Rechtsprechung
   VG München, 02.01.2012 - M 4 K 11.30002   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,3486
VG München, 02.01.2012 - M 4 K 11.30002 (https://dejure.org/2012,3486)
VG München, Entscheidung vom 02.01.2012 - M 4 K 11.30002 (https://dejure.org/2012,3486)
VG München, Entscheidung vom 02. Januar 2012 - M 4 K 11.30002 (https://dejure.org/2012,3486)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,3486) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Asyl Irak; Widerruf; arabischer Schiit aus Bagdad

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus VG München, 02.01.2012 - M 4 K 11.30002
    Der Widerruf entspricht auch den Anforderungen des Art. 11 Abs. 1 Buchst. e QualRL (EuGH v. 2.3.2010, Az.: C-175/08, InfAuslR 2010, 188, Rdnr. 45 ff.).

    Danach erlischt die Flüchtlingseigenschaft, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und der Betreffende auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung haben muss (vgl. EuGH v. 2.3.2010, a.a.O., Rdnr. 76).

    Dabei ist es unerheblich, ob dem Adressaten des Widerrufsbescheides subsidiärer unionsrechtlicher Abschiebungsschutz (vgl. Art. 15 bis 19 QualRL, § 60 Abs. 11 AufenthG) zustünde (vgl. EuGH v. 2.3.2010, a.a.O., Rdnr. 79).

    Vielmehr erlischt die Flüchtlingseigenschaft, wenn der betreffende Staatsangehörige in seinem Herkunftsland nicht mehr Umständen ausgesetzt erscheint, die die Unfähigkeit dieses Landes belegen, seinen Schutz vor Verfolgungshandlungen sicherzustellen, die aus einem der fünf in Art. 2 Buchst. c) QualRL genannten Gründe gegen seine Person gerichtet würden (EuGH v. 2.3.2010, a.a.O., Rdnr. 69).

    Für die Beurteilung einer Veränderung der Umstände müssen sich die zuständigen Behörden "im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings" vergewissern, dass Akteure nach Art. 7 Abs. 1 QualRL geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern (vgl. EuGH v. 2.3.2010, a.a.O., Rdnrn. 70 u. 76).

    Andererseits ist die Änderung auch im Hinblick auf alle Gruppen / Einheiten i.S. von Art. 6 QualRL zu sehen, von denen durch ihr Tun oder Unterlassen für Verfolgungshandlungen gegen den Betroffenen im Falle seiner Rückkehr Verfolgungshandlungen ausgehen können (vgl. EuGH v. 2.3.2010, a.a.O., Rdnrn. 71 u. 76).

    Bringt der Betreffende schließlich neue verfolgungsbegründende Umstände vor, ist bei der Prüfung des Erlöschens des Flüchtlingsschutzes im Hinblick auf die weggefallenen, früher geltend gemachten Verfolgungsgründe die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QualRL nur anzuwenden, wenn eine Verknüpfung (vgl. Art. 9 Abs. 3 QualRL) mit früheren Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen besteht (vgl. EuGH v. 2.3.2010, a.a.O., Rdnrn. 96 u. 98-100).

    Derartige Ausnahmefälle können insbesondere vorliegen, wenn der neu vorgetragene Grund entweder bereits vor dem ursprünglichen Antrag bestand, damals aber nicht geltend gemacht wurde, oder aber der Betroffene nach dem Verlassen des Herkunftslandes Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen aus dem neuen Grund ausgesetzt war und diese Handlungen im Herkunftsland ihren Ursprung haben (vgl. EuGH v. 2.3.2010, a.a.O., Rdnr. 97).

    Im Übrigen ist im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 QualRL zu fragen, ob die behauptete Veränderung der Umstände hinreichend erheblich ist, um die Furcht vor Verfolgung als nicht mehr begründet anzusehen (vgl. EuGH v. 2.3.2010, a.a.O., Rdnr. 99).

    b) Aber auch wenn man, entgegen der Auffassung des Gerichts, davon ausgeht, dass das Urteil des EuGH vom 2.3.2010 (a.a.O.) so zu verstehen ist, dass unabhängig davon, ob dem Kläger im Irak überhaupt Verfolgung i. S. des § 60 Abs. 1 AufenthG droht, Voraussetzung für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft ist, dass der oder die Akteure des Drittlands, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern, dass diese Akteure demgemäß insbesondere über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, verfügen und dass der betreffende Staatsangehörige im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben wird (vgl. EuGH v. 2.3.2010, a.a.O., Rdnrn. 70 u. 71), ist die Flüchtlingseigenschaft des Klägers vorliegend erloschen:.

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG München, 02.01.2012 - M 4 K 11.30002
    Der Antrag auf Feststellung eines sog. europarechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bildet einen eigenständigen, vorrangig vor sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen (nationalen) Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand (vgl. BVerwG v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07, InfAuslR 2008, 474).

    Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07, BVerwGE 131, 198, NVwZ 2008, 1241).

    Der Kläger hat auch keine besonderen, in seiner Person liegenden, individuellen Umstände vorgetragen (vgl. BVerwG v. 24.6.2008, Az. 10 C 43/07, BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474), die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen lassen, noch sind solche ersichtlich.

    Bei der Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes im Falle allgemeiner Gefahren weiterhin grundsätzlich auf eine Regelung durch die oberste Landesbehörde nach § 60a AufenthG verwiesen werden (vgl. BVerwG v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VG München, 02.01.2012 - M 4 K 11.30002
    Folglich bedarf er keines zusätzlichen Schutzes vor der Durchführung der Abschiebung, etwa in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG v. 12.7.2001, NVwZ 2001, 1420).

    Denn sollte der ihm infolge des genannten Rundschreibens zustehende Abschiebungsschutz nach Rechtskraft dieses Urteils entfallen, so könnte er unter Berufung auf eine - dann noch bestehende - extreme Gefahrenlage jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen (vgl. BVerwG v. 12.7.2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus VG München, 02.01.2012 - M 4 K 11.30002
    Allgemeine Gefahren (z.B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) werden dagegen vom Schutz des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nach Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung nicht erfasst (vgl. BVerwG v. 1.11.2005, BVerwGE 124, 276/281 ff.).

    Es ist daher davon auszugehen, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich und nicht nur vorübergehend verändert haben (vgl. BVerwG v. 1.11.2005, a.a.O.).

  • VG Hamburg, 12.05.2010 - 8 A 889/06

    Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für sunnitischen Araber im

    Auszug aus VG München, 02.01.2012 - M 4 K 11.30002
    Entscheidend ist hierfür, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht unabhängig von den weggefallenen Umständen von einer Verfolgung bedroht ist (VG Hamburg v. 19.5.2010, Az.: 8 A 461/05, juris; v. 12.5.2010, Az.: 8 A 889/06, juris).
  • VG Hamburg, 19.05.2010 - 8 A 461/05

    Kurde aus dem Irak: Widerruf der Flüchtlingseigenschaft

    Auszug aus VG München, 02.01.2012 - M 4 K 11.30002
    Entscheidend ist hierfür, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht unabhängig von den weggefallenen Umständen von einer Verfolgung bedroht ist (VG Hamburg v. 19.5.2010, Az.: 8 A 461/05, juris; v. 12.5.2010, Az.: 8 A 889/06, juris).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG München, 02.01.2012 - M 4 K 11.30002
    Vorliegend kann jedenfalls selbst bei Unterstellung eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts im Irak nicht davon ausgegangen werden, dass der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, Az.: C-465/07, juris).
  • VG München, 21.07.2011 - M 4 K 10.30597

    Asylrecht Irak; Folgeantrag; Schiite aus Bagdad

    Auszug aus VG München, 02.01.2012 - M 4 K 11.30002
    Die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Schiiten und Sunniten liegen derzeit im Irak nicht vor (ständige Rechtsprechung der 4. und 16. Kammer seit den Urteilen v. 23.6.2009, Az.: M 4 K 08.50005 und Az.: M 4 K 08.50041, juris; v. 15.9.2009, Az.: M 4 K 09.50277; bestätigt durch ständige Rechtsprechung des BayVGH seit dem Beschluss v. 9.11.2009, Az.: 13a ZB 09.30190, juris; siehe zuletzt: BayVGH v. 05.07.2011, Az.: 20 B 10.30315; VG München v. 20.1.2011, Az.: M 4 K 10.31135; v. 21.7.2011, Az.: M 4 K 10.30597).
  • VG München, 20.01.2011 - M 4 K 10.31135

    Irak-Widerruf; Moslem aus Kirkuk / Tamim; turkmenische Volkszugehörigkeit

    Auszug aus VG München, 02.01.2012 - M 4 K 11.30002
    Die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Schiiten und Sunniten liegen derzeit im Irak nicht vor (ständige Rechtsprechung der 4. und 16. Kammer seit den Urteilen v. 23.6.2009, Az.: M 4 K 08.50005 und Az.: M 4 K 08.50041, juris; v. 15.9.2009, Az.: M 4 K 09.50277; bestätigt durch ständige Rechtsprechung des BayVGH seit dem Beschluss v. 9.11.2009, Az.: 13a ZB 09.30190, juris; siehe zuletzt: BayVGH v. 05.07.2011, Az.: 20 B 10.30315; VG München v. 20.1.2011, Az.: M 4 K 10.31135; v. 21.7.2011, Az.: M 4 K 10.30597).
  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

    Auszug aus VG München, 02.01.2012 - M 4 K 11.30002
    Darüber hinaus muss die Gruppenverfolgung im Herkunftsland landesweit drohen (vgl. BVerwG v. 29.5.2008, Az.: 10 C 11/07, BVerwGE 131, 186).
  • VGH Bayern, 05.07.2011 - 20 B 10.30315

    Irak; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung von Sunniten bzw.

  • VG München, 23.06.2009 - M 4 K 08.50041

    Keine Gruppenverfolgung von Sunniten aus dem Zentral-Irak

  • VGH Bayern, 09.11.2009 - 13a ZB 09.30190

    Asylrecht Irak; Gruppenverfolgung von Sunniten; kein weiterer Klärungsbedarf für

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

  • VG München, 23.06.2009 - M 4 K 08.50005

    Widerruf der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Ansbach, 11.04.2012 - AN 9 K 12.30125

    Irak; Widerruf; Ermessen bezüglich Widerruf

    Ein Verhalten das unter der Herrschaft Saddam Husseins zu einer Gefährdung hätte führen können, wie die illegale Ausreise, der illegale Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung, hat seine asylrechtliche Bedeutung verloren (vgl. VG München, Urteil vom 2.1.2012, M 4 K 11.30002) Die Lage in der Region Kurdistan-Irak stellt sich zudem insgesamt als besser dar als im übrigen Irak (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010, S. 15, 28) .
  • VG München, 17.02.2012 - M 4 K 11.30198

    Asylrecht Irak; Erstverfahren; Moslem aus Mosul

    Da der Kläger eine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit nicht vorgetragen hat, er vielmehr nicht wusste, ob er der schiitischen oder der sunnitischen Glaubensrichtung angehört, verweist das Gericht insoweit auf seine ständige, vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigte, Rechtsprechung (vgl. VG München seit den Urteilen v. 23.6.2009, Az.: M 4 K 08.50005 und Az.: M 4 K 08.50041, juris; v. 15.9.2009, Az.: M 4 K 09.50277; siehe zuletzt z.B.: VG München v. 02.01.2012, Az.: M 4 K 11.30002; v. 24.08.2011, Az.: M 4 K 10.31179; v. 11.8.2011, Az.: M 4 K 10.30035; bestätigt durch die Rechtsprechung des BayVGH seit dem Beschluss v. 09.11.2009, Az.: 13a ZB 09.30190, juris; siehe zuletzt z.B.: BayVGH v. 05.07.2011, Az.: 20 B 10.30315, juris).
  • VG Ansbach, 13.09.2012 - AN 4 K 12.30190

    Asyl Irak; Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51

    Anders als zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung von Flüchtlingsschutz hat mittlerweile auch die illegale Ausreise und die Asylantragstellung in Deutschland wegen der veränderten politischen Situation im Irak die asylrechtliche Bedeutung verloren (vgl. VG München, Urteil vom 2.1.2012, M 4 K 11.30002).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht