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   VG München, 06.12.2002 - M 6a K 01.3406   

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https://dejure.org/2002,14474
VG München, 06.12.2002 - M 6a K 01.3406 (https://dejure.org/2002,14474)
VG München, Entscheidung vom 06.12.2002 - M 6a K 01.3406 (https://dejure.org/2002,14474)
VG München, Entscheidung vom 06. Dezember 2002 - M 6a K 01.3406 (https://dejure.org/2002,14474)
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Volltextveröffentlichung

  • archive.org

    Drogen - Geeignetheit bei Teilnahme am Strassenverkehr unter Wirkung von THC. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Bewertung der THC-Werte auf das Konsumverhalten nicht nachvollziehbar.!!! Auswirkungen auf die Kraftfahreignung sind bereits ab 1 ng/ml THC gegeben.

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 03.09.2002 - 11 CS 02.1082

    Straßenverkehrsrecht: Fahreignungszweifel, Regelmäßiger Cannabiskonsum

    Auszug aus VG München, 06.12.2002 - M 6a K 01.3406
    Die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im maßgeblicher Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Erlass des Widerspruchsbescheids an 21. Juni 2001) steht aufgrund des toxikologischen Gutachtens vom 7. Dezember 200( zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Sachverständige hat in der mündlichen Ver handlung überzeugend ausgeführt, dass die bei der toxikologischen Untersuchung de dem Kläger am 26. Oktober 2000 entnommenen Blutprobe ermittelten THC-Carbon säure- und THC-Werte ohne weiteres auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis und damit auf die Fahrungeeignetheit des Klägers schließen lassen. Der bei dem Kläger festgestellte THC-Carbonsäure-Wert von 39, 5 ng/ml beweist, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Blutentnahme im Oktober 2000 mindestens wöchentlich und somit jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, die sich das Gericht zu Eigen macht, ist der THC-Carbonsäure-Wert der für die Feststellung eines regelmäßigen Cannabiskonsums entscheidende Wert. Danach kann bei einem THC-Carbonsäure-Wert von 39, 5 ng/ml auf der einen Seite zwar noch kein regelmäßiger Konsum angenommen werden. Erst bei einem THC-Carbonsäure-Wert von 70 ng/ml ist mit Sicherheit von einem regelmäßigen, d.h. täglichen bzw. nahezu täglichen (vgl. BayVGH vom 3.11.2002, Az. 11 CS 02.1082) Konsum auszugehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2002 - 10 S 835/02

    Fehlende Kraftfahreignung auch nach einmaligem Betäubungsmittelkonsum

    Auszug aus VG München, 06.12.2002 - M 6a K 01.3406
    Für den Eignungsausschluss im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV genügt im Regelfall also schon der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Rauschmittels (außer Cannabis) (vgl. OVG RhPf vom 21.11.2000, Az. 7 B 11196/00; VGH BW vom 24, 5.2002, Az. 10 S 835/02).
  • VG München, 03.09.2001 - M 6b S 01.3470
    Auszug aus VG München, 06.12.2002 - M 6a K 01.3406
    Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ist dies nach Entgiftung und/oder Entwöhnung nur nach einjährige« nachgewiesener Abstinenz der Fall (vgl. auch Begutachtungsleitlinien, a.a.O.; VG München vom 10.7.2001 M 6a S 01.2792 und der Nichtzulassungsbeschluss des BayVGH vom 6.8.2001 11 ZS 01.1956; VG München vom 3.9.2001 M 6b S 01.3470).
  • VG München, 10.07.2001 - M 6a S 01.2792
    Auszug aus VG München, 06.12.2002 - M 6a K 01.3406
    Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ist dies nach Entgiftung und/oder Entwöhnung nur nach einjährige« nachgewiesener Abstinenz der Fall (vgl. auch Begutachtungsleitlinien, a.a.O.; VG München vom 10.7.2001 M 6a S 01.2792 und der Nichtzulassungsbeschluss des BayVGH vom 6.8.2001 11 ZS 01.1956; VG München vom 3.9.2001 M 6b S 01.3470).
  • VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1453

    Ärztliches Gutachten kann unter Umständen auch bei nur einmaligem Cannabiskonsum

    Der Sachverständige Prof. Dr. D. habe in dem ehemals unter dem Aktenzeichen M 6a K 01.3406 vor dem Verwaltungsgericht München anhängigen Rechtsstreit erklärt, bei einem im Übrigen abstinenten Menschen, der einmal Cannabis probiere, steige der THC-Carbonsäure-Wert nach dem Ende des Rauchens langsam an und erreiche einige Stunden nach dem Rauchende maximal 10 ng/ml.
  • VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1711

    Entziehung der Fahrerlaubnis, gelegentlicher Cannabiskonsum, Trennen von Konsum

    Dass der Grenzwert nicht bei 2, 0 ng/ml, sondern bei 1, 0 ng/ml anzusiedeln sei, ergebe sich aus den Festlegungen der Grenzwertkommission, aus den Ausführungen von Prof. Dr. ****** in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren M 6a K 01.3406 und aus der Stellungnahme des Institut für Rechtsmedizin der Universität München, Prof. Dr. ***********, vom 24. Januar 2005.
  • VG München, 22.09.2005 - M 6b S 05.2748
    Soweit das Gutachten aufgrund des ermittelten THC-Carbonsäurewerts im Blut auf gelegentlichen Cannabis-Konsum schließt, weil ein THC-COOH-Wert, der größer als 10 ug/L (hier: 15, 4 ug/L) ist, für eine häufige bzw. wöchentliche Einnahme von Cannabisprodukten spreche (vgl. Seite 6 des Gutachtens), entspricht dies zwar - gestützt auf die Ergebnisse nach Daldrup u.a., Blutalkohol 2000, S. 39 ff., sowie auf eine gutachterliche Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. Drasch in der mündlichen Verhandlung im Verfahren des Bayerischen Verwaltungsgerichts München M 6a K 01.3406 - der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Münchens (z.B. VG München v. 8.11.2004, Az.: M 6b S 04.5112; v. 29.11.2004, Az.: M 6a S 04.4509; v. 11.8.2005, Az.: M 6b S 05.2561; so i.E. auch noch BayVGH v. 9.5.2005, Az.: 11 CS 04.2526).

    Das sehr ausführliche und nachvollziehbare Gutachten, das sich gerade auch mit den bisher von der Kammer zugrundegelegten wissenschaftlichen Expertisen (Daldrup u.a., Blutalkohol 2000, S. 39 ff.; gutachterliche Aussage von Herrn Prof. Dr. Drasch im Verfahren M 6a K 01.3406) auseinandersetzt, das beiden Parteien zur Gewährung rechtlichen Gehörs seitens des Gerichts zugänglich gemacht wurde und auf das hier im Einzelnen verwiesen wird, führt aus, dass der Abbau von THC-COOH von der individuellen Dosierung, der Konsumfrequenz und der Konsumdauer abhängig ist und dass "ohne zusätzliche wissenschaftlich kontrollierte Abklingstudien mit aktuell zur Abstinenz verpflichteten Konsumenten derzeit keine zuverlässige Grenze zwischen einmaligen oder gelegentlichen Konsum für anlassbezogene Blutproben angegeben werden" kann.

    Überdies hat Prof. Dr. Drasch im Rahmen seiner Befragung als Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens M 6a K 01.3406 ausgeführt, dass bereits ab einem THC-Wert von 1, 0 |jg/L mit einer trägen Reaktion der Pupillen auf Licht, mit Konzentrationsmängeln und mit Auswirkungen auf die Teilnahme am Straßenverkehr zu rechnen sei.

  • VGH Bayern, 11.11.2004 - 11 CS 04.2348

    Cannabiskonsum - Fahrtauglichkeit

    Nach den in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München vom 06. Dezember 2002 Az. M 6a K 01.3406 und vom 31. März 2004 Az. M 6b S 04.1161 wiedergegebenen gutachtlichen Äußerungen des Prof. Dr. D. soll bereits ab einem THC-Wert von 1, 0 ng/ml Blut mit Auswirkungen auf die Teilnahme am Straßenverkehr (vor allem Konzentrationsmängel und träge Reaktion der Pupillen auf Licht) zu rechnen sein, wobei allerdings auch die Gewöhnung eine Rolle spiele.
  • VG München, 17.03.2005 - M 6b S 05.433

    Zusammenfassung der Ableitung der Konsumform aus der THC-COOH-Konzentration im

    Denn auch bei einem einmaligen Probierkonsum von Cannabisprodukten kann der THC-Carbonsäurewert einige Stunden nach Rauchende maximal 10 µg/L erreichen (so die Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. ... in der mündlichen Verhandlung im Verfahren des Bayerischen Verwaltungsgerichts München M 6a K 01.3406).

    Demgegenüber hat jedoch Prof. Dr. ... im Rahmen seiner Befragung als Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens M 6a K 01.3406 ausgeführt, dass bereits ab einem THC-Wert von 1, 0 µg/L mit einer trägen Reaktion der Pupillen auf Licht, mit Konzentrationsmängeln und mit Auswirkungen auf die Teilnahme am Straßenverkehr zu rechnen sei.

  • VG München, 12.04.2005 - M 6b S 05.1063

    Fahrerlaubnisentziehung - gelegentlicher Konsum von Cannabisprodukten

    Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch bei einem einmaligen Probierkonsum von Cannabisprodukten der THC-Carbonsäurewert einige Stunden nach Rauchende maximal 10 µg/l erreichen kann (so die Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. D. in der mündlichen Verhandlung im Verfahren des bayerischen Verwaltungsgerichts München M 6a K 01.3406).

    Demgegenüber hat jedoch Prof. Dr. D. im Rahmen seiner Befragung als Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens M 6a K 01.3406 ausgeführt, dass bereits ab einem THC-Wert von 1, 0 µg/l mit einer trägen Reaktion der Pupillen auf Licht, mit Konzentrationsmängeln und mit Auswirkungen auf die Teilnahme am Straßenverkehr zu rechnen sei.

  • VG München, 02.03.2005 - M 6a K 04.3737
    Denn auch bei einem einmaligen Probierkonsum von Cannabisprodukten kann der THC-Carbonsäurewert einige Stunden nach Rauchende maximal 10 µg/L erreichen (so die Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. D. in der mündlichen Verhandlung im Verfahren des Bayerischen Verwaltungsgerichts München M 6a K 01.3406).

    Demgegenüber hat jedoch Prof. Dr. D... im Rahmen seiner Befragung als Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens M 6a K 01.3406 ausgeführt, dass bereits ab einem THC-Wert von 1, 0 µg/L mit einer trägen Reaktion der Pupillen auf Licht, mit Konzentrationsmängeln und mit Auswirkungen auf die Teilnahme am Straßenverkehr zu rechnen sei.

  • VG München, 31.03.2004 - M 6 b S 04.1161
    Diese Erkenntnisse liegen offensichtlich auch der Aussage von Prof. Dr. Drasch zu Grunde, der im Verfahren des Gerichts M 6a K 01.3406 als Sachverständiger einvernommen wurde, wonach bei einem einmaligen Probierkonsum von Cannabis der THOCarbonsäure-Wert nach Brauchende langsam ansteigt und einige Stunden nach Brauchende maximal 10 ng/ml erreicht, was nach den o,g. Darlegungen bedeutet, dass er einige Tage später auf 5 ng/ml und darunter absinkt, da eine Kumulation des Wertes durch mehrfachen gelegentlichen Cannabiskonsum nicht stattfindet.

    Prof. Dr" Drasch hat im Rahmen seiner Befragung als Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens M 6a K 01.3406 ausgeführt, dass die Halbwertzeit von THC im Blut sehr kurz sei.

  • VG München, 21.09.2004 - M 6b S 04.4226

    Gelegentlicher Cannabiskonsum

    Diese Erkenntnisse liegen offensichtlich auch der Aussage von Prof. Dr. D. zu Grunde, der im Verfahren des Gerichts M 6a K 01.3406 als Sachverständiger einvernommen wurde, wonach bei einem einmaligen Probierkonsum von Cannabis der THC-Carbonsäurewert nach Rauchende langsam ansteigt und einige Stunden nach Rauchende maximal 10 ng/ml erreicht, was nach den oben genannten Darlegungen bedeutet, dass er einige Tage später auf 5 ng/ml und darunter absinkt, da dann eine Kumulation des Wertes durch mehrfachen gelegentlichen Cannabiskonsum nicht stattfindet.

    Prof. Dr. D. nimmt dies, wie bei seiner Befragung als Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens M 6a K 01.3406 ausgeführt, bereits ab einer THC-Konzentration von 1, 0 ng/ml an, einem Wert, ab dem auch das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis nach § 24 a Abs. 2 StVG als Ordnungswidrigkeit bestraft wird.

  • VGH Bayern, 17.02.2006 - 11 CS 05.1378
    Denn der in der Streitsache M 6a K 01.3406 einvernommene Sachverständige Prof. Dr. D. habe seinerzeit ausgesagt, bei einem einmaligen Probierkonsum von Cannabisprodukten könne der THC-Carbonsäurewert einige Stunden nach Rauchende höchstens 10 µg/L erreichen.
  • VG München, 07.02.2006 - M 6a S 06.442

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegenlichem

  • VG München, 19.01.2006 - M 6b S 05.5912

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach gelegentlichem

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