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   VG München, 29.10.2009 - M 23 K 08.3583   

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VG München, 29.10.2009 - M 23 K 08.3583 (https://dejure.org/2009,61585)
VG München, Entscheidung vom 29.10.2009 - M 23 K 08.3583 (https://dejure.org/2009,61585)
VG München, Entscheidung vom 29. Oktober 2009 - M 23 K 08.3583 (https://dejure.org/2009,61585)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Stadtrundfahrten in Partybussen mit Getränkeausschank; keine Sonderform des Linienverkehrs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Hamburg, 20.09.2004 - 1 Bs 303/04

    Stadtrundfahrten unterfallen nicht dem Linienverkehr

    Auszug aus VG München, 29.10.2009 - M 23 K 08.3583
    Die vom Beklagten jeweils gem. § 43 PBefG als Theaterfahrten und damit als Sonderformen des Linienverkehrs genehmigten Verkehre mit Partybussen des Klägers und der mit dem streitgegenständlichen Bescheid dem Beigeladenen genehmigte Verkehr mit Partybussen, erfüllen nach Auffassung des Gerichts, das die Rechtsauffassung des OVG Hamburg ( B. v. 20.09.04, 1 Bs 303/04; juris) zu eigen macht, nicht die Merkmale des Linienverkehrs (§ 42 PBefG), sondern am ehesten diejenigen der Ausflugsfahrt (§ 48 PBefG).
  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

    Auszug aus VG München, 29.10.2009 - M 23 K 08.3583
    Der gemeinsame Zweck der Ausflugsfahrt, der im weitesten Sinne im Bereich der Freizeitgestaltung liegt (OVG Hamburg a. a. O.) dürfte den Gesetzgeber auch dazu veranlasst haben, die Ausflugsfahrt in § 46 Abs. 2 Satz 2 PBefG als Gelegenheitsverkehr einzuordnen und damit nicht den weitgehenden objektiven Zulassungsbeschränkungen zu unterwerfen, die § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG für den Linienverkehr vorsieht und die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 8.6.1960, DVBl. 1960 S. 596) nur zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts verfassungsgemäß sind.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2020 - 1 S 76.19

    Anwendbarkeit des Mehrfachgenehmigungsverbots auf miteinander konkurrierende

    Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts findet das sog. Mehrfachgenehmigungsverbot des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) PBefG auf miteinander konkurrierende Stadtrundfahrten der vorliegenden Art keine Anwendung, weil dieser touristisch geprägte Verkehr die von der Norm geschützten öffentlichen Verkehrsinteressen des öffentlichen Personennahverkehrs nicht beeinträchtigt (ebenso VGH München, Urteil vom 1. Juni 2011, a.a.O., Rn. 60 ff. ; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 3 Bs 55/11 - juris Rn. 11, noch offen gelassen im Urteil vom 22. September 2006 - 1 Bf 162/05 - juris Rn. 29; OVG Münster, Beschluss vom 24.Mai 2007 - 13 B 577/07 - juris Rn. 9; ähnlich VG München, Urteil vom 29. Oktober 2009 - M 23 K 08.3583 - juris Rn. 34 f., das Stadtrundfahrten in Partybussen schon nicht als Linienverkehr einstuft; a.A. OVG Bautzen, Urteil vom 29. Juni 2011 - 4 A 690/09 - juris Rn. 37 ff.; und Heinze, in: ders./Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 13 Rn. 67; offen gelassen im Beschluss des BVerwG vom 28. Juni 2007 - 3 B 135.06 - juris Rn. 5 f.).
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