Rechtsprechung
VG München, 20.05.2015 - M 16 S7 15.50484 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Herkunftsland: Nigeria;Dublin-III-Verfahren; Abschiebungsanordnung; vorrangiges Asylverfahren in Italien; Alleinerziehende mit Kleinkind
- rewis.io
Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO wegen zwischenzeitlich ergangenen Beschlusses des BVerfG und zwischenzeitlichen Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 11.11.2014 - M 16 S 14.50551
- VG München, 20.05.2015 - M 16 S7 15.50484
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- VG München, 11.11.2014 - M 16 S 14.50551
Änderung eines Beschlusses i.S.d. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) …
Auszug aus VG München, 20.05.2015 - M 16 S7 15.50484
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. November 2014 (M 16 S 14.50551) wird geändert.Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 11. November 2014 (M 16 S 14.50551) bleibt unberührt.
Der Antrag wurde mit Beschluss des Gerichts vom 11. November 2014 (M 16 S 14.50551) mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Abschiebung der Antragstellerin nur gemeinsam mit ihrem Kind erfolgen dürfe und erst, sobald die Antragsgegnerin in Abstimmung mit der zuständigen italienischen Behörde sichergestellt habe, dass beide nach ihrer Ankunft in Italien eine auch dem Alter des Kinds angemessene, gemeinsame und gesicherte Unterkunft erhalten würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im Verfahren M 16 S 14.50551, die Gerichtsakte im Verfahren M 16 K 14.50550 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2015 (2 BvR 746/15 - abrufbar z.B. unter www.asylnet.de) sowie dem Umstand, dass von einem zwischenzeitlichen Ablauf der maßgeblichen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen ist, war eine Abänderung des Beschlusses vom 11. November 2014 (M 16 S 14.50551) von Amts wegen veranlasst.
Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 11. November 2014 (M 16 S 14.50551) bleibt daher von dieser Abänderungsentscheidung unberührt.
- VG München, 12.08.2015 - M 16 K 14.50550
Herkunftsland: Nigeria
Auszug aus VG München, 20.05.2015 - M 16 S7 15.50484
Am 15. September 2014 erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage (M 16 K 14.50550) mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamts vom ... September 2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im Verfahren M 16 S 14.50551, die Gerichtsakte im Verfahren M 16 K 14.50550 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
- BVerwG, 25.08.2008 - 2 VR 1.08
Vorläufige Untersagung der Abschiebung einer syrischen Familie mit Kindern nach …
Auszug aus VG München, 20.05.2015 - M 16 S7 15.50484
Denn das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO stellt keine besondere Art eines Rechtsmittelverfahrens für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO dar, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Absatz 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2008 - 2 VR 1.08 - juris Rn. 5).
- BVerfG, 30.04.2015 - 2 BvR 746/15
Zur Erstattungsfähigkeit einer Rechtsanwaltsvergütung in einem …
Auszug aus VG München, 20.05.2015 - M 16 S7 15.50484
Im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2015 (2 BvR 746/15 - abrufbar z.B. unter www.asylnet.de) sowie dem Umstand, dass von einem zwischenzeitlichen Ablauf der maßgeblichen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen ist, war eine Abänderung des Beschlusses vom 11. November 2014 (M 16 S 14.50551) von Amts wegen veranlasst. - VGH Baden-Württemberg, 08.11.2011 - 8 S 1247/11
Erinnerung ; erfolgloses Ausgangsverfahren ; Fortbestand ; …
Auszug aus VG München, 20.05.2015 - M 16 S7 15.50484
Die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO beauftragten Rechtsanwalts würde "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG betreffen, so dass im Abänderungsverfahren Gebühren nicht nochmals erstattungsfähig wären (vgl. z.B. VGH BW, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 - juris;… vgl. auch VG Düsseldorf, B.v. 15.8.2014 - 13 L 644/14.A - juris Rn. 12 ff. m.w.N). - VG Düsseldorf, 15.08.2014 - 13 L 644/14
Auszug aus VG München, 20.05.2015 - M 16 S7 15.50484
Die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO beauftragten Rechtsanwalts würde "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG betreffen, so dass im Abänderungsverfahren Gebühren nicht nochmals erstattungsfähig wären (vgl. z.B. VGH BW, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 - juris; vgl. auch VG Düsseldorf, B.v. 15.8.2014 - 13 L 644/14.A - juris Rn. 12 ff. m.w.N).
- VG München, 12.08.2015 - M 16 K 14.50550
Herkunftsland: Nigeria; Dublin-III-Verfahren; Abschiebungsanordnung; Vorrangiges …
Mit weiterem Beschluss vom 20. Mai 2015 (M 16 S7 15.50484) wurde diese Entscheidung im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2015 - 2 BvR 746/15 - gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid angeordnet wurde.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 16 S 14.50551 und M 16 S7 15.50484 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
- VG München, 12.08.2015 - M 16 K 14.50552
Herkunftsland: Nigeria; Dublin-III-Verfahren; Abschiebungsanordnung; Vorrangiges …
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 16 S 14.50553 und M 16 S7 15.50485, die Gerichtsakten in den Verfahren der Mutter des Klägers M 16 K 14.50550, M 16 S 14.50551 und M 16 S7 15.50484 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.