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   VG München, 29.10.2015 - M 10 K 15.51   

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VG München, 29.10.2015 - M 10 K 15.51 (https://dejure.org/2015,36857)
VG München, Entscheidung vom 29.10.2015 - M 10 K 15.51 (https://dejure.org/2015,36857)
VG München, Entscheidung vom 29. Oktober 2015 - M 10 K 15.51 (https://dejure.org/2015,36857)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Zweitwohnungsteuersatzungen mehrerer Gemeinden nichtig

  • dpaq.de PDF (Pressemitteilung)

    Zweitwohnungsteuersatzungen mehrerer Gemeinden nichtig

  • welt.de (Pressemeldung, 09.12.2015)

    Mustersatzung zur Zweitwohnungssteuer gekippt

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 09.12.2015)

    Zweitwohnungssteuer gekippt - Urlaubsorte müssen nachbessern

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Auszug aus VG München, 29.10.2015 - M 10 K 15.51
    Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 wies das Gericht die Beklagte auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - (BVerfGE 135, 126 bis 154, vgl. auch juris) betreffend die Zweitwohnungsteuersatzungen der Stadt K. hin.

    Die Regelung in § 5 Abs. 1 ZwStS ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, da sie gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstößt; der Verstoß ist auch nicht durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. BVerfG, B. v. 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Leitsatz 1).

    Diese degressive Ausgestaltung des Steuertarifs einer Zweitwohnungsteuersatzung verstößt unter Anwendung der Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - aus folgenden Erwägungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG:.

    Auch Steuertarife sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - mit ihren Auswirkungen auf die Steuerlast am allgemeinen Gleichheitssatz zu messen.

    Der jeweilige Mietaufwand als Bemessungsgröße der Zweitwohnungsteuer spiegelt die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider (vgl. BVerfG, B. v. 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 56 ff.).

    Beispielsweise ist der Steuerpflichtige, der einen jährlichen Mietaufwand von 2.500,01 EUR für seine Zweitwohnung im Gemeindegebiet der Beklagten hat, ebenso mit einer Steuer von jährlich 450 EUR belastet, wie der Steuerpflichtige, der einen jährlichen Mietaufwand von 5.000,00 EUR hat, da beide Steuerpflichtige in die dritte Steuerstufe der ZwStS fallen (vgl. BVerfG, B. v. 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 65 f.).

    So verdoppelt sich die Differenz zwischen der höchsten und niedrigsten Steuerbelastung auf einer Stufe sogar jeweils, während die vom Bundesverfassungsgericht (vgl. B. v. 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 78) zu überprüfenden Satzungen (lediglich) eine Differenz von 13 und etwa 14% bzw. 25 und 15% innerhalb einer Steuerstufe und damit keine Verdopplung des relativen Steuersatzes (Steuersatz zwischen 40 und 26% bzw. 34, 8 und 21, 8% innerhalb der zweiten Steuerstufe) vorsahen.

    Dieser Effekt ist hier jedoch nicht hinreichend gewichtig, weil die Verwaltungsvereinfachung, die durch die Stufung der Zweitwohnungsteuer erzielt wird, lediglich darin besteht, dass nicht in jedem Einzelfall die exakte Jahresnettokaltmiete ermittelt und in Zweifelsfällen verifiziert werden muss (vgl. BVerfG, B. v. 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 78).

    Die Degression ist auch deshalb ungeeignet, weil die gerade mit ihr verbundenen zusätzlichen Belastungen so gering sind, dass ihre Lenkungswirkung angesichts der mit dem Halten einer Zweitwohnung einhergehenden sonstigen Kosten auch dann zweifelhaft ist, wenn Steuerpflichtige Kenntnis von ihr haben (vgl. BVerfG, B. v. 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 80 ff.).

    Der jährliche Mietaufwand als Bemessungsgrundlage der Steuer steht zudem nicht im Verhältnis zur Inanspruchnahme gebührenfreier kommunaler Leistungen (vgl. BVerfG, B. v. 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 90 ff.).

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus VG München, 29.10.2015 - M 10 K 15.51
    Die Rechtfertigung einer durch die Stufenbildung hervorgerufenen Ungleichbehandlung setzt voraus, dass die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler ein gewisses Maß nicht übersteigt und die Vorteile der Vereinfachung im rechten Verhältnis hierzu stehen (vgl. BVerfG, B. v. 15.1.2008 - 1 BvL 2/04 - BVerfGE 120, 1 ).

    Die Gründe, die bei einigen Steuern ausnahmsweise eine Rechtfertigung mit dem Äquivalenzprinzip erlauben mögen (vgl. BVerfG, B. v. 15.1.2008 - 1 BvL 2/04 - BVerfGE 120, 1 ), treffen auf die Zweitwohnungsteuer nicht zu.

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus VG München, 29.10.2015 - M 10 K 15.51
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerfG, B. v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 ; U. v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - juris Rn. 121).

    Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, B. v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 ).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus VG München, 29.10.2015 - M 10 K 15.51
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerfG, B. v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 ; U. v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - juris Rn. 121).

    Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, B. v. 11.10.1988 - 1 BvR 777/85, 1 BvR 882/85, 1 BvR 1239/85 - BVerfGE 79, 1 ; U. v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - juris Rn. 121).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus VG München, 29.10.2015 - M 10 K 15.51
    Ungleiche Belastungen durch konkretisierende Ausgestaltung der steuerrechtlichen Grundentscheidungen können nicht schon allein mit dem Finanzbedarf des Staates oder einer knappen Haushaltslage gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG, B. v. 21.06.2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164 m. w. N.).
  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

    Auszug aus VG München, 29.10.2015 - M 10 K 15.51
    Zwar können Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse grundsätzlich sachliche Gründe für Einschränkungen der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit bilden (vgl. BVerfG, B. v. 12.10.2010 - 1 BvL 12/07 - BVerfGE 127, 224 m. w. N.) und im hier vorliegenden Fall ist die Steuermaßstabsbildung anhand von sieben pauschalierenden Steuerstufen auch zur Verwaltungsvereinfachung geeignet.
  • BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08

    "Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist

    Auszug aus VG München, 29.10.2015 - M 10 K 15.51
    Die Veranlassung zur Ummeldung des Nebenwohnsitzes in einen Hauptwohnsitz nach den Maßgaben des Melderechts stellt ein legitimes Ziel einer Zweitwohnungsteuer dar (vgl. BVerfG, B. v. 8.5.2013 - 1 BvL 1/08 - juris Rn. 65).
  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 05.2249

    Zweitwohnungsteuer auch bei gemischter Nutzung zulässig.

    Auszug aus VG München, 29.10.2015 - M 10 K 15.51
    Die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auch im Freistaat Bayern ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt (vgl. z. B. BayVerfGH, E.v. 19.6.2009 - Vf. 17-VII-08 - VerfGHE 62, 113 und BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - BayVBl 2006, 504).
  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus VG München, 29.10.2015 - M 10 K 15.51
    Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, B. v. 11.10.1988 - 1 BvR 777/85, 1 BvR 882/85, 1 BvR 1239/85 - BVerfGE 79, 1 ; U. v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - juris Rn. 121).
  • VerfGH Bayern, 19.06.2009 - 17-VII-08

    Zweitwohnungsteuer für Dauercamper

    Auszug aus VG München, 29.10.2015 - M 10 K 15.51
    Die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auch im Freistaat Bayern ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt (vgl. z. B. BayVerfGH, E.v. 19.6.2009 - Vf. 17-VII-08 - VerfGHE 62, 113 und BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - BayVBl 2006, 504).
  • VG München, 14.12.2015 - M 10 S 15.3698

    Keine Rechtsgrundlage für Heranziehung der Klägerin zur Zweitwohnungsteuer

    Hierzu wird auf die ausführlichen Gründe der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München vom 29. Oktober 2015 (M 10 K 14.5589 und M 10 K 15.51 - noch nicht veröffentlicht, demnächst in juris) Bezug genommen.
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