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   VG München, 01.06.2005 - M 6b E 05.1020   

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https://dejure.org/2005,76184
VG München, 01.06.2005 - M 6b E 05.1020 (https://dejure.org/2005,76184)
VG München, Entscheidung vom 01.06.2005 - M 6b E 05.1020 (https://dejure.org/2005,76184)
VG München, Entscheidung vom 01. Juni 2005 - M 6b E 05.1020 (https://dejure.org/2005,76184)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Begleitende Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Rechtsreferendarin - Arbeitsassistenz - Übernahme von Taxikosten - Ermessensreduzierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Stade, 25.06.2003 - 4 A 1687/01

    Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz eines Schwerbehinderten

    Auszug aus VG München, 01.06.2005 - M 6b E 05.1020
    Arbeitsassistenz in diesem Sinne ist die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von schwerbehinderten Menschen bei der Ausübung ihres Berufs in Form einer von ihnen selbst beauftragten persönlichen Arbeitskraft zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes ( VG Stade v. 25.6.2003, NVwZ-RR 2003, 761 [762]).

    Ermessenserwägungen, auch zur Frage einer betragsmäßigen Begrenzung, spielen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Rolle ( VG Schleswig v. 27.08.2003, Behindertenrecht 2004, 111 [112 f.]; VG Stade v. 25.06.2003, NVwZ-RR 2003, 761 f.; VG Halle v. 29.11.2001, Behindertenrecht 2003, 195; Seidel, in: Hauck/Noftz, SGB IX , § 102, Rn. 59; Schorn, in: Müller-Wenner/Schorn, SGB IX - Teil 2, 2003, § 102, Rn. 31; einschränkend OVG Bremen v. 15.10.2003, FEVS 55, 334 ff. ).

    Im Hinblick auf die insofern im Gesetzeswortlaut bestehende Einschränkung beschränkt sich der Kostenübernahmeanspruch auf den Umfang der Assistententätigkeit, der aufgrund der Behinderung des schwerbehinderten Menschen - also zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile im Arbeitsleben - erforderlich ist (zu den Maßstäben vgl. z.B. VG Stade v. 25.6.2003, NVwZ-RR 2003, 761 [762]; VG Schleswig v. 27.8.2003, Behindertenrecht 2004, 111 [113]).

    Der Antragstellerin ist es auch nicht wegen des behinderungsbedingten Bedarfs zuzumuten, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen, § 18 Abs. 2 Nr. 2 SchwbAV (zu den diesbezüglichen Maßstäben auch VG Stade v. 25.6.2003, NVwZ-RR 2003, 761 [762]).

  • VG Ansbach, 14.02.2002 - AN 14 K 01.01771
    Auszug aus VG München, 01.06.2005 - M 6b E 05.1020
    b) Auch das Rechtsreferendariat ist grundsätzlich nach Maßgabe von § 102 Abs. 3 und 4 SGB IX förderungsfähig, da § 73 Abs. 1 SGB IX ausdrücklich als förderungsfähigen Arbeitsplatz auch solche Stellen ansieht, 'auf denen (...) Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden' ( vgl. auch Nr. 2.5 der 'Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen [BIH] für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX ' [Stand: 01.06.2003]; s. im Grundsatz auch VG Augsburg v. 14.2.2002, Az.: AN 14 K 01.01771).

    bb) Finanzielle Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes als begleitende Hilfe im Arbeitsleben sind gem. § 102 Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 2 SchwbAV - im Gegensatz zur Sonderregelung des § 102 Abs. 4 SGB IX bezüglich der Arbeitsassistenz (s.o.) - gesetzlich als Ermessensleistungen vorgesehen ( VG Ansbach v. 14.2.2002, Az.: AN 14 K 01.01771; VG Schleswig v. 27.8.2003, Behindertenrecht 2004, 111 [112 f.]; Schorn, in: Müller-Wenner/Schorn, SGB IX - Teil 2, 2003, § 102, Rn. 5; Knittel, SGB IX , § 102, Rn. 17b), d.h. auf Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben besteht im Regelfall kein Rechtsanspruch, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, § 39 Abs. 1 SGB I , wenn die begehrten Leistungen die berufliche Eingliederung ermöglichen, erleichtern oder sichern können.

  • LSG Bayern, 12.07.2001 - L 9 AL 140/00

    Kraftfahrzeughilfe - Beförderungszuschuss - besondere Härte - Höhe des

    Auszug aus VG München, 01.06.2005 - M 6b E 05.1020
    Auch die Beförderung durch ein Taxiunternehmen stellt eine Beförderung durch einen Beförderungsdienst i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 2 KfzHV dar (BayLSG v. 12.7.2001, Az: L 9 AL 140/00 sowie im Nachgang BSG v. 20.2.2002, Az.: B 11 AL 60/01 R).

    Die Kammer bringt insofern - unter Berücksichtigung des Referendarsgehalts der Antragstellerin - einen Selbstbeteiligungsanteil der Antragstellerin von monatlich 18,- EUR in Ansatz, wie er laut der vom Antragsgegner im vorliegenden Verfahren vorgelegten, ab 1. Januar 2004 geltenden 'Leistungstabelle bei Inanspruchnahme von Beförderungsleistungen' (Bl. 84, 100 der Gerichtsakten) bei einem monatlichen Gehalt von bis zu 970,- EUR vorgesehen ist (zu einer anderen, für den schwerbehinderten Menschen i.E. ungünstigeren Pauschalierungsmöglichkeit vgl. BSG a.a.O.; BayLSG v. 12.7.2001, Az: L 9 AL 140/00; LSG NRW v. 11.12.2000, Az.: L 3 RA 26/99).

  • BSG, 20.02.2002 - B 11 AL 60/01 R

    Berufliche Rehabilitation - Kraftfahrzeughilfe - Zuschuss zu den

    Auszug aus VG München, 01.06.2005 - M 6b E 05.1020
    Auch die Beförderung durch ein Taxiunternehmen stellt eine Beförderung durch einen Beförderungsdienst i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 2 KfzHV dar (BayLSG v. 12.7.2001, Az: L 9 AL 140/00 sowie im Nachgang BSG v. 20.2.2002, Az.: B 11 AL 60/01 R).

    cc) Auch soweit im Rahmen des Rehabilitationsrechts ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe besteht, ist dieser der Höhe nach vom pflichtgemäßen Ermessen des Rehabilitationsträgers abhängig, wobei der 2. Halbsatz des § 9 Abs. 1 Satz 2 i.V mit § 6 KfzHV Grenzen vorgibt ( BSG v. 20.2.2002, Az.: B 11 AL 60/01 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2000 - L 3 RA 26/99

    Rentenversicherung

    Auszug aus VG München, 01.06.2005 - M 6b E 05.1020
    Die Kammer bringt insofern - unter Berücksichtigung des Referendarsgehalts der Antragstellerin - einen Selbstbeteiligungsanteil der Antragstellerin von monatlich 18,- EUR in Ansatz, wie er laut der vom Antragsgegner im vorliegenden Verfahren vorgelegten, ab 1. Januar 2004 geltenden 'Leistungstabelle bei Inanspruchnahme von Beförderungsleistungen' (Bl. 84, 100 der Gerichtsakten) bei einem monatlichen Gehalt von bis zu 970,- EUR vorgesehen ist (zu einer anderen, für den schwerbehinderten Menschen i.E. ungünstigeren Pauschalierungsmöglichkeit vgl. BSG a.a.O.; BayLSG v. 12.7.2001, Az: L 9 AL 140/00; LSG NRW v. 11.12.2000, Az.: L 3 RA 26/99).
  • VG Lüneburg, 14.11.2017 - 4 A 100/16

    Gebärdendolmetscher; Notwendige Arbeitsassistenz

    Der geltend gemachte Anspruch folgt der Höhe nach vielmehr aus § 102 Abs. 4 SGB IX. Denn die Entscheidung über die Höhe des Anspruchs steht nicht im Ermessen des Beklagten (so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.5.2011 - OVG 6 B 1.09 - VG Stade, Urteil vom 25.6.2003 - 4 A 1687/01 - VG Berlin, Urteil vom 19.7.2017 - 22 K 38.15 - VG Dresden, Beschluss vom 17.2.2017 - 1 L 179/17 - VG München, Beschluss vom 1.6.2005 - M 6b E 05.1020 - VG Schleswig, Urteil vom 27.8.2003 - 15 A 267/01 - zitiert jeweils nach juris; Simon in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Auflage, 2015, § 102 SGB IX, Rn. 83).
  • VG Augsburg, 05.11.2013 - Au 3 K 13.706

    Persönliches Budget

    cc) Die Gewährung von Leistungen nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung steht - anders als die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nach § 102 Abs. 4 SGB IX - im Ermessen des Integrationsamtes (§ 39 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - Allgemeiner Teil - SGB I; vgl. VG München, B.v. 1.6.2005 - M 6b E 05.1020 - juris m.w.N.).
  • VG Ansbach, 02.07.2009 - AN 14 K 08.01859

    Um die Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz beurteilen zu können muss ein

    Der Anspruch nach § 102 Abs. 4 SGB IX setzt voraus, dass der behinderte Mensch den inhaltlich prägenden Kernbereich seiner Tätigkeit selbständig erfüllen kann, er muss also über die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen körperlichen Voraussetzungen verfügen und benötigt nur für bestimmte Teile seiner Arbeit begleitende, also unterstützende Hilfe (VG München, Beschluss vom 1.6.2005 - M 6 b E 05.1020 -).
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VG München, Entscheidung vom 01.07.2005 - M 6b E 05.1020 (https://dejure.org/2005,46594)
VG München, Entscheidung vom 01. Juli 2005 - M 6b E 05.1020 (https://dejure.org/2005,46594)
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