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   VG München, 09.02.2015 - M 8 SN 14.4950   

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VG München, 09.02.2015 - M 8 SN 14.4950 (https://dejure.org/2015,10855)
VG München, Entscheidung vom 09.02.2015 - M 8 SN 14.4950 (https://dejure.org/2015,10855)
VG München, Entscheidung vom 09. Februar 2015 - M 8 SN 14.4950 (https://dejure.org/2015,10855)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen energetische Sanierung und Dachgeschossausbau - Abstandsflächen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • VG München, 08.09.2010 - M 8 SN 10.4252

    Abstandsflächen aller Gebäudeseiten durch eine an einer Gebäudeseite erteilte

    Auszug aus VG München, 09.02.2015 - M 8 SN 14.4950
    Etwas anderes folge auch nicht aus der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 8. September 2010 (VG München - M 8 SN 10.4252), da die dortige Begründung, dass die Miteinbeziehung wegen der abstandsflächenrechtlichen Verknüpfung aller Gebäudeseiten angezeigt sei, es nicht rechtfertige, auch gleichermaßen die Einhaltung der Abstandsflächen durch Nebenanlagen in den Prüfungsumfang einzubeziehen, da es hier gerade an einer rechtlichen Verknüpfung mit den Abstandsflächen des Hauptgebäudes fehle.

    Trotz der Einschränkung des Art. 59 Satz 1 BayBO ist es rechtlich nicht möglich, Abstandsflächen einzelner Gebäudeseiten isoliert zu prüfen, da die Abstandsflächen der einzelnen Gebäudeseiten untereinander schon allein durch das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO miteinander verknüpft sind (vgl. VG München B. v. 8.9.2010 - M 8 SN 10.4252 - juris RdNr. 30).

    Wie bereits oben dargestellt, sind in einem solchen Fall alle Abstandsflächen im Prüfprogramm der angefochtenen Baugenehmigung enthalten, da es trotz der Einschränkung des Art. 59 Satz 1 BayBO nicht möglich ist, Abstandsflächen einzelner Gebäudeseiten isoliert zu prüfen, da die Abstandsflächen der einzelnen Gebäudeseiten untereinander schon allein durch das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO miteinander verknüpft sind (vgl. VG München B. v. 8.9.2010 - M 8 SN 10.4252 - juris RdNr. 30).

  • VGH Bayern, 16.07.2007 - 1 CS 07.1340

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Abweichung von Abstandsflächen;

    Auszug aus VG München, 09.02.2015 - M 8 SN 14.4950
    Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH, B. v. 17.07.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B. v. 05.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris Rn. 16).

    Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz - wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme - eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17).

    Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637
    Auszug aus VG München, 09.02.2015 - M 8 SN 14.4950
    Die aufschiebende Wirkung muss nicht angeordnet werden, wenn eine Baugenehmigung möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist, so dass die Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfällt (BayVGH B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23).

    Die aufschiebende Wirkung muss nicht angeordnet werden, wenn eine Baugenehmigung möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist, so dass die Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfällt (BayVGH B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23).

  • VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017

    Nachbarrechtsstreit

    Auszug aus VG München, 09.02.2015 - M 8 SN 14.4950
    Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris RdNr. 20).

    Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rdnr. 20).

  • BVerwG, 20.03.2003 - 4 B 59.02

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Stellplätze einer rechtlich zulässigen

    Auszug aus VG München, 09.02.2015 - M 8 SN 14.4950
    Grundsätzlich sind die von den Stellplätzen einer zulässig errichteten Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen (BayVGH vom 29.2.2012, Az. 9 B 09.2502, juris Rn. 30; BVerwG vom 20.3.2003, Az. 4 B 59/02, NVwZ 2003, 1516 - juris Rn. 7; VG Augsburg vom 7.3.2012, Az. Au 5 S 12.175, juris Rn. 42).
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus VG München, 09.02.2015 - M 8 SN 14.4950
    Während im ersteren Fall bereits das Fehlen der objektiven Befreiungsvoraussetzungen zu einer Verletzung von Nachbarrechten führt, stellt im letzteren Fall die unzutreffende Annahme des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen keinen unmittelbaren Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften dar, so dass ein Nachbarschutz hier nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84, NVwZ 1987, 409 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 17.06.1994 - 20 CS 94.1555
    Auszug aus VG München, 09.02.2015 - M 8 SN 14.4950
    Besteht die Möglichkeit, dass ein vom Nachbarn rügbarer Mangel durch im Verhältnis zum Gesamtvorhaben insgesamt geringfügige Veränderungen behoben werden kann, wäre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit dem in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse an der erleichterten Zulassung von Bauvorhaben unvereinbar (vgl. BayVGH B. v. 17.6.1994 - 20 CS 94.1555 BayVBl. 1995, 246 - juris Rn. 15, noch zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG).
  • VG Augsburg, 07.03.2012 - Au 5 S 12.175

    Errichtung von zwei Doppelhäusern mit Garagen, Stellplätzen und Carport

    Auszug aus VG München, 09.02.2015 - M 8 SN 14.4950
    Grundsätzlich sind die von den Stellplätzen einer zulässig errichteten Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen (BayVGH vom 29.2.2012, Az. 9 B 09.2502, juris Rn. 30; BVerwG vom 20.3.2003, Az. 4 B 59/02, NVwZ 2003, 1516 - juris Rn. 7; VG Augsburg vom 7.3.2012, Az. Au 5 S 12.175, juris Rn. 42).
  • VGH Bayern, 29.02.2012 - 9 B 09.2502

    Nachbarklage; planungsrechtlicher Begriff des Doppelhauses; grenzständiges

    Auszug aus VG München, 09.02.2015 - M 8 SN 14.4950
    Grundsätzlich sind die von den Stellplätzen einer zulässig errichteten Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen (BayVGH vom 29.2.2012, Az. 9 B 09.2502, juris Rn. 30; BVerwG vom 20.3.2003, Az. 4 B 59/02, NVwZ 2003, 1516 - juris Rn. 7; VG Augsburg vom 7.3.2012, Az. Au 5 S 12.175, juris Rn. 42).
  • VGH Bayern, 05.07.2011 - 14 CS 11.814

    Nachbarrechtsstreit; Abstandsflächen; kein Abwehranspruch des Nachbarn, der

    Auszug aus VG München, 09.02.2015 - M 8 SN 14.4950
    B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 2 CS 09.1977

    Parkliftanlage; TA Lärm; Nachbar; unbegründete Beschwerde

  • VGH Bayern, 26.01.2000 - 26 CS 99.2723

    Gebäudehöhen bei Grenzbebauung)

  • BVerwG, 16.01.1997 - 4 B 244.96

    Bauordnungsrecht - Geltendmachung der Verletzung nachbarschützender

  • VGH Bayern, 17.04.2000 - GrS 1/99

    Unterschreitung der Abstandsflächentiefe vor mehr als zwei Außenwänden

  • VGH Bayern, 04.08.2011 - 2 CS 11.997

    Vorbescheid; Bindungswirkung; einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen;

  • VGH Bayern, 22.12.2011 - 2 B 11.2231

    Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften bei atypischer

  • VGH Bayern, 05.12.2011 - 2 CS 11.1902

    Beschwerde; Nachbar; Abweichung; Abstandsflächen; Denkmalschutz; Brandschutz

  • VG München, 29.04.2013 - M 8 K 12.4713

    Nachbarklage; Bauausführung nicht Gegenstand der Baugenehmigung;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 3 S 1964/13

    Unzumutbare Lärmbelästigung durch Nutzung der notwendigen Stellplätze auf

  • VG München, 13.11.2006 - M 8 K 06.109
  • VGH Bayern, 28.02.2005 - 2 CS 05.90
  • VG München, 12.10.2015 - M 8 K 14.4951

    Anfechtungsklage gegen die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung

    Mit Beschluss vom 9. Februar 2015 (M 8 SN 14.4950) lehnte das Gericht den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ab.

    Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird zunächst gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf den Tatbestand des Beschlusses vom 9. Februar 2015 (M 8 SN 14.4950) Bezug genommen.

    Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog (vgl. Eyermann, Komm. Zur VwGO, 14. Aufl., § 117 Rn. 11) vollumfänglich auf die Gründe des Beschlusses vom 9. Februar 2015 im Verfahren M 8 SN 14.4950 sowie des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2015 - Az.: 2 CS 15.494 - verwiesen.

    Wie bereits in den Gründen des Beschlusses des Gerichts vom 9. Februar 2015 (M 8 SN 14.4950) auf Seite 22 und des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2015 (2 CS 15.494) auf Seite 6 dargelegt, liegt hier die für die Erteilung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erforderliche atypische Situation vor, da vorliegend die Anbringung der Wärmedämmung und damit die Anpassung des Bestandsgebäudes an neuzeitliche bautechnische Standards ohne eine Überschreitung der gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen nicht möglich wäre.

    Soweit die Kläger eine abweichende Methode für die Bestimmung der Abstandsflächentiefe vor der Außenwand mit einem Laternendach für anwendbar halten, hält das Gericht an seiner in dem Beschluss vom 9. Februar 2015 (M 8 SN 14.4950) auf Seiten 17 und 18 eingehend begründeten Auffassung hinsichtlich der Bestimmung der Abstandsflächentiefe vor einer Außenwand mit Laternendach fest.

  • VG München, 27.04.2015 - M 8 K 13.1019

    Nachbarklage wegen Emissionen durch Stellplätze

    So unterschieden sich die Geräuscheinwirkungen, die bei einem Betrieb des Hebemechanismus entstünden, nicht wesentlich von denen einer herkömmlichen Garage mit automatischem Rolltor (vgl. VG München v. 09.02.2015 - M 8 SN 14.4950).

    Die Errichtung einer solchen herkömmlichen Garage an der Grundstücksgrenze ist aber auch unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes unbedenklich (VG München, B. v. 9.2.2015 - M 8 SN 14.4950 - juris).

  • VG Würzburg, 25.07.2017 - W 4 K 16.936

    Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch offene Doppelparker in

    Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmemissionen einer im Grenzbereich gelegenen offenen Doppelparker-Anlage desselben Herstellers hatte etwa das VG München (B.v. 9.2.2015 - M 8 SN 14.4950 - juris) unter anderem darauf abgestellt, dass die dort streitgegenständliche Anlage, welche im Übrigen lediglich zwei Stellplätze vorhielt, zwar im Hinblick auf ihre bautechnische Ausstattung offen errichtet und betrieben werden sollte, dabei jedoch zumindest nicht komplett im Freien aufgestellt werden sollte, sondern von drei Seiten durch Wände begrenzt sei, was zu einer Dämmung des auftretenden Lärmpegels führen würde (VG München, B.v. 9.2.2015 - M 8 SN 14.4950 - juris Rn. 88).
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