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   VG München, 30.09.2009 - M 5 E 09.4285   

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VG München, 30.09.2009 - M 5 E 09.4285 (https://dejure.org/2009,72455)
VG München, Entscheidung vom 30.09.2009 - M 5 E 09.4285 (https://dejure.org/2009,72455)
VG München, Entscheidung vom 30. September 2009 - M 5 E 09.4285 (https://dejure.org/2009,72455)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus VG München, 30.09.2009 - M 5 E 09.4285
    Soweit in der Vorerwägung 14 der Richtlinie 2000/78/EG ausgesagt ist, dass diese Richtlinie nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen in den Ruhestand berührt, liegt darin nur eine Klarstellung, dass die Richtlinie nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tangiert, das Alter für den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen (EuGH vom 16.10.2007, C-411/05, ZBR 2008, 31 RdNr. 44).

    Auch dieser Gedanke unterstreicht, dass mit der Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt bei Beamten im wesentlichen die - legitimen - Ziele verfolgt werden (vgl. EuGH vom 16.10.2007, a.a.O.), die mit dem Ausscheiden von Arbeitnehmern aus dem Erwerbsleben durch den Bezug einer Regelaltersrente erreicht werden sollen.

  • VGH Bayern, 25.09.2008 - 3 AE 08.2500

    Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand; dienstliches Interesse

    Auszug aus VG München, 30.09.2009 - M 5 E 09.4285
    Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund - das Bedürfnis nach einer eiligen Entscheidung des Gerichts - glaubhaft gemacht, denn dem geltend gemachten Begehren auf Hinausschieben des Ruhestands kann (sowohl im Eil- wie auch im Hauptsacheverfahren) nur stattgegeben werden, solange der Ruhestand noch nicht eingetreten ist (BayVGH vom 25.9.2008, 3 AE 08.2500; vom 30.8.2007, 3 CE 07.2028).

    Erst wenn dieses dienstliche Interesse zu bejahen ist, ist der Ermessenrahmen für ein Hinausschieben des Ruhestands eröffnet (BayVGH vom 25.9.2008, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus VG München, 30.09.2009 - M 5 E 09.4285
    Jede gesetzliche Regelung der Altersgrenze muss zwangsläufig generalisieren und typisieren (BayVerfGH vom 27.4.1978, VerfGHE 31, 138, 142 ff.; BVerfG vom 10.12.1985, BVerfGE 71, 255/268 ff.; OVGRhPf a.a.O.).
  • BVerwG, 25.01.2007 - 2 C 28.05

    Gesetzliche Altersgrenze für Eintritt in den Ruhestand, Heraufsetzung bei

    Auszug aus VG München, 30.09.2009 - M 5 E 09.4285
    Eine solche Regelung beruht auf einem weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten den Zeitpunkt festlegen, bis zu dem der Gesetzgeber die psychische und physische Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe und damit deren Dienstfähigkeit generell als noch gegeben ansieht (BVerwG vom 25.1.2007, ZBR 2007, 307).
  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 C 18.07

    Altersgrenze für die Einstellung; Laufbahn; Lehrer; Bewerber; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus VG München, 30.09.2009 - M 5 E 09.4285
    Dem Normgeber und den einzelnen Mitgliedstaaten ist nicht nur bei der Bestimmung der Ziele, sondern auch bei der Wahl der Mittel, mit denen sie ein legitimes Ziel erreichen wollen, ein Gestaltungsspielraum für einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen eingeräumt, bei dem politische, wirtschaftliche, soziale, demographische und/oder haushaltsbezogene Erwägungen Berücksichtigung finden können (EuGH, a.a.O., RdNrn. 68 ff.; BVerwG v. 19.2.2009, NVwZ 2009, 840 - zu den Höchstaltersgrenzen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis).
  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

    Auszug aus VG München, 30.09.2009 - M 5 E 09.4285
    Wenn dort im Kern mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 5. März 2009 (C388/07, NZA 2009, 305) die Auffassung vertreten wird, dass mit der Bestimmung einer festen Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt für Beamte lediglich privatautonome Ziele des Dienstherrn verfolgt würden und im Übrigen die Bestimmung einer festen Altersgrenze nicht durch rechtmäßige sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sei, überzeugt diese Argumentation nicht.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2006 - 2 B 10951/06

    Oberbürgermeister muss mit 68 Jahren aus dem Amt scheiden

    Auszug aus VG München, 30.09.2009 - M 5 E 09.4285
    Diese Vorerwägung besagt nicht, dass die gesetzlichen Altersgrenzen nicht an den Vorgaben der Richtlinie und in deren Ausführung entsprechend auch nicht an den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu messen wären (a.A. noch OVGRhPf vom 20.9.2006, NJW 2006, 3658).
  • VG Frankfurt/Main, 06.08.2009 - 9 L 1887/09

    Vereinbarkeit von beamtenrechtlichen Altersgrenzen mit Europarecht

    Auszug aus VG München, 30.09.2009 - M 5 E 09.4285
    c) Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Position auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 6. August 2009 (9 L 1887/09 F) verweist, folgt das Gericht der dortigen Argumentation ausdrücklich nicht.
  • VGH Bayern, 30.08.2007 - 3 CE 07.2028
    Auszug aus VG München, 30.09.2009 - M 5 E 09.4285
    Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund - das Bedürfnis nach einer eiligen Entscheidung des Gerichts - glaubhaft gemacht, denn dem geltend gemachten Begehren auf Hinausschieben des Ruhestands kann (sowohl im Eil- wie auch im Hauptsacheverfahren) nur stattgegeben werden, solange der Ruhestand noch nicht eingetreten ist (BayVGH vom 25.9.2008, 3 AE 08.2500; vom 30.8.2007, 3 CE 07.2028).
  • VG Düsseldorf, 30.01.2015 - 13 K 3574/14

    Hinausschieben Altersgrenze ; Dienstliches Interesse;

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 1 A 882/10 -, juris, Rn.11 m.w.N; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2010 - 12 K 1310/08 -, juris, Rn. 33 ff. m.w.N.; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 30. September 2009 - M 5 E 09.4285 -, juris, Rn. 24 m.w.N.
  • VG Göttingen, 01.02.2011 - 3 B 1/11

    Hinausschieben des Eintritts eines Universitätsprofessors in den Ruhestand

    Der Antragsteller dürfte zwar einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben, denn dem geltend gemachten Begehren auf Hinausschieben des Ruhestandes kann (sowohl im Eil- wie auch im Hauptsacheverfahren) nur stattgegeben werden, solange der Ruhestand noch nicht eingetreten ist (vgl. VG München, Beschluss vom 30.09.2009 - M 5 E 09.4285 -, ZBR 2010, 64 m.w.N. auf die Rechtsprechung des BayVGH).
  • VG Neustadt, 27.07.2010 - 6 L 779/10

    Weiterbeschäftigung über die beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze hinaus

    Auch wenn der Alterungsprozess individuell verläuft und die so vermutete Dienstunfähigkeit deshalb nicht bei jedem einzelnen Beamten mit Vollendung des 65. Lebensjahres eintreten muss, wird durch die gesetzliche Festlegung eines bestimmten Alters eine individuelle Überprüfung der Dienstfähigkeit vermieden, was sowohl den Beamten als auch den Dienstherrn erheblich belasten würde (vgl. VG München, Beschluss vom 30. September 2009 - M 5 E 09.4285 -, juris, m.w.N.).
  • VG München, 17.04.2014 - M 5 E 14.1292

    Kein Anspruch auf Hinausschieben des Zeitpunktes des Eintritts in den Ruhestand;

    Diesen Vorgaben entsprechend hat der Europäische Gerichtshof zur zwangsweise an die Vollendung des 65. Lebensjahres anknüpfenden Versetzung von Staatsanwälten in den Ruhestand entschieden, dass einer derartigen Regelung mit einer vergleichbaren Zielsetzung wie vorliegend die Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegensteht (EuGH v. 21.7.2011 a.a.O. u. BVerwG v. 21.12.2011 a.a.O.; vgl. auch VG München, B.v. 30.9.2010 - M 5 E 09.4285 - ZBR 2010, 64).
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