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   VG München, 12.08.2015 - M 16 K 14.50552   

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VG München, 12.08.2015 - M 16 K 14.50552 (https://dejure.org/2015,28907)
VG München, Entscheidung vom 12.08.2015 - M 16 K 14.50552 (https://dejure.org/2015,28907)
VG München, Entscheidung vom 12. August 2015 - M 16 K 14.50552 (https://dejure.org/2015,28907)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VG München, 11.11.2014 - M 16 S 14.50551

    Herkunftsland: Nigeria

    Auszug aus VG München, 12.08.2015 - M 16 K 14.50552
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 16 S 14.50553 und M 16 S7 15.50485, die Gerichtsakten in den Verfahren der Mutter des Klägers M 16 K 14.50550, M 16 S 14.50551 und M 16 S7 15.50484 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

    Vorliegend ist davon auszugehen, dass spätestens mit der Zustellung des unanfechtbaren Beschlusses im Verfahren der Mutter M 16 S 14.50551 am 18. November 2014 die maßgebliche Überstellungsfrist von sechs Monaten (erneut) zu laufen begann und somit am 18. Mai 2015 endete.

    Auch hat sie offenbar keine Schritte unternommen, die Mutter und den Kläger nach Italien zu überstellen bzw. die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen (insbesondere Einholung von individuellen Zusicherungen von Seiten der zuständigen italienischen Behörden über eine altersangemessene Inobhutnahme des Klägers und seiner Mutter unter Wahrung der Familieneinheit, vgl. Beschluss vom 11. November 2014 - M 16 S 14.50551).

  • VG München, 20.05.2015 - M 16 S7 15.50485

    Herkunftsland: Nigeria

    Auszug aus VG München, 12.08.2015 - M 16 K 14.50552
    Mit weiterem Beschluss vom 20. Mai 2015 (M 16 S7 15.50485) wurde diese Entscheidung im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2015 - 2 BvR 746/15 - gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid angeordnet wurde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 16 S 14.50553 und M 16 S7 15.50485, die Gerichtsakten in den Verfahren der Mutter des Klägers M 16 K 14.50550, M 16 S 14.50551 und M 16 S7 15.50484 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

  • VG München, 11.11.2014 - M 16 S 14.50553

    Herkunftsland: Nigeria

    Auszug aus VG München, 12.08.2015 - M 16 K 14.50552
    Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurde zunächst mit Beschluss des Gerichts vom 11. November 2014 (M 16 S 14.50553) mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Abschiebung des Klägers nur gemeinsam mit seiner Mutter erfolgen dürfe und erst, sobald die Beklagte in Abstimmung mit der zuständigen italienischen Behörde sichergestellt habe, dass beide nach ihrer Ankunft in Italien eine auch dem Alter des Klägers angemessene, gemeinsame und gesicherte Unterkunft erhalten würden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 16 S 14.50553 und M 16 S7 15.50485, die Gerichtsakten in den Verfahren der Mutter des Klägers M 16 K 14.50550, M 16 S 14.50551 und M 16 S7 15.50484 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 732/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

    Auszug aus VG München, 12.08.2015 - M 16 K 14.50552
    Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn.11 f. m.w.N.).

    In einem solchen Fall hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls jedenfalls bei Neugeborenen und Kleinstkindern - wie dem Kläger - in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für die in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn.15 f.).

  • VG München, 20.05.2015 - M 16 S7 15.50484

    Herkunftsland: Nigeria

    Auszug aus VG München, 12.08.2015 - M 16 K 14.50552
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 16 S 14.50553 und M 16 S7 15.50485, die Gerichtsakten in den Verfahren der Mutter des Klägers M 16 K 14.50550, M 16 S 14.50551 und M 16 S7 15.50484 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
  • VG München, 12.08.2015 - M 16 K 14.50550

    Herkunftsland: Nigeria; Dublin-III-Verfahren; Abschiebungsanordnung; Vorrangiges

    Auszug aus VG München, 12.08.2015 - M 16 K 14.50552
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 16 S 14.50553 und M 16 S7 15.50485, die Gerichtsakten in den Verfahren der Mutter des Klägers M 16 K 14.50550, M 16 S 14.50551 und M 16 S7 15.50484 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
  • VG Hannover, 21.05.2015 - 7 B 1962/15

    Rechtmäßigkeit einer gegenüber einer Familie mit Kindern erlassenen

    Auszug aus VG München, 12.08.2015 - M 16 K 14.50552
    In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover wurde von Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 mitgeteilt, dass die Republik Italien abweichend von den Anforderungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts zumindest gegenwärtig überhaupt keine individuellen Zusicherungen mehr abgebe (vgl. VG Hannover, B.v. 21.5.2015 - 7 B 1962/15 - juris Rn. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2015 - A 11 S 121/15

    Zuständigkeitsbestimmung nach Dublin-VO nach Ablauf der Überstellungsfrist

    Auszug aus VG München, 12.08.2015 - M 16 K 14.50552
    Dieses darf um seiner Effektivität willen nicht so ausgelegt und angewandt werden, dass die betroffenen Antragsteller in keinem Staat eine Prüfung ihres Schutzgesuchs erhalten können und - wenn auch nicht dem potentiellen Verfolger ausgeliefert - doch ohne den im Unionsrecht vorgesehenen förmlichen Schutzstatus bleiben (vgl. VGH BW, U.v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 32).
  • BVerfG, 30.04.2015 - 2 BvR 746/15

    Vorläufige Untersagung der Abschiebung einer syrischen Familie mit Kindern nach

    Auszug aus VG München, 12.08.2015 - M 16 K 14.50552
    Mit weiterem Beschluss vom 20. Mai 2015 (M 16 S7 15.50485) wurde diese Entscheidung im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2015 - 2 BvR 746/15 - gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid angeordnet wurde.
  • VG München, 20.05.2015 - M 16 S7 15.50485
    Am 15. September 2014 erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers Klage (M 16 K 14.50552) mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamts vom ... September 2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im Verfahren M 16 S 14.50553, die Gerichtsakte im Verfahren M 16 K 14.50552 und die Gerichtsakten in den Verfahren der Mutter des Antragstellers (M 16 K 14.50550 und M 16 S 14.50551) sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

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