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   VG München, 10.08.2011 - M 4 K 10.30481   

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VG München, 10.08.2011 - M 4 K 10.30481 (https://dejure.org/2011,61155)
VG München, Entscheidung vom 10.08.2011 - M 4 K 10.30481 (https://dejure.org/2011,61155)
VG München, Entscheidung vom 10. August 2011 - M 4 K 10.30481 (https://dejure.org/2011,61155)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Asyl Irak; Widerruf; arabischer Sunnit aus Bagdad; keine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus VG München, 10.08.2011 - M 4 K 10.30481
    Der Widerruf entspricht auch den Anforderungen des Art. 11 Abs. 1 Buchst. e QualRL, soweit man die Richtlinie auch auf Fälle anwendet, in denen die Betreffenden die Anträge auf internationalen Schutz - wie vorliegend der Kläger - vor Inkrafttreten der Richtlinie, d.h. vor dem 20. Oktober 2004, gestellt haben (vgl. EuGH v. 2.3.2010, Az.: C-175/08, InfAuslR 2010, 188, Rdnr. 45 ff.).

    Nach dieser Vorschrift erlischt die Flüchtlingseigenschaft, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und der Betreffende auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung haben muss (vgl. EuGH v. 2.3.2010, a.a.O., Rdnr. 76).

    Dabei ist es für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft unerheblich, ob dem Adressaten des Widerrufsbescheides subsidiärer unionsrechtlicher Abschiebungsschutz (vgl. Art. 15 bis 19 QualRL und § 60 Abs. 11 AufenthG) zustünde (vgl. EuGH v. 2.3.2010, a.a.O., Rdnr. 79).

    Vielmehr erlischt die Flüchtlingseigenschaft, wenn der betreffende Staatsangehörige in seinem Herkunftsland nicht mehr Umständen ausgesetzt erscheint, die die Unfähigkeit dieses Landes belegen, seinen Schutz vor Verfolgungshandlungen sicherzustellen, die aus einem der fünf in Art. 2 Buchst. c) QualRL genannten Gründe gegen seine Person gerichtet würden (EuGH v. 2.3.2010, a.a.O., Rdnr. 69).

    Für die Beurteilung einer Veränderung der Umstände müssen sich die zuständigen Behörden "im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings" vergewissern, dass Akteure nach Art. 7 Abs. 1 QualRL geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung (des Flüchtlings) zu verhindern (vgl. EuGH v. 2.3.2010, a.a.O., Rdnrn. 70 u. 76).

    Andererseits ist die Änderung der Umstände aber auch im Hinblick auf alle Gruppen oder Einheiten i.S. von Art. 6 QualRL zu sehen, von denen durch ihr Tun oder Unterlassen für Verfolgungshandlungen gegen den Betroffenen im Falle seiner Rückkehr Verfolgungshandlungen ausgehen können (vgl. EuGH v. 2.3.2010, a.a.O., Rdnrn. 71 u. 76).

    Bringt der Betreffende schließlich neue, andersartige, verfolgungsbegründende Umstände vor, ist bei der Prüfung des Erlöschens des Flüchtlingsschutzes im Hinblick auf die weggefallenen, früher geltend gemachten Verfolgungsgründe die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QualRL nur anzuwenden, wenn eine Verknüpfung (vgl. Art. 9 Abs. 3 QualRL) mit früheren Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen besteht (EuGH v. 2.3.2010, a.a.O., Rdnrn. 96 u. 98-100).

    Derartige Ausnahmefälle können insbesondere vorliegen, wenn der neu vorgetragene, andere Grund entweder bereits vor dem ursprünglichen Antrag bestand, damals aber nicht geltend gemacht wurde, oder aber der Betroffene nach dem Verlassen des Herkunftslandes Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen aus dem neuen, andersartigen Grund ausgesetzt war und diese Handlungen im Herkunftsland ihren Ursprung haben (EuGH v. 2.3.2010, a.a.O., Rdnr. 97).

    Im Übrigen ist im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 QualRL zu fragen, ob die behauptete Veränderung der Umstände - beispielsweise das Verschwinden eines Verfolgers und das anschließende Auftreten eines anderen Verfolgers - hinreichend erheblich ist, um die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung als nicht mehr begründet anzusehen (EuGH v. 2.3.2010, a.a.O., Rdnr. 99).

    Aber auch wenn man, entgegen der Auffassung des Gerichts, davon ausgeht, dass das Urteil des EuGH vom 2.3.2010 (a.a.O.) so zu verstehen ist, dass unabhängig davon, ob dem Kläger im Irak überhaupt Verfolgung i. S. des § 60 Abs. 1 AufenthG droht, Voraussetzung für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft ist, dass der oder die Akteure des Drittlands, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern, dass diese Akteure demgemäß insbesondere über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, verfügen und dass der betreffende Staatsangehörige im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben wird (vgl. EuGH v. 2.3.2010, a.a.O., Rdnrn. 70 u. 71), ist die Flüchtlingseigenschaft des Klägers vorliegend erloschen:.

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG München, 10.08.2011 - M 4 K 10.30481
    Der Antrag auf Feststellung eines sog. europarechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG bildet einen eigenständigen, vorrangig vor sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen (nationalen) Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand (vgl. ausführlich BVerwG v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07, InfAuslR 2008, 474).

    a) Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. ausführlich BVerwG v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07, BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474).

    Der Kläger hat auch keine besonderen, in seiner Person liegenden, individuellen Umstände vorgetragen (vgl. BVerwG v. 24.6.2008, Az. 10 C 43/07, BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474), die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen lassen, noch sind solche ersichtlich.

    Dagegen kann die "Erlasslage" hinsichtlich der Abschiebung irakischer Staatsangehöriger einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht entgegengehalten werden (BVerwG v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07, BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474).

    Bei der Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes im Falle allgemeiner Gefahren weiterhin grundsätzlich auf eine Regelung durch die oberste Landesbehörde nach § 60a AufenthG verwiesen werden (vgl. BVerwG v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VG München, 10.08.2011 - M 4 K 10.30481
    Folglich bedarf der Kläger keines zusätzlichen Schutzes vor der Durchführung der Abschiebung, etwa in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG v. 12.7.2001, NVwZ 2001, 1420).

    Denn sollte der ihm infolge des genannten Rundschreibens zustehende Abschiebungsschutz nach Rechtskraft dieses Urteils entfallen, so könnte er unter Berufung auf eine - dann noch bestehende - extreme Gefahrenlage jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen (vgl. BVerwG v. 12.7.2001, a.a.O.).

  • VG Hamburg, 12.05.2010 - 8 A 889/06

    Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für sunnitischen Araber im

    Auszug aus VG München, 10.08.2011 - M 4 K 10.30481
    Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht unabhängig von den weggefallenen Umständen von einer Verfolgung bedroht ist (VG Hamburg v. 19.5.2010, Az.: 8 A 461/05, juris; VG Hamburg vom 12.5.2010, Az.: 8 A 889/06, juris).
  • VG Hamburg, 19.05.2010 - 8 A 461/05

    Kurde aus dem Irak: Widerruf der Flüchtlingseigenschaft

    Auszug aus VG München, 10.08.2011 - M 4 K 10.30481
    Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht unabhängig von den weggefallenen Umständen von einer Verfolgung bedroht ist (VG Hamburg v. 19.5.2010, Az.: 8 A 461/05, juris; VG Hamburg vom 12.5.2010, Az.: 8 A 889/06, juris).
  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 48.96

    Asylrecht - Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz

    Auszug aus VG München, 10.08.2011 - M 4 K 10.30481
    Eine unmenschliche Behandlung i. S. des Art. 3 EMRK erfordert ein vorsätzliches, auf eine bestimmte Person zielendes Handeln (st. Rspr. BVerwG, z.B. BVerwG v. 02.09.1997, Az.: 9 C 40/96, juris; v. 09.09.1997, Az.: 9 C 48/96, InfAuslR 1998, 125, juris; siehe auch: VG München v. 29.6.2010, Az.: M 4 K 10.30176).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG München, 10.08.2011 - M 4 K 10.30481
    Vorliegend kann jedenfalls selbst bei Unterstellung eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts im Irak nicht davon ausgegangen werden, dass der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, Az.: C-465/07, juris).
  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus VG München, 10.08.2011 - M 4 K 10.30481
    Eine unmenschliche Behandlung i. S. des Art. 3 EMRK erfordert ein vorsätzliches, auf eine bestimmte Person zielendes Handeln (st. Rspr. BVerwG, z.B. BVerwG v. 02.09.1997, Az.: 9 C 40/96, juris; v. 09.09.1997, Az.: 9 C 48/96, InfAuslR 1998, 125, juris; siehe auch: VG München v. 29.6.2010, Az.: M 4 K 10.30176).
  • VG München, 28.02.2011 - M 4 K 09.50494

    Asylrecht Irak; Folgeantrag; sunnitischer Kurde aus Kirkuk

    Auszug aus VG München, 10.08.2011 - M 4 K 10.30481
    Da der Kläger diesbezüglich nichts Asylrelevantes vorgetragen hat, verweist das Gericht insoweit auf seine ständige Rechtsprechung (seit den Urteilen v. 23.6.2009, Az.: M 4 K 08.50005 und Az.: M 4 K 08.50041, jeweils in juris; bestätigt durch die ständige Rechtsprechung des BayVGH seit dem Beschluss v. 9.11.2009, Az.: 13a ZB 09.30190; siehe zuletzt: VG München v. 21.2.2011, Az.: M 4 K 09.50396; v. 28.2.2011, Az.: M 4 K 09.50494).
  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus VG München, 10.08.2011 - M 4 K 10.30481
    Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen (vgl. BVerwG v. 1.11.2005, BVerwGE 124, 276/281 ff.).
  • VG München, 21.02.2011 - M 4 K 09.50396

    Asylrecht Irak; Folgeantrag; sunnitischer Kurde aus ...; Blutrache

  • VG München, 23.06.2009 - M 4 K 08.50041

    Keine Gruppenverfolgung von Sunniten aus dem Zentral-Irak

  • VGH Bayern, 09.11.2009 - 13a ZB 09.30190

    Asylrecht Irak; Gruppenverfolgung von Sunniten; kein weiterer Klärungsbedarf für

  • VG München, 23.06.2009 - M 4 K 08.50005

    Widerruf der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG München, 18.11.2011 - M 4 K 11.30285

    Asylrecht Irak; Erstverfahren; Sunnit aus Bagdad

    Eine Gruppenverfolgung von Sunniten findet derzeit im Irak nicht statt (ständige Rechtsprechung der 4. und 16. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München seit den Urteilen v. 23.6.2009, Az.: M 4 K 08.50005 und Az.: M 4 K 08.50041, jeweils in juris; bestätigt durch die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes seit dem Beschluss v. 9.11.2009, Az.: 13a ZB 09.30190, juris; siehe zuletzt: VG München v. 10.08.2011, Az.: M 4 K 10.30481; v. 11.08.2011, Az.: M 4 K 10.30035).
  • VG München, 12.08.2011 - M 4 K 10.30372

    Asyl Irak; Widerruf; kurdischer Sunnit aus ..., Provinz Taamim; keine

    Da der Kläger diesbezüglich nichts Asylrelevantes vorgetragen hat, verweist das Gericht insoweit auf seine ständige Rechtsprechung (seit den Urteilen v. 23.6.2009, Az.: M 4 K 08.50005 und Az.: M 4 K 08.50041, jeweils in juris; bestätigt durch die ständige Rechtsprechung des BayVGH seit dem Beschluss v. 9.11.2009, Az.: 13a ZB 09.30190; siehe zuletzt: VG München v. 10.8.2011, Az.: M 4 K 10.30481; v. 28.2.2011, Az.: M 4 K 09.50494).
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