Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.03.2004

Rechtsprechung
   BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03 (1)   

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BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03 (1) (https://dejure.org/2004,133)
BGH, Entscheidung vom 04.03.2004 - IX ZB 133/03 (1) (https://dejure.org/2004,133)
BGH, Entscheidung vom 04. März 2004 - IX ZB 133/03 (1) (https://dejure.org/2004,133)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 13, 19 Abs. 4; InsO §§ 4, 5, 6 Abs. 1, 21 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 402 ff
    Sachverständiger darf im Insolvenzeröffnungsverfahren Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners nur mit dessen Einverständnis betreten

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen Maßnahmen des Insolvenzgerichts im Rahmen der Amtsermittlungspflicht - Entscheidung über die den Insolvenzantrag vorbereitende richterliche Anordnung - Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung - Ermächtigung eines Sachverständigen ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Sofortige Beschwerde gegen gerichtlich angeordnete Befugnisse des Sachverständigen nach 5 InsO

  • zvi-online.de

    GG Art. 13, 19 Abs. 4; InsO §§ 4, 5, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 402 ff.
    Keine Ermächtigung des Sachverständigen durch Insolvenzgericht zum Betreten von Räumlichkeiten des Schuldners im Eröffnungsverfahren

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche Beschwerde im Insolvenzverfahren; Unverletzlichkeit der Wohnung im Insolvenzverfahren

  • Judicialis

    GG Art. 13; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; InsO § 4; ; InsO § 5; ; InsO § 6 Abs. 1; ; InsO § 21 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO §§ 402 ff

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren; Zulässigkeit einer Ermächtigung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen zur Anstellung von Nachforschungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Durchsuchungsrecht des Sachverständigen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässige Ermächtigung eines Sachverständigen durch das Insolvenzgericht zum Betreten der Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners: Beschwerderecht des Schuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Zulässigkeit und Erfolgsaussicht einer sofortigen Beschwerde gegen die vom Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren einem Sachverständigen erteilte Ermächtigung, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 158, 212
  • NJW 2004, 2015
  • ZIP 2004, 915
  • MDR 2004, 1022
  • NZI 2004, 312
  • ZMR 2005, 279
  • FamRZ 2004, 948 (Ls.)
  • WM 2004, 992
  • DB 2004, 1826 (Ls.)
  • Rpfleger 2004, 437
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind auch Gerichte als öffentliche Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG einzuordnen, sofern sie Aufgaben außerhalb des spruchrichterlichen Bereichs übernehmen (BVerfGE 96, 27, 39 ff; 104, 220, 231 ff; 107, 395, 406).

    Wegen der den Betroffenen besonders beeinträchtigenden Wirkungen solcher Anordnungen folgt aus der Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG, daß ihm die Möglichkeit offenstehen muß, die Maßnahme durch ein Rechtsmittel überprüfen zu lassen (BVerfGE 96, 27, 39 f; 107, 395, 406).

    In welcher Weise die richterliche Überprüfung zu erfolgen hat, steht grundsätzlich im Ermessen des Gesetzgebers, der insbesondere die Interessen der Verfahrensbeteiligten sowie die Belange der Rechtssicherheit zu berücksichtigen hat (vgl. zum Rechtsschutz bei richterlichen Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör BVerfGE 107, 395, 411 f).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind auch Gerichte als öffentliche Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG einzuordnen, sofern sie Aufgaben außerhalb des spruchrichterlichen Bereichs übernehmen (BVerfGE 96, 27, 39 ff; 104, 220, 231 ff; 107, 395, 406).

    Wegen der den Betroffenen besonders beeinträchtigenden Wirkungen solcher Anordnungen folgt aus der Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG, daß ihm die Möglichkeit offenstehen muß, die Maßnahme durch ein Rechtsmittel überprüfen zu lassen (BVerfGE 96, 27, 39 f; 107, 395, 406).

    Da bei Eingriffen in den durch Art. 13 GG besonders geschützten Bereich sich nach dem Verfahrensablauf eine gerichtliche Entscheidung, die eine rechtswidrige Anordnung rechtzeitig aufhebt, nur selten erlangen läßt, ist dort auch in den Fällen prozessualer Überholung des Begehrens ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen anzuerkennen, die Rechtswidrigkeit der Anordnung feststellen zu lassen (BVerfGE 96, 27, 40; 104, 220, 232 ff).

  • BGH, 25.03.1999 - IX ZR 223/97

    Rechtsfolgen einer zwischen einer Bank, ihrem Kunden und dessen Bürgen

    Auszug aus BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03
    Honorarforderungen von Steuerberatern sind grundsätzlich pfändbar; sie gehören zur Insolvenzmasse (BGHZ 141, 173, 176 ff).

    Aus diesem Grunde müssen die betreffenden Forderungen schon in der Einzelvollstreckung genau nach Namen und Anschrift des Drittschuldners sowie nach dem Grund der Forderung bezeichnet werden (BGHZ 141, 173, 178).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind auch Gerichte als öffentliche Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG einzuordnen, sofern sie Aufgaben außerhalb des spruchrichterlichen Bereichs übernehmen (BVerfGE 96, 27, 39 ff; 104, 220, 231 ff; 107, 395, 406).

    Da bei Eingriffen in den durch Art. 13 GG besonders geschützten Bereich sich nach dem Verfahrensablauf eine gerichtliche Entscheidung, die eine rechtswidrige Anordnung rechtzeitig aufhebt, nur selten erlangen läßt, ist dort auch in den Fällen prozessualer Überholung des Begehrens ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen anzuerkennen, die Rechtswidrigkeit der Anordnung feststellen zu lassen (BVerfGE 96, 27, 40; 104, 220, 232 ff).

  • BGH, 02.07.1998 - IX ZB 33/98

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse des Amtsgerichts zur Vorbereitung

    Auszug aus BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03
    Sie sind daher - wie schon nach früher geltendem Recht - im allgemeinen nicht beschwerdefähig (§ 6 Abs. 1 InsO; vgl. auch BGH, Beschl. v. 2. Juli 1998 - IX ZB 33/98, ZIP 1999, 319).
  • OLG Köln, 01.12.2000 - 2 W 231/00
    Auszug aus BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03
    Soweit das Insolvenzgericht mittels einer dem Sachverständigen erteilten Befugnis in den Bereich der Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners eingreift, ist dieser daher - entgegen der vom OLG Köln (NZI 2001, 598) vertretenen Auffassung - berechtigt, dagegen analog § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO im Wege der sofortigen Beschwerde vorzugehen.
  • BGH, 02.04.1959 - III ZR 25/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03
    Dazu gehört auch die richterliche Tätigkeit im Insolvenzverfahren (BGH, Urt. v. 2. April 1959 - III ZR 25/58, NJW 1959, 1085).
  • BGH, 16.10.2003 - IX ZB 133/03

    Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere durch den Insolvenzverwalter in einem

    Auszug aus BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03
    Wie der Senat in dieser Sache bereits im Beschluß vom 16. Oktober 2003 zum Antrag des Schuldners auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ausgeführt hat (NZI 2004, 29, 30), verletzt der Schuldner mit der Verpflichtung, Auskunft über Honorarforderungen und eingehende Mandantengelder zu erteilen, nicht die ihm obliegende Schweigepflicht.
  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

    Auszug aus BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03
    Räumt die Insolvenzordnung ein Rechtsmittel nicht ein, ist auch die Rechtsbeschwerde gegen die vom Landgericht erlassene Entscheidung unstatthaft (vgl. BGHZ 144, 78, 82).
  • BGH, 30.10.2009 - V ZR 253/08

    Bundesweites Stadionverbot bestätigt

    Dem hat die Rechtsordnung dadurch Rechnung zu tragen, dass sie den Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage zulässt (vgl. BVerfG NJW 2002, 2456 f.; BGHZ 158, 212, 216 f.).
  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 62/04

    Anforderungen an die Bezeichnung der Mitwirkungspflichten im Haftbefehl;

    a) Honoraransprüche freiberuflich tätiger Personen gegenüber Dritten sind in vollem Umfang pfändbar und fallen ohne Abzüge in die Insolvenzmasse (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983; v. 4. März 2004 - IX ZB 133/03, NZI 2004, 312, 313, z.V.b. in BGHZ).

    aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, sind Honorarforderungen von Steuerberatern und Rechtsanwälten trotz der in § 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG, § 43a Abs. 2 BRAO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB geregelten Verschwiegenheitspflichten grundsätzlich pfändbar und gehören zur Insolvenzmasse (BGHZ 141, 173, 176 ff; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 133/03, ZIP 2003, 2176; v. 4. März 2004 - IX ZB 133/03, NZI 2004, 312, 313, z.V.b. in BGHZ).

    Gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter dürfen unabhängig davon, inwieweit sie selbst entsprechenden Verschwiegenheitspflichten des Geheimnisträgers unterworfen sind (vgl. BGHZ 141, 173, 179), die ihnen zugänglich gemachten Daten nur verwerten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen im Insolvenzverfahren obliegenden Aufgaben notwendig ist, wie vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, NZI 2004, 312, 313, z.V.b. in BGHZ. Das Insolvenzgericht stellt bei der Auswahl des Insolvenzverwalters hohe persönliche Anforderungen, zu denen nicht nur ihre fachliche Qualifikation, sondern auch ihre Integrität gehört (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, ZIP 2004, 1214, 1216).

  • BGH, 17.01.2008 - IX ZB 41/07

    Umfang einer Durchsuchungsanordnung im Insolvenzeröffnungsverfahren; Zulässigkeit

    Die nach §§ 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist unzulässig, weil es ihr an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens fehlt (vgl. BGHZ 158, 212, 216 f; HmbKomm-InsO/Schröder, 2. Aufl. § 21 Rn. 82).

    Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt in diesen Fällen die sofortige Beschwerde des Schuldners statthaft, wenn sein Begehren nunmehr im Sinne eines auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichteten Begehrens zu verstehen ist (BGHZ 158, 212, 217).

    Hierbei hat sie sich auf die Leitentscheidung des Senats vom 4. März 2004 (BGHZ 158, 212 ff) bezogen.

    Entgegen der in der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung findet die vom Senat in BGHZ 158, 212, 215 ff entwickelte Ausnahme keine Anwendung, wenn es sich - wie hier - nicht um eine vorbereitende Maßnahme des Insolvenzgerichts gemäß § 5 InsO, sondern um eine Sicherungsanordnung durch das Insolvenzgericht handelt, durch welche die Sicherungsaufgabe des nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 22 InsO bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters unterstützt werden soll.

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Rechtsprechung
   BGH, 19.03.2004 - IXa ZB 190/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2406
BGH, 19.03.2004 - IXa ZB 190/03 (https://dejure.org/2004,2406)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2004 - IXa ZB 190/03 (https://dejure.org/2004,2406)
BGH, Entscheidung vom 19. März 2004 - IXa ZB 190/03 (https://dejure.org/2004,2406)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Immobiliarvollstreckung - Anordnung der Zwangsverwaltung trotz bestrittenem Eigenbesitz

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 1022
  • WM 2004, 1042
  • Rpfleger 2004, 510
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.09.1985 - IX ZR 88/84

    Klagebefugnis des Zwangsverwalters

    Auszug aus BGH, 19.03.2004 - IXa ZB 190/03
    Die Zwangsverwaltung ist unzulässig, wenn und soweit dadurch in den Besitz eines nicht herausgabebereiten Dritten eingegriffen wird (BGHZ 96, 61, 66 f; BGH, Beschl. v. 14. März 2003 - IXa ZB 45/03, NJW 2003, 2164).
  • BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 45/03

    Duldung der Zwangsvollstreckung durch den nachrangig eingetragenen Nießbraucher

    Auszug aus BGH, 19.03.2004 - IXa ZB 190/03
    Die Zwangsverwaltung ist unzulässig, wenn und soweit dadurch in den Besitz eines nicht herausgabebereiten Dritten eingegriffen wird (BGHZ 96, 61, 66 f; BGH, Beschl. v. 14. März 2003 - IXa ZB 45/03, NJW 2003, 2164).
  • RG, 19.11.1896 - VI 203/96

    Darf ein Dritter, welcher den Besitz eines Grundstückes auf Grund eines

    Auszug aus BGH, 19.03.2004 - IXa ZB 190/03
    bb) Das Zwangsversteigerungsgesetz sieht als vor der Anordnung zu überprüfende Voraussetzungen der Zwangsverwaltung lediglich die Eintragung des Schuldners als Eigentümer, Titel und Zustellung vor; ferner ist festzustellen, ob in Abteilung II des Grundbuchs ein dem Verfahren entgegenstehendes Recht eingetragen ist (vgl. Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis 7. Aufl. Band 2 Anmerkungen zu Muster 147 S. 830; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Zwangsversteigerungsgesetzes RGZ 38, 397, 398).
  • OLG Naumburg, 09.10.2000 - 14 WF 101/00

    Zur Wirksamkeit von Statusurteilen in der ehemaligen DDR

    Auszug aus BGH, 19.03.2004 - IXa ZB 190/03
    Nach § 418 Abs. 1 ZPO erbringt die Zustellungsurkunde vollen Beweis für die Zustellungsvoraussetzungen, die der Zusteller selbst vornimmt (vgl. Musielak/Huber, ZPO 3. Aufl. § 418 Rn. 2; OLG Naumburg FamRZ 2001, 1013, 1014), hier die persönliche Übergabe des Titels an den Schuldner.
  • RG, 15.01.1930 - V 217/29

    Kann der Käufer eines Grundstücks, dem dieses übergeben ist, auf Grund seines

    Auszug aus BGH, 19.03.2004 - IXa ZB 190/03
    Im vergleichbaren Falle der Anordnung der Zwangsversteigerung hat ein Dritter, dem ein die Veräußerung hinderndes, nicht aus dem Grundbuch ersichtliches Recht zusteht, Widerspruchsklage nach § 771 ZPO zu erheben (Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, aaO vor § 15 Rn. 25; § 15 Rn. 17; vgl. auch RGZ 127, 8, 9).
  • BGH, 15.10.2015 - IX ZR 44/15

    Zwangsverwaltung: Pflicht des Zwangsverwalters zur Ermittlung möglicher

    Unabhängig hiervon ist das Vollstreckungsgericht bereits vor der Anordnung zur Feststellung verpflichtet, ob in Abteilung II des Grundbuchs ein dem Verfahren entgegenstehendes Recht eingetragen ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 190/03, WM 2004, 1042, 1043 unter 3 b, bb; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, aaO S. 830 mwN; vgl. auch Stöber, aaO § 15 Rn. 3.5 und § 17 Rn. 5.2; Hock/Klein/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung, 5. Aufl., Rn. 71 und 1518).

    Der Gläubiger muss sich dann erst einen Titel gegen den Eigenbesitzer verschaffen (BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 190/03, WM 2004, 1042, 1043 f; vgl. auch Beschluss vom 9. Dezember 2010 - VII ZB 67/09, WM 2011, 465, Rn. 9 ff).

  • BGH, 09.12.2010 - VII ZB 67/09

    Zwangsvollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück: Besitz des

    Nur wenn dem Vollstreckungsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Anordnungsantrag bekannt ist, dass sich das Grundstück im Eigenbesitz eines Dritten befindet, muss der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt werden (BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 190/03, MDR 2004, 1022).

    Gelingt ihm das nicht, hat das Gericht die Zwangsverwaltung anzuordnen, und der Dritte muss seine - streitigen - Rechte mit der Widerspruchsklage nach § 771 ZPO im Prozesswege geltend machen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 190/03, MDR 2004, 1022).

  • LG Bonn, 28.05.2008 - 6 T 63/08

    Nicht herausgabebereiter Dritter als Eigentümer

    Vgl. dazu auch BGH Beschl. v. 19.03.2004 -IXa ZB 190/03-, der auf den Weg des § 771 ZPO für den Fall verweist, dass der Eigenbesitz des Dritten dem Gericht nicht bekannt war, die Anordnung der Zwangsverwaltung deshalb erfolgt ist und das Gericht den Nachweis, dass der Widersprechende das Grundstück in Eigenbesitz habe, nicht für erbracht ansieht.
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