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   BGH, 20.01.1955 - II ZR 108/54   

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BGH, 20.01.1955 - II ZR 108/54 (https://dejure.org/1955,607)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1955 - II ZR 108/54 (https://dejure.org/1955,607)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1955 - II ZR 108/54 (https://dejure.org/1955,607)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1955, 221
  • VersR 1955, 97
  • DB 1955, 139
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.01.1954 - II ZR 68/53

    Kapitalleistungen aus Unfallversicherung

    Auszug aus BGH, 20.01.1955 - II ZR 108/54
    Wie der erkennende Senat schon wiederholt entschieden hat, entsteht der Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung nicht schon mit dem Ereignis des Unfalls, ja noch nicht einmal mit dem Eintritt der durch den Unfall verursachten Invalidität, sondern erst dann, wenn die Invalidität als solche und als Unfallfolge erkannt ist (BGHZ 12, 129 [133]; BGH VersR 54, 33).

    Nach feststehendem juristischen Sprachgebrauch ist unter dem Zeitpunkt, in dem eine Leistung verlangt werden kann, der Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs zu verstehen (BGHZ 12, 129 [134]; BGH VersR 1954, 112).

    Die hiernach maßgebende Fälligkeit des Anspruchs auf die Invaliditätsentschädigung bestimmt sich nach § 14 AUB (BGHZ 12, 129 [135]; BGH VersR 1954, 112 u. 388).

  • RG, 02.01.1912 - II 358/11

    1. Ist ein in Kenntnis der Verjährung formlos erklärter Verzicht auf die

    Auszug aus BGH, 20.01.1955 - II ZR 108/54
    Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung würde im übrigen auch voraussetzen, daß sich die Beklagte bei ihrer Erklärung der schon eingetretenen oder doch möglicherweise vollendeten Verjährung bewußt gewesen wäre (RGZ 78, 130).
  • RG, 13.05.1938 - III 165/37

    Wann beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung aus dem

    Auszug aus BGH, 20.01.1955 - II ZR 108/54
    Dies war bisher in der Rechtsprechung und im Schrifttum unbestritten (RGZ 111, 104; 158, 113; RG JW 1933, 2128; KG JR PrV 1936, 171, Bruck-Möller VVG 8. Aufl. § 12 Anm. 12; Prölss VVG 8. Aufl. § 12 Anm. 3; Raiser AFB 2. Aufl. § 18 Anm. 72; vgl. auch die amtl. Begründung zu § 12 VVG bei Gerhard-Manes VVG § 12).
  • RG, 30.05.1932 - VIII 135/32

    Unterliegt bei Vertragsrechten auf kurzzeitig wiederkehrende, wirtschaftlich

    Auszug aus BGH, 20.01.1955 - II ZR 108/54
    Wenn auch die Entschädigung nach dem Versicherungsvertrag in Form einer Jahresrente zu gewähren ist, so ist doch nicht nur der Anspruch auf die einzelnen Jahresleistungen, sondern auch der Gesamtanspruch, also das Stammrecht als solches, der Verjährung zugänglich (RGZ 136, 427; Palandt BGB 12. Aufl. § 194 Anm. 1 d; § 197 Anm. 2).
  • BGH, 03.04.2019 - IV ZR 90/18

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Verjährung des Stammrechts nach der Reform des

    Dem hat sich der Bundesgerichtshof 1955 für den Gesamtanspruch, also das Stammrecht als solches, aus der privaten Unfallversicherung angeschlossen (BGH, Urteil vom 20. Januar 1955 - II ZR 108/54, MDR 1955, 221, 222).

    Es würde den Versicherer unbillig belasten, sich Jahre nach einer Leistungsablehnung noch mit einem für abgeschlossen gehaltenen, angesichts des Zeitablaufs typischerweise nur noch unter Schwierigkeiten aufklärbaren Versicherungsfall auseinandersetzen zu müssen (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1994 - IV ZR 117/93, VersR 1994, 337 unter 2 c [juris Rn. 15]; BGH, Urteil vom 20. Januar 1955 - II ZR 108/54, MDR 1955, 221, 223; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 15 Rn. 7).

  • OLG Stuttgart, 03.04.2014 - 7 U 228/13

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Entstehung, Fälligkeit und Verjährung eines

    Die Entstehung eines Anspruchs gem. § 199 Abs. 1 BGB, auch eines versicherungsrechtlichen Anspruchs, setzt seine Fälligkeit voraus (Anschluss: BGH VersR 1955, 97 f. zur Verjährung eines Berufsunfähigkeitsversicherungsanspruchs nach § 12 Abs. 1 VVG a. F.).

    Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.01.1955 (BGH, VersR 1955, 97 f.) im Zusammenhang mit einer Unfallversicherung ist entschieden, dass die Verjährung eines Versicherungsanspruchs nicht schon mit seiner Entstehung, sondern erst mit seiner Fälligkeit entsteht und darüber hinaus dass der Gesamtanspruch, also wohl das teilweise so bezeichnete "Stammrecht" als solches, der Verjährung zugänglich ist.

    Der Anspruch war jedoch nicht alleine mit Eintritt der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 S. 2 BB-BUZ entstanden, weil er damit noch nicht fällig war (vgl. BGH VersR 1955, 97 f.; BGHZ 55, 340; BGHZ 73, 365; BGHZ 79, 178; allgemeine Meinung: MüKo, BGB, 6. Auflage, § 199 Rn. 4 m.w.N.; Palandt, BGB, 73. Auflage, § 199 Rn. 3 m.w.N.; Beckmann/ Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Auflage, § 21, Rn. 6 ff. m.w.N.).

    Der Bundesgerichtshof ist von der diskussionswürdigen bisherigen Rechtsprechung (BGH VersR 1955, 97 f.: zu § 12 Abs. 1 VVG a. F.; BGH VersR 2006, 102 ff.: zur Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a. F. ) bislang nicht abgerückt und hat aus dem Versicherungsvertrag-Dauerschuldverhältnis folgende "wiederkehrende Leistungen" - entgegen dem sonst üblichen Grundsatz zur Verjährung von sukzessiv fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen - mit der Rechtsprechung zum sog. "Stammrecht" verjähren lassen, mit der Folge, dass der "Gesamtanspruch" eines geltend gemachten Versicherungsfalls insgesamt verjährt.

  • BGH, 27.02.2002 - IV ZR 238/00

    Rechtsfolgen der Leistungsablehnung des Versicherers

    § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG weicht davon nur insoweit und zugunsten des Versicherungsnehmers ab, als für den Beginn der Verjährung nicht schon die Entstehung des Anspruchs, sondern erst seine Fälligkeit in dem Sinne maßgebend ist, daß nicht nur auf Feststellung, sondern auf sofortige Leistung geklagt werden kann (BGH, Urteile vom 20. Januar 1955 - II ZR 108/54 - VersR 1955, 97; vom 23. Juni 1954 - II ZR 69/54 - VersR 1954, 388 unter I 1; vom 4. November 1987 - IVa ZR 141/86 - VersR 1987, 1235 unter 3 und vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98 - VersR 1999, 706 unter 2 a m.w.N.).
  • OLG Hamm, 26.11.2014 - 20 W 35/14

    Umfang der Verjährung von Ansprüchen aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung

    Ob man dieses Recht als "Stammrecht" oder "Gesamtanspruch" bezeichnen will (vgl. dazu BGH, VersR 1955, 97 f mit Verweis auf RGZ 81, 427, 429 f; OLG Stuttgart, VersR 2014, 1115, Juris-Rn. 47 f), ist dabei unerheblich.

    Damit ist ihr Schicksal vom Schicksal des "Stammrechts" abhängig (OLG Stuttgart aaO; BGH, VersR 1955, 97 f; RGZ 81, 427, 433).

  • OLG Jena, 29.03.2018 - 4 U 392/17

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Verjährung von Leistungsansprüchen

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 20.01.1955 (BGH VersR 1955, 97).
  • BGH, 04.11.1987 - IVa ZR 141/86

    Fristgerechte Geltendmachung der Invalidität - Verjährung eines Anspruchs aus der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt das Gesetz damit auf die Fälligkeit der Leistung ab; es muß also Klage auf sofortige Leistung erhoben werden können (BGH VersR 1955, 97; 1971, 433, 435; 1983, 673).

    Auf diese Fragen kommt es aber im vorliegenden Fall letztlich ebensowenig entscheidend an wie darauf, daß der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 20. Januar 1955 (II ZR 108/54 = VersR 1955, 97) den Eintritt der kurzen Verjährung im Falle der Nichtanmeldung des Anspruchs nicht für möglich hält, weil es an dessen Fälligkeit fehle.

  • OLG Saarbrücken, 03.05.2017 - 5 U 44/16

    Verjährung von Ansprüchen gegen eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

    Dass bei einer Rentenversicherung wie der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Gesamtanspruch, das Stammrecht als solches verjährt und nicht lediglich die einzelnen Teilansprüche, beide vielmehr unabhängig voneinander verjähren, wird in Rechtsprechung und Literatur - soweit ersichtlich - nicht in Zweifel gezogen (OLG Koblenz, VersR 2011, 1294; OLG Stuttgart, VersR 2014, 1115; OLG Hamm, VersR 2015, 705; BGH, Urteil vom 20.01.1955 - II ZR 108/54 - MDR 1955, 221; Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 46 Rn. 245; Grothe in: MünchKomm (BGB), 7. Aufl., § 199 Rn. 8, § 194 Rn.3, § 217 Rn. 4).
  • OLG Köln, 15.08.2023 - 9 U 183/21
    In diesem Fall ist die Verjährungsfrist so lange gehemmt, bis der Versicherer erneut schriftlich entschieden hat (BGH VersR 1955, 97 < 98>; Senatsurteil vom 10.06.2008 - 9 U 144/07 - VersR 2009, 391 < 393>; Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 31. Aufl. 2021, § 15, Rdnr. 20).
  • OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 12 U 176/08

    Kinderinvaliditätszusatzversicherung: Nachweis des Leistungsfalls

    Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass hier auch keine Verjährung - insbesondere des Stammanspruchs (vgl. BGH VersR 1955, 97) - eingetreten ist.
  • BGH, 05.10.1988 - IVa ZR 317/86

    Verjährung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung

    Unter Zitierung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. Januar 1955 - II ZR 108/54 - VersR 1955, 97, heißt es in der vom Berufungsgericht angeführten Passage: "Ist in der UnfallVers.
  • OLG Köln, 16.08.2018 - 9 U 55/18

    Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung von

  • OLG Bamberg, 16.07.2015 - 1 U 129/14

    Schadensersatz- und Erfüllungsansprüche gegen englischen Lebensversicherer

  • OLG Saarbrücken, 14.02.2018 - 5 W 12/18

    Verjährung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung

  • BGH, 12.06.1979 - VI ZR 192/78

    Hemmung der Verjährung nach dem Pflichtversicherungsgesetz

  • BGH, 12.05.1960 - II ZR 212/58

    Eingreifen der kleinen Kfz-Ausschlussklausel und der großen Kfz-Ausschlussklausel

  • OLG Stuttgart, 12.12.1991 - 7 U 143/91

    Rechtzeitige Meldung eines Versicherungsfalles beim Schadensersatz-Rechtschutz

  • LG Dortmund, 23.06.2010 - 2 O 512/07

    Unfallversicherung, Verjährung, Zustellung, "demnächst", Prozeßkostenhilfe,

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