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   VG München, 23.09.2009 - M 7 K 08.3052   

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VG München, 23.09.2009 - M 7 K 08.3052 (https://dejure.org/2009,20136)
VG München, Entscheidung vom 23.09.2009 - M 7 K 08.3052 (https://dejure.org/2009,20136)
VG München, Entscheidung vom 23. September 2009 - M 7 K 08.3052 (https://dejure.org/2009,20136)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Artt. 1, 2 GG; §§ 38, 33 PAG

  • openjur.de

    Zur Verfassungsmäßigkeit des verdeckten Einsatzes automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme im Polizeiaufgabengesetz Bayerns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    KFZ-Kennzeichenüberwachung in Bayern zulässig

  • daten-speicherung.de (Nichtamtliche Pressemitteilung, 23.09.2009)

    Kfz-Massenabgleich in Bayern bleibt umstritten

  • heise.de (Pressebericht)

    Kfz-Kennzeichen-Scanning ist rechtmäßig

  • heise.de (Pressebericht)

    Kfz-Kennzeichen-Scanning ist rechtmäßig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2010, 65
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus VG München, 23.09.2009 - M 7 K 08.3052
    Mit Urteil vom 11. März 2008 (1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07) erklärte das Bundesverfassungsgericht die gesetzlichen Regelungen der Länder Hessen und Schleswig-Holstein zur automatisierten Kennzeichenerfassung für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.

    Die Möglichkeit, einer Kennzeichenerfassung unterzogen zu werden, besteht praktisch für jeden Kraftfahrzeughalter, dessen Fahrzeug auf den Straßen des betroffenen Bundeslandes unterwegs ist (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 60).

    Die automatisierte Kennzeichenerfassung greift aber in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur dann ein, wenn das Kennzeichen nicht unverzüglich mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und ohne weitere Auswertung sofort wieder gelöscht wird (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 62).

    Zwar kann bereits die Informationserhebung einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts darstellen, soweit sie die Informationen für die Behörden verfügbar macht und die Basis für einen nachfolgenden Abgleich mit Suchkriterien bildet (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 65 m.w.N.).

    Zu einem Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kommt es daher in den Fällen der elektronischen Kennzeichenerfassung dann nicht, wenn der Abgleich mit dem Fahndungsdatenbestand unverzüglich vorgenommen wird und negativ ausfällt (sogenannter Nichttrefferfall) sowie zusätzlich rechtlich und technisch gesichert ist, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 68).

    Sie betreffen zum einen die gebotene Normbestimmtheit und Normenklarheit und zum anderen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 75).

    26 Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Regelungen der Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, 38 Abs. 3 PAG richten sich nach dem Gewicht des Eingriffs, das insbesondere von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umständen der Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der möglichen Verwendung der Daten beeinflusst wird (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 76).

    Informationserhebungen gegenüber Personen, die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind daher grundsätzlich von höherer Eingriffsqualität als anlassbezogene (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 78).

    Die Tatsache, dass die automatisierte Kennzeichenerfassung verdeckt und damit heimlich erfolgt, führt ebenfalls zu einer Erhöhung des Gewichts der gesetzgeberischen Freiheitsbeeinträchtigung (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 79), da dem Betroffenen durch die Heimlichkeit des Eingriffs ein vorheriger Rechtsschutz verwehrt und ein nachträglicher Rechtsschutz zumindest erschwert werden kann.

    So stellt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich fest (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 82), dass, wenn die automatisierte Kennzeichenerfassung lediglich dem Zweck dient, gestohlene Fahrzeuge ausfindig zu machen oder Fahrzeuge ohne ausreichenden Versicherungsschutz, die Persönlichkeitsrelevanz vergleichsweise gering ist.

    Das Bestimmtheitsgebot soll sicherstellen, dass der demokratisch legitimierte Parlamentsgesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über Grundrechtseingriffe und deren Reichweite selbst trifft, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen können (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 94).

    Ermächtigt eine gesetzliche Regelung zu einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, so hat das Gebot der Bestimmtheit und Klarheit auch die spezifische Funktion, eine Umgrenzung des Anlasses der Maßnahme und auch des möglichen Verwendungszwecks der betroffenen Informationen sicherzustellen (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 96).

    Fehlt es an einer Zweckbindung, können erhobene Daten nach ihrer Speicherung Anlass für unvorhersehbare Maßnahmen in der Zukunft schaffen, insbesondere nach ihrer Verknüpfung mit anderen Daten, etwa nach ihrer Aufnahme auch in Datensammlungen, die sonstigen Zwecken dienen (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 97).

    Insoweit führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass damit weder der Anlass noch der Ermittlungszweck benannt wird, dem sowohl die Erhebung als auch der Abgleich letztlich dienen soll (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 99).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 131 ff.) schließt eine derartige dynamische Verweisung nicht grundsätzlich aus.

    Es muss erkennbar sein, ob der Zugriff selbst ausschließlich oder im Schwerpunkt präventiven oder repressiven Zwecken oder beiden dient (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 151).

    Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 143) nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern lediglich eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung gefordert, welche gerade mit Art. 33 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2a, 38 Abs. 3 Satz 3 PAG geschaffen wurde.

    Dieses verlangt, dass der Staat mit dem Grundrechtseingriff einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgt (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 163).

    Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gewährleisten (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 168).

    Das Mittel der Kennzeichenerfassung ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 165) zur Verfolgung präventiver und gegebenenfalls repressiver Zwecke jedenfalls insoweit geeignet, als die Erfassung des Kennzeichens die Durchführung weiterer auf die Zweckverfolgung bezogener Maßnahmen ermöglicht oder erleichtert.

    Da die automatisierte Kennzeichenerfassung aufgrund der möglichen Zahl der Erfassungsvorgänge eine neuartige Reichweite der Beobachtung ermöglicht, ist anzunehmen, dass für eine Reihe polizeilicher Maßnahmen mildere Mittel zudem nicht ersichtlich sind (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 166).

    Damit ist die automatisierte Kennzeichenerfassung gerade auf Situationen begrenzt, in denen Umstände der konkreten Örtlichkeit oder dokumentierte Lageerkenntnisse über Kriminalitätsschwerpunkte einen Anknüpfungspunkt geben, der auf gesteigerte Risiken der Rechtsgutgefährdung oder -verletzung und zugleich auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hinweist, dass diesen Risiken mit Hilfe der automatisierten Kennzeichenerfassung begegnet werden kann (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 175).

    Ergänzend verbietet Art. 33 Abs. 2 Satz 5 PAG ausdrücklich den flächendeckenden Einsatz von automatisierten Kennzeichenerfassungssystemen und grenzt dadurch den Umfang der Kennzeichenerfassung ein (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 171).

    Eine Begrenzung auf eine stichprobenhafte Durchführung der Maßnahme ist nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 11.3. 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Absatz 174) lediglich eine beispielhafte Möglichkeit, die Eingriffsintensität im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu begrenzen.

  • BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03

    Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

    Auszug aus VG München, 23.09.2009 - M 7 K 08.3052
    Auch ist in diesem Fall eine Benachrichtigung nicht erforderlich, da gerade kein Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht vorliegt (BVerfG, Beschl. v. 10.3. 2008 - 1 BvR 2388/03 - RdNr. 69).
  • VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00

    Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung

    Auszug aus VG München, 23.09.2009 - M 7 K 08.3052
    Es handelt sich gerade um eine ereignis- und verdachtsunabhängig ausgestaltete und deshalb im Sinn einer Prävention wenig zielgenaue Befugnis (vgl. BayVerfGH v. 28.3. 2003 - Vf. 7-VII-00 und Vf. 8-VIII-00 - Absatz 98).
  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

    das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. September 2009 - M 7 K 08.3052 -,.

    Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 - BVerwG 6 C 7.13 -, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2012 - 10 BV 09.2641 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. September 2009 - M 7 K 08.3052 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

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