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   BGH, 04.06.1958 - IV ZR 3/58   

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BGH, 04.06.1958 - IV ZR 3/58 (https://dejure.org/1958,1707)
BGH, Entscheidung vom 04.06.1958 - IV ZR 3/58 (https://dejure.org/1958,1707)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 1958 - IV ZR 3/58 (https://dejure.org/1958,1707)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 1352 (Ls.)
  • NJW 1958, 1353
  • MDR 1958, 670
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.02.1954 - IV ZB 1/54

    Widerruf der Rücknahme eines Rechtsmittels

    Auszug aus BGH, 04.06.1958 - IV ZR 3/58
    Landgerichts angegriffen«, Der erkennende Senat hat-in seinem in BGHZ 12, 284 veröffentlichten Beschluß äusgeführt, daß.
  • BGH, 13.02.1997 - III ZR 285/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer inhaltlich teilweise

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Partei - und muß gegebenenfalls im Blick auf § 582 ZPO (vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Juni 1958 - IV ZR 3/58 - LM ZPO § 515 Nr. 10) - einen Restitutionsgrund, insbesondere auch den des Vorliegens einer strafbaren Handlung der Gegenpartei nach § 580 Nr. 4 ZPO, bereits im anhängigen Rechtsstreit geltend machen.
  • OLG Köln, 05.03.1985 - 4 WF 19/85

    Vollstreckungsklausel; Zwangsvollstreckung; Vollstreckungserinnerung; Erinnerung

    Ebenso wie der materiell-rechtliche Rechtsnachfolger seinerseits nicht eine Klausel in dem einfachen Klauselverfahren nach §§ 724, 725 ZPO erreichen kann, sondern diese Klausel nur in dem Verfahren nach §§ 727 ff ZPO erreichen kann, ist fast allgemein anerkannt, daß § 727 ZPO entsprechend bei Änderung der Prozeßführungsbefugnis anzuwenden ist, und zum Beispiel der Konkursverwalter insoweit verfahrensrechtlich als Rechtsnachfolger des Gemeinschuldners anzusehen ist (vgl. OLG Stuttgart NJW 1958, 1353; Thomas/Putzo, aaO § 727 Anm. 1 c; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, 9. Aufl. § 6 KO Anm. 25 unter Hinweis auf RGZ 53, 10), und ein für oder gegen den Gemeinschuldner ergangenes Urteil nur dann für und gegen die Konkursmasse vollstreckt werden kann, wenn der Titel auf den Konkursverwalter umgeschrieben ist.
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.12.1995 - 1 K 2001/94

    Finanzgerichtsordnung; Zulässigkeit einer Restitutionsklage wegen Falschaussage

    Deshalb verlangt § 582 ZPO von der Partei - hier also vom Kläger -;, daß sie das Vorliegen einer in bezug auf den Rechtsstreit verübten strafbaren Handlung (Falschaussage) bereits nach Möglichkeit im anhängigen Rechtsstreit geltend macht, um das Zustandekommen eines für sie ungünstigen Urteils zu verhindern (RGH-Urteil vom 19. März 1936 IV 290/35; RGZ 150, 392; 396; BGH-Urteil vom 4. Juni 1958 IV ZR 3/58 ; MdR 1958, 670).
  • BVerwG, 19.10.1993 - 5 B 132.92

    Vermögenseingriff durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Verfahren

    Aus dieser Regelung, deren die Zulässigkeit der Restitutionsklage begründende Voraussetzungen (BGH, Urteil vom 5. Mai 1956 - IV ZR 18/56 - ) im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen wären (vgl. allgemein zu den Sachurteilsvoraussetzungen BVerwGE 71, 73 [BVerwG 28.02.1985 - 2 C 14/84] und Senatsbeschluß vom 26. Januar 1988 - BVerwG 5 B 123.86 - , jeweils mit weiteren Nachweisen), ergibt sich, daß der Beteiligte das Vorliegen einer strafbaren Handlung, soweit möglich, bereits im anhängigen Rechtsstreit geltend zu machen hat (BGH, Urteil vom 4. Juni 1958 - IV ZR 3/58 - <MDR 1958, 670>).
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   BGH, 23.04.1958 - IV ZR 129/57   

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BGH, 23.04.1958 - IV ZR 129/57 (https://dejure.org/1958,10056)
BGH, Entscheidung vom 23.04.1958 - IV ZR 129/57 (https://dejure.org/1958,10056)
BGH, Entscheidung vom 23. April 1958 - IV ZR 129/57 (https://dejure.org/1958,10056)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1958, 670
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