Weitere Entscheidung unten: VG München, 25.10.2022

Rechtsprechung
   VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,7606
VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 (https://dejure.org/2023,7606)
VG München, Entscheidung vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 (https://dejure.org/2023,7606)
VG München, Entscheidung vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 (https://dejure.org/2023,7606)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,7606) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • bayern.de PDF

    AfD - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz und deren Bekanntgabe

  • bayern.de PDF

    Alternative für Deutschland (AfD) - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz

  • bayern.de PDF

    Alternative für Deutschland (AfD) gegen Freistaat Bayern wegen Beobachtung durch den Verfassungsschutz

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123; BayVSG Art. 3 ff.; BVerfSchG §§ 3 ff.
    Erfolglose Eilanträge der bayerischen AfD gegen die Beobachtung der Partei durch den bayerischen Verfassungsschutz und deren Bekanntmachung

  • rewis.io

    Partei "Alternative für Deutschland (AfD)", Landesverband Bayern, Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische, Landesamt für Verfassungsschutz und deren Bekanntgabe (abgelehnt)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Beobachtung des bayerischen Landesverbands der AfD durch bayerischen Verfassungsschutz

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Beobachtung des bayerischen Landesverbands der AfD durch bayerischen Verfassungsschutz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Landesverfassungsschutz darf AfD beobachten

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Beobachtung des bayerischen Landesverbands der AfD durch bayerischen Verfassungsschutz

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (77)

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Auszug aus VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913
    Eine Beiziehung der Akten der Verfahren des Verwaltungsgerichts Köln, Az. 13 K 326/21 und Az. 13 L 105/21 mit den dortigen in den Entscheidungen zitierten Beweismitteln ist im Eilverfahren nicht erfolgt.

    Es besteht in Bezug auf die offene Beobachtung der Antragstellerin auch das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Rechtsschutzbedürfnis, da die Beobachtung nach wie vor andauert, was zu einer fortlaufend höheren Eingriffsintensität führt (vgl. VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 948), und sich die Antragstellerin hinreichend zeitnah gegen die Beobachtung gewandt hat (aa.).

    Wenn die dort genannten Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall vorliegen, verletzt diese Beobachtung nicht die in Art. 21 GG normierten Rechte politischer Parteien (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 17 ff. zum BayVSG v. 24.8.1990; vgl. zudem zum BVerfSchG BVerfG, B.v. 17.9.2013 - 2 BvE 6/08 - juris Rn. 132 ff. zur Wahrung des Vorbehalts des Gesetzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch angesichts Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sowie BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 20 ff. zur Anwendbarkeit auf politische Parteien trotz Art. 21 Abs. 1, 2 GG und VG Köln, U.v. 8.3.22 - 13 K 326/21 - Rn. 167 ff.; VG Magdeburg, B.v. 7.3.2022 - 9 B 273/21 MD - juris Rn. 44 ff. zu den mit den Vorgaben des BayVSG inhaltsgleichen Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c VerfSchG-LSA).

    Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen aus Sicht des Verfassungsschutzrechts unter anderem das in § 4 Abs. 2 Buchst. a, Buchst. c, Buchst. d, Buchst. f BVerfSchG umschriebene Demokratieprinzip und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (§ 4 Abs. 2 Buchst. g BVerfSchG) und damit insbesondere die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) als tragendes Konstruktionsprinzip der Grundrechte, wobei verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht auf die Abschaffung oder Außerkraftsetzung sämtlicher im Grundgesetz verbürgter Menschenrechte abzielen müssen (vgl. VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 185; VG München, U.v. 29.8.2002 - M 24 K 02.2483 - juris Rn. 34).

    (a) Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhaltensweisen der AfD darauf gerichtet sind, die Menschenwürde von Muslimen außer Geltung zu setzen (vgl. i.Erg. ebenso VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 464 ff., 700 ff., 927).

    Deren Aussagekraft wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von verfassungsschutzrechtlich irrelevanten oder wertneutralen Äußerungen existiert, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 49; VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 210).

    Vielmehr ist die Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden gerade im Falle eines Richtungsstreits gerechtfertigt, weil nur so festzustellen ist, in welche Richtung sich die Vereinigung bewegt (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 44; VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 212).

    Dementsprechend sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG auch dann erfüllt, wenn Bestrebungen nur von einzelnen Gruppierungen innerhalb der Partei ausgehen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 45; VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 212).

    (ccc) Da die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. VG München, B.v. 27.7.2017 - M 22 E 17.1861 - juris Rn. 48; U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 45; VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - Rn. 151 ff.), steht einer Heranziehung der Äußerungen von ... (20. September und 4. Oktober 2022) und ... ... (19. November 2022) auch nicht entgegen, dass die Beobachtung der Antragstellerin durch den Antragsgegner zum Zeitpunkt der Äußerungen bereits erfolgte, d.h. die Aussagen bei dem Entschluss, die Beobachtung aufzunehmen, noch keine Berücksichtigung finden konnten.

    Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Distanzierung von den beiden letztgenannten Personen - wie vom Antragsgegner vorgetragen - (nur) angesichts des anhängigen Gerichtsverfahrens und damit aus prozesstaktischen Gründen erfolgte, um eine weitere Beobachtung durch den Antragsgegner zu verhindern (vgl. hierzu VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 934).

    Ob sich auch aus dem Volksverständnis der AfD (vgl. hierzu eingehend VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 216 ff., 543 ff., 841 ff.), aus der Nähe zu anderen Organisationen (z.B. Identitäre Bewegung), der Bewertung der Jungen Alternative in Bayern (JA Bayern), der Jugendorganisation der Antragstellerin (vgl. § 23 Abs. 1 Satzung des Landesverbands Bayern der AfD) durch das BayLfV oder aus Aktivitäten zur Vernetzung ehemaliger Anhänger des formal aufgelösten "Flügel" tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ergeben, bedarf ebenso wenig einer Erörterung durch das Gericht.

    Gleiches gilt für die Frage, ob sich aus der Agitation der AfD gegenüber Ausländern, Asylsuchenden und Menschen mit Migrationshintergrund und aus Äußerungen in Bezug auf den Islam neben tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die Menschenwürde (s.o.) auch verfassungsschutzrelevante tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen hinsichtlich der grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG ergeben (vgl. zu diesen Themenkomplexen VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 388 ff., 487 ff., 667 ff.).

    (cc) Von einer "Dauerbeobachtung", deren Verhältnismäßigkeit insbesondere beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel besonders kritisch zu hinterfragen ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.1999 - 1 C 30/97 - juris Rn. 34), ist bisher ebenfalls noch nicht auszugehen, da hierfür vorauszusetzen wäre, dass sich nach umfassender Aufklärung durch eine mehrjährige Beobachtung das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte nicht bestätigt hat und die für eine Beobachtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind oder sich herausstellen würde, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Verfassungsfeindlichkeit einer Bestrebung durch zwischenzeitliche Entwicklungen in dem Personenzusammenschluss überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet geworden sind (BVerwG, U.v. 7.12.1999 - 1 C 30/97 - juris Rn. 34; VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 961 ff.).

    Zum einen besteht kein Automatismus dafür, dass diese im Falle einer offenen Beobachtung auch zum Einsatz kommen (vgl. VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 964).

    Insgesamt führt die generelle Möglichkeit des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel folglich nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Beobachtung der Antragstellerin mit offenen Mitteln (vgl. VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 964).

    (5) Eine vorherige Anhörung war dabei trotz der Eingriffsqualität der Bekanntgabe der Beobachtung nicht erforderlich bzw. wäre ein diesbezüglicher Mangel zwischenzeitlich geheilt (vgl. ausführlich OVG Berlin-Bbg, B.v. 19.6.2020 - OVG 1 S 55/20 - juris Rn. 12 ff. sowie VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 162 f.).

    Auch Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist weder unmittelbar (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2003 - 5 CE 02.3212 - juris Rn. 34; VG Berlin, B.v.28.5.2020 - VG 1 L 95/20 - beck online, Rn. 23) noch analog anwendbar (BayVGH, B.v. 14.2.2003 - 5 CE 02.3212 - juris Rn. 34; VG Berlin, B.v. 28.5.2020 - VG 1 L 95/20 - beck online Rn. 23; VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 162 f.).

    Selbst bei Annahme eines Anhörungserfordernisses wäre aufgrund der Möglichkeit inhaltlicher Beanstandungen im Wege materieller Abwehrrechte das Unterbleiben der Anhörung als jedenfalls heilbarer Formfehler anzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1989 - 7 C 2/87 - juris Rn. 82; BayVGH, B.v. 14.2.2003 - 5 CE 02.3212 - juris Rn. 34) und ein etwaiger Anhörungsmangel zwischenzeitlich geheilt worden (vgl. VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 162 f.; VG Berlin, B.v.28.5.2020 - VG 1 L 95/20 - beck online Rn. 23).

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

    Auszug aus VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913
    Die Beobachtung - verstanden als Beschaffung von Informationen - stellt, auch wenn sie - wie hier - lediglich aus offenen, jedermann zugänglichen Quellen erfolgt, einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der Antragstellerin (Art. 19 Abs. 3 GG) dar, da die aus öffentlichen Quellen stammenden Daten durch ihre systematische Erhebung, Sammlung und Erfassung einen zusätzlichen Aussagewert erhalten (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 17; VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 40) und ist zudem als Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf Betätigungsfreiheit als politische Partei (Art. 21 Abs. 1 GG) anzusehen.

    Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 22).

    Zwar schließt das sogenannte Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2, 4 GG, das die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht vorbehält, ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus (st.Rspr. seit BVerfG, U.v. 17.8.1956 - 1 BvB 2/51 - juris Rn. 215; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 21).

    Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen oder wegen parteioffizieller Tätigkeiten rechtliche Sanktionen androhen oder verhängen (vgl. BVerfG, B.v. 29.10.1975 - 2 BvE 1/75 - Rn. 16; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 21).

    Zudem handelt es sich bei einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz nicht um eine Sanktion, da die Beobachtung der Aufklärung dient, ob die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 21).

    Wenn die dort genannten Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall vorliegen, verletzt diese Beobachtung nicht die in Art. 21 GG normierten Rechte politischer Parteien (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 17 ff. zum BayVSG v. 24.8.1990; vgl. zudem zum BVerfSchG BVerfG, B.v. 17.9.2013 - 2 BvE 6/08 - juris Rn. 132 ff. zur Wahrung des Vorbehalts des Gesetzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch angesichts Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sowie BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 20 ff. zur Anwendbarkeit auf politische Parteien trotz Art. 21 Abs. 1, 2 GG und VG Köln, U.v. 8.3.22 - 13 K 326/21 - Rn. 167 ff.; VG Magdeburg, B.v. 7.3.2022 - 9 B 273/21 MD - juris Rn. 44 ff. zu den mit den Vorgaben des BayVSG inhaltsgleichen Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c VerfSchG-LSA).

    Die Aktivitäten müssen politisch bestimmt und damit objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59; BayVGH, B.v. 28.2.2020 - 10 CE 19.2517 - juris Rn. 23).

    Sie müssen zudem auf die Beseitigung bzw. das Außer-Geltung-Setzen eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit ein maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein, wobei es sich hierbei allerdings nicht um das politische Hauptziel handeln muss (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 70 ff.; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 60 f.; BayVGH, B.v. 28.2.2020 - 10 CE 19.2517 - juris Rn. 23).

    vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Art. 4 PersonengesellschaftsrechtsmodernisierungsG (MoPeG) vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) sowie BVerfG, U.v. 17.8.1956 - 1 BvB 2/51 - juris Rn. 232; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 61) und auf politische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet ist, liegt bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 61; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 94).

    Es müssen vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als objektive Tatsachenbasis vorliegen (vgl. BVerfG, U.v. 14.7.1999 - 1 BvR 2226/94 - juris Rn. 281), die bei vernünftiger Betrachtung auf solche Bestrebungen hindeuten und deshalb eine weitere Aufklärung erforderlich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 30, 32; BayVGH, B.v. 28.2.2020 - 10 CE 19.2517 - juris Rn. 23).

    Deren Aussagekraft wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von verfassungsschutzrechtlich irrelevanten oder wertneutralen Äußerungen existiert, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 49; VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 210).

    Ausreichend ist, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, mag auch jeder für sich genommen nicht genügen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 28.2.2020 - 10 CE 19.2517 - juris Rn. 23).

    Vielmehr ist die Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden gerade im Falle eines Richtungsstreits gerechtfertigt, weil nur so festzustellen ist, in welche Richtung sich die Vereinigung bewegt (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 44; VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 212).

    Dementsprechend sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG auch dann erfüllt, wenn Bestrebungen nur von einzelnen Gruppierungen innerhalb der Partei ausgehen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 45; VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 212).

    Allein durch die Beobachtung können die Regierung, das Parlament und die Öffentlichkeit über den Fortgang der weiteren, noch nicht abgeschlossenen Entwicklung der Partei sachkundig und angemessen unterrichtet werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 45).

    Die Äußerungen stammen aber beispielsweise von einem stellvertretenden Bundessprecher und verschiedenen Bundestags- und Landtagsabgeordneten und damit von Persönlichkeiten und Einrichtungen, von denen angenommen werden darf, dass sie zumindest Teile der Partei repräsentieren und Mitglieder und Wähler an die Partei binden sollen, die mit ihren Auffassungen übereinstimmen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 54).

    Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayVSG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG verlangt keine Voraussetzungen, die über die Mitgliedschaft in dem Personenzusammenschluss hinausgehen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 66).

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

    Auszug aus VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913
    Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist gerechtfertigt, wenn es eine gesetzliche Rechtsgrundlage für den Eingriff gibt und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird (vgl. BVerfG, B.v. 9.3.1988 - 1 BvL 49/86 - juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 23; B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 19).

    Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 22).

    Der Staat ist demnach grundsätzlich nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren Mitgliedern wertend zu beurteilen (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 58; BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 23).

    (ee) Zwar kann eine verfassungsfeindliche Abkehr von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht schon bei "Entgleisungen" einzelner Mitglieder oder Anhänger angenommen werden (BVerwG, U.v. 18.5.2001 - 2 WD 42.00, 43.00 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 56).

    (ff) Es liegen auch keine hinreichenden Indizien ("entlastende Gesichtspunkte") vor, die die dargestellten Äußerungen entkräften könnten, und damit gegen das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen sprechen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 56).

    Zwar lässt sich ein Anspruch auf Unterlassen der Bekanntgabe einer Beobachtung aus grundgesetzlich geschützten Positionen des von der Beobachtung Betroffenen ableiten (st.Rspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 17 m.w.N.), es fehlt jedoch vorliegend an der für einen solchen Anspruch erforderlichen rechtswidrigen Beeinträchtigung durch die Bekanntgabe.

    Liegen hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach Art. 3 BayVSG vor, ist das BayLfV zur Berichterstattung in der Öffentlichkeit nicht nur berechtigt, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers, ausgehend von der Prämisse, dass eine wehrhafte Demokratie das Wissen um die von Extremismus ausgehenden Gefahren voraussetzt, dazu auch verpflichtet, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung ist, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden darf (vgl. LT-Drs. 17/10014, S. 54 mit Verweis auf BVerfGE 113/63, 84; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 60).

    vom 10. April 1997 (GVBl. S. 70, BayRS 12-1-I), Satz 1 geändert mit Wirkung vom v 1.8.2008 durch Gesetz vom 8.7.2008 (GVBl. S. 357 ff.) unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung zur Klarstellung eingefügt, dass noch keine Gewissheit darüber, dass diese Bestrebungen vorliegen, notwendig ist (vgl. LT-Drs. 15/10313, S. 12, 26 f.), da die Verfassungsschutzbehörden die ihnen von der Verfassung zugewiesene Aufgabe der Aufklärung, Warnung und Abwehr nicht effektiv wahrnehmen könnten, wenn sie untätig bleiben müssten, bis sich die Verfassungsfeindlichkeit ihrer Beobachtungsobjekte beweisen ließe (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 30).

  • VG München, 16.10.2014 - M 22 K 14.1663

    ... e.V. (...)

    Auszug aus VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913
    Allerdings stellt die Antragstellerin als Landesverband ausweislich der Bundessatzung der AfD eine organisatorische Untergliederung der (Gesamt-)Partei dar (vgl. §§ 1, 9 Bundessatzung der Alternative für Deutschland vom 29. November 2015, Stand: 1. Juli 2021 - Bundessatzung der AfD) und ist verfassungsschutzrechtlich unabhängig von der parteienrechtlichen Organisationsstruktur bei der Bestimmung des Beobachtungsobjekts als Bestandteil der Gesamtpartei AfD anzusehen (vgl. nur VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 41 sowie noch eingehend unten).

    Die Beobachtung - verstanden als Beschaffung von Informationen - stellt, auch wenn sie - wie hier - lediglich aus offenen, jedermann zugänglichen Quellen erfolgt, einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der Antragstellerin (Art. 19 Abs. 3 GG) dar, da die aus öffentlichen Quellen stammenden Daten durch ihre systematische Erhebung, Sammlung und Erfassung einen zusätzlichen Aussagewert erhalten (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 17; VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 40) und ist zudem als Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf Betätigungsfreiheit als politische Partei (Art. 21 Abs. 1 GG) anzusehen.

    (hh) Zu berücksichtigen ist bei der Gesamtbewertung der Aussagen zudem die für die Beobachtung aus offenen Quellen bestehende Eingriffsschwelle des Vorliegens tatsachlicher Anhaltspunkte (vgl. VG München, B.v. 27.7.2017 - M 22 E 17.1861 - juris Rn. 61; U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 54).

    Die Voraussetzungen für eine bloße Beobachtung als erste staatliche Reaktion müssen der Verfassungsschutzbehörde die Erfüllung ihrer Aufgabe als "Frühwarnbehörde" gerade ermöglichen (vgl. VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 55).

    Das Verfassungsschutzrecht geht bei der Betrachtung von Vereinigungen mit räumlich untergliederter Organisationsstruktur von einer gegenseitigen Zurechenbarkeit verfassungsfeindlicher Verdachtsmomente aus (zur Zurechenbarkeit vom Landeszum Bundesverband einer Vereinigung vgl. auch VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 41; zudem Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, S. 179).

    Eine Äußerung kann einer Partei jedoch auch dann noch zugerechnet werden, wenn die äußernde Person zwischenzeitlich nicht mehr Mitglied der Partei ist - sei es, weil sie diese freiwillig verlassen hat oder weil sie diese verlassen musste (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 - 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 - juris Rn. 51; OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 55; VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 82) - da die Zugehörigkeit zur Partei zumindest im Zeitpunkt der Äußerung (noch) bestand.

    (ccc) Da die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. VG München, B.v. 27.7.2017 - M 22 E 17.1861 - juris Rn. 48; U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 45; VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - Rn. 151 ff.), steht einer Heranziehung der Äußerungen von ... (20. September und 4. Oktober 2022) und ... ... (19. November 2022) auch nicht entgegen, dass die Beobachtung der Antragstellerin durch den Antragsgegner zum Zeitpunkt der Äußerungen bereits erfolgte, d.h. die Aussagen bei dem Entschluss, die Beobachtung aufzunehmen, noch keine Berücksichtigung finden konnten.

    Wenn das Erfordernis, sich von Aussagen zu distanzieren, Ausdruck eines Richtungsstreits innerhalb einer Partei ist, in der jedenfalls auch Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorhanden sind, führt die Distanzierung von einzelnen Äußerungen noch nicht dazu, dass davon ausgegangen werden kann, der Richtungsstreit wäre hierdurch bereits beigelegt und es stehe fest, in welche Richtung sich die Partei letztlich entwickelt, mit der Folge, dass eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz daher ggf. nicht mehr angezeigt wäre (vgl. dazu, dass die Einleitung von Ordnungsmaßnahmen ebenso wie das Ausscheiden aus einer Organisation gerade auch Ausdruck eines Richtungsstreits sein kann, in dessen Fall die Verfassungsschutzbehörde gerade befugt ist, die weitere Entwicklung innerhalb der Vereinigung zu beobachten OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn.69; VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 82).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1999 - 2 A 11774/98
    Auszug aus VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913
    Sie können sich z.B. aus offiziellen Programmen, Satzungen oder sonstigen Veröffentlichungen ergeben, allerdings ebenso aus Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung (vgl. OVG NW, U. v. 13.2.2009 - 16 A 845/08 - juris Rn. 47; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 22; OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 21; VG Magdeburg, B.v. 7.3.2022 - 9 B 273/21 MD - juris Rn 38; VG München, B.v. 27.7.2017 - M 22 E 17.1861 - juris Rn. 60).

    Bestrebungen gegen das Demokratieprinzip in Form des Mehrparteiensystems liegen daher vor bei Angriffen auf die Existenzberechtigung der übrigen Parteien, wenn diese in ihrer Gesamtheit als politische Dilettanten und Verräter beschimpft und verächtlich gemacht werden (vgl. OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 44) und sind daher nicht erst dann anzunehmen, wenn das Parlament mit dem Ziel, ein Einparteiensystem zu etablieren, verächtlich gemacht wird (vgl. hierzu BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 543, 761 ff.).

    In Bezug auf die AfD dient die Beobachtung durch das BayLfV gerade der Klärung der derzeitigen Ausrichtung und Entwicklung der Partei, da die Äußerungen Ausdruck noch offener, parteiinterner Meinungsunterschiede und Richtungskämpfe sind (vgl. zu diesem Kriterium OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 43; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 27).

    (a) Der Landesverband einer politischen Partei muss sich Äußerungen von Repräsentanten derselben Partei auf Bundesebene entgegenhalten lassen, da davon auszugehen ist, dass beide organisatorische Einheiten einer auf Bundesebene tätigen Partei denselben ideologischen Hintergrund haben und diesen zum Ausdruck bringen (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 - 10 ZB 15.795 - juris Rn. 17 f.; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 22; OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 21; VG Berlin, U.v. 31.8.1998 - 26 A 623.97 - juris Rn. 30).

    Aus dem gleichen Grund können auch Äußerungen anderer Landesverbände herangezogen werden (vgl. OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 22; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 22; VG Berlin, U.v. 31.8.1998 - 26 A 623.97 - juris Rn. 30).

    Eine Äußerung kann einer Partei jedoch auch dann noch zugerechnet werden, wenn die äußernde Person zwischenzeitlich nicht mehr Mitglied der Partei ist - sei es, weil sie diese freiwillig verlassen hat oder weil sie diese verlassen musste (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 - 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 - juris Rn. 51; OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 55; VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 82) - da die Zugehörigkeit zur Partei zumindest im Zeitpunkt der Äußerung (noch) bestand.

    Wenn das Erfordernis, sich von Aussagen zu distanzieren, Ausdruck eines Richtungsstreits innerhalb einer Partei ist, in der jedenfalls auch Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorhanden sind, führt die Distanzierung von einzelnen Äußerungen noch nicht dazu, dass davon ausgegangen werden kann, der Richtungsstreit wäre hierdurch bereits beigelegt und es stehe fest, in welche Richtung sich die Partei letztlich entwickelt, mit der Folge, dass eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz daher ggf. nicht mehr angezeigt wäre (vgl. dazu, dass die Einleitung von Ordnungsmaßnahmen ebenso wie das Ausscheiden aus einer Organisation gerade auch Ausdruck eines Richtungsstreits sein kann, in dessen Fall die Verfassungsschutzbehörde gerade befugt ist, die weitere Entwicklung innerhalb der Vereinigung zu beobachten OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn.69; VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 82).

  • OVG Niedersachsen, 19.10.2000 - 11 L 87/00

    Beobachtung; Partei; politische Partei; Verfassungsfeindlichkeit;

    Auszug aus VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913
    Sie können sich z.B. aus offiziellen Programmen, Satzungen oder sonstigen Veröffentlichungen ergeben, allerdings ebenso aus Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung (vgl. OVG NW, U. v. 13.2.2009 - 16 A 845/08 - juris Rn. 47; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 22; OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 21; VG Magdeburg, B.v. 7.3.2022 - 9 B 273/21 MD - juris Rn 38; VG München, B.v. 27.7.2017 - M 22 E 17.1861 - juris Rn. 60).

    Gleichermaßen einzuordnen sind Äußerungen, die dazu geeignet sind, bei potentiellen Wählerinnen und Wählern ebenso wie in der Bevölkerung allgemein Sozialneid zu schüren, Abwehr und Unbehagen hervorzurufen sowie eine ablehnende, wenn nicht feindliche Haltung gegenüber den genannten Personengruppen zu begründen oder zu festigen und letztlich Angst und Hass ihnen gegenüber zu schüren (vgl. zu diesem Kriterium OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.4.2006 - OVG 3 B 3.99 - juris Rn. 152; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 27; VG Düsseldorf, U.v. 12.4.2013 - 22 K 9174/10 - juris Rn. 99), da entsprechende Äußerungen - sofern sie denn systematisch erfolgen - generell geeignet sind, den Boden für unfriedliche Verhaltensweisen gegenüber den Betroffenen zu bereiten (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 - 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 - juris Rn. 48 f.; zur Verletzung der Menschenwürde durch ausländerfeindliche Äußerungen im Ergebnis ebenso BayVGH, B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 24 ff., 41).

    In Bezug auf die AfD dient die Beobachtung durch das BayLfV gerade der Klärung der derzeitigen Ausrichtung und Entwicklung der Partei, da die Äußerungen Ausdruck noch offener, parteiinterner Meinungsunterschiede und Richtungskämpfe sind (vgl. zu diesem Kriterium OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 43; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 27).

    Durch die Beobachtung kann festgestellt werden, in welche Richtung sich die AfD letztlich bewegt (vgl. NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 27).

    (a) Der Landesverband einer politischen Partei muss sich Äußerungen von Repräsentanten derselben Partei auf Bundesebene entgegenhalten lassen, da davon auszugehen ist, dass beide organisatorische Einheiten einer auf Bundesebene tätigen Partei denselben ideologischen Hintergrund haben und diesen zum Ausdruck bringen (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 - 10 ZB 15.795 - juris Rn. 17 f.; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 22; OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 21; VG Berlin, U.v. 31.8.1998 - 26 A 623.97 - juris Rn. 30).

    Aus dem gleichen Grund können auch Äußerungen anderer Landesverbände herangezogen werden (vgl. OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 22; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 22; VG Berlin, U.v. 31.8.1998 - 26 A 623.97 - juris Rn. 30).

    Die Untergliederung einer Partei in Landes-, Bezirks- und Kreisverbände ist allein organisatorischer Art, sodass hiermit grundsätzlich keine programmatische Differenzierung einhergeht (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 21; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 22; VG Magdeburg, B.v. 7.3.2022 - 9 B 273/21 MD - juris Rn. 30).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913
    Das Demokratieprinzip ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris Ls. 3b, Rn. 542 f.) konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, sodass es vom Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG erfasst wird, auch wenn in § 4 Abs. 2 BVerfSchG nur einzelne Ausprägungen des Demokratieprinzips benannt werden (Buchst. a, c, d, f).

    (bbb) Demokratie ist zu verstehen als Herrschaftsform der Freien und Gleichen (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 542).

    Ein Instrument zur Sicherung der Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung ist neben der Chancengleichheit der Parteien und der Ausübung einer Opposition das Mehrparteiensystem (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 544).

    Das Grundgesetz hat sich für das Modell der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie entschieden, weshalb der Wahl des Parlaments bei der Herstellung des notwendigen Zurechnungszusammenhangs zwischen Volk und staatlicher Herrschaft besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 546; U.v. 31.10.1990 - 2 BvF 3/89 - juris Rn. 37).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlässt den Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 546).

    Um der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) hinreichend Rechnung zu tragen, ist davon auszugehen, dass die bloße Kritik an etwaigen bestehenden Missständen des parlamentarischen Systems für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht ausreicht (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 780 in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit von Parteien gemäß Art. 21 Abs. 2 GG), zumal das Recht auf Ausübung einer parlamentarischen Opposition selbst ein zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu zählender Verfassungsgrundsatz ist (vgl. BVerfG, U.v. 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - juris Rn. 38 sowie einfachgesetzlich § 4 Abs. 2 Buchst. c BVerfSchG).

    Bestrebungen gegen das Demokratieprinzip in Form des Mehrparteiensystems liegen daher vor bei Angriffen auf die Existenzberechtigung der übrigen Parteien, wenn diese in ihrer Gesamtheit als politische Dilettanten und Verräter beschimpft und verächtlich gemacht werden (vgl. OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 44) und sind daher nicht erst dann anzunehmen, wenn das Parlament mit dem Ziel, ein Einparteiensystem zu etablieren, verächtlich gemacht wird (vgl. hierzu BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 543, 761 ff.).

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913
    Der Staat ist demnach grundsätzlich nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren Mitgliedern wertend zu beurteilen (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 58; BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 23).

    Lassen sich Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, dürfen Maßnahmen zur Verteidigung dieser Grundordnung ergriffen werden (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 71 f.).

    Die Meinungsäußerungsfreiheit kann daher Auswirkungen sowohl auf die Anforderungen an die Feststellung von Bestrebungen, vor allem bei der Auslegung einzelner Äußerungen, als auch auf die rechtliche Bewertung der ergriffenen Maßnahme haben, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 71).

    Gleiches gilt auch für Forderungen, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern, nicht jedoch für Kritik an einem Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wenn die Kritik mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Beseitigung dieses Verfassungsgrundsatzes oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten verbunden ist (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 70).

    Sie müssen zudem auf die Beseitigung bzw. das Außer-Geltung-Setzen eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit ein maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein, wobei es sich hierbei allerdings nicht um das politische Hauptziel handeln muss (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 70 ff.; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 60 f.; BayVGH, B.v. 28.2.2020 - 10 CE 19.2517 - juris Rn. 23).

    Liegen hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach Art. 3 BayVSG vor, ist das BayLfV zur Berichterstattung in der Öffentlichkeit nicht nur berechtigt, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers, ausgehend von der Prämisse, dass eine wehrhafte Demokratie das Wissen um die von Extremismus ausgehenden Gefahren voraussetzt, dazu auch verpflichtet, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung ist, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden darf (vgl. LT-Drs. 17/10014, S. 54 mit Verweis auf BVerfGE 113/63, 84; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 60).

    Auch zu dem insoweit wortgleichen Art. 26 BayVSG führt der Gesetzgeber in der Begründung aus, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme von Bestrebungen und Tätigkeiten i.S.d. Art. 3 BayVSG vorliegen müssen, um eine Bewertung als verfassungsfeindlich in der Öffentlichkeit zu rechtfertigen, während ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter "bloßer Verdacht" nicht ausreicht (vgl. LT-Drs. 17/10014, S. 53 mit Verweis auf BVerfGE 113, 63/76, 81 ff. und BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 35).

  • BVerwG, 18.05.2001 - 2 WD 42.00

    Verletzung der politischen Treuepflicht eines Soldaten durch politische

    Auszug aus VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spiegelt sich dieser Gedanke dergestalt wieder, dass auf die Verfassungsfeindlichkeit der politischen Ziele einer Partei geschlossen werden kann, also die Zielrichtung der Verhaltensweisen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen bzw. außer Geltung zu setzen, damit begründet werden kann, dass Menschenwürdeverletzungen in einer Partei systematisch, d.h. nicht nur vereinzelt erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 - 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 - juris Rn. 48 f.; in diesem Sinne zudem OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.4.2006 - OVG 3 B 3.99 - juris Rn. 145; VG Berlin, U.v. 31.8.1998 - 26 A 623.97 - juris Rn. 39), sodass sie nicht mehr nur als bloße "Entgleisungen" anzusehen sind.

    Dementsprechend sind Äußerungen, die zum Hass gegen eine Personengruppe aufstacheln oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen ihnen gegenüber auffordern, oder mit denen sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) gedeckt (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 - 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 - juris Rn. 48).

    Das Bundesverwaltungsgericht sieht die undifferenzierte, agitatorisch angelegte Zuweisung der Verantwortlichkeit für Missstände an eine Personengruppe, die - insbesondere in Verbindung mit erniedrigenden Bezeichnungen oder unangemessenen und unhaltbaren Vergleichen - den Zweck verfolgt, beim Zuhörer Hass oder Neidgefühl hervorzurufen, als unmittelbaren Angriff auf die Menschenwürde der von den jeweiligen Äußerungen betroffenen Personen an und geht davon aus, dass auf die Verfassungsfeindlichkeit der politischen Ziele einer Partei geschlossen werden kann, soweit Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer Partei die Menschenwürde Dritter nicht nur vereinzelt beeinträchtigen, sondern systematisch verletzen und missachten (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 - 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 - juris Rn. 48 f. zur Frage der verfassungsfeindlichen Zielsetzung einer politischen Partei bei der Beurteilung, ob ein Soldat bei Betätigung in der entsprechenden Partei die ihm nach § 8 Soldatengesetz (SG) obliegende politische Treuepflicht verletzt).

    Gleichermaßen einzuordnen sind Äußerungen, die dazu geeignet sind, bei potentiellen Wählerinnen und Wählern ebenso wie in der Bevölkerung allgemein Sozialneid zu schüren, Abwehr und Unbehagen hervorzurufen sowie eine ablehnende, wenn nicht feindliche Haltung gegenüber den genannten Personengruppen zu begründen oder zu festigen und letztlich Angst und Hass ihnen gegenüber zu schüren (vgl. zu diesem Kriterium OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.4.2006 - OVG 3 B 3.99 - juris Rn. 152; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 27; VG Düsseldorf, U.v. 12.4.2013 - 22 K 9174/10 - juris Rn. 99), da entsprechende Äußerungen - sofern sie denn systematisch erfolgen - generell geeignet sind, den Boden für unfriedliche Verhaltensweisen gegenüber den Betroffenen zu bereiten (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 - 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 - juris Rn. 48 f.; zur Verletzung der Menschenwürde durch ausländerfeindliche Äußerungen im Ergebnis ebenso BayVGH, B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 24 ff., 41).

    (ee) Zwar kann eine verfassungsfeindliche Abkehr von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht schon bei "Entgleisungen" einzelner Mitglieder oder Anhänger angenommen werden (BVerwG, U.v. 18.5.2001 - 2 WD 42.00, 43.00 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 56).

    Eine Äußerung kann einer Partei jedoch auch dann noch zugerechnet werden, wenn die äußernde Person zwischenzeitlich nicht mehr Mitglied der Partei ist - sei es, weil sie diese freiwillig verlassen hat oder weil sie diese verlassen musste (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 - 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 - juris Rn. 51; OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 55; VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 82) - da die Zugehörigkeit zur Partei zumindest im Zeitpunkt der Äußerung (noch) bestand.

  • VGH Bayern, 07.10.1993 - 5 CE 93.2327
    Auszug aus VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913
    Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist gerechtfertigt, wenn es eine gesetzliche Rechtsgrundlage für den Eingriff gibt und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird (vgl. BVerfG, B.v. 9.3.1988 - 1 BvL 49/86 - juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 23; B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 19).

    Wenn die dort genannten Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall vorliegen, verletzt diese Beobachtung nicht die in Art. 21 GG normierten Rechte politischer Parteien (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 17 ff. zum BayVSG v. 24.8.1990; vgl. zudem zum BVerfSchG BVerfG, B.v. 17.9.2013 - 2 BvE 6/08 - juris Rn. 132 ff. zur Wahrung des Vorbehalts des Gesetzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch angesichts Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sowie BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 20 ff. zur Anwendbarkeit auf politische Parteien trotz Art. 21 Abs. 1, 2 GG und VG Köln, U.v. 8.3.22 - 13 K 326/21 - Rn. 167 ff.; VG Magdeburg, B.v. 7.3.2022 - 9 B 273/21 MD - juris Rn. 44 ff. zu den mit den Vorgaben des BayVSG inhaltsgleichen Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c VerfSchG-LSA).

    Gleichermaßen einzuordnen sind Äußerungen, die dazu geeignet sind, bei potentiellen Wählerinnen und Wählern ebenso wie in der Bevölkerung allgemein Sozialneid zu schüren, Abwehr und Unbehagen hervorzurufen sowie eine ablehnende, wenn nicht feindliche Haltung gegenüber den genannten Personengruppen zu begründen oder zu festigen und letztlich Angst und Hass ihnen gegenüber zu schüren (vgl. zu diesem Kriterium OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.4.2006 - OVG 3 B 3.99 - juris Rn. 152; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 27; VG Düsseldorf, U.v. 12.4.2013 - 22 K 9174/10 - juris Rn. 99), da entsprechende Äußerungen - sofern sie denn systematisch erfolgen - generell geeignet sind, den Boden für unfriedliche Verhaltensweisen gegenüber den Betroffenen zu bereiten (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 - 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 - juris Rn. 48 f.; zur Verletzung der Menschenwürde durch ausländerfeindliche Äußerungen im Ergebnis ebenso BayVGH, B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 24 ff., 41).

    (jjj) Durch die dargestellten Äußerungen wird die Menschenwürde von Muslimen verletzt, da diese wegen ihrer Religionszugehörigkeit systematisch, anhaltend und wiederholt pauschalisierend auf polemische Art und Weise herabgesetzt, ausgegrenzt und als kriminelle, nicht integrierbare Menschen zweiter Klasse dargestellt werden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 25).

    Insbesondere rein formale Bekenntnisse sind für eine Entlastung nicht ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 23), sodass etwa das uneingeschränkte Bekenntnis zur Religionsfreiheit im Grundsatzprogramm der AfD (S. 48) die aus den Agitationen gegenüber Muslimen abgeleitete rechtliche Wertung ebenso wenig wie das im Verfahren von der Antragstellerin betonte bedingungslose Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung die rechtliche Gesamtbewertung im Ergebnis zu ändern vermag.

    Die Untergliederung einer Partei in Landes-, Bezirks- und Kreisverbände ist allein organisatorischer Art, sodass hiermit grundsätzlich keine programmatische Differenzierung einhergeht (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 21; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 22; VG Magdeburg, B.v. 7.3.2022 - 9 B 273/21 MD - juris Rn. 30).

  • VG Magdeburg, 07.03.2022 - 9 B 273/21

    Einstufung einer Partei als Verdachtsfall

  • VGH Bayern, 28.02.2020 - 10 CE 19.2517

    Beobachtung eines AfD-Bezirksrats durch den Verfassungsschutz

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

  • VG Berlin, 31.08.1998 - 26 A 623.97
  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

  • VGH Bayern, 30.07.2015 - 10 ZB 15.819

    Zur Beobachtung islamkritischer Vereinigungen durch den Verfassungsschutz

  • VG München, 27.07.2017 - M 22 E 17.1861

    Voraussetzungen einer Beobachtung durch den Verfassungschutz

  • VGH Bayern, 14.02.2003 - 5 CE 02.3212

    Scientology kann Freistaat Bayern die Verbreitung des Buchs "Gesundheitliche und

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97

    Beobachtung durch Amt für Verfassungsschutz; freiheitliche demokratische

  • BVerwG, 12.03.1986 - 1 D 103.84

    Politische Treuepflicht - Aktive Parteibetätigung - Vereinbarkeit mit Verfassung

  • VG Berlin, 28.05.2020 - 1 L 95.20

    Verfassungsschutzbericht 2019 darf die "Junge Alternative für Deutschland" und

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • VGH Bayern, 06.07.2017 - 10 BV 16.1237

    Voraussetzungen für die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

  • VG Düsseldorf, 12.04.2013 - 22 K 9174/10

    Anspruch einer Wählervereinigung auf Unterlassung der Verbreitung von

  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 27.78

    Beamtenbewerber - Prognose der Verfassungstreue - Verfassungsordnung -

  • VG München, 17.12.2020 - M 30 K 18.5358

    Unterlassung der Erwähnung einer muslimischen Organisation in einem

  • VGH Bayern, 07.02.2018 - 10 ZB 15.795

    Unkenntlichmachung der Eintragungen in den Verfassungsschutzberichten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2006 - 3 B 3.99

    Die Republikaner

  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2020 - 1 S 55.20

    Verfassungsschutzrecht des Bundes 2019; AfD; Jugendorganisation; Junge

  • BVerwG, 17.10.1990 - 1 C 12.88

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

  • VG München, 27.11.2019 - M 30 E 19.1368

    Anspruch auf Unterlassung der Beobachtung durch das Bayerische Landesamt für

  • BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06

    Nachwahl

  • VG Düsseldorf, 10.11.2009 - 22 K 3117/08

    Befugnis der Verfassungsschutzbehörde zur Veröffentlichung von Informationen über

  • VG Hamburg, 23.08.2021 - 17 E 2904/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen bestimmte Ausführungen im

  • BVerwG, 13.05.1986 - 1 A 12.82

    Volkssozialistische Bewegung Deutschlands - Partei der Arbeit - Vereinsverbot -

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89

    Ausländerwahlrecht II

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • VGH Hessen, 03.03.2021 - 7 B 190/21

    Beschwerde der AfD wegen Verfassungsschutzbericht 2019 erfolgreich

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91

    Rolle der Fraktionen

  • OLG Frankfurt, 26.11.2015 - 16 U 64/15

    Rechtliche Bedeutung des "Teilens" von Beiträgen in sozialen Netzwerken

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2009 - 16 A 845/08

    Beobachtung des Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz

  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

  • BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90

    Jugendsekte - Osho-Rajneesh - Art. 4 GG, Eingriffsrechtfertigung durch Art. 65

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08

    Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde,

  • VG München, 28.06.2010 - M 22 E 09.3373

    Erwähnung im Verfassungsschutzbericht Bayern 2008

  • VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17

    Verhaltensweisen von Kabinettsmitgliedern unterliegen dem parlamentarischen

  • VGH Bayern, 30.01.2017 - 10 ZB 15.1085

    Beobachtung der Bürgerrechtspartei DIE FREIHEIT durch den Verfassungsschutz

  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • VerfG Hamburg, 21.12.2021 - HVerfG 14/20

    Zur Reichweite des Neutralitätsgebots von Amtsträgern in Bezug auf Äußerungen

  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

  • OLG Dresden, 01.06.2018 - 4 U 217/18

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Unterlassung einer kerngleichen

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • VGH Bayern, 10.12.2020 - 20 NE 20.2482

    Betriebsschließung von Fitness-Studios wegen Corona

  • BVerwG, 19.03.1974 - I C 7.73
  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 208/20

    AfD: Einstufung der JA

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2011 - 1 B 111.10

    Erwähnung der Bürgerbewegung pro Köln e.V. im Verfassungsschutzbericht des Bundes

  • VG München, 29.08.2002 - M 24 K 02.2483
  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand

  • VG München, 28.10.2022 - M 30 E 22.309

    Bayerisches Lobbyregistergesetz, Feststellungsbegehren, Antrag auf Erlass einer

  • VGH Bayern, 30.12.2020 - 20 CE 20.3002

    Gewerkschaft kann keine infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen im schulischen

  • BVerwG, 25.01.2012 - 6 C 9.11

    Unterlassungsklage; Wiederholungsgefahr; Reeperbahn; offene Videoüberwachung;

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2017 - 4 S 1055/17

    (Kein) Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine zukünftige Beförderungsauswahl; Kein

  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84

    Transparenzliste

  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 A 6.13

    Beamter; BND; Auslandsresidentur; Behörde; Dienstposten; ämtergleiche Umsetzung;

  • VGH Bayern, 16.07.2010 - 10 CE 10.1201

    Verfassungsschutzbericht 2008: Erwähnung der Islamischen Gemeinde Penzberg e.V.

  • VGH Bayern, 27.07.2007 - 8 CS 07.1023
  • OVG Sachsen, 06.07.2012 - 5 B 172/12

    Unterlassung, Äußerung Verfassungsschutzbericht, Beschwer

  • VGH Bayern, 23.09.2010 - 10 CE 10.1830

    Die Bezeichnung von a.i.d.a. e.V. als linksextremistisch im

  • VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23

    Verfassungsschutzrechtliche Beobachtung des AfD-Landesverbands Baden-Württemberg;

    Allerdings dauert die Beobachtung des Antragstellers an, was zu einer fortlaufenden höheren Eingriffsintensität führt, weil das LfV laufend weitere Erkenntnisse über den Antragsteller sammelt (vgl. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 -13 K 326/21 -, juris Rn. 948 und VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 35).

    Vor diesem Hintergrund kann allein ein Zeitraum von etwas mehr als vier Monaten bis zur erfolgten vorprozessualen Aufforderung und von etwas weniger als zwei weiteren Monaten bis zur gerichtlichen Geltendmachung der Anträge nicht dazu führen, dass das Rechtschutzbedürfnis für die Anträge im Eilverfahren entfällt (wohl strenger: VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 36, wonach etwa 2 ½ Monate angemessen seien).

    Wenn die dort genannten Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall vorliegen, verletzt diese Beobachtung nicht die in Art. 21 GG normierten Rechte politischer Parteien (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3ff.; vgl. zudem zum BVerfSchG: BVerfG, Beschluss vom 17.09.2013 - 2 BvE 6/08 -, juris Rn. 132ff. zur Wahrung des Vorbehalts des Gesetzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch angesichts Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sowie BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 20ff.; zur Anwendbarkeit auf politische Parteien trotz Art. 21 Abs. 1 und 2 GG auch: VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, Rn. 167 ff.; VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 56).

    Um der Betätigungsfreiheit politischer Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) und ihrer Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) bei Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzung der tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hinreichend Rechnung zu tragen, ist bei Meinungsäußerungen, die politischen Parteien zuzurechnen sind, vorauszusetzen, dass die entsprechenden Meinungsäußerungen nicht nur vereinzelt erfolgen, sondern auf eine Art und Weise, die die Befürchtung greifbar macht, dass Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch tatsächlich außer Kraft gesetzt werden sollen (vgl.VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 64 m.w.N.).

    - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 180 und BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 70 bis 72 bei Unterlassungsbegehren).

    Jedoch ist der zeitliche Aspekt bei der Bewertung und Gewichtung der Anhaltspunkte zu berücksichtigen, wobei davon auszugehen ist, dass der Aussagewert umso geringer ist, je weiter die Anhaltspunkte in der Vergangenheit liegen (ebensoVG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 50).

    Dieser auf das Hauptsacheverfahren bezogene Grundsatz ist auch auf das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO übertragbar, weil die Verpflichtung des Antragstellers zur Glaubhaftmachung bei § 123 Abs. 1 VwGO nicht weiter reicht als die Darlegungs- und Beweislast eines Klägers im Hauptsacheverfahren (ebenso VG München Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 50).

    Dabei reicht es aus, wenn die verfassungsfeindlichen Bestrebungen auf die Abschaffung oder Außerkraftsetzung eines der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte abzielen (vgl. VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 63 m.w.N.).

    Dieser Maßstab ist auch bei der Bestimmung des Begriffs der politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der Verfassungsgrundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung außer Geltung zu setzen, heranzuziehen, weil es bei systematischen menschenwürdeverletzenden Äußerungen einer Partei als deren politisches Ziel angesehen werden kann, durch die menschenrechtswidrige Herabsetzung und Ausgrenzung der betroffenen Personengruppen gesellschaftliche Verhältnisse herbeizuführen, in denen die Menschenwürde dieser Personengruppen nicht geachtet wird (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2013 - 22 K 9174/10 -, juris Rn. 100f. und VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 72 und BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 135).

    Dass sich der Antragsteller von den getätigten Äußerungen nachhaltig distanziert hätte (vgl. hierzu: VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 183 m.w.N.), ist nicht ansatzweise ersichtlich.

    Auch bei Berücksichtigung des Umstands zu Lasten des Antragsgegners, dass die Akte geschwärzt vorgelegt wurde, erachtet die Kammer die vorgelegten offen einsehbaren Belege im Eilverfahren als eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers, zumal es dem Antragsteller unbenommen geblieben ist, hinsichtlich der vom Antragsgegner in seiner Erwiderung vom 13.02.2023 wiedergegebenen Gründe für die Aufnahme der Beobachtung (vgl. dort S. 23 bis 31) entlastende Tatsachen einzuführen oder entlastende Umstände vorzutragen (vgl. hierzu VG Magdeburg, Beschluss vom 07.03.2022 - 9 B 273/21 -, juris Rn. 80 und VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 172, bei dem das dortige Landesamt für Verfassungsschutz nur Aktenbestandteile vorgelegt hat).

    ff) Nach alledem kommt es vorliegend auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob sich aus Äußerungen tatsächliche Anhaltspunkte für weitere verfassungsfeindliche Bestrebungen ergeben (vgl. z. B. zu Anhaltspunkten für Verhaltensweisen der AfD, die auf Außer-Geltung-Setzen des Demokratieprinzips gerichtet sind: VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 102 ff; zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen der AfD, die gegen die Religionsfreiheit gemäß Art. 4 GG gerichtet sind: VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 388 ff, 487 ff., 667 ff).

    Vielmehr wird die Frage der anzuwendenden Maßnahme durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in § 5 Abs. 1 und 4 LVSG bestimmt (vgl. LT-Drs. 10/5231 S. 26 bis 27; VG Magdeburg, Beschluss vom 07.03.2022 - 9 B 273/21 MD -, juris Rn. 78; a. A. VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 191, ausdrücklich offenlassend: BayVGH, Beschluss vom 17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, Rn. 147 und VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 946 jeweils zum dortigen Landesrecht).

    Gerade bei Bestrebungen, die sich über den Bereich eines Landes hinaus erstrecken, trägt die Zuständigkeit der ortsnahen und -kundigen Landesbehörde neben der Zuständigkeit des BfV, das zentral Erkenntnisse auswertet (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG) und die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden koordiniert (vgl. § 5 Abs. 3 BVerfSchG), hierzu bei (überzeugend: VG München, Beschluss vom 27.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 208).

    Insgesamt führt die generelle Möglichkeit des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel folglich nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Beobachtung des Antragstellers mit offenen Mitteln (vgl. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 964 und VG München, Beschluss vom 27.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 209).

    Auch § 28 Abs. 1 LVwVfG ist weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.02.2003 - 5 CE 02.3212 -, juris Rn. 34; VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 162f.; VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 222 bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, Rn. 155, zum insoweit vergleichbaren Landesrecht).

    Das Merkmal des hinreichenden Gewichts kann dann angenommen werden, wenn das Vorliegen der verfassungsfeindlichen Bestrebungen im o.g. Sinn wahrscheinlicher ist, als deren Nichtvorliegen (vgl. VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 219 zum im Hinblick auf die Rechtsprechung insoweit angepasste Gesetzeslage in Bayern).

    Da die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung endgültig, weil faktisch nicht mehr rückgängig zu machen, eingeräumt werden sollte, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt werden sollte, sieht die Kammer von einer Anhebung des Streitwerts ab (ebenso: VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 234; a. A. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 1001 sowie bezüglich der Halbierung des Hauptsachestreitwerts: BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 162).

  • VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23

    Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch

    Weder ist eine Anhörung im BVerfSchG vorgesehen, noch ist sie verfassungsrechtlich geboten oder ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); unabhängig davon wäre ein diesbezüglicher formeller Mangel zwischenzeitlich geheilt, vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 208/20 -, juris Rn. 111; siehe auch VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 222 m.w.N.; VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 230 m.w.N.

    Die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich auch aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben, vgl. OVG Berlin-Brandenburg., Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn 55, und Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 2 99 -, juris Rn. 47; VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 57.

    Damit ist es zugleich vom Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c BVerfSchG umfasst, ungeachtet des Umstandes, dass in Art. 4 Abs. 2 Buchstaben a, c, d und f BVerfSchG nur einzelne Ausprägungen des Demokratieprinzips benannt werden, vgl. VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 104.

    Dabei reicht vor dem Hintergrund der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) die bloße Kritik an etwaigen bestehenden Missständen des parlamentarischen Systems für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht aus, gerade auch weil das Recht auf Ausübung einer parlamentarischen Opposition selbst zu den zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu zählenden Verfassungsgrundsätzen zählt, vgl. VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 108 m.w.N.

    Auch wenn es einer politischen Partei nicht darauf ankommt, die parlamentarische Demokratie abzuschaffen und durch ein anderes (z.B. diktatorisches System) zu ersetzen, kann daher angenommen werden, dass eine auf das Außer-Geltung-Setzen der Demokratie gerichtete Verhaltensweise vorliegt, wenn es einer Partei darum geht, das Vertrauen der Bevölkerung in die Demokratie zu erschüttern, um sich die Gunst der Wählerinnen und Wähler zu sichern, VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 110.

    Bestrebungen gegen das Demokratieprinzip in Form des Mehrparteiensystems liegen daher vor bei Angriffen auf die Existenzberechtigung der übrigen Parteien, wenn diese in ihrer Gesamtheit als politische Dilettanten und Verräter beschimpft und verächtlich gemacht werden, und sind daher nicht erst dann anzunehmen, wenn das Parlament mit dem Ziel, ein Einparteiensystem zu etablieren, verächtlich gemacht wird, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 1999 - 2 A 11774/98 -, juris Rn. 44; VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 110.

    Es handelt sich hierbei um eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der Einstufung der Antragstellerin zu 2. als gesichert extremistische Bestrebung, zumal es den Antragstellerinnen unbenommen geblieben ist, entlastende Tatsachen einzuführen oder entlastende Umstände vorzuführen, vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 7. März 2022 - 9 B 273/21 -, juris Rn. 80; VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 -1 K 167/23 -, juris Rn. 203; VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 172.

    Das Gebot der Sachlichkeit verlangt eine zurückhaltend-neutrale, auf diffamierende oder verfälschte Darstellung verzichtende Bewertung und stellt im Zusammenwirken mit dem Neutralitätsgebot gegenüber politischen Parteien Anforderungen an die Art und Weise der - bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässigen - Information der Öffentlichkeit, VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 226 m.w.N.; siehe auch allgemein zum Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot bei amtlichen Äußerungen BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, juris Rn. 7, 15; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1989 -7 C 2.87 -, juris Rn. 58.

    Die damit verbundenen Nachteile, gegebenenfalls auch eine gewisse "Prangerwirkung", sind von den Antragstellerinnen als zumutbar hinzunehmen, so auch VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 230; VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 252 ff.

  • VG Wiesbaden, 14.11.2023 - 6 L 1166/22

    Eilantrag des hessischen Landesverbandes der AfD gegen Beobachtung und deren

    Ein Verdachtsfall liegt in Anlehnung an § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 2 Abs. 2 HVSG vor, wenn bei der betroffenen Person oder Personenmehrheit tatsächliche Anhaltspunkte über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben, vorliegen (vgl. zur bundesrechtlichen Regelung: BVerwG, Urt. v. 26.06.2013 - 6 C 4.12 -, juris, Rn. 12; siehe auch VG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2021 - 20 K 5100/19 -, juris, Rn. 76 f.; VG München, Beschl. v. 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris, Rn. 211).

    Geht es um verfassungsfeindliche Bestrebungen eines Landesverbands, können sowohl die Äußerungen von Repräsentanten auf Bundesebene oder anderer Landesverbände berücksichtigt werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.09.1999 - 2 A 11774/98 -, juris, Rn. 21; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 -, juris, Rn. 22; VG München, Beschl. v. 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris, 174), als auch Äußerungen von Vertretern der Kreisverbände.

    Hiervon ist grundsätzlich nur bei einem nachhaltigen und konsequenten Vorgehen gegen verfassungsfeindliche Aussagen und Betätigungen auszugehen (VG Köln, Urt. v. 08.03.2022 - 13 K 208/20 -, juris, Rn. 459; VG München, Beschl. v. 25.10.2022 - M 30 E 22.4913 -, juris, Rn. 27).

    Eine Verdichtung der tatsächlichen Anhaltspunkte im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zur öffentlichen Erklärung zum Verdachtsfall am 05.09.2022 bedurfte es entgegen der Ansicht der Antragstellerin ebenso wenig wie einer weitergehenden Radikalisierung (vgl. VG München, Beschl. v. 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris, Rn. 198).

  • VG Köln, 28.07.2023 - 13 L 616/23
    vgl. hinsichtlich dieses Maßstabs Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 -, juris Rn. 19; für das bloß plattforminterne Teilen von Facebook-Beiträgen Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden), Urteil vom 1. Juni 2018 - 4 U 217/18 -, juris Rn. 15; siehe auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. November 2015 - 16 U 64/15 -, juris Rn. 39 ff.; VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 147.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VG München, 25.10.2022 - M 30 E 22.4913   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,29092
VG München, 25.10.2022 - M 30 E 22.4913 (https://dejure.org/2022,29092)
VG München, Entscheidung vom 25.10.2022 - M 30 E 22.4913 (https://dejure.org/2022,29092)
VG München, Entscheidung vom 25. Oktober 2022 - M 30 E 22.4913 (https://dejure.org/2022,29092)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,29092) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • bayern.de PDF

    Alternative für Deutschland (AfD) - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123; GG Art. 19 Abs. 4; BayVSG Art. 5 ff.; BVerfSchG §§ 3 ff.
    Erlass einer Zwischenentscheidung in einem Eilverfahren betreffend die Beobachtung einer politischen Partei durch den Verfassungsschutz

  • rewis.io

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Vorläufige Entscheidung zur Beobachtung der AfD durch bayerischen Verfassungsschutz

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Vorläufige Entscheidung zur Beobachtung der AfD durch bayerischen Verfassungsschutz

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

    Auszug aus VG München, 25.10.2022 - M 30 E 22.4913
    a) Die Entscheidung, ob der geltend gemachte Anordnungsanspruch auf v.a. Unterlassung der Beobachtung besteht, setzt - da entgegen der Antragstellerin (vgl. Schriftsatz vom 5.10.2022, S. 30 ff.) keine Zweifel an der Anwendbarkeit der Vorschriften des Bayerischen Verfassungsschutzgesetz auf Parteien bestehen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2013 - 2 BvE 6/08 - juris Rn. 132 ff.; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 19) - vor allem die Klärung voraus, ob gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG hinsichtlich der Antragstellerin tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen Personenzusammenschluss bildet, dessen politisch bestimmte Verhaltensweisen u.a. ziel- und zweckgerichtet darauf gerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (Art. 3 Satz 1 BayVSG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c i.V.m. Abs. 2 BVerfSchG).

    Für eine politische Partei als einer ihrem Wesen nach zu aktivem Handeln im staatlichen Leben entschlossenen Gruppe bedeutet dies, dass insoweit maßgeblich ist, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen in ihren Willen aufgenommen und zu Bestimmungsgründen ihres politischen Handelns gemacht werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 59 f.; BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 34).

    b) Für die Beurteilung, ob diese gerichtlich voll überprüfbaren (BayVGH, B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 20) Anforderungen erfüllt sind, bedarf es der Feststellung und sodann der würdigenden Gesamtschau von Tatsachen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 30).

    Die Untergliederungen einer Partei werden verfassungsschutzrechtlich nicht isoliert betrachtet (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 21).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2021 - 5 B 163/21

    Zwischenverfügung, Verfassungsschutz, Partei, nachrichtendienstliche Mittel,

    Auszug aus VG München, 25.10.2022 - M 30 E 22.4913
    In diese Abwägung einzustellen sind einerseits die Folgen, die einträten, wenn die Zwischenentscheidung nicht erginge und der Eilantrag später Erfolg hätte und andererseits diejenigen Nachteile, die entstünden, wenn eine Zwischenregelung verfügt, der Eilantrag aber abgelehnt würde (vgl. OVG NW, B.v. 18.2.2021 - 5 B 163/21 - juris Rn. 5; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, 42. EL Februar 2022, § 123 Rn. 164 ff. m.w.N.).

    Infolgedessen liegen Einschüchterungswirkungen und Auswirkungen auf den Willensbildungsprozess vor Ort nahe, der die Antragstellerin erheblich beeinträchtigen kann (vgl. OVG NW, B.v. 18.2.2021 - 5 B 163/21 - juris Rn. 14 ff.; VG Köln, B.v. 26.2.2019 - 13 L 202/19 - juris Rn. 61; VG Wiesbaden, B.v. 19.10.2022 - 6 L 1166/22.WI).

    Satz 2 Nr. 3 BVerfSchG gegebenenfalls sogar im Hoheitsgebiet des Antragsgegners (hierin liegt insoweit ein Unterschied zum Sachverhalt, der der anderslautenden Interessenabwägung des OVG NW, B.v. 18.2.2021 - 5 B 163/21 - juris Rn. 24 f. zugrunde lag).

  • VGH Bayern, 07.10.1993 - 5 CE 93.2327
    Auszug aus VG München, 25.10.2022 - M 30 E 22.4913
    b) Für die Beurteilung, ob diese gerichtlich voll überprüfbaren (BayVGH, B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 20) Anforderungen erfüllt sind, bedarf es der Feststellung und sodann der würdigenden Gesamtschau von Tatsachen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 30).

    Die Untergliederungen einer Partei werden verfassungsschutzrechtlich nicht isoliert betrachtet (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 21).

    Parteigliederungen und -verbände dienen dem Zweck, eine demokratische Willensbildung vor Ort zu ermöglichen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 PartG), lösen aber nicht die inhaltlich-programmatische Verbindung aller Untergliederungen zu einer Organisation auf (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 21; s. a. § 11 Abs. 3 AfD-Bundessatzung).

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 208/20

    AfD: Einstufung der JA

    Auszug aus VG München, 25.10.2022 - M 30 E 22.4913
    Gerade bei einem Personenzusammenschluss, der organisatorisch ausdifferenziert ist und über zahllose Vertreter auf unterschiedlichen Ebenen verfügt, sind eine ausreichende Vielzahl von mündlichen oder schriftlichen Äußerungen einer ausreichenden Vielzahl maßgeblicher Akteure zu bewerten; auch das Verhalten "einfacher" Mitglieder ist dabei miteinzubeziehen (vgl. VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 208/20 - juris Rn. 142, 155).

    Das Gericht hat die gesamten vorgelegten Unterlagen eigenständig zu beurteilen und zu bewerten (vgl. VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 208/20 - juris Rn. 473) und hieraus seine Überzeugung zu bilden (§ 108 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO).

    Der Zurechnungszusammenhang könnte - trotz einheitlicher Organisation - nur etwa wegen nachhaltiger Distanzierungen unterbrochen werden (vgl. VG Köln, U.v.8.3.2022 - 13 K 208/20 - juris Rn. 458 ff.; Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG Rn. 112 f.).

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

    Auszug aus VG München, 25.10.2022 - M 30 E 22.4913
    Infolgedessen ist die Antragstellerin mit dem Risiko der heimlichen Ausforschung konfrontiert, auch wenn im Einzelfall noch situationsangemessene Verhältnismäßigkeitsüberlegungen durch den Antragsgegner vorzunehmen und die Maßgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz (BVerfG, U.v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - BGBl. I S. 789, GVBl. S. 299) zu beachten sind.

    Dabei stellt das Grundgesetz in Rechnung, dass der Verfassungsschutz seine Aufgaben nur effektiv erfüllen kann, wenn er über nachrichtendienstliche Mittel verfügt, die verdeckt genutzt werden (vgl. BVerfG, U.v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 150).

  • VG Wiesbaden, 19.10.2022 - 6 L 1166/22

    AfD darf vorerst nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet werden

    Auszug aus VG München, 25.10.2022 - M 30 E 22.4913
    Infolgedessen liegen Einschüchterungswirkungen und Auswirkungen auf den Willensbildungsprozess vor Ort nahe, der die Antragstellerin erheblich beeinträchtigen kann (vgl. OVG NW, B.v. 18.2.2021 - 5 B 163/21 - juris Rn. 14 ff.; VG Köln, B.v. 26.2.2019 - 13 L 202/19 - juris Rn. 61; VG Wiesbaden, B.v. 19.10.2022 - 6 L 1166/22.WI).

    Das Gericht sieht hierbei keine Notwendigkeit, in den Inhalt seiner Entscheidung den Begriff des Verdachtsfalls aufzunehmen (anders VG Köln, B.v. 5.3.2021 - 13 L 105/21; VG Wiesbaden, B.v. 19.10.2022 - 6 L 1166/22.WI).

  • VG München, 27.09.2022 - M 30 K 18.1188

    Erwähnung eines Motorradclubs als Supporter-Club der Hells Angels in

    Auszug aus VG München, 25.10.2022 - M 30 E 22.4913
    Zwar ist das dem Wortlaut der Vorschrift nach nur zulässig, wenn die tatsächlichen Anhaltspunkte zudem als hinreichend gewichtig anzusehen sind (vgl. zur Auslegung VG München, U.v. 27.9.2022 - M 30 K 18.1188 - juris Rn. 65 m.w.N.), gleichwohl ist mit der gegenwärtigen Einschätzung des Antragsgegners hierzu der "erste Schritt" getan.

    Gerade weil die Antragstellerin als Partei (anders als andere Beobachtungsobjekte des Verfassungsschutzes, etwa aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität, vgl. VG München, U.v. 27.9.2022 - M 30 K 18.1188) auf Kommunikation und Offenheit nach außen angewiesen ist und über eine große Zahl an Akteuren verfügt, ist auch keine Abschottung zu erwarten, die die Wiederaufnahme der Beobachtung unzumutbar erschweren würde.

  • VGH Bayern, 18.01.2022 - 10 CS 22.128

    Beschwerde gegen einen sog. Hängebeschluss

    Auszug aus VG München, 25.10.2022 - M 30 E 22.4913
    Dies ist der Fall, wenn der Eilantrag - sei es wegen den Sachverhalt oder die Rechtslage betreffenden erheblichen Unklarheiten (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 20 CE 20.951 - juris Rn. 6) - noch nicht entscheidungsreif ist, nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und aus Gründen eines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes zur Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile nicht bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung im Verfahren nach § 123 VwGO abgewartet werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2022 - 10 CS 22.128 - juris Rn. 18, 21; OVG SH, B.v. 9.2.2021 - 3 MB 2/21 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 17.12.2020 - 15 CS 20.3007 - juris Rn. 14).

    a) Die Frage, ob eine Zwischenentscheidung zur Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2022 - 10 CS 22.128 - juris Rn. 21), ist mittels einer Interessenabwägung zu beantworten.

  • VG Köln, 26.02.2019 - 13 L 202/19

    Bezeichnung der AfD als "Prüffall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

    Auszug aus VG München, 25.10.2022 - M 30 E 22.4913
    Infolgedessen liegen Einschüchterungswirkungen und Auswirkungen auf den Willensbildungsprozess vor Ort nahe, der die Antragstellerin erheblich beeinträchtigen kann (vgl. OVG NW, B.v. 18.2.2021 - 5 B 163/21 - juris Rn. 14 ff.; VG Köln, B.v. 26.2.2019 - 13 L 202/19 - juris Rn. 61; VG Wiesbaden, B.v. 19.10.2022 - 6 L 1166/22.WI).
  • VG Köln, 05.03.2021 - 13 L 105/21

    "Verdachtsfall" - BfV verstößt gegen seine Stillhaltezusage: Eilantrag der AfD

    Auszug aus VG München, 25.10.2022 - M 30 E 22.4913
    Das Gericht sieht hierbei keine Notwendigkeit, in den Inhalt seiner Entscheidung den Begriff des Verdachtsfalls aufzunehmen (anders VG Köln, B.v. 5.3.2021 - 13 L 105/21; VG Wiesbaden, B.v. 19.10.2022 - 6 L 1166/22.WI).
  • VGH Hessen, 03.03.2021 - 7 B 190/21

    Beschwerde der AfD wegen Verfassungsschutzbericht 2019 erfolgreich

  • OVG Saarland, 20.12.2017 - 1 A 389/16

    Rückforderung von Dienstunfallfürsorgeleistungen; Amtsermittlungsgrundsatz;

  • BVerfG, 26.06.2018 - 1 BvR 733/18

    Genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann für Entscheidungen

  • VGH Bayern, 30.04.2020 - 20 CE 20.951

    Öffnung eines Einzelhandelsgeschäfts - einstweiliger Rechtsschutz -

  • VGH Bayern, 17.12.2020 - 15 CS 20.3007

    Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2011 - 1 B 111.10

    Erwähnung der Bürgerbewegung pro Köln e.V. im Verfassungsschutzbericht des Bundes

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2021 - 3 MB 2/21

    Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung - sog. Hängebeschluss

  • VGH Bayern, 06.07.2017 - 10 BV 16.1237

    Voraussetzungen für die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht

  • VG Gera, 10.08.2023 - 1 E 564/23

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund Mitgliedschaft in der

    Vielmehr bedarf er der Absicherung durch eine eingehende und ausführliche Analyse der entsprechenden programmatischen Aussagen der Partei sowie der Aussagen einer ausreichenden Vielzahl von Funktionären, Mitgliedern oder sonstiger Personen, die der Partei zugerechnet werden können (vgl. VG München, Beschluss vom 25.10.2022 - M 30 E 22.4913 -, zitiert nach Juris) und aus denen eine systematische Verletzung und Missachtung der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze folgt (vgl. VG München, Beschluss vom 17.4.2023 - M 30 E 22.4913 -, zitiert nach Juris, m.w.N).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht