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   VG München, 12.12.2006 - M 12 K 06.3641, M 12 K 06.3726   

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VG München, 12.12.2006 - M 12 K 06.3641, M 12 K 06.3726 (https://dejure.org/2006,79527)
VG München, Entscheidung vom 12.12.2006 - M 12 K 06.3641, M 12 K 06.3726 (https://dejure.org/2006,79527)
VG München, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - M 12 K 06.3641, M 12 K 06.3726 (https://dejure.org/2006,79527)
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2020 - 11 S 2426/19

    Ablehnung von Aufenthaltstiteln; Voraussetzungen für den Eintritt der

    Es spricht viel dafür, dass hierunter insbesondere Personen fallen, welche - wie hier der Antragsteller - die deutsche Staatsangehörigkeit nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung ex tunc, also für die Zeit ab dem Zeitpunkt der Geburt, verloren haben und die deshalb nie Deutsche waren (und deshalb keine "ehemaligen" Deutschen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind), aber als solche behandelt wurden (so VG München, Urteile vom 16.04.2009 - M 10 K 08.5928 -, juris Rn. 36, und vom 12.12.2006 - M 12 K 06.3641, M 12 K 06.3726 -, juris Rn. 41; Dollinger, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 01.11.2018, § 38 AufenthG Rn. 28; Geyer, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 38 Rn. 23; zweifelnd Nds. OVG, Beschluss vom 12.09.2019 - 8 ME 66/19 -, juris Rn. 62).

    Soweit in der Rechtsprechung ein Vertretenmüssen der Mutter in dem pflichtwidrigen Unterlassen einer Vaterschaftsanfechtung gesehen worden ist (so VG München, Urteil vom 12.12.2006 - M 12 K 06.3641, M 12 K 06.3726 -, juris Rn. 43; zu Recht kritisch VG München, Urteil vom 16.04.2009 - M 10 K 08.5928 -, juris Rn. 42 f.), begegnet dies jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden durchgreifenden Bedenken.

    Es ist nicht von weiteren Voraussetzungen, insbesondere nicht von einer Kindeswohlprüfung abhängig (BGH, Beschluss vom 18.03.2020 - XII ZB 321/19 -, juris Rn. 10 ff.; auf das Interesse des Kindes abstellend hingegen VG München, Urteil vom 12.12.2006 - M 12 K 06.3641, M 12 K 06.3726 -, juris Rn. 43).

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19

    Abschiebungsandrohung; Altersgrenze; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis,

    Die Antragstellerin zu 4. ist keine ehemalige Deutsche, weil ihre deutsche Staatsangehörigkeit mit der rechtskräftigen Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft rückwirkend entfallen ist und bei der im Rahmen des § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG maßgeblichen Betrachtung ex post rechtlich nie bestanden hat (vgl. VG München, Urt. v. 12.12.2006 - M 12 K 06.3641, M 12 K 06.3726 -, juris Rn. 40; v. 16.4.2009 - M 10 K 08.5928 -, juris Rn. 31; VG Oldenburg, Beschl. v. 30.5.2008 - 11 B 1302/08 -, juris Rn. 25; Dollinger, in: BeckOK Ausländerrecht, § 38 AufenthG Rn. 4 (Nov.

    Es kann offen bleiben, ob die Vorschrift in Fällen, in denen wegen einer Vaterschaftsanfechtung kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Wege der Abstammung stattgefunden hat, Anwendung findet (bejahend VG München, Urt. v. 12.12.2006 - M 12 K 06.3641, M 12 K 06.3726 -, juris Rn. 41; v. 16.4.2009 - M 10 K 08.5928 -, juris Rn. 36).

  • VG München, 16.04.2009 - M 10 K 08.5928

    Verlust der Staatsangehörigkeit durch Anfechtung der Vaterschaft;

    Diese ex post-Sicht ist im Rahmen des § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG maßgeblich (VG München, Urteile v. 12.12.2006, Az.: M 12 K 06.3641 und M 12 K 06.3726, juris-Dok. Rn. 40; offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 20.11.2008, Az.: 18 E 816/08, juris-Dok. Rn. 14 ff.).

    Im Rahmen dessen ist ihr ein Vertretenmüssen ihrer Mutter als ihrer gesetzlichen Vertreterin nach § 278 BGB zuzurechnen ( Berlit , in: GK-AufenthG, § 38 Rn. 87; VG München, Urteil v. 12.12.2006, Az.: M 12 K 06.3641 und M 12 K 06.3726, juris-Dok. Rn. 43).

    Ob aus einer etwaigen Pflicht zur Vaterschaftsanfechtung gegenüber dem Kind eine Pflicht oder Obliegenheit gegenüber der Behörde abgeleitet werden kann (so VG München, Urteil v. 12.12.2006, Az.: M 12 K 06.3641 und M 12 K 06.3726), erscheint allerdings vor dem Hintergrund des Art. 6 GG zweifelhaft.

    Dies wird etwa bei Untragbarkeit des Verwandtschaftsverhältnisses zum Vater (Strafhaft des Vaters wegen Tötung der Mutter, vgl. LG Ravensburg, Beschluss v. 29.12.1989, Az.: 2 T 293/89) mangelnder sozial-familiärer Beziehung zum Vater (bloße Scheinehe, vgl. VG München, Urteile v. 12.12.2006, Az.: M 12 K 06.3641 und M 12 K 06.3726) oder ersichtlichen Vorteilen durch den Aufbau einer neuen Beziehung mit dem biologischen Vater angenommen.

  • VG München, 18.09.2009 - M 12 S 09.1486

    Erschleichen einer Aufenthaltserlaubnis; Verlust der Staatsangehörigkeit durch

    Sie sind aufgrund der maßgeblichen ex-post - Betrachtungsweise so zu behandeln, als hätten sie die deutsche Staatsangehörigkeit nie besessen (VG München vom 12.12.2006 - M 12 K 06.3641).

    Aufgrund des durch die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung herbeigeführten rückwirkenden Entfalls der deutschen Staatsangehörigkeit hat der Antragsteller zu 2) nach der maßgeblichen ex-post-Betrachtungsweise die deutsche Staatsangehörigkeit niemals besessen (VG München vom 12.12.2006 - M 12 K 06.3641, M 12 K 06.3726).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2008 - 18 E 816/08

    Deutsche Staatsangehörigkeit, ehemalige Deutsche, Verlust,

    Derartige Fälle sollen nach dieser Meinung aber immerhin noch von § 38 Abs. 5 AufenthG erfasst werden, der unter anderem dessen Absatz 1 für entsprechend anwendbar erklärt, wenn ein Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenen Grunde bisher von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde, - so VG München, Urteil vom 12. Dezember 2006 - M 12 K 06.3641, M 12 K 06.3726 -, juris - was vorliegend gegebenenfalls einer - ebenfalls bisher nicht erfolgten - Prüfung zu unterziehen wäre.
  • VG Magdeburg, 19.02.2013 - 7 A 114/11

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären und/oder familiären Gründen

    Die weitere Frage, ob dem ältesten Kind des Klägers, das während des Bestehens der Ehe der Kindesmutter mit einem deutschen Staatsangehörigen geboren wurde, also die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG erworben haben könnte, die Übersiedlung nach Vietnam zuzumuten ist, braucht nicht vertieft zu werden, weil die unwidersprochen gebliebene Rechtsauffassung des Beklagten zutreffen dürfte, dass der ehemalige deutsche Ehemann der Kindesmutter nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches, an die das Staatsangehörigkeitsgesetz anknüpft, nicht der Vater des Kindes ist, weil § 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB die Anwendbarkeit des § 1592 Nr. 1 BGB ausschließt (zum Problemkreis: Urteil der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts München vom 12.12.2006, M 12 K 06.3641, M 12 K 06.3726, Rn. 34, veröffentlicht in Juris).
  • VG Oldenburg, 30.05.2008 - 11 B 1302/08

    Zu den aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen einer erfolgreichen

    Auch der Antragsteller zu 2) besitzt keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, insbesondere ergibt sich dieser nicht aus § 38 AufenthG (vgl. VG München, Urteil vom 12. Dezember 2006 - M 12 K 06.3641 und M 12 K 06.3726 - ).
  • VG München, 20.04.2009 - M 10 S 08.5929

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung; Aufenthaltserlaubnis als

    Sie ist daher schon keine "ehemalige Deutsche" im Sinne der Vorschrift (VG München, Urteile v. 12.12.2006, Az.: M 12 K 06.3641 und M 12 K 06.3726, juris-Dok. Rn. 40).
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