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   VG München, 27.03.2012 - M 1 K 11.5898   

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VG München, 27.03.2012 - M 1 K 11.5898 (https://dejure.org/2012,23659)
VG München, Entscheidung vom 27.03.2012 - M 1 K 11.5898 (https://dejure.org/2012,23659)
VG München, Entscheidung vom 27. März 2012 - M 1 K 11.5898 (https://dejure.org/2012,23659)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Masthähnchenstall mit 39.900 Tierplätzen; angrenzendes FFH-Gebiet; fehlerhafte FFH-Vorprüfung; Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung; Belastung von Lebensraumarten durch Stickstoffdeposition; Ökosystemare Critical Loads

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 29.09.2011 - 7 C 21.09

    Umweltschutzvereinigung; Umweltverbandsklage; Einwendungen; Substantiierung;

    Auszug aus VG München, 27.03.2012 - M 1 K 11.5898
    Entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG ist hierbei nicht erforderlich, dass Art. 6 Abs. 3 FFH-RL Rechte Einzelner begründet, denn die Beschränkung der Rügebefugnis anerkannter Umweltschutzvereinigungen auf drittschützende Umweltvorschriften in § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verstößt gegen Art. 10a UVP-RL (BVerwG v. 29.9.2011, 7 C 21.09 juris Ls. 1 und RdNr. 27 zu § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, im Anschluss an EuGH v. 12.5.2011, a.a.O. RdNr. 59).

    Bis zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes können deshalb anerkannte Umweltschutzvereinigungen Verstöße gegen solche Vorschriften unmittelbar auf der Grundlage des Art. 10a dieser Richtlinie rügen (BVerwG v. 29.9.2011, a.a.O.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn und soweit erhebliche Beeinträchtigungen "nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können", wenn also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen bleiben (BVerwG v. 17.1.2007, a.a.O. RdNr. 60; v. 29.9.2011, a.a.O. RdNr. 40).

    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung stellen hierbei öCL naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen und andere Schutzgüter (hier vor allem: LRT nach Anlage I zur FFH-Richtlinie) dar, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lässt (BVerwG v. 12.3.2008, 9 A 3.06 BVerwGE 130, 299 ff. RdNr. 108; v. 14.4.2010, 9 A 5.08 BVerwGE 136, 291 ff. RdNr. 87; v. 29.9.2011, a.a.O., RdNr. 41).

    Vergleicht man die im Formblatt enthaltenen Aussagen der KP-Ingenieure zur Stickstoffdeposition mit den Feststellungen der HF-Ingenieure auf den Seiten 51 bis 55 des immissionsschutztechnischen Gutachtens vom 14. April 2011, so sind sprachliche und inhaltliche Übereinstimmungen nicht zu übersehen, obwohl die Feststellungen der HF-Ingenieure im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Prüfung unter Heranziehung der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung Luft (TA Luft) erfolgten (vgl. etwa S. 52 des Gutachtens: "Irrelevanzwert nach TA Luft von 3 µg/m³", S. 54: "Abschneidekriterium - 5 kg N/ha...a") und es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig ist, im Habitatschutz Luftkonzentrationswerte und sonstige Kriterien anzuwenden, die der TA Luft entstammen (BVerwG v. 14.4.2010, a.a.O. RdNr. 92; v. 29.9.2011, a.a.O. Ls. 4 und RdNr. 41).

    In der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist dann ggf. der wissenschaftliche naturschutzfachliche Gegenbeweis zu führen, um die Besorgnis von erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebiets auszuräumen (BVerwG v. 29.9.2011, a.a.O. RdNr. 40).

    Da bei Heranziehung dieser Werte auch eine bei 0, 45 kg N/ha...a Zusatzbelastung liegende Irrelevanzschwelle ohnehin überschritten wäre, kann offen bleiben, ob Irrelevanzschwellen bei Stickstoffdeposition immer oder nur in Fallgestaltungen angewendet werden dürfen, in denen die Vorbelastung den maßgeblichen öCL-Wert um mehr als das Doppelte übersteigt (vgl. BVerwG v. 29.9.2011, a.a.O. RdNr. 42).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus VG München, 27.03.2012 - M 1 K 11.5898
    "Erheblich" ist hierbei grundsätzlich jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen, außerdem führt jede einzelne Beeinträchtigung zur Beeinträchtigung des FFH-Gebiets als solchem (BVerwG vom 17.1.2007, 9 A 20.05 BVerwGE 128, 1 ff., Ls 2 und RdNr. 40).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn und soweit erhebliche Beeinträchtigungen "nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können", wenn also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen bleiben (BVerwG v. 17.1.2007, a.a.O. RdNr. 60; v. 29.9.2011, a.a.O. RdNr. 40).

    Unter Beachtung des unionsrechtlichen Vorsorgegrundsatzes (vgl. Art. 191 Abs. 2 Satz 2 AEUV) muss die Behörde durch Vornahme einer konservativen Risikoabschätzung zur Frage, ob Beeinträchtigungen offensichtlich ausgeschlossen werden können, ein Ergebnis erzielen, das hinsichtlich der untersuchten Fragestellung "auf der sicheren Seite" liegt (BVerwG v. 17.1.2007, a.a.O. RdNr. 64 unter teilweiser Bezugnahme auf die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zur Rechtssache C-127/02 vom 29.1.2004, RdNr. 97; OVG NRW v. 1.12.2011, a.a.O. RdNr. 662).

    Es ist hierbei nicht erforderlich, dass das Vorhaben innerhalb eines FFH-Gebiets realisiert werden soll, solange auch von einem außerhalb eines solchen Gebiets vorgesehenen Projekt erhebliche Beeinträchtigungen im oben beschriebenen Sinne ausgehen können (BVerwG v. 19.5.1998, 4 A 9.97 BVerwGE 107, 1 ff. RdNr. 66; v. 17.1.2007, a.a.O. RdNr. 36).

    Dass die Genehmigungsbehörde mittels einer FFH-Vorprüfung (sog. "Screening") ermitteln darf, ob die Zulassungsschwelle der FFH-Verträglichkeitsprüfung erreicht wird und deshalb eine solche Verträglichkeitsprüfung stattfinden muss oder ob dieses nicht der Fall ist, hat die Rechtsprechung als gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden gewertet (BVerwG v. 17.1.2007, a.a.O. Ls 2 und RdNr. 40 ff.), auch wenn eine solche FFH-Vorprüfung weder in der FFH-Richtlinie noch im Bundesnaturschutzgesetz explizit vorgesehen ist (OVG Koblenz v. 12.4.2011, 8 C 10056/11 NVwZ-RR 2011, 638) und auch das Bayerische Recht hierzu nichts ausführt (vgl. hierzu auch BVerwG v. 17.1.2007, a.a.O. RdNr. 40).

    Dagegen kann es in einer FFH-Vorprüfung nur darum gehen, zu prüfen, ob die Vorhabensverträglichkeit selbst bei einer "worst-case-Betrachtung" - um mit dem Ergebnis der Prüfung auf der "sicheren Seite" zu liegen (vgl. BVerwG v. 17.1.2007 a.a.O. RdNr. 64) und deshalb ausgehend von einem konservativen Ansatz - sicher zu bejahen ist.

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

    Auszug aus VG München, 27.03.2012 - M 1 K 11.5898
    Hierzu werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2010 (Az. 9 A 5.08) verwiesen.

    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung stellen hierbei öCL naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen und andere Schutzgüter (hier vor allem: LRT nach Anlage I zur FFH-Richtlinie) dar, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lässt (BVerwG v. 12.3.2008, 9 A 3.06 BVerwGE 130, 299 ff. RdNr. 108; v. 14.4.2010, 9 A 5.08 BVerwGE 136, 291 ff. RdNr. 87; v. 29.9.2011, a.a.O., RdNr. 41).

    Jedenfalls in Fallgestaltungen, in denen die Vorbelastung den kritischen öCL-Wert um mehr als das Doppelte übersteigt, besteht nach dieser Rechtsprechung eine Irrelevanzschwelle von 3 % (BVerwG v. 10.11.2009, a.a.O. RdNr. 8; v. 14.4.2010, a.a.O. Ls 2 u. RdNr. 93).

    Vergleicht man die im Formblatt enthaltenen Aussagen der KP-Ingenieure zur Stickstoffdeposition mit den Feststellungen der HF-Ingenieure auf den Seiten 51 bis 55 des immissionsschutztechnischen Gutachtens vom 14. April 2011, so sind sprachliche und inhaltliche Übereinstimmungen nicht zu übersehen, obwohl die Feststellungen der HF-Ingenieure im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Prüfung unter Heranziehung der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung Luft (TA Luft) erfolgten (vgl. etwa S. 52 des Gutachtens: "Irrelevanzwert nach TA Luft von 3 µg/m³", S. 54: "Abschneidekriterium - 5 kg N/ha...a") und es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig ist, im Habitatschutz Luftkonzentrationswerte und sonstige Kriterien anzuwenden, die der TA Luft entstammen (BVerwG v. 14.4.2010, a.a.O. RdNr. 92; v. 29.9.2011, a.a.O. Ls. 4 und RdNr. 41).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 8 D 58/08

    Kohlekraftwerk Lünen: Klage des BUND gegen Vorbescheid und erste Teilgenehmigung

    Auszug aus VG München, 27.03.2012 - M 1 K 11.5898
    Unter Beachtung des unionsrechtlichen Vorsorgegrundsatzes (vgl. Art. 191 Abs. 2 Satz 2 AEUV) muss die Behörde durch Vornahme einer konservativen Risikoabschätzung zur Frage, ob Beeinträchtigungen offensichtlich ausgeschlossen werden können, ein Ergebnis erzielen, das hinsichtlich der untersuchten Fragestellung "auf der sicheren Seite" liegt (BVerwG v. 17.1.2007, a.a.O. RdNr. 64 unter teilweiser Bezugnahme auf die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zur Rechtssache C-127/02 vom 29.1.2004, RdNr. 97; OVG NRW v. 1.12.2011, a.a.O. RdNr. 662).

    Ob ein Vorhaben zu solchen erheblichen Beeinträchtigungen führen kann, ist vorrangig keine immissionsschutzfachliche, sondern einen naturschutzfachliche Fragestellung (vgl. auch OVG NRW v. 1.12.2011, a.a.O. RdNr. 646).

    Allerdings ist sie fehlerhaft erfolgt, da sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung stattzufinden habe, denn eine solche Vorprüfung muss sich - ebenso wie eine UVP - auf alle Umweltauswirkungen beziehen (OVG NRW v. 1.12.2011, 8 D 58/08.AK juris RdNr. 514 unter Hinweis auf EuGH v. 26.5.2011, a.a.O. RdNr. 43, 66), somit auch auf Aspekte des Habitatschutzes.

  • EuGH, 12.05.2011 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus VG München, 27.03.2012 - M 1 K 11.5898
    Eine solche Auffassung stünde im Widerspruch zum Ziel des 5. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2003/35/EG (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. L 156 S. 17), das Gemeinschaftsrecht an das Übereinkommen von Aarhus anzugleichen, in welchem das grundsätzliche Bestreben der Vertragsparteien vereinbart wurde, u.a. einen "weiten Zugang zu Gerichten" zu gewähren (vgl. EuGH v. 12.5.2011, C-115/09 - "Trianel" - RdNr. 4 ff.).

    Entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG ist hierbei nicht erforderlich, dass Art. 6 Abs. 3 FFH-RL Rechte Einzelner begründet, denn die Beschränkung der Rügebefugnis anerkannter Umweltschutzvereinigungen auf drittschützende Umweltvorschriften in § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verstößt gegen Art. 10a UVP-RL (BVerwG v. 29.9.2011, 7 C 21.09 juris Ls. 1 und RdNr. 27 zu § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, im Anschluss an EuGH v. 12.5.2011, a.a.O. RdNr. 59).

    Gem. Art. 10a Abs. 3 Satz 3 UVP-RL gelten auch Organisationen wie die des Klägers als Träger der durch diese Umweltvorschriften geschützten Rechte (EuGH v. 12.5.2011, a.a.O. RdNr. 48, 59).

  • EuGH, 26.05.2011 - C-538/09

    Kommission / Belgien

    Auszug aus VG München, 27.03.2012 - M 1 K 11.5898
    Aus Art. 6 Abs. 3 FFH-RL kann abgeleitet werden, dass die Behörden eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nur dann nicht durchführen müssen, wenn sich "anhand objektiver Umstände ausschließen lässt", dass ein Projekt Erhaltungsziele des FFH-Gebiets erheblich beeinträchtigt (EuGH v. 7.9.2004, C-127/02 juris RdNr. 45, 49; v. 26.5.2011, C-538/09 juris RdNr. 53).

    Allerdings ist sie fehlerhaft erfolgt, da sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung stattzufinden habe, denn eine solche Vorprüfung muss sich - ebenso wie eine UVP - auf alle Umweltauswirkungen beziehen (OVG NRW v. 1.12.2011, 8 D 58/08.AK juris RdNr. 514 unter Hinweis auf EuGH v. 26.5.2011, a.a.O. RdNr. 43, 66), somit auch auf Aspekte des Habitatschutzes.

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

    Auszug aus VG München, 27.03.2012 - M 1 K 11.5898
    Dieser Zusammenhang von Stickstoffdeposition, Vor- und Zusatzbelastung sowie öCL-Wert einzelner LRT verlangt im Rahmen der FFH-Vorprüfung die Berücksichtigung bestimmter, zum Teil aufeinander aufbauender Prüfungsschritte, wobei jedoch eine formalisierte Durchführung dieser Vorprüfung nicht verlangt wird (BVerwG v. 14.7.2011, 9 A 12.10 BVerwGE 140, 149 ff. RdNr. 89; näher zur Vorprüfung die Methodik-Richtlinien der Europäischen Kommission zur Erfüllung der Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG "Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete", November 2001, ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/art6/natura_2000_assess_de.pdf; ferner Nr. 2.2.1 der Empfehlungen der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung - LANA - zu "Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete gem. § 34 BNatSchG im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP)", sowie Bundesamt für Naturschutz, "Prüfung der FFH-Verträglichkeit", www.bfn.de/ 0316_ffhvp.html).

    Das bleibt der FFH-Verträglichkeitsprüfung vorbehalten, die aber nur dann entfallen darf, wenn die Behörde eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets "ohne vertiefte Prüfung" ausschließen kann (BVerwG v. 14.7.2011, a.a.O. RdNr. 89).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus VG München, 27.03.2012 - M 1 K 11.5898
    Aus Art. 6 Abs. 3 FFH-RL kann abgeleitet werden, dass die Behörden eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nur dann nicht durchführen müssen, wenn sich "anhand objektiver Umstände ausschließen lässt", dass ein Projekt Erhaltungsziele des FFH-Gebiets erheblich beeinträchtigt (EuGH v. 7.9.2004, C-127/02 juris RdNr. 45, 49; v. 26.5.2011, C-538/09 juris RdNr. 53).

    Unter Beachtung des unionsrechtlichen Vorsorgegrundsatzes (vgl. Art. 191 Abs. 2 Satz 2 AEUV) muss die Behörde durch Vornahme einer konservativen Risikoabschätzung zur Frage, ob Beeinträchtigungen offensichtlich ausgeschlossen werden können, ein Ergebnis erzielen, das hinsichtlich der untersuchten Fragestellung "auf der sicheren Seite" liegt (BVerwG v. 17.1.2007, a.a.O. RdNr. 64 unter teilweiser Bezugnahme auf die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zur Rechtssache C-127/02 vom 29.1.2004, RdNr. 97; OVG NRW v. 1.12.2011, a.a.O. RdNr. 662).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus VG München, 27.03.2012 - M 1 K 11.5898
    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung stellen hierbei öCL naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen und andere Schutzgüter (hier vor allem: LRT nach Anlage I zur FFH-Richtlinie) dar, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lässt (BVerwG v. 12.3.2008, 9 A 3.06 BVerwGE 130, 299 ff. RdNr. 108; v. 14.4.2010, 9 A 5.08 BVerwGE 136, 291 ff. RdNr. 87; v. 29.9.2011, a.a.O., RdNr. 41).

    Neben der projektbedingten Zusatzbelastung ist auch die Schadstoffvorbelastung zu ermitteln und die sich hieraus ergebene Gesamtbelastung in Beziehung zu dem jeweils für das betroffene Schutzgut nach einer "Berner-Liste" (hierzu BVerwG v. 12.3.2008, a.a.O., RdNr. 109) festgelegten öCL-Wert zu setzen.

  • BVerwG, 10.11.2009 - 9 B 28.09

    FFH-Verträglichkeitsprüfung; erhebliche Beeinträchtigung; Erhaltungsziel;

    Auszug aus VG München, 27.03.2012 - M 1 K 11.5898
    Jede Überschreitung eines Wertes, der die Grenze der nach naturschutzfachlicher Einschätzung für das Erhaltungsziel unbedenklichen Auswirkungen bestimmter Art markiert, ist hierbei als "erhebliche Überschreitung" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG zu werten (BVerwG v. 10.11.2009, 9 B 28.09 juris RdNr. 6).

    Jedenfalls in Fallgestaltungen, in denen die Vorbelastung den kritischen öCL-Wert um mehr als das Doppelte übersteigt, besteht nach dieser Rechtsprechung eine Irrelevanzschwelle von 3 % (BVerwG v. 10.11.2009, a.a.O. RdNr. 8; v. 14.4.2010, a.a.O. Ls 2 u. RdNr. 93).

  • BVerwG, 09.12.2011 - 9 B 40.11

    Autobahn A 94: Beschwerden zurückgewiesen

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.04.2011 - 8 C 10056/11

    Bebauungsplan "Freimersheimer Mühle" unwirksam

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10

    Planfeststellungsbeschluss; wasserrechtliche Erlaubnis; Konzentrationswirkung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2018 - 2 L 11/16

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine

    Dies erfolgt erst auf der Stufe der FFH-Verträglichkeitsprüfung (vgl. VG München, Urt. v. 27.03.2012 - M 1 K 11.5898 -, juris RdNr. 36 und RdNr. 42; Handlungsempfehlung Thüringen, S. 7 f.).
  • VG Sigmaringen, 27.03.2020 - 5 K 3036/19

    Eilantrag eines Umweltverbands gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

    Folgerichtig wird mit Blick auf die somit festgestellte Überschreitung des Abschneidekriteriums sodann in der Stellungnahme vom 20.01.2016 in einem zweiten Schritt die Prüfung für erforderlich erachtet, ob im betroffenen FFH-Gebiet Lebensraumtypen oder Lebensräume von Pflanzenarten des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG potenziell stickstoffempfindlich sind, wobei die Prüfung insoweit allerdings bereits frühzeitig auf "im Einflussbereich des Vorhabens liegende" Lebensraumtypen beschränkt wird (so wohl auch die fachliche Prämisse bei LAI/LANA, Stickstoffleitfaden BImSchG-Anlagen 2019, S. 16); demgegenüber wird in der Rechtsprechung vielfach davon ausgegangen, dass zunächst nur zu fragen ist, ob stickstoffempfindliche Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG generell vorkommen; eine genauere Lokalisierung der Lebensraumtypen wird hingegen nicht als Aufgabe der FFH-Vorprüfung angesehen, sondern erst auf der Stufe der - dann vorbehaltlich einer bagatellhaften Zusatzbelastung u.U. erforderlichen - FFH-Verträglichkeitsprüfung vorgenommen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.06.2018 - 2 L 11/16 -, juris; VG München, Urteil vom 27.03.2012 - M 1 K 11.5898 -, juris).
  • VG Weimar, 27.02.2013 - 7 K 224/11

    Immissionsschutz bei Schweinemastbetrieb mit Gülle- und Gaslagerung; Rügebefugnis

    Jedoch hätte es, um sachgerecht entscheiden zu können, ob bei dem Vorhaben auf die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann, noch verschiedener Feststellungen bedurft (vgl. zu Prüfschritten etwa VG München, Urteil vom 27.03.2012 - M 1 K 11.5898 - juris Rdnr. 35 ff. m.w.N.).

    Deshalb ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG hier entsprechend heranzuziehen (vgl. VG München, Urteil vom 27.03.2012 - M 1 K 11.5898 - juris Rdnr. 47; vgl. OVG Münster, Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK - juris Rdnr. 514 ff. unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 26.05.2011 - C-538/09 - [Kommission/Belgien] juris Leitsatz 1 sowie Rdnr. 43 und 66).

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