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   BGH, 07.02.2001 - XII ZB 2/01   

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https://dejure.org/2001,1340
BGH, 07.02.2001 - XII ZB 2/01 (https://dejure.org/2001,1340)
BGH, Entscheidung vom 07.02.2001 - XII ZB 2/01 (https://dejure.org/2001,1340)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 2001 - XII ZB 2/01 (https://dejure.org/2001,1340)
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Verweisung auf Prozeßkostenvorschuß

§ 1360a Abs. 4 BGB, ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß entspricht nicht der "Billigkeit", wenn die beabsichtigte Klage nach dem Maßstab des § 114 ZPO keine hinreichende Erfolgsaussicht hat;

§ 233 ZPO, zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist nach Ablehnung des PKH-Antrags

Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1646
  • MDR 2001, 754
  • FamRZ 2001, 1363
  • JR 2002, 158
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 42/87

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach unerwarteter Ablehnung

    Auszug aus BGH, 07.02.2001 - XII ZB 2/01
    Dabei muß die Partei stets selbst prüfen, ob sie sich für bedürftig halten konnte, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn - wie hier - das Prozeßkostenhilfegesuch nicht mangels Armut, sondern mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wurde (Senatsbeschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 3 m.N.; BGH, Beschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84 - VersR 1985, 271, 272).
  • BGH, 15.05.1985 - IVb ZR 33/84

    Beitreibung eines Prozeßkostenvorschusses nach 317 Beendigung des Prozesses

    Auszug aus BGH, 07.02.2001 - XII ZB 2/01
    Einig ist man sich zwar darin, daß jedenfalls bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung ein Prozeßkostenvorschußanspruch ausscheidet, weil es dem Verpflichteten nicht zumutbar ist, einen von vornherein aussichtslosen Prozeß - gegebenenfalls auch gegen sich selbst - vorzufinanzieren, zumal ein Anspruch auf Rückforderung der Prozeßkosten nur in engen Grenzen (etwa wenn die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist oder aus Billigkeitsgründen) bejaht wird und in der Regel an der mangelnden Durchsetzbarkeit gegen den Berechtigten scheitert (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1985 - IVb ZR 33/84 - NJW 1985, 2263; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 4. Aufl. § 21 IV 7 S. 257; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 6 Rdn. 34).
  • OLG Hamm, 26.02.1993 - 1 UF 429/92

    Aufenthaltsort des Kindes; Aufenthalt bei nichtsorgeberechtigtem Elternteil;

    Auszug aus BGH, 07.02.2001 - XII ZB 2/01
    Während indessen die bisher überwiegende Meinung, zum Teil noch gestützt auf ältere Rechtsprechung, einen Prozeßkostenvorschußanspruch nur unter den strengen Voraussetzungen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit versagt (vgl. Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1361 BGB Rdn. 127; MünchKomm BGB/Wacke 4. Aufl. § 1360 a Rdn. 25; Palandt/Brudermüller BGB 60. Aufl. § 1360 a Rdn. 15; RGRK/Wenz 12. Aufl. 1984 § 1360 a Rdn. 37; ebenso Staudinger/Hübner/Voppel BGB 13. Bearb. 2000 § 1360 a Rdn. 79 m.N., der allerdings auch ein unschlüssiges Klagevorbringen in der Regel für offensichtlich aussichtslos hält; grundsätzlich ebenso Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1360 a Rdn. 24, jedoch mit der Einschränkung, daß ein Prozeßkostenvorschußanspruch nicht besteht, wenn die Prozeßkostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt ist), verneint eine im Vordringen begriffene Meinung einen Prozeßkostenvorschußanspruch bereits dann, wenn der beabsichtigten Rechtsverfolgung die hinreichende Erfolgsaussicht nach dem Maßstab des § 114 ZPO fehlt (Gernhuber/Coester-Waltjen aaO § 21 IV 5 S. 256; Göppinger/Vogel Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 2615; Griesche in FamGB § 1361 BGB Rdn. 46; Heiß/Deisenhofer Unterhaltsrecht I Kap. 11 Rdn. 15; MünchKomm ZPO/Wax 2. Aufl. § 115 Rdn. 78; Musielak/Borth ZPO 2. Aufl. § 127 a Rdn. 7, 13; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. IV Rdn. 76, 80; Wendl/Scholz aaO Rdn. 29; Zimmermann FamRZ-Buch 4 Prozeßkostenhilfe in Familiensachen Rdn. 165; OLG Hamm FamRZ 1994, 529 a.E.).
  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 142/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus BGH, 07.02.2001 - XII ZB 2/01
    Dabei muß die Partei stets selbst prüfen, ob sie sich für bedürftig halten konnte, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn - wie hier - das Prozeßkostenhilfegesuch nicht mangels Armut, sondern mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wurde (Senatsbeschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 3 m.N.; BGH, Beschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84 - VersR 1985, 271, 272).
  • BGH, 23.03.2005 - XII ZB 13/05

    Vorschussansprüche volljähriger Kinder für die Kosten eines Rechtsstreits

    Insoweit entsprechen die Anforderungen an einen Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses denen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 114 ZPO (Senatsbeschluß vom 7. Februar 2001 - XII ZB 2/01 - FamRZ 2001, 1363, 1364).
  • OVG Hamburg, 27.09.2019 - 1 Bs 211/19

    Kein Prozesskostenvorschuss bei fehlender Erfolgsaussicht - einzusetzendes

    Unbillig ist die Leistung eines Prozesskostenvorschusses für den Vorschusspflichtigen regelmäßig zum einen dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem Maßstab des Prozesskostenhilferechts (vgl. § 114 ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; denn dem Vorschusspflichtigen kann die Finanzierung eines aussichtslosen Prozesses nicht zugemutet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 7.2.2001, XII ZB 2/01, NJW 2001, 1646).
  • OLG Celle, 13.03.2015 - 4 W 15/15

    Umfang des Beschwerderechts der Staatskasse gegen die Bewilligung der

    c) Schließlich muss für die vorliegende Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1360 a Abs. 4 BGB auch davon ausgegangen werden, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2001 - XII ZB 2/01, juris Rn. 8 ff.; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl., § 1360 a Rn. 15).
  • OLG Saarbrücken, 24.05.2012 - 6 UF 148/11

    Einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses: Umfang der

    Zwar hat das Familiengericht unangefochten und rechtsbedenkenfrei angenommen, dass das einstweilige Anordnungsverfahren wegen Trennungsunterhalts - 54 F 240/10 EAUE - eine persönliche Angelegenheit der Antragstellerin anbetroffen hat (vgl. dazu BGH FamRZ 2005, 883), deren Verfolgung jedenfalls in dem Umfang, in dem das Familiengericht dies dort mit Beschluss vom 20. Juli 2010 angenommen hat - 836 EUR monatlich -, hinreichende Erfolgsaussicht geboten hat und nicht mutwillig gewesen ist (dazu BGH FamRZ 2001, 1363).
  • VGH Bayern, 27.03.2007 - 5 C 06.2392

    Namensänderung; Prozesskostenhilfe; Bedürftigkeit; Einkommen; Unterhaltsanspruch;

    Der Maßstab der "erfolgversprechenden Rechtsstreitigkeiten" als Voraussetzung für einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss ist identisch mit dem der hinreichenden Erfolgsaussichten sowie der fehlenden Mutwilligkeit i.S. des § 114 Satz 1 ZPO (BGH, B.v. 7.2.2001 - XII ZB 2/01, FamRZ 2001, 1363/1364).
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