung des niederländischen Führerscheins des Antragstellers nicht auf die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gestützt werden, weil diese Norm wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine unanwendbar ist (s. im Einzelnen EuGH, DAR 2004, 333 [336 f.]; auch: VGH Baden-Württemberg v. 21.6.2004 , DAR 2004, 606 f.; VG München v. 10.5.2004, Az: M 6b S 04.867; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03 ).

    cc) Andererseits kann auch der Regelungskomplex gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V. mit Abs. 5 FeV wegen entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts unanwendbar sein (vgl. EuGH v. 29.4.2004, DAR 2004, 333 [339 f.]; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az. 11 K 4476/03 ).

    Geht man im vorliegenden Fall entgegen den Erwägungen oben sub 1. von der Unanwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV wegen entgegenstehenden Gemeinschaftsrechts aus, dann bedeutet jedenfalls ein Vorgehen über §§ 46 Abs. 3, 11 ff. FeV gegen den Antragsteller, um die Voraussetzungen für eine Entscheidung mit den Wirkungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 StVG (s.u.) zu überprüfen, keinen Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von den Mitgliedstaaten ausgestellter Führerscheine gem. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG: Trotz des grundsätzlichen Anerkennungsgebots des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG muss es für jeden Mitgliedstaat bei der von der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG abgedeckten Möglichkeit verbleiben, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen (EuGH v. 29.4.2004, DAR 2004, 333 [339]).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2004 - 10 S 308/04

    Anerkennung des von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins

    Auszug aus VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5543
    Nach dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die trotz ihres formalen Richtliniencharakters die Voraussetzungen der sog. unmittelbaren Wirkung erfüllt ( VGH Mannheim v. 21.6.2004, Az.: 10 S 308/04 , unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH), sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen.

    Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des EU- bzw. EWR-Führerscheins, weil die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnissen allein aufgrund der Innehabung der EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 21.6.2004 , DAR 2004, 606 [607]; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03 ).

    Nach der auf Vorlagefrage eines deutschen Strafgerichts ergangenen Entscheidung des EuGH kann die Nichtanerkennung des niederländischen Führerscheins des Antragstellers nicht auf die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gestützt werden, weil diese Norm wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine unanwendbar ist (s. im Einzelnen EuGH, DAR 2004, 333 [336 f.]; auch: VGH Baden-Württemberg v. 21.6.2004 , DAR 2004, 606 f.; VG München v. 10.5.2004, Az: M 6b S 04.867; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2004 - 10 S 1346/04

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Klage vor dem

    Auszug aus VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5543
    Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen im Rechtsweg geltend gemachten Rechtsbehelf fehlt u.a. dann, wenn der Rechtsschutz Suchende mit einer Klage oder mit einem Antrag keine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen kann, der eingelegte Rechtsbehelf also m.a.W. nutzlos ist (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, vor § 40, Rn. 11, 16 ff., m.w.N.; s. auch VGH Baden-Württemberg v. 12.10.2004, Az.: 10 S 1346/04 ).

    Einen anderen Weg geht eine neuere Entscheidung des VGH Baden-Württemberg v. 12.10.2004, Az.: 10 S 1346/04 .

    Hiernach hat die Bundesrepublik Deutschland von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG gerade durch die Regelungen in § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Gebrauch gemacht (VGH Mannheim v. 12.10.2004, Az. 10 S 1346/04).

  • VG München, 10.05.2004 - M 6b S 04.867
    Auszug aus VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5543
    Nach der auf Vorlagefrage eines deutschen Strafgerichts ergangenen Entscheidung des EuGH kann die Nichtanerkennung des niederländischen Führerscheins des Antragstellers nicht auf die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gestützt werden, weil diese Norm wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine unanwendbar ist (s. im Einzelnen EuGH, DAR 2004, 333 [336 f.]; auch: VGH Baden-Württemberg v. 21.6.2004 , DAR 2004, 606 f.; VG München v. 10.5.2004, Az: M 6b S 04.867; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03 ).

    Im Falle einer ausländischen Fahrerlaubnis hat dies - wie vom Antragsgegner im Bescheid vom 27. Oktober 2004 auch ausdrücklich ausgesprochen wurde - unter Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips kraft Gesetzes gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 StVG die Wirkung einer Aberkennung der inländischen Fahrberechtigung und führt damit nur zum Erlöschen des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (vgl. auch VG München v. 10.5.2004, Az: M 6b S 04.867; Kalus, VD 2004, 147 [151]; Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [323 f.]).

  • VG Karlsruhe, 18.08.2004 - 11 K 4476/03

    Geltung von Bundesbürgern erteilten EU-Führerscheinen im Inland, wenn zur

    Auszug aus VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5543
    cc) Andererseits kann auch der Regelungskomplex gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V. mit Abs. 5 FeV wegen entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts unanwendbar sein (vgl. EuGH v. 29.4.2004, DAR 2004, 333 [339 f.]; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az. 11 K 4476/03 ).

    Nach dem Wortlaut der EuGH-Entscheidung scheint nunmehr § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV generell nicht anwendbar zu sein auf jede Konstellation, in der ein Betroffener nach innerstaatlichem Entzug im EU-Ausland eine EU-Fahrerlaubnis wiedererworben hat, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - eine in der Entzugsentscheidung nach innerstaatlichem Recht angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war, bevor der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (so i.E. Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [328]; wohl auch VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az.: 11 K 4476/03 ).

  • BGH, 09.03.2004 - VI ZR 439/02

    Begriff des Betriebsweges

    Auszug aus VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5543
    Nach Geiger (DAR 2004, 342 f. sowie DAR 2004, 690 [691]) ist die EuGH-Entscheidung vom 29. April 2004 demgegenüber nicht dahingehend zu verstehen, dass generell und unbeschränkt eine nach Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis ohne Rücksicht auf nationale materielle Wiedererteilungsanforderungen im Inland als gültig anzusehen ist.
  • VG München, 04.05.2005 - M 6a K 04.1

    Vorlagebeschluss an den EuGH zur Vereinbarung der MPU-Anforderung mit der

    Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des EU- bzw. EWR-Führerscheins, weil deren Inhaber hiermit ohne Weiteres zum Führen von Kraftfahrzeugen in jedem Mitgliedstaat der EU berechtigt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 21.6.2004, DAR 2004, 606/607; VG Karlsruhe vom 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03; VG München vom 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543 sowie vom 12.4.2005, Az.: M 6b S 05.999).

    In diesem Falle wäre § 30 FeV nicht von vornherein unanwendbar und der Kläger könnte als Inhaber einer ---Fahrerlaubnis gegen Aushändigung seines --- Führerscheins (§ 30 Abs. 3 FeV) die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis verlangen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 FeV vorlägen, insbesondere wenn von der Eignung des Klägers gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1 FeV auszugehen wäre (wobei maßgeblich Letzteres auch von der Beantwortung von Vorlagefrage 2. abhängt, s.u.) Allerdings sind hinsichtlich der innerstaatlichen Auswirkungen der Rechtsprechung des EuGH auf die Anwendung des § 28 FeV in Literatur und Rechtsprechung auch hiervon abweichende, differenzierende Folgerungen gezogen worden (vgl. hierzu auch VG München vom 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543 sowie vom 12.4.2005, Az.: M 6b S 05.999):.

    kraft Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dergestalt, dass eine Überprüfung der Fahreignung nach innerstaatlichen Regeln abgeschnitten wäre, gibt es nach Ansicht der Kammer nicht (siehe auch VG München vom 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543 sowie vom 12.4.2005, Az.: M 6b S 05.999).

  • VG München, 12.04.2005 - M 6b S 05.999

    Soweit im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen die Richtlinie

    Dem Antragsteller würde es dann keinerlei Vorteil bringen, wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs insofern wiederherstellte (s. bereits hierzu sowie im Folgenden VG München v. 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543).

    Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des EU- bzw. EWR-Führerscheins, weil deren Inhaber hiermit ohne Weiteres zum Führen von Kraftfahrzeugen in jedem Mitgliedstaat der EU berechtigt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 21.6.2004, DAR 2004, 606 [607]; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03; VG München v. 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543).

    § 80 Abs. 5 VwGO jedenfalls unbegründet (zur Möglichkeit, das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses offen zu lassen, wenn der Rechtsbehelf i.E. unbegründet ist: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Vorb § 40, Rn. 10, m.w.N.; insofern auch VG München v. 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543).

    Im Falle einer ausländischen Fahrerlaubnis hat dies - wie vom Antragsgegner im Bescheid vom 10. März 2005 auch ausdrücklich ausgesprochen wurde - unter Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips kraft Gesetzes gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 StVG die Wirkung einer Aberkennung der inländischen Fahrberechtigung und führt damit nur zum Erlöschen des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (vgl. auch VG München v. 10.5.2004, Az: M 6b S 04.867 sowie v. 13.1.2005, Az.: M 6b S 04.5543; Kalus, VD 2004, 147 [151]; Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [323 f.]).

  • VG Neustadt, 11.03.2005 - 4 L 389/05

    EU-Führerscheine gelten nicht in jedem Fall in Deutschland

    Deren erfolgreiche Anfechtung könne deshalb die Rechtsstellung des Betreffenden nicht verbessern, weshalb auch für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe (so die 3. Kammer des angerufenen Gerichts in ihrem Beschluss vom 3. März 2005 - 3 L 253/05.NW - ; hierzu neigend auch VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 - ; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 - ).

    Die Richtlinie ist also nicht auf vollständige Harmonisierung hinsichtlich des Führerscheinerteilung und -entziehung ausgerichtet, sondern enthält zum Teil nur weit gefasste Mindestanforderungen, die einer strikteren Ausformung im Recht des einzelnen Mitgliedsstaates jedenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen (VG Neustadt, Beschluss vom 4. März 2005 - 3 L 253/05.NW - ; VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 - ; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 324).

  • VG Stuttgart, 19.01.2006 - 10 K 3261/05

    Berücksichtigung eines EU-Führerscheins im Verfahren des vorläufigen

    Sofern auf den Antragsteller die unter anderem auf die Unterbindung eines "Führerscheintourismus" ausgerichteten Regelungen des § 28 Abs. 4 FeV anzuwenden sind, könnte es dem Antragsteller zwar schon von Gesetzes wegen an einer Berechtigung fehlen, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, da eine behördliche Erteilungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV über das Recht zum Gebrauch der tschechischen Fahrerlaubnis nicht vorliegt (so VGH Baden-Württemberg, a.a.O. für den Sonderfall einer Verpflichtungsklage hinsichtlich des zukünftigen Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis; offen gelassen von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 - VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.01.2005 - 4 K 2198/04 -, zitiert nach juris; VG München, Beschluss vom 13.01.2005 - M 6b S 04.5543 -, zitiert nach juris; s. auch VG München, Vorlagebeschluss vom 04.05.2005 - M 6a K 04.1 -, zitiert nach juris).

    29 Ob allerdings das Urteil des Europäischen Gerichtshofs diese Folgerung auch für den hier gegebenen Sachverhalt trägt, bei dem es nicht im eigentlichen Sinne um die vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Frage geht, ob die von einem Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat von vornherein "ungültig" ist, sondern darum, unter welchen Voraussetzungen diese von dem für den Betroffenen aufgrund von dessen ständigem Wohnsitz zuständigen Mitgliedstaat, der sie als "gültig" ansieht, entzogen werden darf bzw. muss, ist in der Rechtsprechung umstritten und kann im vorliegenden Eilverfahren nicht hinreichend geklärt werden (vgl. einerseits OVG Koblenz, Beschluss vom 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG - VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2005 - 11 K 1167/05 - VG Neustadt, Beschluss vom 04.07.2005 - 3 L 1031/05.NW - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.11.2004 - Ss 16/04 (42/04); andererseits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2004 - 10 S 1346/04 - und Beschlüsse vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 - sowie vom 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.07.2005 - 4 K 755/05; VG München, Beschluss vom 13.01.2005 - M 6b S 04.5543 - VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.01.2005 - 4 K 2198/04 - AG Kassel, Urteil vom 19.07.2005, NZV 2005, 601; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 - OVG Münster, Beschluss vom 04.11.2005 - 16 B 736/05 - differenzierend BayVGH, Beschluss vom 06.10.2005 - 11 CS 05.1505 - s. auch VG München, Vorlagebeschluss vom 04.05.2005 - M 6a K 04.1 -).

  • VG Neustadt, 04.03.2005 - 3 L 253/05

    EU-Fahrerlaubnis; zur Berechtigung gem FeV § 28

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen im Rechtsweg geltend gemachten Rechtsbehelf fehlt unter anderem dann, wenn der Rechtsschutz Suchende mit einer Klage oder mit einem Antrag keine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen kann, der eingelegte Rechtsbehelf also m.a.W. nutzlos ist (vgl. VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 -).

    Die Richtlinie ist also nicht auf vollständige Harmonisierung hinsichtlich des Führerscheinerteilung und -entziehung ausgerichtet, sondern enthält zum Teil nur Mindestanforderungen, die einer strikteren Ausformung im Recht des einzelnen Mitgliedsstaates jedenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen (vgl. VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 -).

  • VG Meiningen, 25.04.2006 - 2 E 154/06

    Entziehung der Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Alkohol; Entziehung;

    Es käme dann auch nicht eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht (VG Meiningen, B.v. 13.10.2005, Az.: 2 E 651/05 Me; anders noch VG Meiningen, B. v. 08.09.2005, Az.: 2 E 531/05 Me; VG München, B. v. 13.01.2005, Az.: M 6b S 04.5543, Juris).

    Gerade unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Behörde eines Mitgliedstaates nicht automatisch über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung informiert werde, würde dem vorrangigen Aspekt der Verkehrssicherheit, dem auch die Richtlinie 91/439/EWG zu dienen bestimmt sei, nicht ausreichend Rechnung getragen werden, wenn verlangt würde, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen sei und dem aufnehmenden Mitgliedstaat entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Prüfung untersagt werde, ob die ursprünglich für die Entziehung bzw. Versagung maßgeblichen Gründe noch fortbestehen (VGH Mannheim, U. v. 12.10.2004, Az.: 10 S 1346/04, Juris; VG Neustadt, B. v. 11.03.2005, Az.: 4 L 389/05.NW, Juris; dem wohl auch zuneigend VG München, B. v. 13.01.2005, Az.: M 6b S 04.5543, Juris; offen lassend VG Aachen, B. v. 24.06.2005, Az.: 3 L 270/05, Juris; VG Sigmaringen, 05.01 2005, Az.: 4 K 2198/04, Juris).

  • VG Düsseldorf, 01.12.2005 - 6 L 2130/05
    vgl. dazu: Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Beschluss vom 26. August 2004 - 3 Ss 103/04 -, DAR 2004, 714; OLG Köln, Beschluss vom 4. November 2004 - Ss 182/04 -, NZV 2005, 110; Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6 b S 04.5543 -, NVZ 2005, 439; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. August 2004 - 11 K 4476/03 -, NJW 2005, 460; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 - Otte, NZV 2004, Seite 321 ff.; Ludovisy, DAR 2005, Seite 7 ff.

    So im Ergebnis auch VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6 b S 04.5543 -, NVZ 2005, 439 (Der EuGH hat in seiner Entscheidung zwar § 28 Abs. 5 FeV erwähnt, jedoch nicht abschließend zu dieser Norm Stellung genommen.); VG Gießen, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 6 G 1453/05 -, JURIS; VG Aachen, Beschluss vom 24. Juni 2005 - 3 L 270/05 -, JURIS.

  • VG Gießen, 17.10.2005 - 6 G 2144/05

    Führen eines Fahrzeugs innerhalb Deutschlands unter Verwendung einer

    Der Anwendung der Vorschriften des § 3 StVG i. V. m. §§ 46, 13 FeV auf EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnisse stehen auch die oben angesprochenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht grundsätzlich entgegen, denn die nachträgliche Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, setzt gerade voraus, dass diese zunächst anerkannt wurde (so auch VG München, Beschluss vom 13.01.2005, - M 6 b S 04.5543 - JURIS).

    Der Anwendung von § 46 Abs. 3 FeV steht auch nicht entgegen, dass sich die Bedenken gegen die Eignung der Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeuges aus Tatsachen ergeben, die vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis liegen (so im Ergebnis auch Hess. VGH, Beschluss vom 16.08.2005, - 2 TG 1904/05 - und VG Wiesbaden, Beschluss vom 24.06.2005, - 7 G 617/05 -, dem VG München folgend, Beschluss vom 13.01.2005, - M 6 b S 04.5543 - JURIS).

  • VG Münster, 21.03.2005 - 10 L 148/05

    Abwägung der beiderseitigen Interessen im Falle einstweiligen Rechtsschutzes

    Es spricht bereits einiges für die offensichtliche Rechtmäßigkeit dieser Verfügung, der das Gericht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO folgt, die mit guten Gründen auf §§ 3 StVG, 46 FeV gestützt worden ist, in Übereinstimmung etwa mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 -) steht und deren Argumentation durch den weitegehend rechtspolitisch begründeten, in Anwürfen gegen die Verkehrsministerien bestehenden und - soweit § 28 Abs. 4 FeV als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unvereinbar angesehen wird - den im konkret vorliegenden Fall in Rede stehenden Führerscheinentzug wegen Eignungsmängeln nicht treffenden Vortrag des Antragstellers nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird.

    Es spricht bereits einiges für die offensichtliche Rechtmäßigkeit dieser Verfügung, der das Gericht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO folgt, die mit guten Gründen auf §§ 3 StVG, 46 FeV gestützt worden ist, in Übereinstimmung etwa mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 -) steht und deren Argumentation durch den weitegehend rechtspolitisch begründeten, in Anwürfen gegen die Verkehrsministerien bestehenden und - soweit § 28 Abs. 4 FeV als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unvereinbar angesehen wird - den im konkret vorliegenden Fall in Rede stehenden Führerscheinentzug wegen Eignungsmängeln nicht treffenden Vortrag des Antragstellers nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird.

  • VG Berlin, 15.11.2005 - 20 A 186.05
    Denn diesen Weg hat die Behörde nicht gewählt (anders offenbar VGH Mannheim, Beschluss vom 19. September 2005 - 10 S 1194/05 , zitiert nach juris; Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 , VRS 108, 141, 146 ff.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 4 K 708/05 ; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 L 499/05.NW , beide zitiert nach juris; VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543, NJW 2005, 1818 ).

    Eine Bindung an die Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat kraft Gemeinschaftsrechts bzw. kraft Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dergestalt, dass eine Überprüfung der Fahreignung nach innerstaatlichen Regeln abgeschnitten wäre, gäbe es danach nicht (so VG München, Beschluss vom 4. Mai 2005, M 6a K 04.1 , Abdruck S. 23 f.; Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 , zitiert nach juris - insoweit nicht abgedruckt in NJW 2005, 1818 ; VG Berlin, 4. und 11. Kammer a.a.O.).

  • VG Gießen, 10.10.2005 - 6 G 1453/05

    Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zur Nutzung einer EU-Fahrerlaubnis

  • VG Neustadt, 21.04.2005 - 3 L 499/05

    Kein Gebrauchmachen einer europäischen Fahrerlaubnis im Inland nach deren

  • VG Frankfurt/Main, 07.09.2005 - 6 G 2273/05

    Zur Anerkennung einer von einem Mitgliedstaat neu ausgestellten Fahrerlaubnis

  • OLG Düsseldorf, 26.03.2008 - 18 U 150/07

    Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung wegen Nichtgebrauchenlassens eines

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2008 - 18 U 150/07
  • VG Hamburg, 31.07.2006 - 5 E 864/06
  • VG Stuttgart, 28.07.2006 - 10 K 1408/06

    Missbräuchliche Ausnutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis, dem diese in

  • VG Arnsberg, 18.04.2005 - 6 L 62/05

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Entziehung einer in der Tschechischen Republik

  • VG Sigmaringen, 09.09.2005 - 7 K 985/05

    Erlöschen des Rechts zum Führen von KFZ im Inland; tschechische Fahrerlaubnis;

  • VG Stuttgart, 09.05.2005 - 10 K 1173/05

    Schlussfolgerung auf fehlende Fahreignung trotz tschechischer Fahrerlaubnis.

  • VG Düsseldorf, 02.05.2005 - 6 L 637/05

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Entziehung einer gültigen EU-Fahrerlaubnis

  • VG Augsburg, 14.04.2005 - Au 3 S 05.238
  • VG Frankfurt/Main, 25.04.2006 - 6 G 1061/05
  • VG Dresden, 23.09.2005 - 14 K 1134/05
  • VG Halle, 05.07.2005 - 1 B 57/05
  • VG Augsburg, 07.06.2005 - Au 3 S 05.431
  • VG Leipzig, 14.12.2005 - 1 K 1101/05

    EU-Fahrerlaubnis - Anordnung einer MPU

  • VG Stuttgart, 16.09.2005 - 10 K 2001/05
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